B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4520/2014
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Liliane Blum, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juni 2014 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 2. Juli 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zur Person (BzP) befragt. Das BFM hörte sie am 22. Juli 2014 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin
geltend, am 16. November 2013 habe sie in ihrem Heimatland Bosnien
und Herzegowina einen in der Schweiz eingebürgerten Landsmann ge-
heiratet. Am 2. Dezember 2013 sei sie in die Schweiz eingereist, um mit
ihrem Ehemann zusammenzuleben. Von Anfang an hätten ihr der Ehe-
mann und die Schwiegereltern verboten, die Wohnung zu verlassen. Sie
hätten sie bedroht sowie geschlagen und ihr Mann habe sie sexuell miss-
braucht. Zwischenzeitlich habe sie ihren Ehemann und ihre Schwiegerel-
tern bei der Polizei angezeigt und das Eheschutzverfahren eingeleitet. Ihr
Vater werfe ihr nun vor, den Namen der Familie beschmutzt zu haben; er
wolle sie nicht mehr sehen. Bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herze-
gowina befürchte sie auch, ihr Ehemann und dessen Familie könnten ihr
etwas antun.
B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 – eröffnet am 5. August 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Be-
schwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
C.
Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar sei und es sei ihr
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantrag-
te sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Überweisungs-
schreiben von B._______, Fachärztin Innere Medizin, an die Psychiatri-
sche Universitätsklinik C._______ vom 6. August 2014, einen Bericht des
Frauenhauses D._______ vom 7. August 2014, einen Bericht von lic. phil.
E._______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP vom 15. Juli 2014
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sowie einen Kurzaustrittsbericht der Integrierten Psychiatrie F._______
vom 26. März 2014 zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 3. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin
eine Fürsorgebestätigung der G._______ vom 2. September 2014 ein
und stellte einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik
in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist Sachverhaltdas Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Voll-
zug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung)
des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 sind mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG verzichtet.
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5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz habe in
der angefochtenen Verfügung die erhebliche Suizidalität der Beschwerde-
führerin nicht beachtet. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht).
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechts-
suchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überle-
gungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
5.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Ehe-
probleme hat und wegen wiederholten Äusserungen, sich das Leben
nehmen zu wollen, am 17. März 2014 in die Integrierte Psychiatrie
F._______ eingewiesen wurde. Dort wurde eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung sowie eine Anpassungstörung mit längerer depressiver Re-
aktion diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin blieb bis am 26. März 2014
hospitalisiert. Zwischen dem 5. April 2014 und dem 14. Juni 2014 besuch-
te sie wöchentlich eine ambulante Psychotherapie. Am 6. August 2014
wurde die Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Universitätsklinik
C._______ eingewiesen. Gemäss dem ärztlichen Überweisungsschrei-
ben an die Psychiatrische Universitätsklinik hat sie nach der Entlassung
aus dem Frauenhaus und der Übersiedlung in die offene Durchgangssta-
tion sowie dem Erhalt des negativen Asylentscheides dekompensiert.
5.4 Die Vorinstanz hielt unter Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung
(Sachverhalt) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fest, sie
habe psychische Probleme. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung führte sie sodann aus, hinsichtlich der me-
dizinischen Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, zu-
künftig die notwendige medizinische Versorgung in ihrem Heimatstaat zu
beanspruchen.
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Mit diesen pauschalen Ausführungen ist die Vorinstanz nicht hinreichend
auf die individuell konkrete Situation der Beschwerdeführerin eingegan-
gen. Solches wäre sie aber in Anbetracht der aktenkundigen Diagnose
(Posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung) sowie Suizi-
dalität gehalten gewesen. Die Vorinstanz hat die Diagnose und die Suizi-
dalität in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch sich mit der
diesbezüglichen Thematik nur ansatzweise auseinandergesetzt. Nament-
lich hat sie auch nicht konkret dargelegt, wo sich die Beschwerdeführerin
diesbezüglich in ihrer Heimat behandeln lassen kann. Damit ist für die
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegun-
gen die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung trotz der psychischen
Probleme und der Suizidalität als zumutbar erachtet. Die Vorinstanz hat
demnach die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Die erhobene
Rüge erweist sich als zutreffend.
5.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 31. Juli
2014 ist – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist – aufzuheben und
die Sache im Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechen-
de Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Der notwendige Auffand war relativ gering. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Par-
teientschädigung auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen
Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 wird – soweit sie nicht in
Rechtskraft erwachsen ist – aufgehoben und die Sache im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: