B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4520/2017
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…), substituiert durch
MLaw Matthias Wäckerle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 19. August 2015 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab zu Protokoll, er heisse
B._______, sei am (…) geboren und stamme aus C._______ (vgl. SEM-
act. A1, A2 und A10).
A.b Eine im Auftrag des SEM vom (…) am 21. August 2015 durchgeführte
radiologische Handknochenanalyse ergab ein Skelettalter des Beschwer-
deführers von mindestens (…) Jahren (vgl. SEM-act. A7).
A.c Am 3. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person be-
fragt (BzP). Er gab dabei die gleiche Identität an wie bei der Einreise und
führte aus, er habe nie eine Identitätskarte besessen. Weiter brachte er vor,
sein Vater, der Mitglied der UFDG (Union des Forces Démocratiques de la
Guinée) gewesen sei, sei im Jahr (…) verschwunden beziehungsweise
verstorben. Deshalb habe er in der Folge bei einem Freund seines Vaters
im Quartier D._______ in E._______ gewohnt. (…) sei er zu Hause in
F._______ verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Nach drei Mona-
ten sei er durch die Hilfe des Freundes seines Vaters frei gekommen und
habe danach das Land verlassen.
A.d Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
dazu gewährt, dass anlässlich eines Fingerabdruckvergleichs ein Eintrag
im Visa-Informationssystem (CS-VIS) ermittelt worden sei, wonach er
A._______ heisse, am (…) geboren sei und mit seinem Pass ein Visum für
Frankreich beantragt habe. Der Beschwerdeführer bestritt die ihm vorge-
haltene Identität und Volljährigkeit, hielt an der zunächst geltend gemach-
ten Identität fest und gab an, er verfüge über keinen Pass. Die Vorinstanz
stellte fest, dass seine Identität ab sofort, wie im Visa-Informationssystem
erfasst und sein Verfahren unter diesen Bedingungen weitergeführt werde.
A.e Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 8. März 2016 räumte
der Beschwerdeführer ein, sein Nachname und derjenige seiner Eltern sei
A._______. Der Freund seines Vaters habe für ihn ein Visum beantragt, als
die Behörden das erste Mal versucht hätten, ihn festzunehmen. Die Reise
sei jedoch nicht zustande gekommen und der Pass mit dem Visum sei ver-
nichtet worden. Weiter brachte er vor, nach dem Tod seines Vaters habe er
sich ebenfalls für die UFDG engagiert. Er habe zwar keine spezifische
Funktion gehabt, habe aber (…) verteilt, Veranstaltungen organisiert und
Leute zu überzeugen versucht. Nach den Parlamentswahlen sei er bedroht
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worden. Einige Zeit später seien Soldaten gekommen, die ihn mitgenom-
men und während drei Monaten in H._______ inhaftiert hätten. Die Haft-
bedingungen seien sehr streng gewesen und er und seine Mithäftlinge
seien immer wieder geschlagen worden. Nach ungefähr drei Monaten
habe der Freund seines Vaters seine Entlassung erwirken können. Gleich-
zeitig habe er ihm aber gesagt, er müsse das Land verlassen und habe
bereits alle Vorbereitungen dafür getroffen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, seine den Anforderungen nicht genü-
gende Beschwerde zu verbessern.
E.
Mit Eingabe vom 24. August 2017 beantragt der Beschwerdeführer, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung.
Zum Beweis reicht der Beschwerdeführer Fotos seiner Narben ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Be-
schwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses.
G.
Mit Eingabe vom 14. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen
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Bericht über ein Erstgespräch in der Klinik (…) vom 24. Oktober 2016 und
einen Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 11. September 2017 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in
der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöter und forderte den Beschwerde-
führer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher de-
tailliert Aufschluss über die Art der Krankheit, deren medikamentöse und
therapeutische Behandlung, den bisherigen Verlauf und das weitere Pro-
zedere gebe.
I.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er be-
finde sich weiterhin in (…) Behandlung bei Dr. G._______, die medizini-
sche Situation habe sich seit dessen Bericht vom 11. September 2017 nicht
verändert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten.
5.2 Zur Begründung stellte sie zunächst fest, da der Beschwerdeführer ver-
sucht habe über seine Personalien zu täuschen, bestünden bereits Zweifel
bezüglich seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und somit auch an den gel-
tend gemachten Vorbringen.
Der Beschwerdeführer mache zu seinen Vorbringen lediglich vage und un-
substantiierte Angaben. Deshalb entstehe der Eindruck, dass sich die Er-
eignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie er es darstelle.
Realitätskennzeichen würden in all seinen Vorbringen gänzlich fehlen. Er
sei unter anderem nicht in der Lage gewesen, mit dem zu erwartenden
Konkretisierungsgrad zu schildern, wie er sich nach dem Tod seines Vaters
für die UFDG engagiert beziehungsweise welche Funktion er gehabt und
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wie sich sein persönliches Engagement gezeigt habe. Am Parteisitz habe
man sich einfach gegrüsst, er habe aber mit niemandem Kontakt gehabt.
Trotz mehrfacher Gelegenheit sich ausführlich zu seiner Rolle, Funktion
und Tätigkeit für die Partei zu äussern, seien die Ausführungen des Be-
schwerdeführers durchwegs unsubstantiiert geblieben. Er sei nicht in der
Lage gewesen, die politischen Aktivitäten frei und lebensnah zu schildern.
Die entstandenen Zweifel würden durch weitere widersprüchliche und un-
substantiierte Angaben verstärkt.
Bezüglich der Schilderung seiner Festnahme habe er sich in einen grund-
legenden Widerspruch verstrickt, indem er einerseits angegeben habe, er
sei (…) zu Hause im Quartier F._______ aufgegriffen worden und anderer-
seits berichtete, er sei seit dem Tode seines Vaters im Quartier D._______
bei der Familie eines Freundes seines Vaters wohnhaft gewesen. Darauf
angesprochen, habe er die widersprüchlichen Ausführungen nicht erklären
können. Die Angaben zur mehrmonatigen Haft seien ebenfalls unsubstan-
tiiert und frei von Realkennzeichen geblieben und hätten sich auf Allge-
meinplätze beschränkt. Seine Antworten seien allgemein und oberflächlich
gewesen. Hätte er diese Ausnahmesituation tatsächlich erlebt, wäre von
ihm eine detailreiche Schilderung dieser Ereignisse zu erwarten gewesen.
Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass er für die UFDG politisch
aktiv gewesen und deshalb inhaftiert worden sei.
5.3 Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, die auf der Flucht erlebten
„schlimmen Dinge“ seien nicht asylrelevant, da sich diese auf einen Dritt-
staat und nicht auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehen wür-
den.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe zunächst eine
unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Es obliege den Behörden,
die Ursachen von Narben am Körper eines Asylsuchenden zu untersu-
chen, insbesondere abzuklären, ob diese von Folter stammen könnten.
Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite der behördlichen Untersu-
chungspflicht. Diese hat ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substantiierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Anlässlich der Befragungen stellte der Mitarbeiter der
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zahlreiche offene sowie geschlossene
Fragen, um so den rechtswesentlichen Sachverhalt und dabei auch die Ur-
sache der Narben zu ermitteln. Wie nachstehend unter Erwägung 6.4 zu
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zeigen sein wird, vermochte der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht
glaubhaft dazutun. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz
keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen. Die Rüge geht demnach
fehl, und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ab-
zuweisen.
6.2 Der Beschwerdeführer räumt in der Rechtsmitteleingabe ein und be-
dauert, dass er seine wahre Identität nicht offengelegt hat. Grund dafür sei
sein einstiger Visumsantrag für Frankreich gewesen und in diesem Zusam-
menhang die Angst vor einer umgehenden Rückschiebung nach Guinea.
Allein dieser Erklärungsversuch rechtfertigt die Angabe einer falschen
Identität nicht, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mehrmals auf
seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde. Er vermag so-
mit aus seiner Erklärung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG
nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.
6.4 Von einer Person, die wegen ihres politischen Engagements während
drei Monaten im Gefängnis war und gemäss ihren Angaben fast täglich
geschlagen wurde, darf erwartet werden, dass sie diese besonders ein-
prägsamen Vorkommnisse anlässlich von zwei Befragungen im Wesentli-
chen in sich stimmig, detailliert und mit einer gewissen persönlicher Betrof-
fenheit darzulegen vermag.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt,
aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers vage, un-
substantiiert, widersprüchlich und ohne Realkennzeichen sind. In der
Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer einzelne seiner
Aussagen, bekräftigt, er habe detailliert ausgesagt und hält am Wahrheits-
gehalt seiner Aussagen fest. Damit gelingt es ihm weder, die von der Vor-
instanz im Einzelnen aufgezeigten zahlreichen Unglaubhaftigkeitsele-
mente in seinen Aussagen aufzulösen, noch seinen Aussagen die notwen-
dige Substanz zu verleihen. Mit der Vorinstanz ist daher zu schliessen,
dass das politische Engagement, die Festnahme sowie die Inhaftierung
insgesamt nicht glaubhaft sind. Damit ist der Argumentation in der Be-
schwerde, die Narben würden mit den Aussagen zu den Misshandlungen
übereinstimmen, die Grundlage entzogen und es ist davon auszugehen,
dass diese anderer Ursache sind. Gleiches gilt hinsichtlich der im Arztbe-
richt vom 24. Oktober 2017 nach nur zwei Konsultationen gestellten Diag-
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nose (…). Demnach vermag der Beschwerdeführer aus den ärztlichen Be-
richten nichts mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen für sich
abzuleiten. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gui-
nea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizi-
nischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt
dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist
(BVGE 2011/50 E. 8.3).
8.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung und auch unter Berücksichtigung
der aktuellsten Lage geht das Gericht davon aus, dass in Guinea keine
Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. zu-
letzt Urteil des BVGer E-2867/2018 vom 18. Juni 2018).
8.4.3 Der Beschwerdeführer hat einen Bericht der Klink (…) vom 24. Okto-
ber 2016 über zwei Konsultationen in der Zeit vom 29. September 2016 bis
10. Oktober 2016 sowie eine Auskunft von Dr. med. G._______ zur Be-
handlung und Diagnose vom 11. September 2017 zu den Akten gereicht.
Einer weiteren Aufforderung seitens des Gerichts, ein Arztzeugnis einzu-
reichen, welches detailliert Aufschluss über die Art der Krankheit, deren
medikamentöse und therapeutische Behandlung, den Verlauf sowie das
weitere Prozedere gebe, ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute nicht nachge-
kommen. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht dessen, dass die ärztli-
chen Berichte rund zwei beziehungsweise ein Jahr zurückliegen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht weiter in ärztlicher oder the-
rapeutischer Behandlung war beziehungsweise heute noch ist und auch
nicht auf die Verschreibung von Medikamenten angewiesen ist.
8.4.4 Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass keine individuellen,
in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe vorliegen, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der Be-
schwerdeführer hat mehrere Jahre die Schule besucht und bereits an ver-
schiedenen Orten gearbeitet. Entgegen seinem Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe ist er nicht bereits in jungen Jahren Waise geworden. Sein
Vater starb im Jahr (…), als der Beschwerdeführer bereits (…) Jahre alt
war. Ferner ist, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, im länderspezifi-
schen Kontext von Guinea nicht plausibel, dass der Freund seines Vaters
seine einzige Bezugsperson war. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein hinreichendes Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr bei der Reintegration
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Seite 11
zunächst Unterkunft und allenfalls auch finanzielle Unterstützung bieten
kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedro-
hende Situation dar (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-4106/2018 vom 24. Juli
2018). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes wurde
mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer auch ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Honorar-
note vom 4. Oktober 2017 weist dieser Gesamtkosten von Fr. 2‘361.85 bei
einem Aufwand von 9.85 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 220.–
aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint in Anbetracht der
vielen allgemeinen und wiederkehrenden Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe zu hoch und ist auf 7 Stunden zu kürzen. Damit ist das amtliche
Honorar auf total Fr. 1‘665.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Urs Ebnöter wird ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 1‘665.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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