B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4521/2013
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Piragalathan Suntharalingam,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2013 / N (…).
E-4521/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 21. September 2010 bei der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo ein Gesuch um Einreisebewilligung in die
Schweiz ein. Darin machte er geltend, er sei ab 1990 für die (...) Abteilung
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in B._______ tätig gewesen.
Schliesslich habe er sich mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind
der sri-lankischen Armee ergeben. Während man seine Frau und seinen
Sohn wieder entlassen habe, sei er ins Rehabilitationscamp in C._______
verbracht worden. Erst am (…) sei er entlassen worden und habe sich mit
seiner Familie nach D._______ begeben. Seither sei er aber Ziel der Si-
cherheitskräfte und von militanten Gruppierungen, von welchen er oft auf-
gesucht und bedroht werde.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Haftbestätigung des
International Committee of the Red Cross (ICRC) vom 10. Dezember 2010
ein.
B.
In einem weiteren Schreiben vom 24. Oktober 2010 führte er in Beantwor-
tung der Fragen der schweizerischen Vertretung vom 30. September 2010
aus, er habe zum alten Kader der LTTE gehört, wobei er der (...) Truppe
angegliedert gewesen sei. Als er aus dem Rehabilitationscamp entlassen
worden sei, hätten sie ihm gesagt, das Rehabilitationszertifikat sei nur
sechs Monate gültig und er müsse sich an der vermerkten Adresse aufhal-
ten. Er sei auch nach seiner Entlassung mehrmals für Befragungen mitge-
nommen worden und fürchte sich, insbesondere nachdem das Rehabilita-
tionszertifikat abgelaufen sei, weiter in Sri Lanka zu verbleiben. Die Human
Rights Commission (HCR) habe ihm auch keinen wirksamen Schutz ga-
rantieren können.
Er gab Übersetzungen einer Haftbestätigung der Terrorist Investigation Di-
vision (T.I.D.) vom (…) sowie eines Schreibens seiner Ehefrau an den die
HCR zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 ergänzte der Beschwerdeführer un-
ter anderem seine Vorbringen in Bezug auf seine Tätigkeit für die LTTE. Er
sei Regionalleiter von E._______ und (…) gewesen und habe in dieser
Funktion (...) und dergleichen im Kriegsgebiet verteilt. Seit seiner Entlas-
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Seite 3
sung aus dem Rehabilitationscamp sei er mehrmals von Personen der Cri-
minal Investigation Division (C.I.D.) oder anderen Personen aufgesucht
und befragt worden. Hierzu legte mehrere Beweismittel ins Recht.
D.
Anlässlich der Anhörung vom 21. Januar 2011 gab der Beschwerdeführer
an, er sei 1990 den LTTE beigetreten und habe sich am (…) der sri-lanki-
schen Armee ergeben. Daraufhin sei er zunächst in einer Haftanstalt und
vom (…) 2009 bis zum (…) 2010 in einem Rehabilitationscamp inhaftiert
gewesen. Als LTTE-Mitglied habe er an verschiedenen Orten in der (...)
Abteilung gearbeitet, und er sei schliesslich verantwortlich gewesen für die
Sektion, die Kadermitglieder (…). An Kampfhandlungen habe er allerdings
nie teilgenommen, auch nicht am Ende des Krieges. Seit seiner Entlassung
sei er mehrmals kontrolliert und zu Befragungen aufgeboten worden; dabei
sei er jeweils während mehreren Stunden verhört worden. Er fürchte sich
vor einem weiteren Aufenthalt in Sri Lanka, insbesondere weil es viele Ent-
führungen gebe.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 verweigerte das SEM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte
in erster Linie um Erstreckung der Rechtsmittelfrist respektive um Ansetzen
einer Nachfrist zur Einreichung einer vollständigen Beschwerde.
G.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 20. August 2013 beziehungsweise vom 8. Januar 2014 auf,
eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, welche klare Rechtsbegeh-
ren und eine Beschwerdebegründung zu enthalten habe. Andernfalls
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
H.
Am 26. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter in der Schweiz eine Beschwerdeverbesserung einreichen.
Er reichte hierzu Kopien des durch seine Ehefrau unterzeichneten Zuge-
ständnisses zuhanden der sri-lankischen Behörden (Affidavit), eines
E-4521/2013
Seite 4
Schreibens vom 23. Februar 2013 an die schweizerische Vertretung in Ma-
laysia, des UNHCR-Ausweises vom 11. Dezember 2012 sowie der polizei-
lichen Vorladung vom 11. September 2011 und zweier Fotografien ein.
I.
I.a Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom
10. Februar 2014 ein, eine Vernehmlassung einzureichen, und wies explizit
darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen in Malaysia auf-
halte.
I.b Die Vorinstanz liess sich am 21. Februar 2014 vernehmen und der Be-
schwerdeführer erhielt mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 Ge-
legenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
I.c Am 11. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie ei-
nen Jahresbericht des UNHCR für das Jahr 2014 und einen Artikel aus
"The Guardian" vom 4. September 2014 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rückschein respektive
keine Empfangsbestätigung, womit das Zustellungsdatum der angefochte-
nen Verfügung nicht eruiert werden kann. Die Beweislast für die erfolgte
Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zustellung
veranlasst hat (vgl. UHLMANN/SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
E-4521/2013
Seite 5
Art. 34 N 10). Angesichts der fehlenden Empfangsbestätigung ist zuguns-
ten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus-
zugehen.
1.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 20. August 2013 respektive vom 8. Januar 2014
dazu aufgefordert, seine mangelhafte Beschwerdeschrift vom 5. Au-
gust 2013 zu verbessern, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. Fristgerecht liess er am 26. Januar 2014 eine den Formanforderun-
gen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügende Beschwerde einreichen.
1.5
1.5.1 In seinen Eingaben im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens
wies der Beschwerdeführer mehrmals auf die Situation seiner Ehefrau und
ihres gemeinsamen Sohnes hin. Die Ehefrau sei ebenfalls bei den LTTE
gewesen und habe sich am Ende des Bürgerkriegs mit ihm zusammen den
sri-lankischen Sicherheitsbehörden ergeben. Aus der Haft sei sie nur ent-
lassen worden, weil ihr Sohn damals schwer krank gewesen sei. Sie sei
während seiner Inhaftierung jedoch von unbekannten Personen befragt
und bedroht worden, weshalb sie aus Angst um ihr Leben ihren Wohnort
gewechselt und die HCR über die Behelligungen informiert habe. Der Be-
schwerdeführer reichte Kopien der Familienkarte, Heiratsurkunde sowie
der Identitätskarte seiner Ehefrau und der Geburtsurkunde seines Sohnes
ein. Bei den Eingaben des Beschwerdeführers handelt es sich um Laien-
eingaben, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (vgl.
etwa CHRISTOPH AUER, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), nachfolgend
VwVG-Kommentar, Zürich 2008, Art. 12 N 12 f.; ANDRE MOSER, VwVG-
Kommentar, a.a.O., Art. 52 N 1). Es ist davon auszugehen, dass das Asyl-
gesuch für die gesamte Kernfamilie gestellt wurde. Die angefochtene Ver-
fügung bezieht sich hingegen nur auf den Ehemann / Vater (Beschwerde-
führer).
1.5.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
1.5.3 Das Einreichen eines Asylgesuchs gilt nach langjähriger asylrechtli-
cher Praxis als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. dazu
BVGE 2011/39 E. 4.3.2 m.w.H.). Die Durchführung des Asylverfahrens
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Seite 6
setzt prinzipiell einen persönlichen Antrag der urteilsfähigen Person vo-
raus. Fehlt ein solcher, weil das Asylgesuch durch ein Familienmitglied ein-
gereicht worden ist, kann eine Behebung dieses Mangels beispielsweise
dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten
Gesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung ei-
ner persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme
(beispielsweise zu einem Fragenkatalog des SEM im Falle des Verzichts
auf eine Befragung) bestätigt wird.
1.5.4 Treten im Auslandverfahren urteilsfähige Angehörige, für die ein Asyl-
gesuch vertretungsweise gestellt worden ist, im erstinstanzlichen Verfah-
ren nicht in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen
Asylbehörde in Erscheinung, klärt das SEM praxisgemäss – auf dem Kor-
respondenzweg oder durch Einladung zu einer Befragung – ab, ob sie
überhaupt ein Asylgesuch stellen wollten und wollen.
1.5.5 Solche Instruktionsmassnahmen hat das SEM vorliegend aus unbe-
kannten Gründen unterlassen. Das Beschwerdeverfahren ist angesichts
der formalen und inhaltlichen Beschränkung der angefochtenen Verfügung
auf den Ehemann/Vater und auf die Frage reduziert, ob dessen Asylgesuch
aus dem Ausland zu Recht abgewiesen worden ist.
1.5.6 Unabhängig vom Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens wird das
SEM im Anschluss daran beförderlich zu klären haben, ob die Angehörigen
an dem für sie gestellten Asylantrag festhalten und, gegebenenfalls, wie
sie diesen begründen. Sollten die Angehörigen ihren Asylantrag bekräfti-
gen, wird das SEM in der Folge nach korrekter und vollständiger Erhebung
des Sachverhalts auch über diese Asylanträge zu entscheiden haben.
1.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten frist- und formgerecht einge-
reicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-instanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-4521/2013
Seite 7
3.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylge-
setzes Geltung haben.
4.
4.1 Die Vorinstanz gab zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung an,
bei einer objektivierten Betrachtungsweise sei nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat akut gefährdet sei. Die
geltend gemachte Inhaftierung nach der Beendigung des Bürgerkriegs
liege inzwischen mehrere Jahre zurück. Seither habe sich die Sicherheits-
und Menschenrechtslage in Sri Lanka erheblich verbessert und Gewalter-
eignisse wie Entführungen und Tötungen würden praktisch nicht mehr vor-
kommen. Im Übrigen erweise sich die geltend gemachte Meldepflicht bei
der Armee zwar um eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die aber
nicht als ernsthafter Nachteil im Sinn des Asylgesetzes gewertet werden
könne. Seiner subjektiven Furcht vor einer Entführung fehle schliesslich
jeglicher konkrete Hintergrund, was auch dadurch bestärkt werde, dass er
sich seit Januar 2011 nicht mehr an die schweizerische Vertretung in Co-
lombo gewandt habe.
4.2 Im Rahmen seiner Beschwerdeverbesserung führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, während seiner Inhaftierung vom (…) 2009 bis
(…) 2010 sei er verhört und gefoltert worden. Für seine Entlassung habe
seine Ehefrau ein Zugeständnis unterzeichnen müssen, wonach sie ihn
anzeigen werde, sollte er sich regimefeindlich äussern. Schliesslich habe
er Sri Lanka im (…) 2011 verlassen und sei nach Malaysia geflohen. Be-
reits am (…) 2011 habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten, der er auf-
grund seiner Landesabwesenheit keine Folge habe leisten können, wes-
halb sie an seiner Stelle seinen (…) mitgenommen und verhört hätten. Die
Schweizer Botschaft in Colombo habe er nicht mehr kontaktiert, weil er
nach Malaysia gegangen sei und die schweizerische Vertretung in Kuala
Lumpur ihm empfohlen habe, auf die Anerkennung des UNHCR zu warten.
Es sei eine Tatsache, die er nicht belegen könne, dass neben ranghohen
auch andere ehemalige LTTE-Mitglieder verhaftet und einer konkreten Ge-
fährdung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt seien.
E-4521/2013
Seite 8
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 führte die Vorinstanz
aus, der Beschwerdeführer halte sich seinen Angaben zufolge seit dem
4. August 2011 im sicheren Drittstaat Malaysia auf und erhalte dort als vom
UNHCR anerkannter Flüchtling von den malaysischen Behörden wirksa-
men Schutz vor Verfolgung und Rückschaffung in den Heimatstaat. Aus
diesem Grund sei ihm ein weiterer Aufenthalt in Malaysia zuzumuten, wes-
halb er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz nicht angewiesen sei.
4.4 Der Beschwerdeführer gab in seiner Replik vom 11. März 2014 an, er
sei von Sri Lanka nach Malaysia geflohen, weil er in seinem Heimatstaat
unmittelbar an Leib und Leben bedroht gewesen sei. Trotz seines Aufent-
haltes in Malaysia sei er weiterhin auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen, zumal er die Schweiz bereits um Einreise ersucht habe als er sich
noch in seinem Heimatstaat aufgehalten habe. Im Übrigen gehe die Regie-
rung in Malaysia sehr hart gegen Schutzsuchende vor und es komme auch
zu Verhaftungen sowie Ausschaffungen von anerkannten Flüchtlingen. Un-
terstützung würden sie keine erhalten und seien dadurch gezwungen, ille-
galen Geschäften nachzugehen.
5.
5.1 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn sie eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft macht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die
Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht
zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise
in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle
Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der Person zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs.
2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
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Seite 9
gung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
5.3 Verfolgt respektive schutzbedürftig ist, wer im Sinn aus den in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist
oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Da-
bei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächli-
chen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Ele-
ment andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung nach Art. 3 AsylG hat
demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Ver-
folgung zu werden (vgl. BGVE 2011/50 E. 3.1.1; BGVE 2011/51 E. 6.2).
6.
6.1 Bei der Beurteilung der Beschwerde stützt sich das Gericht auf den
Sachverhalt ab, wie er sich zum Urteilszeitpunkt aus den Akten ergibt (vgl.
BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 f.).
6.2 Der Beschwerdeführer brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor, er
habe seinen Heimatstaat am (…) 2011 in Richtung Malaysia verlassen.
Dem SEM war folglich im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung vom 24.
Juni 2013 nicht bekannt, dass sich der Beschwerdeführer seit (…) 2011 im
Drittstaat Malaysia aufhält. Der Beschwerdeführer hätte dieses neue Sach-
verhaltselement dem SEM aufgrund seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) bekanntgeben müssen und dies wäre ihm auch
möglich und zumutbar gewesen. Das SEM nahm dann jedenfalls in seiner
Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 zum Aufenthaltsort des Beschwer-
deführers im Malaysia Stellung, woraufhin dem Beschwerdeführer das
Replikrecht gewährt wurde. Damit wurde dem Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 28-33 VwVG) genüge getan.
6.3 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinn
einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort be-
E-4521/2013
Seite 10
reits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, wes-
halb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben bezie-
hungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE 2011/10 E.
5.1, m.w.H.). Die Vermutung ist jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzge-
währung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.
19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch bezüglich der Zumutbarkeit der Inanspruch-
nahme des Schutzes im Drittstaat widerlegbar.
7.
7.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2013 beruht auf dem Sach-
verhalt, den der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt geltend ge-
macht hatte. Die Vorinstanz ging somit davon aus, dass sich der Beschwer-
deführer weiterhin in Sri Lanka aufhalte. Sie zweifelte grundsätzlich nicht
an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, lehnte sein Auslandgesuch je-
doch ab, weil sie davon ausging, dass er im massgeblichen Zeitpunkt des
Verfügungserlasses keine ernsthaften konkreten Nachteile im Sinn des
Asylgesetzes zu befürchten habe und damit schutzbedürftig wäre.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, soweit
diese von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus-
geht. Einerseits vermochte er seine Tätigkeit für die LTTE sowie die nach
Beendigung des Bürgerkriegs im (…) 2009 erlebten Inhaftierungen an-
schaulich darzulegen. Andererseits konnte er seine rund einjährige Inhaf-
tierung in vier verschiedenen Haftanstalten insbesondere mit einer Bestä-
tigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom
10. Dezember 2010 belegen. Die Angaben anlässlich seiner Befragung
vom 21. Januar 2011 stimmen zudem mit Vorbringen in seinen früheren
Eingaben überein und seine Ausführungen erscheinen nachvollziehbar.
Insgesamt besteht kein Anlass, an den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zu zweifeln. Als nachgeschoben zu betrachten ist allerdings die erst-
mals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Folter im Rehabilitationsge-
fängnis, zumal er dieses Vorbringen nicht weiter ausführte und den Vorak-
ten keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen sind. Vielmehr ver-
neinte er anlässlich der Botschaftsanhörung vom 21. Januar 2011 die
Frage, ob während der Rehabilitationshaft etwas Nennenswertes gesche-
hen sei. Als seine einschneidendste Erfahrung nannte er zudem seinen
Transfer nach F._______, weil es sich dabei um ein Gefängnis handle (vgl.
SEM-Akten N 552 440, Aktenstück A7, S. 6: "No not really. They were
questioning me because I told them the truth."; "I was taken to F._______,
which is actually a prison.").
E-4521/2013
Seite 11
7.3 Der Argumentation der Vorinstanz ist auch in Bezug auf die verneinte
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers beizupflichten. Entsprechend
dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt, setzte er sich während
rund 19 Jahren für die (...) Abteilung der LTTE ein. Nachdem er sich am
Ende des Krieges der sri-lankischen Armee ergeben hatte, wurde er für
mehr als ein Jahr inhaftiert. Auch nach seiner Entlassung aus dem Reha-
bilitationscamp wurde er zu Befragungen mitgenommen, die jeweils meh-
rere Stunden dauerten. Es ist mit dem SEM festzustellen, dass die Pflicht
zur Unterschriftsleistung bei der Armee sowie unregelmässige Befragun-
gen in Anbetracht des befürchteten Wiedererstarkens der LTTE eine effek-
tive und legitime Methode zur Kontrolle der Anwesenheit der Bevölkerung
darstellt, die nicht als ernsthafter Nachteil im Sinn von Art. 3 AsylG betrach-
tet werden kann. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer weder in sei-
nen Eingaben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch anläss-
lich der Botschaftsbefragung nebst den mehrmaligen Befragungen ander-
weitige Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden gel-
tend.
7.4 Nach dem Gesagten erscheint zwar nachvollziehbar, dass sich der Be-
schwerdeführer aufgrund der wiederholten Befragungen sowie der weiter-
hin unklaren Situation in Sri Lanka unsicher fühlte. Insbesondere unter Be-
rücksichtigung des Schreibens des Ministry of Rehabilitation and Prison
Reforms vom (…) (SEM-Akten N […], A7) – wonach der Beschwerdeführer
als disziplinierter, ehrlicher und aufrichtiger Bürger beschrieben wird –
scheinen die sri-lankischen Behörden jedoch im Zeitpunkt der Asylgesuch-
stellung respektive des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung
kein erhöhtes Interesse an ihm gehabt zu haben. Daran vermag auch das
vom Beschwerdeführer geäusserte Bedenken, das Rehabilitationszertifikat
sei nur für sechs Monate gültig, nichts zu ändern, zumal er keine speziellen
Vorkommnisse oder Behelligungen geltend machte für die Zeit nach dem
Ablauf dieser sechs Monate nach Entlassung aus der Rehabilitation am
(…) 2010 und seiner Ausreise am (…) 2011.
7.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung bzw. im Zeitpunkt des Verfügungs-
erlasses durch die Vorinstanz keiner konkreten Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG ausgesetzt und damit schutzbedürftig war.
8.
Im Urteilszeitpunkt stellt sich die Faktenlage nun anders dar. Der Be-
schwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge Sri Lanka am (…) 2011
E-4521/2013
Seite 12
in Richtung Malaysia, wo er sich seither aufhält und vom UNHCR am 11.
Dezember 2012 als Flüchtling anerkannt wurde.
8.1 Nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation wurde der Beschwerde-
führer – wie dies für sogenannt "rehabilitierte" Personen üblich ist –beson-
ders intensiv überwacht (vgl. Focus Sri Lanka – Les anciens membres des
Liberation Tiger of Tamil Eelam (LTTE) et les camps des réhabilitation, des
SEM vom 30. April 2014, S. 35 f., abrufbar unter
/dam/data/bfm/internationales/herkunftslaender/asien-nah-
ost/lka/LKA-ex-ltte-f.pdf, abgerufen am 18. Februar 2015). Aus diesem
Grund ist davon auszugehen, dass seine Abwesenheit von den heimatli-
chen Behörden wahrgenommen wurde. Dies wird insbesondere durch die
mit der Beschwerdeschrift eingereichte Vorladung der sri-lankischen Poli-
zei vom (…) 2011 bestätigt. Da er zudem nach Malaysia, mithin in ein Land
mit einer relativ bedeutenden oppositionell gesinnten Diaspora, geflohen
ist, sähe er sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrschein-
lichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch
die sri-lankischen Behörden im Sinn von Art. 3 AsylG konfrontiert. An dieser
Einschätzung vermag die jüngst erfolgte Wahl eines neuen Präsidenten in
Sri Lanka, Maithripala Sirisena, im heutigen Zeitpunkt nichts zu ändern.
8.2 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob von der Vermutung (vgl. oben Er-
wägung 6.4) auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Malaysia be-
reits den erforderlichen Schutz gefunden hat, oder, ob aufgrund der Um-
stände gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll.
8.2.1 Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich
die Lebenssituation für Flüchtlinge in Malaysia als nicht ganz einfach, zu-
mal der Staat das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet hat und die gesetzli-
chen Rahmenbedingungen zum Schutz der Flüchtlinge zu wünschen übrig
lassen.
8.2.2 Im Jahr 2013 war es zu keinen Deportationen von Flüchtlingen mit
Registrationskarten des UNHCR gekommen. Demgegenüber ist es zu Ver-
haftungen von Schutzsuchenden gekommen, deren Status durch den UN-
HCR noch nicht geklärt war; sie wurden nach ihrer Anerkennung als Flücht-
linge jedoch entlassen. Grundsätzlich arbeiten die malaysischen Behörden
jedenfalls mit dem UNHCR zusammen (vgl. U.S. Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices for 2013 – Malaysia, 27. Feb-
E-4521/2013
Seite 13
ruar 2014, S. 23: " rightsreport/in-
dex.htm?year=2013&dlid=220209#wrapper", abgerufen am 22. Oktober
2014). Allerdings sind im Mai 2014 drei ehemalige LTTE-Kader, die unter
dem Schutz des UNHCR gestanden hatten, durch die malaysischen Be-
hörden nach Sri Lanka ausgeschafft worden (vgl. Human Rights Watch
[HRW], Sri Lanka: Refugees Returned From Malaysia at Grave Risk, 28.
Mai 2014,
turned-malaysia-grave-risk, abgerufen am 22. Oktober 2014). Bei diesen
Männern handelte es sich aber dem Bericht zufolge um ehemalige LTTE-
Kader, die für die LTTE propagiert sowie Geld gesammelt hätten (vgl. The
Malaysian Insider, Human rights body hits out at Malaysia for repatriating
3 suspected Tamil Tigers, vom 28. Mai 2014,
/malaysia/article/human-rights-body-hits-out-at-malaysia-for-re-
patriating-3-suspected-tamil-t, abgerufen am 27. Oktober 2014; Inter Press
Service [IPS], Ghost of the LTTE Flickers in Malaysia, vom 12. Juni 2014,
, ab-
gerufen am 27. Oktober 2014).
8.2.3 Registrierten Flüchtlingen ist die Erwerbstätigkeit in Malaysia zwar
von Gesetzes wegen nicht erlaubt, die Behörden intervenieren aber nicht,
wenn die betreffenden Personen Gelegenheitsbeschäftigungen nachge-
hen. Schliesslich erhalten Flüchtlinge mit Registrationskarten des UNHCR
auch Zugang zum Gesundheitswesen (vgl. U.S. Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices for 2013 – Malaysia, a.a.O.,
S. 23; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4173/2013 vom 20. Januar 2014, E. 5.2).
8.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, alle sri-lankischen
Flüchtlinge, mit oder ohne Registrationskarten des UNHCR, seien einer In-
haftierungs- oder gar einer Deportationsgefahr ausgesetzt. Auf den Be-
schwerdeführer bezogen, liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach
ihm in Malaysia eine aktuelle und konkrete Gefahr der zwangsweisen
Rückschaffung nach Sri Lanka drohen würde. Zunächst befindet er sich
inzwischen bereits seit dreieinhalb Jahren in Malaysia, wo er vom UNHCR
als Flüchtling anerkannt wurde. In seiner Beschwerde machte er zudem
keinerlei Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Malaysia und in der Replik
beschränkte er sich auf Bemerkungen zur allgemeinen Lage von Schutz-
suchenden in Malaysia. Demgegenüber brachte er keine individuellen
Gründe vor, die seinen Aufenthalt in Malaysia als unzumutbar erscheinen
liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3592/2014 vom 30.
September 2014, E. 5.4 m.w.H.). Abschliessend ist festzuhalten, dass im
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Vergleich zu Malaysia, wo der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren lebt
und zudem eine grosse tamilische Diaspora besteht, nicht von einer be-
sonderen Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz auszuge-
hen ist besteht, da sich hier laut seinen Angaben einzig einige seiner
Freunde aufhalten, die gemäss Praxis des Gerichts ohnehin nicht als na-
hestehende Personen zu qualifizieren sind.
8.3 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer somit nicht dar-
zutun, inwiefern er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewie-
sen ist. Es bestehen keine Hinweise, wonach er in Malaysia einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt wäre oder eine Deportation nach Sri Lanka zu
befürchten hätte. Ein weiterer Verbleib in Malaysia ist ihm nach dem Ge-
sagten möglich und zuzumuten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das SEM hat das Asylge-
such und das Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zu Recht ab-
gelehnt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
E-4521/2013
Seite 15
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Malaysia.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Martina Stark
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