Abtei lung V
E-4522/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______ Iran, und ihre Kinder B._______ Irak,
C._______, Irak,
vertreten durch Urs Späti, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. November 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4522/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Kurdin aus ... mit letztem
Wohnsitz in ... – verliess gemäss ihren Angaben Mitte Sommer des
Jahres 2001 ihr Heimatland, um sich in den Irak in die Nähe von ... zu
begeben, wo sie sich bis am 23. August 2004 aufgehalten habe. An
diesem Tag sei sie kurz in den Iran zurückgekehrt, aber am selben Tag
sogleich wieder ausgereist und habe sich über die Türkei und ihr
unbekannte Länder per Personenwagen in die Schweiz begeben, wo
sie am 11. September 2004 illegal eingereist sei und am 13.
September 2004 in der Empfangstelle (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum) in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 15. Septem-
ber 2004 wurde sie dort summarisch zu ihrer Person und zu ihren
Asylgründen befragt. Am 20. September 2004 fand eine eingehende
direkte Anhörung durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute:
BFM) statt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
vor, ihr Ehemann sei als Mitglied der iranischen Kurdischen Demokrati-
schen Partei (KDP) politisch tätig gewesen, wobei er Flugblätter und
Bücher der Partei verteilt habe. Sie habe ihm beim Verteilen der Flug-
blätter geholfen und mit ihm an Demonstrationen teilgenommen. Die
Beschwerdeführerin sei selber aber nicht Parteimitglied gewesen. Die
iranischen Behörden würden sie indessen für ein Mitglied halten. Vor
ihrer Heirat im Jahr 1985 habe ihr Ehemann bereits vier Jahre im Ge-
fängnis verbracht, worauf er von seiner Arbeit als Lehrer entlassen
worden sei. Im Frühjahr 1991 seien sie beide festgenommen worden.
Die Beschwerdeführerin sei mehrere Tage in Haft gehalten, verhört
und geschlagen worden. Ihr Ehemann sei etwa zwei bis zweieinhalb
Jahre inhaftiert gewesen. Im Jahr 1993 – wenige Zeit nach der Haft-
entlassung – sei er schliesslich ermordet worden. Nach dem Tod ihres
Ehemannes sei die Beschwerdeführerin nach ... gezogen, wo sie sich
versteckt gehalten habe. Während ihres Aufenthalts in ... sei ihr Vater
ihretwegen zweimal festgenommen worden. Aus diesem Grund habe
sie sich im Jahr 2001 in den Irak begeben, wo sie bis im August 2004
illegal in einem Stützpunkt der iranischen KDP in der Nähe von ... für
KDP-Mitglieder gekocht habe. Sie sei davon ausgegangen, dass
iranische Spione die KDP im Irak beobachtet hätten, weshalb sie sich
auch dort verfolgt gefühlt habe. Da sie nicht „den Rest ihres Lebens“
dort habe verbringen wollen, habe sie diesen Ort im August 2004
verlassen, um sich über den Iran ins fernere Ausland zu begeben.
Seite 2
E-4522/2006
B.
Das BFM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit – am
28. November 2005 eröffneter – Verfügung vom 18. November 2005
ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs.
Dabei begründete das Bundesamt seinen Entscheid insbesondere da-
mit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Im Weiteren erachtete die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Be-
gründung im Einzelnen wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
C.
Am 16. Dezember 2005 heiratete die Beschwerdeführerin den iraki-
schen Staatsbürger D._______, über dessen Beschwerde vor dem
Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag ent-
schieden wird (E-3455/2006).
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2005 (Post-
stempel) liess die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 18. Novem-
ber 2005 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) anfechten und beantragte, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei von der Auferlegung eines Kosten-
vorschusses abzusehen und sei das Verfahren der Beschwerdeführe-
rin mit jenem ihres (irakischen) Ehemannes (E-3455/2006) koordiniert
zu behandeln. Auf die Begründung im Einzelnen wird, sofern für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen und ihrer Identität reichte die Beschwerde-
führerin Auszüge aus verschiedenen Identitätskarten, sowie den Per-
sonalregisterauszug und den Todesschein ihres verstorbenen (irani-
schen) Ehemannes, alle in Kopie und mit Übersetzung, zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2005 teilte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin mit, dass
sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
Seite 3
E-4522/2006
teilte er mit, dass die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes soweit wie möglich koordiniert behandelt wür-
den.
F.
Mit Verfügung vom 8. März 2006 kam das BFM im Rahmen der Ver-
nehmlassung teilweise auf seine angefochtene Verfügung vom 18. No-
vember 2005 zurück und nahm die Beschwerdeführerin infolge Einbe-
zugs in die wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ange-
ordnete vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes (E-3455/2006) wieder-
erwägungsweise vorläufig auf.
G.
Am 13. März 2006 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, dass in
der Folge der – wiedererwägungsweise – teilweisen Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung des BFM das Beschwerdeverfahren, soweit es
den Vollzug der Wegweisung betrifft, gegenstandslos geworden sei.
Dabei wurde sie angefragt, ob sie für den Rest an der Beschwerde
festhalten oder diese zurückziehen wolle.
H.
Am 20. März 2006 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie an ih-
rer Beschwerde festhalte.
I.
Am (...) wurde B._______ der Beschwerdeführerin geboren.
J.
Am (...) wurde C._______ geboren.
K.
Am 13. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
Seite 4
E-4522/2006
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Im vorliegenden Fall sind die Anordnungen des BFM betreffend
den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefoch-
tenen Verfügung vom 18. November 2005) mit Verfügung des Bundes-
amts vom 8. März 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben worden
und die Beschwerde hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung zufol-
ge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden.
1.5 Somit bleibt vorliegend noch zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
das Asylgesuch abgelehnt und die Beschwerdeführerin nicht als
Flüchtling anerkannt, sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin
angeordnet hat.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder werden in das Verfahren
der Mutter einbezogen.
4.
Seite 5
E-4522/2006
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im
Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe sich zu wesentli-
chen Punkten ihrer Vorbringen widersprüchlich und entgegen der all-
gemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns geäussert, weshalb ih-
ren Ausführungen nicht geglaubt werden könne. Sie habe zunächst an
der Erstbefragung mitgeteilt, sie sei im Sommer 1991 während drei Ta-
gen festgehalten worden. An der Direktbefragung habe sie jedoch er-
klärt, sie sei anfangs Frühling während einer Woche festgehalten wor-
den. Ferner habe sie einmal gesagt, sie habe zu Hause keinen Tele-
fonanschluss, ein anderes Mal jedoch, sie habe einen Anschluss und
ihr Telefon sei abgehört worden. Nach Vorhalt habe sie zu Protokoll ge-
geben, sie habe gesagt, über keinen Anschluss zu verfügen, weil sie
die Telefonnummer nicht auswendig gewusst habe. Im Weiteren habe
sie auch zu ihrem Aufenthalt im Iran und in der Türkei und zu den Kon-
takten mit ihrer Mutter, aber insbesondere zu ihrem angeblichen Ver-
steck in ... widersprüchliche Angaben gemacht, die sie nach Vorhalt
nicht zu erklären beziehungsweise zu entkräften vermocht habe. Im
Übrigen habe die Beschwerdeführerin zu ihren politischen Tätigkeiten
nichts Näheres zu berichten gewusst. Gemäss ihren diesbezüglichen
Seite 6
E-4522/2006
Angaben habe sie Flugblätter oder Zeitschriften irgendwo versteckt.
Somit handle es sich bei ihr nicht um eine politische Aktivistin. Trotz-
dem gehe sie davon aus, bis zur Ausreise in den Irak im Jahr 2000
ständig beobachtet, verfolgt und gesucht worden zu sein. Sie vermöge
jedoch überhaupt nicht zu begründen, weshalb sie und ihr Vater acht
Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes noch verfolgt worden seien,
obschon weder sie noch ihr Vater in dieser Zeit irgendwelche
politischen Aktivitäten ausgeübt hätten.
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete den Erwägungen des BFM in
ihrer Rechtsmitteleingabe, dass es sich bei den vermeintlichen Wider-
sprüchen hinsichtlich ihrer Festnahme im Jahr 1991 um ein sprachli-
ches Problem gehandelt habe. Ihre Muttersprache sei Sorani, wobei
sie auch Farsi gut spreche. An der Befragung in der Empfangsstelle
sowie bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei (vgl. A3) sei sie
nicht in ihrer Muttersprache befragt worden, weshalb sie einzelne Be-
griffe nur sinngemäss erfasst habe. Zudem seien Ereignisse, die teil-
weise mehr als zehn Jahre zurückliegen würden, verständlicherweise
nicht zuverlässig abrufbar. Schliesslich habe sie hinsichtlich des Tele-
fonanschlusses aussagen wollen, sie habe keinen telefonischen Kon-
takt zu ihrer Mutter pflegen können. Als Ehefrau eines verfolgten und
später ermordeten Aktivmitglieds der KDP und als selber politisch Akti-
ve habe sie in den letzten Jahren in Gefahr gelebt. Überdies habe sich
die Situation in ihrem Heimatland in der letzten Zeit für politisch Aktive
verschlechtert. Dadurch dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes ver-
steckt gelebt habe, habe sie sich den Verfolgern entzogen. Ihre Familie
sei aber weiterhin überwacht worden, wobei ihr Vater zweimal inhaf-
tiert und befragt worden sei.
6.
Im Folgenden wird in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.1), sodann deren flüchtlings-
rechtliche Relevanz (vgl. E. 6.3) geprüft.
6.1
6.1.1 Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin mehrfach auf
sprachliche Schwierigkeiten hinwies (vgl. A1, S. 2; A9, S. 3 und 14).
Anlässlich der Befragung vom 15. September 2004 gab sie an, ihre
Muttersprache sei Sorani – ein kurdischer Dialekt, der hauptsächlich
im Westen Irans und im irakischen Kurdistan gesprochen wird – (vgl.
A1, S. 3), wurde indessen auf Farsi befragt (vgl. A1, S. 8). Im Weiteren
Seite 7
E-4522/2006
teilte sie mit, die Verständigung mit dem Dolmetscher während der Be-
fragung der Kantonspolizei Zürich vom 12. September 2009 sei
schwierig gewesen, weil dieser (den kurdischen Dialekt) Kurmanji be-
ziehungsweise Bahdini gesprochen habe (vgl. A1, S. 2; A3, S. 2; A9. S.
14). Die direkte Bundesanhörung begann ebenfalls auf Farsi (vgl. A9,
S. 3) und wurde dann mit einem Sorani-Dolmetscher fortgeführt (vgl.
A9, S. 4 und 17). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass dadurch ge-
wisse Missverständnisse entstanden sein könnten, wie beispielsweise
hinsichtlich des Geburtstags der Beschwerdeführerin, so wie sie es in
ihrer Beschwerde vorbringt.
6.1.2 Als Weiteres fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die vorge-
brachten Ereignisse bis zum Hinscheiden ihres damaligen Ehemannes
im Jahr 1993 recht detailliert und kohärent zu schildern vermag. Hin-
gegen fehlt dieser Detailreichtum für die Angaben nach 1993, bei-
spielsweise betreffend ihrer Tätigkeiten und ihres Aufenthaltes in ...
und im Irak oder betreffend des angeblich gegen Familienangehörige
ausgeübten Drucks seitens der iranischen Behörden. Auch gelingt es
ihr nicht, das angebliche behördliche Interesse an ihr überzeugend
darzustellen.
6.1.3 Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin über den
Zeitpunkt und die Länge ihrer Festnahme im Jahr 1991 durch iranische
Behörden ist dem BFM beizupflichten, dass diese widersprüchlich aus-
gefallen sind. An der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, im
Sommer während drei Tagen in ... in einem Zimmer festgehalten
worden zu sein (vgl. A1, S. 6). An der Direktanhörung gab sie demge-
genüber zu Protokoll, sie sei „ca. für eine Woche“ im Gefängnis geblie-
ben. Sie wisse indessen den genauen Zeitpunkt nicht mehr, da es lan-
ge her sei, aber es sei wohl anfangs Frühling 1991 gewesen (vgl. A9,
S. 9 und 10). Überdies besteht ein Widerspruch in ihren Aussagen be-
treffend die Haftdauer ihres damaligen Ehemannes, dessen Haftent-
lassung und Tötung. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Ehegatte sei
gleichzeitig wie sie festgenommen worden (also zwischen Frühjahr
und Sommer 1991; vgl. A9, S. 9 und 11), dann etwa zwei bis zweiein-
halb Jahre in Haft geblieben (vgl. A9, S. 9) und am 24. Januar 1993
(vgl. A9, S. 10: 5.11.1372) gestorben. Wäre der Ehemann zwei Jahre
in Haft gewesen, hätte er beziehungsweise die Beschwerdeführerin
spätestens im Januar 1991 festgenommen werden müssen. Auch er-
scheint in diesem Zusammenhang seltsam, dass auf dem auf Be-
schwerdeebene in Kopie eingereichten Zivilregisterauszug ihres Ehe-
Seite 8
E-4522/2006
mannes unter der Rubrik „Scheidung/Tod“ der 27. September 1985
(5.7.1364) aufgeführt ist. Weder hat die Beschwerdeführerin von der
Scheidung noch vom Hinscheiden ihres Ehegatten im Jahr 1985 be-
richtet noch stimmt dieses Datum mit den Schilderungen der Be-
schwerdeführerin über dessen Ermordung im Jahr 1993 überein (vgl.
A9, S. 11). Auf dem – in Kopie – eingereichten Todesschein erscheint
dann allerdings wieder der 5. 11. 1372, also das Jahr 1993, weshalb
dieses Datum als Todestag angenommen werden kann. Allerdings ist
angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar, dass sich die Beschwer-
deführerin nach über zehn Jahren weder an den genauen Zeitpunkt
ihrer Haft noch an die exakte Dauer derselben zu erinnern vermag.
Die relativ detaillierte Beschreibung der Umstände der Verhaftung, der
Haft selbst und der Haftentlassung spricht dafür, dass die Beschwer-
deführerin diese selber erlebt haben könnte. Indessen kann die Glaub-
haftigkeit dieses Vorbringens offen bleiben, da – wie unten ausgeführt
(vgl. E. 6.3) – dieses nicht mehr als für die Flucht aktuell gelten kann.
6.1.4 Die vom BFM aufgeführten Ungereimtheiten betreffend den Tele-
fonanschluss erachtet das Bundesverwaltungsgericht – soweit über-
haupt vorhanden – nicht als derart gravierend, dass daraus auf die
Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen geschlossen werden könnte.
Aus dem Protokoll vom 15. September 2004 ergeht nicht – wie vom
BFM ausgeführt –, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, zu
Hause keinen Telefonanschluss besessen zu haben. Tatsächlich mach-
te sie geltend, ihre Familie sei vor ihrer Ausreise im Jahr 2001 nach
Irak über Telefonanschlüsse ihrer Onkel und Tanten überwacht worden
(vgl. A1, S. 6). Allerdings reagierte sie anlässlich der Direktbefragung
vom 20. September 2004 auf den Vorhalt, sie habe in der Erstbefra-
gung ausgesagt, sie habe zu Hause keinen Telefonanschluss gehabt,
währenddessen sich herausgestellt habe, dass sie doch über ein Tele-
fon verfüge, unbehelflich mit der Antwort, sie habe gemeint, dass sie
die Telefonnummer nicht auswendig gekannt habe. Sodann gab sie
aber zu Protokoll, dass sie zu Hause noch kein Telefon besessen hät-
ten, als sie (im Jahr 2001) in den Irak geflüchtet sei (vgl. A9, S. 14).
Die in der Beschwerde dazu abgegebene Erläuterung, die Beschwer-
deführerin habe zum Ausdruck bringen wollen, dass sie keinen telefo-
nischen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt habe (vgl. S. 5), trägt indessen
nicht zur Klärung bei. Zum Einen gab sie an, dass Onkel und Tanten
vor dem Jahr 2001 bereits über Telefonanschlüsse verfügten; zum an-
dern dass ihre Mutter „seit etwa drei Jahren“ (also etwa seit dem Jahr
2001) einen eigenen Telefonanschluss habe (vgl. A9, S. 3). Aufgrund
Seite 9
E-4522/2006
der Protokolle kann ihr somit nicht vorgeworfen werden, ihre diesbe-
züglichen Aussagen seien unglaubhaft.
6.1.5 Ferner sieht das Bundesverwaltungsgericht auch in den Anga-
ben der Beschwerdeführerin über ihre letzten Treffen mit ihrer Mutter
keine Ungereimtheiten. Die Beschwerdeführerin gab kohärent zu Pro-
tokoll, ihre Mutter im Iran im Juli/August 2001 (1380) (vgl. A9, S. 3) auf
dem Weg von ... nach ... (vgl. A9, S. 5) zuletzt gesehen zu haben. Im
Irak sei sie ihr dann im Jahr 2003 (1382) in ... (vgl. A9, S. 5)
beziehungsweise „vor ca. einem Jahr“ in ... „nur einen Tag“ (vgl. A9, S.
3 und 14) zum letzten Mal begegnet. Am 23. August 2004 sei sie dann
das letzte Mal im Iran gewesen, bevor sie „... Richtung Ausland“
verlassen habe (vgl. A1, S. 6; A9, S. 8). Es ist den Akten nicht
eindeutig zu entnehmen, ob sie ihre Mutter im August 2004 noch
„während einer Stunde“ „ausserhalb“ (des Ortes, wo sich das Grab
ihres Vaters befindet) traf (vgl. A1, S. 7) oder, ob sich diese Aussage
auf einen anderen Zeitpunkt und Ort bezieht. Schliesslich kann offen
bleiben, ob diese Darstellungen als glaubhaft zu gelten haben, da sie
betreffend der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin
unwesentlich sind.
6.1.6 Hingegen erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie und ihre Familienangehörigen seien nach der Ermordung ihres
Ehemannes im Jahr 1993 bis zu ihrer Ausreise in den Irak im Jahr
2001 – während sie sich in ... versteckt gehalten habe (vgl. A1, S. 5;
A9, S. 8) – ständig überwacht (vgl. A1, S. 6) und sie selbst gesucht
worden, aufgrund ungenügender Substanziierung als unglaubhaft.
Zwar meinte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie vor ihrer
Ausreise im Jahr 2001 konkret von den Behörden gesucht worden sei,
ihre „ganze Familie sei überwacht worden“ und es sei „in den Dörfern
rund um ...“ nach ihr gesucht worden. Auch in ... sei sie gesucht
worden, aber weil sie nur selten das Haus verlassen habe, wisse sie
nicht wie (vgl. A1, S. 6). Anlässlich der Direktbefragung sagte sie
sodann, diese Aussage habe auf einem Gefühl beruht; sie habe das
Gefühl gehabt, verfolgt zu werden, habe diese Leute indessen nie
gesehen (vgl. A9, S. 12). Damit erschöpft sich die vorgebrachte
Verfolgung in vagen Behauptungen und Gefühlen, ohne konkrete
Hinweise auf persönliche behördliche Benachteiligungen. Im Übrigen
erstaunt, dass eine alleinstehende Frau, welche über keine
Verwandten in ... verfügt (vgl. A1, S. 3), sich innert kürzester Zeit hätte
dort installieren, Arbeit finden und unbemerkt während etwa acht
Seite 10
E-4522/2006
Jahren verweilen können (vgl. A1, S. 5 und 6; A9, S. 8 und 9). In die-
sem Zusammenhang fällt übrigens auf, dass die Beschwerdeführerin
an anderer Stelle schilderte, nie gearbeitet zu haben (vgl. A9., S. 5
und 6). Ferner brachte sie vor, im Jahr 2001 unbehelligt von ... in den
Irak gereist zu sein. Auch hinsichtlich der „iranischen Spione“, welche
sie während ihres Aufenthaltes im Irak beobachtet haben sollen, blieb
die Beschwerdeführerin sehr vage und schilderte, sie nie gesehen zu
haben (vgl. A9, S. 12). Zusammenfassend ergeben sich aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen – ent-
gegen ihren Behauptungen in ihrer Rechtsmittelschrift – ungenügende
Hinweise auf eine angebliche „Verfolgung, Beobachtung und Kontrolle
durch die Polizei und staatliche Sicherheitsleute“ (vgl. Beschwer-
deeingabe, S. 4). Schliesslich müssen die auf Beschwerdeebene
behaupteten „Kontrollen und Besuche“ der Staatsorgane bei Verwand-
ten der Beschwerdeführerin als nachgeschoben qualifiziert werden, da
den Protokollen keine solche Erwähnungen zu entnehmen sind.
6.1.7 Nach dem Gesagten erscheinen die Vorbringen der Beschwer-
deführerin betreffend die Ereignisse nach 1993 grösstenteils als un-
glaubhaft. Sie könnten im Übrigen, wie nachstehend erläutert, auch
nicht als asylrelevant erachtet werden.
6.2
6.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begrün-
det wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BBI 1977 III 117; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.;
SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asyl-
recht, Bern u.a. 1987, S. 287 ff.). Die Ereignisse müssen eine gewisse
Intensität aufweisen, um als ernsthafter Nachteil im asylrechtlichen
Seite 11
E-4522/2006
Sinne zu gelten (vgl. EMARK 1996 Nr. 30). Dennoch ist für die Bestim-
mung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein nor-
mal empfindender Mensch angesichts früherer oder künftig drohender
Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfinden würde. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine aus-
geprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls be-
reits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Si-
tuation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem
nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.;
KÄLIN, a.a.O., S. 143 ff.).
6.2.2 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin führte an, dass sie sich zwischen der
im Jahr 1991 erlittenen Haft und ihrer Ausreise in den Irak im Jahr
2001 versteckt gehalten habe, weil sie befürchtet habe, seitens der
iranischen Behörden weiterhin verfolgt zu werden, einerseits wegen
der politischen Aktivitäten ihres ermordeten Ehemannes, anderseits
weil sie deswegen von den Behörden bezichtigt werde, selber Mitglied
der KDP zu sein. Wie oben dargestellt (vgl. E. 6.1.6), ist nicht
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin während dieser zehn Jahre je
in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Ferner gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, dass die angeblichen Verhaftungen ihres Vaters
„vor ihrer Ausreise“ (vgl. A1, S. 5) – also frühestens vor dem Sommer
2001 – in Zusammenhang mit einer behördlichen Suche der Be-
schwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen nach Art. 3 AsylG ge-
standen hätten, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Behörden
nicht bereits früher aktiv geworden wären. Überdies erscheint es auch
nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wegen der Aktivitä-
ten ihres verstorbenen Ehemannes für die KDP gesucht worden wäre,
zumal dieser keinen verantwortungsvollen Posten innerhalb der Partei
eingenommen zu haben scheint: Gemäss ihren Angaben verteilte er
Flugblätter und Bücher und informierte über Demonstrationen (vgl. A9,
S. 9 und 11f.). Die Beschwerdeführerin selbst soll ihm dabei geholfen
Seite 12
E-4522/2006
haben (vgl. A9, S. 10), vermag aber nur sehr wenig über die Partei zu
vermitteln beziehungsweise gab nur sehr ausweichend und zögerlich
darüber Auskunft (vgl. A9, S. 7).
6.3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen der geltend ge-
machten Haft im Jahr 1991 und der Flucht im Jahr 2001 respektive im
Jahr 2004 kein zeitlicher Kausalzusammenhang auszumachen ist. Die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignisse bis 1993 sind
somit nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne erkenn-
bar (vgl. EMARK 1996 Nr. 30), welche zu begründeter Furcht vor
künftiger Verfolgung Anlass geben könnten.
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten
Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung und kann auch keinen An-
spruch auf Erteilung einer solchen geltend machen; die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde, erüb-
rigt es sich, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und der Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
– soweit nicht gegenstandslos geworden – Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes
vom 18. November 2005 ist demzufolge – soweit noch Verfah-
rensgegenstand – zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten der
Seite 13
E-4522/2006
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführerin
reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 1'675.10 (inkl. Mehrwert-
steuer und Auslagen) ein. Dieser Aufwand ist als angemessen zu be-
trachten. Unter Berücksichtigung des nicht vollumfänglichen Obsie-
gens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von total
Fr. 838.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundes-
amt zu entrichten ist, zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-4522/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Flüchtlingseigenschaft,
das Asyl und die Wegweisung betreffend; im Übrigen wird sie als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Beschwerdeführerin ist vom BFM eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 838.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. ...(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
Seite 15