B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4522/2013
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizer Botschaft in Khartoum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 27. November 2011 ersuchte die eritreische Beschwerdeführerin
A._______ bei der schweizerischen Botschaft in Khartoum um Asyl für
sich und ihre zwei Kinder.
B.
Mit Schreiben vom 6. August 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführe-
rin mit, dass die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsu-
chenden durchzuführen. Gleichzeitig wurde sie mittels eines detaillierten
Fragekatalogs aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer Person und ihrer Si-
tuation in Eritrea sowie im Sudan zu machen. Dieser Aufforderung kam
die Beschwerdeführerin fristgerecht nach (Eingang schweizerische Bot-
schaft: 23. Oktober 2012). In der Beilage fand sich je eine Kopie ihrer
(mutmasslich) eritreischen Identitätskarte (No. […]), der Geburtsurkunden
von B._______ (geboren in D._______ am […]) und C._______ (geboren
in D._______ am […]) sowie einer Heiratsurkunde von E._______ und
A._______.
C.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 – eröffnet am 25. Juni 2013 – verwei-
gerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz und wies die Asylgesuche ab.
D.
Am 18. Juli 2013 (Eingangsstempel) reichten die Beschwerdeführenden
bei der schweizerischen Botschaft in Khartoum eine Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM ein und beantragten dabei implizit, ihnen sei die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
E.
Die Beschwerde traf am 12. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
F.
Per E-Mail vom 10. November 2014 erkundigte sich die Beschwerdefüh-
rerin nach dem Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 3
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeein-
gabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begrün-
dung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden
kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht der vorliegende Ent-
scheid in deutscher Sprache.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsu-
chende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1).
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
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Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1 m.w.H.), mithin die Prüfung
der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann.
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die in F._______ (Äthiopien) geborene eritreische Beschwerdeführe-
rin christlichen Glaubens gab an, sie sei am (…) 1998 mit ihrer Familie
nach G._______ (Eritrea) gekommen. Seit dem (…) 2007 sei sie mit ih-
rem Ehemann – E._______ (geboren am […] in H._______ [Eritrea]) – in
D._______ (Eritrea) wohnhaft gewesen (A6 S. 1 f.). Dieser habe seit
1990 im militärischen Dienst gestanden und für die eritreische Unabhän-
gigkeit gekämpft bis er am (…) 2010 verhaftet und ins Gefängnis "(…)" in
der I._______ Zone (Region J._______ im Südwesten Eritreas) gebracht
worden sei (A6 S. 3). Davon habe sie erfahren, als sie im (…) 2011 – als
sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei – den Sold ihres Ehe-
mannes habe abholen wollen, dieser ihr indes nicht ausbezahlt worden
sei, weil ihr Ehemann im Gefängnis gewesen sei. Aus Angst, strafrecht-
lich verfolgt und ebenfalls verhaftet zu werden, sei sie drei Monate nach
der Geburt ihres Kindes (am (…) 2011) aus Eritrea auf illegalem Weg
ausgereist (A1, A6 S. 4 und 6).
Nach der Ankunft im Sudan habe sie sich mit ihren Kindern ins Shagarab-
Flüchtlingslager begeben, wo sie am (…) 2011 angekommen sei. Dort
hätten sie jedoch nie genug zu essen und zu trinken bekommen. Ausser-
dem seien ihre Kinder mit Malaria infiziert, indes nicht medizinisch betreut
worden. Im UNHCR-Camp müsse man sein eigenes Geld haben, um für
sich zu sorgen. So sei sie nach zwei Monaten (am […] 2011) weiter nach
Khartoum gereist. Sie hätte – weil sie weniger als vier Monate im Camp
gewesen sei – keine Registrierungskarte des UNHCR erhalten (A6
S. 5 f.). Ihr Ehemann sei nach seiner Flucht aus dem Gefängnis am (…)
2012 einen Monat bei ihr im Sudan gewesen. Danach sei er aus Angst
vor dem eritreischen Regime nach Äthiopien ausgereist, um dort für eine
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eritreische oppositionelle Partei zu arbeiten. Sie wisse nicht, wo er sich
befinde (A6 S. 2).
Seit der Unabhängigkeit des Südsudans sei das ganze Land in eine fi-
nanzielle und politische Krise geraten, was insbesondere die Flüchtlinge
zu spüren bekämen. Als eritreische Frau sei sie ständig in Gefahr, miss-
handelt und entführt zu werden, woraufhin Lösegeld an die Polizei be-
zahlt werden müsse. Als alleinstehende Frau sei sie zudem vollkommen
auf sich gestellt, keine Organisation – auch nicht das UNHCR – würde sie
unterstützen. Sie fände keine gute Arbeit – für wenig Geld putze sie Häu-
ser von sudanesischen Familien – und könne ihre Kinder nicht zur Schule
schicken. Mitten in der Nacht werde sie von sudanesischen Männern be-
helligt, weil sie alleinstehend sei. Auf der Strasse werde sie ständig be-
schimpft; man könne sich nicht frei bewegen. Ausserdem habe sie stän-
dig Angst, nach Eritrea deportiert zu werden (A6 S. 5 und 7). Des Weite-
ren gab sie am 6. August 2012 zu Protokoll, sie sei mit dem dritten Kind
ihres nach Äthiopien exilierten Ehemannes schwanger (A6 S. 2).
5.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 5. Februar 2013 fest, dass die
Beschwerdeführerin mit den eritreischen Behörden ernstzunehmende
Schwierigkeiten habe. Laut Berichten würden sich zahlreiche eritreische
Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan befinden, weshalb nicht zu ver-
kennen sei, dass die Lage vor Ort auch für die Beschwerdeführenden
nicht einfach sei. Dennoch sei für sie ein weiterer Aufenthalt im Sudan
zumutbar und möglich. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu
werden, sei unbegründet, da das Risiko einer Verschleppung für vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreer gering sei. Die Beschwerde-
führenden würden gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risiko-
profil verfügen, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung objektiv
begründen könnte. Zudem sei nicht glaubhaft dargelegt worden, weshalb
die Beschwerdeführenden persönlich faktisch und unmittelbar bedroht
seien.
Das Leben in Khartoum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach, indes
könne angesichts der gelegentlichen Arbeitstätigkeit der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Wohnverhältnisses davon ausgegangen werden, dass die
Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht unüberwindbar
seien. Zudem stelle eine schwierige Lebenssituation keinen Grund für ei-
ne Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritrei-
sche Diaspora, welche für in Not geratene Landsleute bereit stehe und
Unterstützung biete. Sollte die Situation dennoch kritisch sein, sei eine
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Registrierung als Flüchtlinge in einem Lager vom UNHCR möglich, wo sie
die nötige Versorgung erhalten würden.
Der Umstand, dass ein Verwandter namens K._______ in der Schweiz
lebe, sei nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsse, dass es
gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle.
Nach dem Gesagten seien sowohl die Asylgesuche als auch die Einrei-
seanträge abzulehnen.
5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom Juli 2013 unterstrich die Beschwer-
deführerin nochmals, dass ihr Leben als alleinstehende Frau mit Kindern
in Khartoum sehr hart sei. Teilweise lebe sie mit Freunden zusammen,
teilweise seien diese indes auswärts unterwegs, so dass sie sich nicht auf
deren Anwesenheit bzw. Schutz verlassen könne. So sei sie – als sie am
(…) 2013 alleine zu Hause gewesen sei – von einem Sudanesen, der in
der Nacht in ihre Unterkunft eingedrungen sei, sexuell misshandelt wor-
den. Sie habe gedroht, die Polizei zu verständigen, doch der Sudanese
habe nur erwidert, dann komme sie ins Gefängnis und werde schliesslich
nach Eritrea deportiert. Dieser Mann habe sie am (…) 2013 erneut sexu-
ell belästigt. Aus Angst vor einer Ausschaffung habe sie schliesslich die
Polizei nicht verständigt. Ein Leben im Camp des UNHCR sei für sie nicht
möglich, weil sie sich nicht nur vor einer Deportation, sondern auch vor
Vergewaltigungen fürchte. Ausserdem seien dort Grundbedürfnisse wie
Nahrung, Wasser, medizinische Versorgung oder Sicherheit nicht gewähr-
leistet.
5.4 Die sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden Kopien von Do-
kumenten ergeben u.a. (soweit sie lesbar sind), dass E._______ und
A._______ (beide wohnhaft in D._______) am (…) 2011 geheiratet haben
(vgl. Certificate of Marriage, Munici-pality of D._______, vom […] 2011),
obwohl die Beschwerdeführerin – gemäss ihren eigenen Aussagen – sich
in dieser Zeit bereits im Sudan aufgehalten habe.
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Seite 8
6.
6.1 Vorliegend drängt sich zunächst die Frage auf, ob das BFM seinen
Pflichten, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, hin-
reichend nachgekommen ist.
6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich dementsprechend in der Begründung des Entscheides niederschla-
gen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die
Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.;
BGE 136 I 229 E. 5.2).
6.3 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem Asyl-
verfahren aus dem Ausland die Einreise in die Schweiz zu verweigern,
wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG vorliegen oder die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von sub-
jektiven Nachfluchtgründen besteht (vgl. BVGE 2012/26 E. 7). Somit ist
vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wä-
ren. Bejahendenfalls müsste sodann die zumutbare Zufluchtnahme im
Sudan geprüft werden. Auf eine Prüfung der Vorfluchtgründe (im Heimat-
land) kann das BFM nach dieser Vorgehensweise nur verzichten bezie-
hungsweise die Frage explizit offen lassen, wenn die Frage der zumutba-
ren Schutzsuche im Drittstaat verneint wird.
Vorliegend würden gemäss BFM (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom
5. Februar 2013) die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf
schliessen lassen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden habe. Es stellt sich entsprechend die Frage, wie
der vom BFM verwendete Begriff "ernstzunehmende Schwierigkeiten" zu
verstehen ist, der weder begründet wurde noch einem im AsylG vorgese-
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henen Rechtsbegriff entspricht. Weder hat das BFM sich zu den betroffe-
nen Personen und deren Beziehungen untereinander noch zur vorge-
brachten Reflexverfolgung geäussert. Einerseits könnte dieser Begriff aus
grammatikalischer Sicht mit den "ernsthaften Nachteilen" (Art. 3 AsylG)
gleichgesetzt werden, was mit der fehlenden Begründung vereinbar wäre.
Anderseits kann die – aus juristischer Sicht – ungenaue vorinstanzliche
Stellungnahme und das Manko einer Begründung zur Annahme führen,
das BFM habe hinsichtlich der Frage der Vorfluchtgründe auf einen asyl-
rechtlich eindeutigen Entscheid verzichten wollen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der Frage der Vor-
fluchtgründe zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt hinsichtlich ei-
ner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG mangelhaft festgehalten hat
und die Erwägung, es würden "ernstzunehmende Schwierigkeiten" be-
stehen, asylrechtlich ungenügend begründet ist. Das BFM ist gehalten,
einen klaren asylrechtlich verwertbaren Entscheid zu treffen (eine Beja-
hung oder Verneinung oder das explizite, seinerseits begründete Offen-
lassen der Frage). Nur so besteht für die Beschwerdeführenden die Mög-
lichkeit, dagegen wirksam Beschwerde zu führen.
6.4 Die Verfügung vom 5. Februar 2013 ist aber auch hinsichtlich der Be-
gründung, ob der Sudan der alleinstehenden Frau mit mehreren Kindern
– allenfalls mit einem Säugling (A6 S. 2) – einen genügenden Schutz ge-
währt bzw. die Zufluchtnahme der Beschwerdeführenden in diesem Land
als zumutbar zu erachten ist, als äusserst schematisch zu bezeichnen.
Die einzelnen Sätze stellen fast ausschliesslich allgemeine und formel-
hafte Aussagen dar, welche mutmasslich auf jeden einzelnen Eritreer, der
sich in Khartoum aufhält, anzuwenden wären.
Gemäss dem BFM verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein geeig-
netes Risikoprofil, welches eine Befürchtung vor einer Verschleppung
nach Eritrea objektiv begründen könnte. Zudem habe sie nicht glaubhaft
darlegen können, sie sei persönlich faktisch und unmittelbar vor einer
Rückschaffung nach Eritrea bedroht. Es stellt sich einerseits die Frage
nach den Kriterien des erwähnten Risikoprofils, nach welchem ein eritrei-
scher Flüchtling tatsächlich bezüglich einer Verschleppung in sein Hei-
matland gefährdet ist. Anderseits kann der Beschwerdeführerin vorlie-
gend ihre vom BFM als mangelhaft bezeichnete Darlegung ihrer persönli-
chen Gefährdung nicht vorgeworfen werden, da sie dazu nach ihrer Stel-
lungnahme vom Oktober 2012 nicht mehr befragt wurde.
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Seite 10
Des Weiteren geht das BFM davon aus, eritreische Flüchtlinge im Sudan
könnten sich beim UNHCR melden und um Schutz nachsuchen. Das
BFM hat sich hinsichtlich der unklaren Identität insbesondere zur Person
der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. Dokumente im Dossier [vgl. E. 5.4]) zu
äussern. Es ist ferner in keiner Weise auf die Vorwürfe der Beschwerde-
führerin über die Situation im Flüchtlingslager (medizinische Versorgung,
Kinderbetreuung, Deckung der Grundbedürfnisse) eingegangen. Über-
haupt hat das BFM die Situation der minderjährigen Kinder der alleiner-
ziehenden Beschwerdeführerin vollkommen ausser Acht gelassen, wel-
che damals im Shagarab-Camp mit Malaria angesteckt worden seien.
Auch ist unklar, mit wie vielen Kindern die Beschwerdeführerin sich heut-
zutage in Khartoum aufhält. Mit Blick auf die individuelle Situation der Be-
schwerdeführenden sind dementsprechend weitere Abklärungen zu täti-
gen.
6.5 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass das BFM seine Pflicht zur
Abklärung des Sachverhalts und zur Begründung seines Entscheides und
damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat.
7.
7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – d.h. ungeach-
tet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergan-
genen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4; BVGE 2008/14 E. 4.1;
BVGE 2007/30 E. 8.2; BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörs-
verletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerde-
ebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Be-
schwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz
im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand
und Rechtsanwendung zukommt. Zudem darf die festgestellte Verletzung
nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife kann
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das BFM
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden und damit Bundesrecht
verletzt hat. Da eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf
Beschwerdeebene vorliegend nicht in Betracht fällt, ist die Beschwerde
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-4522/2013
Seite 11
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen, da kein Anlass zur Annahme besteht, ihnen wären durch die Be-
schwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 wird aufgehoben und die
vorliegende Sache – im Sinne der Erwägungen – zur vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: