Abtei lung V
E-4523/2007
gyk/ jap
{T 0/2}
Urteil vom 16. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Badoud, Richterin Teuscher
Gerichtsschreiber Jaggi
X._______, geboren _______,
alias Y._______, geboren _______, Armenien,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Juni 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Familie unter den falschen
Personalien Y._______ am 27. Oktober 1997 in der Schweiz um Asyl. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei armenischer Ethnie,
besitze die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit und stamme aus A._______.
Seine Eltern seien am 30. Juni 1988 einem Pogrom zum Opfer gefallen. Nachdem
er dem Pogrom entkommen sei, habe er sich beim Schwiegervater versteckt
gehalten.
B. Mit Verfügung vom 20. Mai 1999 trat das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit
dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) auf die Asylgesuche des Be-
schwerdeführers und seiner Familie nicht ein.
Nachdem das BFF im nachfolgenden Beschwerdeverfahren bei der damals zu-
ständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) seine angefochtene Verfü-
gung wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, lehnte es am 8. Juli 1999 die Asyl-
gesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie wegen Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
Mit Urteil vom 6. März 2000 wies die ARK die gegen den Vollzug der Verfügung
vom 8. Juli 1999 erhobene Beschwerde ab. Die ARK hielt dabei in Übereinstim-
mung mit dem BFF im Wesentlichen fest, aus der ausführlichen Herkunftsanalyse
vom 10. März 1999 gehe in schlüssiger Weise hervor, dass der vom Beschwerde-
führer und seiner Familie gesprochene „Arantian“-Dialekt eindeutig auf die Repub-
lik Armenien und nicht auf Aserbaidschan hinweise. Das BFF habe zu Recht fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aus Armenien und nicht aus
Aserbaidschan stammten. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung nach
Armenien als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert.
C. Am 3. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um wiedererwägungs-
weise Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 1999 und um vorläufige Aufnahme in
der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er werde von
der armenischen Botschaft nicht als Armenier anerkannt. Obwohl er sich um Rei-
sedokumente bemüht habe, sei der Vollzug der Wegweisung nach Armenien un-
möglich. Gleichzeitig verwies er auf EMARK 1995 Nr. 14 (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]). Zur Stützung der
Vorbringen reichte er ein Schreiben der armenischen Botschaft vom 12. Juli 2005
zu den Akten, gemäss welchem eine Person mit den Personalien Y._______ nicht
armenischer Staatsangehöriger sei.
Mit Schreiben vom 20. April 2006 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er
und seine Familie hätten im Asylverfahren falsche Angaben zu ihren Personalien
gemacht. Seine richtigen Personalien lauteten: X._______. Gleichzeitig erklärte er
den Rückzug des Wiedererwägungsgesuchs unter der Bedingung, dass er noch
3bis September 2006 in der Schweiz bleiben dürfe, um gewisse Dinge regeln zu
können.
Am 25. September 2006 teilte die Mutter des Beschwerdeführers mit, dass am
Wiedererwägungsgesuch festgehalten werde und verwies auf den am 1. Januar
1007 in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31), der unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen vorsehe.
Am 17. April 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der am
2. Mai 2006 zu den Akten gereichten Farbkopien seines armenischen Reisepasses
werde sein Gesuch um Änderung der Personalien gutgeheissen; die gewünschten
Änderungen seien zwischenzeitlich vorgenommen worden.
D. Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 - eröffnet am 11. Juni 2007 - wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat, und stell-
te fest, dass die Verfügung vom 8. Juli 1999 rechtskräftig und vollstreckbar sei und
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, insofern der Beschwerdeführer die
Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung geltend mache, sei
darauf hinzuweisen, dass gemäss EMARK 1995 Nr. 14 eine mögliche freiwillige
Heimreise des Betroffenen einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs von vornherein entgegenstehe. Diese Rechtsprechung sei
in EMARK 2002 Nr. 23 bestätigt worden. Aufgrund der Akten stehe fest, dass er
den schweizerischen Asylbehörden über Jahre seine wahre Identität verheimlicht
habe. Das eingereichte Schreiben der armenischen Botschaft vom 12. Juli 2005
laute auf die falsche Identität des Beschwerdeführers und sei folglich nicht geeig-
net, die geltend gemachte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Armeni-
en zu belegen. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Armenien un-
ter der richtigen Identität von den armenischen Behörden nicht vereitelt oder er-
schwert werde. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnah-
me zufolge Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung seien demnach nicht er-
füllt.
Zum Verweis der Mutter in der Eingabe vom 25. September 2006 auf Art. 14 Abs.
2 AsylG sei festzustellen, dass es Sache des Kantons sei, mit Zustimmung des
BFM unter bestimmten Voraussetzungen einer ausländischen Person aus dem
Asylbereich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Auf ein entsprechend begrün-
detes Gesuch könne deshalb nicht eingetreten werden. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer volljährig sei und die besagte Eingabe der Mutter nicht von ihm
unterschrieben sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juli 1999 beseitigen könnten. Das Wiedererwä-
gungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
E. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2007 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung
4der vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung der Vorbringen reicht er Berichte von am-
nesty international zu Armenien der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 zu den Ak-
ten. Auf die Begründung und die eingereichten Berichte wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F. Am 4. Juli 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegwei-
sung vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliesst, wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet.
In der vorliegend zur Anwendung gelangenden Bedeutung bezeichnet dieser Be-
griff die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich
eingetretene Veränderung der Sachlage. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob
eine, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, solche veränderte Sachlage
vorliegt, die eine Anpassung der urspünglichen Verfügung des BFM vom 8. Juli
51999 erfoderlich macht.
3.2 Eine Durchsicht der Vorakten ergibt, dass aufgrund der Ausführungen des Be-
schwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2006 offensicht-
lich keine massgebende Veränderung der Sachlage vorliegt, die zu einer Anpas-
sung der ursprünglichen Verfügung des BFM führen könnte. Anhaltspunkte dafür,
der zumindest mit Farbkopien seines echten und auf seine richtige Identität lauten-
den armenischen Reisepasses ausgestattete Beschwerdeführer könnte nicht in
der Lage sein, freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, sind keine vorhanden.
Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich im Wesentlichen unter
Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Jahresberichte von amnesty internatio-
nal zu Armenien auf eine Schilderung der politischen Situation im Heimatstaat,
ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Das Vorbringen,
der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Armenien von den
dortigen Behörden wegen der in der Schweiz gemachten falschen Angaben zu
seiner Identität zur Rechenschaft gezogen zu werden, ist mangels Erheblichkeit
nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung nach Armenien als unmöglich er-
scheinen zu lassen. Jeglicher Grundlage entbehrt sodann die nicht weiter subs-
tanziierte Behauptung, die Asylbehörden hätten nach Abschluss des ordentlichen
Asylverfahrens die Schweigepflicht verletzt. Auch die übrigen Vorbringen in der
Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu
gelangen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Zur Begründung im Einzelnen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht abgewiesen hat.
4. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Mit der Abweisung der Beschwerde wird die am 4. Juli 2007 angeordnete Ausset-
zung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 1'200.-- festzusetzenden Kos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- B._______ des Kantons C._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
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