B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4523/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführende,
und ihre Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…),
Eritrea,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer)
gelangte mit Schreiben vom 27. Februar 2011 an die Schweizerische
Botschaft in Khartum und ersuchte um Einreisebewilligung in die Schweiz
und um Asyl.
Zur Begründung führte er aus, er habe Eritrea (…) wegen der Eritrean
People's Liberation Front (EPLF) verlassen müssen: Seine Mutter sei
Äthiopierin gewesen und sein Vater habe als Eritreer für die äthiopische
Regierung gekämpft und sei dabei umgekommen. Am (…) sei ihm bei ei-
nem Überfall sein Fahrzeug, welches den Unterhalt der Familie ermög-
licht habe, gestohlen worden.
Dem Gesuch lagen Kopien des Ehescheins und der Taufscheine seiner
Kinder, Kopien von Flüchtlingsausweisen (Beschwerdeführer und Ehe-
frau), zwei Schreiben des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) und weitere Dokumente bei.
B.
Mit Schreiben vom 3. September 2012 forderte das BFM die Beschwer-
deführenden auf, eine Reihe von Fragen zu den Asylgründen zu beant-
worten und nähere Angaben zur Person zu machen.
C.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. September 2012 zu
den Fragen Stellung und reichte weitere Dokumente, insbesondere Ko-
pien der Geburtsscheine der Kinder und Kopien seines Parteiausweises
sowie eines Schreibens der Eritrean Liberation Front (ELF) Khartum zu
den Akten. Er gab an, vom (…) bis (…) von den sudanesischen Sicher-
heitskräften festgehalten worden zu sein, da man ihn mit der eritreischen
Oppositionspartei in Verbindung gebracht habe.
D.
Das BFM verweigerte mit am 7. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom
26. November 2012 die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesu-
che ab.
E.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli
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2013 an. Als Beweismittel legte er Kopien bereits eingereichter Dokumen-
te bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Artikel 52 und 68 in der bis-
herigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. Wird nachfolgend auf
das AsylG oder auf Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets
auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
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4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdien-
liche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des
Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend führte das BFM zwar keine Befragung durch, aber es hat
diesem Umstand in seiner Verfügung vom 3. September 2012 Rechnung
getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise
begründet, die Beschwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerk-
sam gemacht und ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen negativen Verfahrensausgang gewährt. Mit dieser Vorgehensweise
hat das Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts Genüge getan.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem
Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilli-
gung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Perso-
nen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20
E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
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5.2 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits
Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb
auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, in diesem Land zu verblei-
ben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermu-
tung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch
den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzu-
treffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person
im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen, und sie sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz ab-
zuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der
asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das
einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, m.w.H.). Zu berücksichtigen
sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen
Staaten) und die voraussichtlichen Eingliederungs- sowie Assimilations-
möglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in an-
deren Staaten).
6.
6.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die allgemeine
Unsicherheit, welche als Folge des Konfliktes in Eritrea geherrscht habe,
betreffe die gesamte eritreische Bevölkerung in gleichem Masse. Die Aus-
reise des Beschwerdeführers liege zudem (…) Jahre zurück, und die Be-
fürchtungen vor Verfolgung seien mit seiner Einreise in den Sudan als
beendet zu betrachten. Seine Vorbringen würden keine gezielten Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen; es bestehe kein
genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang zwisch-
en den vorgebrachten Ereignissen und dem Zeitpunkt des Einreisegesu-
ches.
Die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan sei nicht einfach, dennoch
würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass
ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar oder möglich wäre. Das Risiko
einer Deportation nach Eritrea sei gemäss gesicherten Erkenntnissen ge-
ring; der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Risikoprofil, welches
entsprechende Befürchtungen begründen könnte. Es könne ihm zugemu-
tet werden, beim UNHCR Schutz zu suchen, sollte seine Situation tat-
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sächlich kritisch sein. Im Sudan herrsche zudem keine allgemeine und
staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen, und eine schwie-
rige Lebenssituation stelle keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar.
Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, welche die gemachten
Feststellungen umzustossen vermöchte, sei nicht gegeben.
6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen die bereits in früheren Eingaben gemachten Vorbringen und
führt aus, er habe in den vergangenen (…) Jahren nicht aus dem Sudan
ausreisen können, weil er keine Unterstützung gehabt habe. Es gebe dort
keine Hoffnung für ihn und seine Kinder. Als er (…) in Polizeihaft gewesen
sei, habe man ihn geschlagen und gefoltert. Am (…) seien Sicherheits-
kräfte nach Hause gekommen und hätten ihn bedroht, da sie vermutet
hätten, er halte dort geheime Treffen ab. Danach habe er jeden zweiten
Tag zur Unterschrift in das Büro der Sicherheitskräfte gehen müssen, und
einmal hätten sie ihm mit Deportation gedroht, weshalb er seither ver-
steckt lebe. Sein Haus werde überwacht; als er einmal zurückgekehrt sei,
hätten sie ihn überrascht, doch habe er fliehen können. Er sei zwar beim
UNHCR registriert, aber es dauere lange, bis einer Rückkehr in ein
Flüchtlingscamp zugestimmt werde.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Erwä-
gungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Aus den Akten geht
klar hervor, dass der Beschwerdeführer (und seine Familie) das Land
wegen der dortigen misslichen Verhältnisse, die indessen eine Vielzahl
von Flüchtlingen im Sudan zu erdulden hat, verlassen möchte. Die mit
der Praxis des Gerichtes übereinstimmenden Erwägungen, gemäss gesi-
cherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung für Eritreer, welche im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge aner-
kannt seien, gering, und der Beschwerdeführer könne sich jederzeit bei
einer Vertretung des UNHCR im Sudan melden, sind als zutreffend zu er-
achten.
Wie die Vorinstanz richtig feststellt, weist der Beschwerdeführer auch kein
Profil auf, welches ihn mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines
Entführungsversuches durch die eritreischen Behörden machen würde.
Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung durch die sudanesischen
Sicherheitskräfte hat er keine detaillierten Angaben gemacht, und er
bringt erst auf Beschwerdeebene vor, er sei damals geschlagen und ge-
foltert worden. Die angebliche Vorsprache der Sicherheitsbehörden bei
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ihm zu Hause (…) und die darauf folgende Meldepflicht erwähnte er
ebenfalls erst auf Beschwerdeebene; in der Eingabe vom 23. September
2012 wurde solches nicht vorgebracht. Diese unbelegten Vorbringen sind
als nachgeschoben zu qualifizieren und können nicht geglaubt werden.
Vorliegend ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb im Falle des
Beschwerdeführers nach (…) eine Rückführung nach Eritrea erfolgen
sollte.
Es wird vorliegend keine Beziehungsnähe zu in der Schweiz lebenden
Familienmitgliedern geltend gemacht. Mithin ist auch nicht ersichtlich,
weshalb den Beschwerdeführenden gerade die Schweiz den nachge-
suchten Schutz gewähren sollte (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
7.2 Aufgrund dieser Erwägungen ist es für die Beschwerdeführenden
trotz der harten Lebensbedingungen, die vom Gericht nicht in Zweifel ge-
zogen werden, nicht unzumutbar, im Sudan zu verbleiben. Eine Schutz-
gewährung durch die Schweiz ist unter Berücksichtigung aller wesentli-
chen Umstände nicht erforderlich.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub