B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4523/2015
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (…).
E-4523/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus F._______ stammenden kurdischen Beschwerdeführenden reisten
am (…) März 2014 mit – durch die schweizerische Botschaft in Istanbul
ausgestellten – Visa in die Schweiz ein und stellten am 12. März 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ Asylgesuche. Am
27. März 2014 beziehungsweise 31. März 2014 fanden die Kurzbefragun-
gen zur Person (BzP) im EVZ und am 24. März 2015 die Anhörungen zu
den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in
F._______ gelebt und dort ein Internetcafé betrieben. Dieses sei von vielen
Revolutionsaktivisten besucht worden, welche seine Computer benutzt
hätten, um Dokumente zu versenden. Eines Tages seien Beamte des
Militärsicherheitsdiensts in seinem Laden erschienen und hätten auf sei-
nen Computern ein Programm namens "H._______" installiert, welches be-
zweckt habe, alle abgerufenen Internetseiten zu registrieren. Er sei zudem
aufgefordert worden, die Namen und Identitätskartennummern aller seiner
Kunden zu notieren. Nach etwa eineinhalb Monaten habe er das Pro-
gramm jedoch wieder deinstalliert, um die in seinem Geschäft verkehren-
den Oppositionellen nicht zu verraten. Die Beamten des Militärsicherheits-
diensts hätten dies kurz darauf ‒ Anfang 2009 oder Ende 2008 ‒ im Rah-
men einer Kontrolle bemerkt und ihn deswegen festgenommen und zehn
Tage lang festgehalten, verhört und geschlagen. Er sei schliesslich freige-
lassen worden, nachdem er den Sicherheitskräften versichert habe, das
von ihnen installierte Programm befinde sich nicht mehr auf seinen Com-
putern, weil er diese aufgrund eines Virenbefalls habe neu formatieren
müssen. Etwa einen Monat nach seiner Freilassung, Anfang des Jahres
2009, habe der Militärsicherheitsdienst ihn aufgefordert, sich bei der
"I._______ in Damaskus zu melden. Er habe diese Aufforderung befolgt
und sei in der Folge dort festgehalten und geschlagen worden. Man habe
ihm vorgeworfen, dass politische Aktivisten sein Geschäft benutzen wür-
den und er das durch den Sicherheitsdienst installierte Computerpro-
gramm entfernt habe. Zudem sei er aufgefordert worden, als Spitzel für die
Behörden tätig zu sein. Nach vier Tagen sei er gegen Bezahlung eines
Schmiergelds seiner Familie freigelassen worden. Er habe sich danach nur
noch selten in seinem Geschäft aufgehalten, um welches sich hauptsäch-
lich sein Bruder und ein Angestellter gekümmert hätten.
E-4523/2015
Seite 3
Im Weiteren habe er an Demonstrationen gegen das Regime in F._______
teilgenommen. Er habe dabei manchmal auch Filmaufnahmen gemacht,
die er einem Mann in der Türkei geschickt habe, welcher sie dann an di-
verse Fernsehstationen weitergeleitet habe. Ausserdem habe er Flücht-
linge aus J._______ und K._______ unterstützt, indem er ihnen zu einer
Unterkunft in einer Schule verholfen und Lebensmittel und andere Hilfsgü-
ter organisiert habe. Nachdem die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demo-
kratische Einheitspartei) an die Macht gekommen sei, habe sie die Kon-
trolle über diese Flüchtlingsunterkunft übernommen und er habe dieses
Engagement einstellen müssen.
Schliesslich hätten Unbekannte Mitte des Jahres 2013 ein Drohschreiben
unter der Tür seines Geschäftes hindurchgeschoben. In diesem sei ge-
droht worden, die in diesem Geschäft tätigen Personen würden umge-
bracht und das Geschäft in Brand gesteckt, wenn sie ihr Engagement zu-
gunsten der Opposition nicht einstellen würden. Viele seiner Freunde und
Mitaktivisten hätten ähnliche Drohungen erhalten, und viele von ihnen
seien verhaftet und getötet worden. Er habe nicht noch einmal festgenom-
men und gefoltert werden wollen. Aus diesen Gründen seien er und seine
Familienangehörigen am nächsten Tag über die Grenze in die Türkei ge-
flüchtet.
Im Übrigen habe er von (...) 2006 bis (…) 2008 den ordentlichen Militär-
dienst absolviert. Er habe einen Monat länger als üblich Militärdienst leisten
müssen, als Strafe dafür, dass er am (…) an einer Versammlung am (…)
teilgenommen habe. Sie seien dabei von den Behörden angegriffen wor-
den, wobei (…) Personen getötet worden seien und er selber sich an einer
Hand verletzt habe. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er von einem
Onkel mütterlicherseits erfahren, dass diesem ein für ihn (Beschwerdefüh-
rer) bestimmtes Aufgebot der syrischen Armee für den Reservedienst über-
geben worden sei. Sein Onkel habe ihm dieses zugestellt. Im Weiteren
habe er zwecks Eintragung der Geburt D._______ in der Schweiz seinen
Onkel gebeten, Geburtsurkunden von ihm und seiner Ehefrau zu beschaf-
fen. Das Zivilstandsamt habe seinen Onkel zum militärischen Aushebungs-
amt geschickt und dort sei diesem von einem Mitarbeiter ein zweites Do-
kument (Haftbefehl) ausgehändigt worden, welches belege, dass er für den
Militärdienst gesucht werde.
E-4523/2015
Seite 4
B.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei einzig wegen der
Probleme ihres Mannes ausgereist. Er habe ihr nichts über sein politisches
Engagement erzählt. Sie sei selber nicht politisch aktiv gewesen und habe
keine Probleme mit den syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
nebst Identitätsdokumenten (Identitätskarten, Familienbüchlein, Laissez-
passer) das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, einen Marschbefehl
des Generalkommandos der Armee und Streitkräfte, Rekrutierungs-
zentrum L._______, vom (…) 2013 und einen Haftbefehl des Generalkom-
mandos der Armee und Streitkräfte vom (…) 2014 (beide inklusive Über-
setzung), einen Ausdruck der gesetzlichen Grundlage für die Einberufung
in den Reservedienst, einen generellen Aufruf der PYD zum Militärdienst
in Kopie, sowie mehrere Fotos von Kundgebungen in Syrien beziehungs-
weise in M._______ zu den Akten.
C.
Am (…) wurde das Kind D._______ der Beschwerdeführenden geboren
und in das Asylverfahren einbezogen.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (eröffnet am 1. Juli 2015) stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2015 an das Bundes-
verwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen
diese Verfügung ein und beantragten, diese sei aufzuheben und die Sache
sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren, respektive sie seien als Flüchtlinge vorläu-
fig aufzunehmen oder es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei
ihnen Einsicht in die Seite 13 der Akte A16/18 sowie in den internen VA-
Antrag (Aktenstück 21/2), eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen
Aktenstücken zu gewähren und es sei ihnen eine Frist zur Beschwerde-
E-4523/2015
Seite 5
ergänzung einzuräumen. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtwirkun-
gen der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Aufhebung der angefochtenen
Verfügung fortbestehen würden. Schliesslich ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichten sie mehrere Ausdrucke
von Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen ein.
F.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015
das Gesuch um Einsicht in die Seite 13 des Aktenstücks A16/18 gut, wies
indessen das Gesuch um Offenlegung des Aktenstücks A21/2 ab. Ferner
wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
G.
Mit Eingabe vom 10. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden meh-
rere Fotos von Demonstrationen in Syrien beziehungsweise in N._______
sowie ein Bestätigungsschreiben der "Kurdischen Zukunftsströmung in Sy-
rien, Sektion Europa" betreffend den Beschwerdeführer, inklusive Überset-
zung ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 machten die Beschwerdeführenden
von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2015 eingeräum-
ten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie vollumfänglich an den Ausfüh-
rungen in ihrer Beschwerdeeingabe festhielten. Zudem reichten sie ein
ausgefülltes Beitrittsformular der "O._______, None Governmental
Organization" und eine Genehmigungserklärung des Generalkommandos
der Armee und Streitkräfte betreffend dienstfreie Tage vom (…) 2008 zu
den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden
Übersetzungen der mit Eingabe vom 8. September 2015 zu den Akten ge-
reichten Dokumente nach.
E-4523/2015
Seite 6
K.
Mit Eingaben vom 15. Oktober 2015 und 29. Februar 2016 legten die Be-
schwerdeführenden weitere Beweismittel ins Recht (Mobilisierungs-
benachrichtigung [Aufgebot als Reservist] vom (…) 2015 inklusive Brief-
umschlag und Übersetzung, Bestätigungsschreiben der Kurdischen Zu-
kunftsströmung vom 1. Februar 2016 in Kopie, inklusive Übersetzung).
L.
Am (…) wurde das Kind E._______ der Beschwerdeführenden geboren
und in das Asylverfahren einbezogen.
M.
Mit Eingaben vom 9. August 2016 und 24. April 2017 reichten die Be-
schwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: mehrere Fotos
eines bei einer Bombenexplosion verletzten Bruders des Beschwerdefüh-
rers sowie des Tatorts dieses Vorfalls, Mobilisierungsbenachrichtigung vom
(…) 2017 im Original, inklusive Übersetzung.
N.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Juni 2017 bekräftigten die Be-
schwerdeführenden ihre Beschwerdevorbringen unter Verweis auf diverse
Berichte und im Internet publizierte Artikel zur aktuellen Lage in Syrien, und
regten an, die Sache zu einer erneuten Vernehmlassung an die Vorinstanz
zu überweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-4523/2015
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz geborene
Kind E._______ wird in das Asyl(Beschwerde-)verfahren seiner Eltern ein-
bezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind zudem Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
E-4523/2015
Seite 8
auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
zweimaligen Inhaftierungen durch den syrischen Sicherheitsdienst in
F._______ beziehungsweise in Damaskus seien als unglaubhaft zu erach-
ten. Seine diesbezüglichen Ausführungen würden zahlreiche Widersprü-
che enthalten. So habe er unterschiedliche Angaben gemacht zu den Da-
ten der Inhaftierungen sowie dazu, wie er die Aufforderung, sich bei der
I._______-Abteilung in Damaskus zu melden, erhalten habe. Auch der an-
gebliche Erhalt eines Drohschreibens kurz vor der Ausreise könne nicht
geglaubt werden, da die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde-
führers unlogisch seien und einige Ungereimtheiten enthalten würden. Er
habe unterschiedliche Angaben zum Inhalt des Schreibens gemacht. Zu-
dem sei erstaunlich, dass die gesamte Familie nur aufgrund dieser schrift-
lichen Drohung sogleich aus Syrien ausgereist sei. Bezüglich der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Einberufung zum Reservedienst sei zu-
nächst zu berücksichtigen, dass seine Glaubwürdigkeit aufgrund obiger Er-
wägungen generell zu bezweifeln sei. Zudem seien Dokumente wie dieje-
nigen, welche er zum Beleg seiner Einberufung eingereicht habe, leicht
käuflich erwerbbar und nicht fälschungssicher. Es erscheine unlogisch,
dass er angeblich am (…) 2013 für den Reservedienst einberufen worden
sei, der Haftbefehl an die Grenzposten aber erst ein Jahr später ausgestellt
worden sei. Ebenso nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörden den Haft-
befehl, bei welchem es sich um ein internes Dokument handle, seinem On-
kel ausgehändigt hätten. Schliesslich deute der Umstand, dass die Stem-
pel auf beiden Dokumenten aufgedruckt seien, darauf hin, dass es sich um
Fälschungen handle. Die weiteren von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Dokumente vermöchten an der Folgerung, dass ihre Asylvorbrin-
gen unglaubhaft seien, nichts zu ändern. Das Militärbüchlein des Be-
schwerdeführers belege nur, dass er den Militärdienst abgeleistet habe,
E-4523/2015
Seite 9
was indessen nicht bezweifelt werde. Die eingereichten Fotos vermöchten
bestenfalls zu beweisen, dass er an Demonstrationen in Syrien teilgenom-
men habe. Darüber hinaus würden sich daraus keine Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung ergeben. Demzufolge vermöchten die Vorbringen
der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerdeschrift vorab
verschiedene formelle Rügen vor:
4.2.1.1 So sei ihnen trotz entsprechendem Antrag weder der interne VA-
Antrag noch eine schriftliche Begründung desselben zugestellt worden und
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nicht rechtsgenüglich
begründet worden. Ferner fehle die Seite 13 des Anhörungsprotokolls in
den ihnen zugestellten vorinstanzlichen Akten. Dieses Vorgehen stelle eine
Verletzung ihrer Ansprüche auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör so-
wie der Begründungspflicht dar, und dies müsse eine Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und eine Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung zur Folge haben. Eventualiter sei ihnen nach Gewährung der Akten-
einsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen.
4.2.1.2 Im Weiteren habe die Vorinstanz es weitgehend unterlassen, die
von ihnen eingereichten Beweismittel zu würdigen. In Bezug auf das
schriftliche Aufgebot zum Reservedienst und den Haftbefehl an die Grenz-
posten habe das SEM nicht erwähnt, auf welche Quellen es seine Ein-
schätzung stütze, derartige Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar und
nicht fälschungssicher, ob es im vorliegenden Fall tatsächlich zum Schluss
gekommen sei, es handle sich um Fälschungen, sowie weshalb diese Do-
kumente nicht geeignet seien, ihre Vorbringen zu belegen. Auch in Bezug
auf die Stempel auf den Dokumenten habe die Vorinstanz nicht aufgeführt,
auf welche Vergleichsquellen sie sich stütze. Zu den weiteren Beweismit-
teln (Identitätskarten, Familienbüchlein, Fotos von Demonstrationen, Aus-
züge aus dem Internet über syrische Gesetze betreffend den Reserve-
dienst) habe sie sich gar nicht geäussert. Die Vorinstanz habe in der ange-
fochtenen Verfügung zwar ausgeführt, die von ihnen eingereichten Fotos
könnten bestenfalls die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstra-
tionen belegen, ohne diese relevante Tatsache aber anschliessend zu wür-
digen. Dieses Ignorieren von Beweismitteln stelle neben einer Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwere Verletzung des Willkür-
verbots dar. Das Militärbüchlein beweise klar, dass der Beschwerdeführer
E-4523/2015
Seite 10
Militärdienst geleistet habe. Damit sei auch klar, dass er aufgrund seiner
militärischen Ausbildung zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Das
SEM habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung dieser belegten Tatsa-
chen sowie der nicht bewiesenen Vorbringen vorzunehmen.
4.2.1.3 Es verstosse ferner gegen den Grundsatz von Treu und Glauben,
die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu behaup-
ten, obwohl eingereichte einschlägige Beweismittel nicht gewürdigt worden
seien, und es widerspreche dem Grundsatz des Vorrangs der Beweismit-
tel, dass zuerst die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen behauptet und erst
anschliessend argumentiert worden sei, die eingereichten Beweismittel
vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Die Vorinstanz hätte
zwingend die Beweismittel würdigen und weitere Abklärungen, insbeson-
dere eine weitere Anhörung durchführen müssen.
4.2.1.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht
sei darin zu erblicken, dass in der vorinstanzlichen Verfügung mehrere Ele-
mente ihrer Vorbringen nicht erwähnt worden seien (Bestrafung des Be-
schwerdeführers während des Militärdiensts; Verletzung des Beschwerde-
führers und Tötung mehrerer Freunde beim (…) 2008; exilpolitisches En-
gagement des Beschwerdeführers; der Umstand, dass der Beschwerde-
führer sein Internet-Café den Revolutionsaktivisten zur Verfügung stellte;
der Umstand, dass er bei Demonstrationen in Syrien Flugblätter verteilte;
der Umstand, dass er Filmaufnahmen von Kundgebungen machte und
diese an eine Fernsehstation weiterleitete; Misshandlungen des Beschwer-
deführers während der ersten Haft; der Umstand, dass er aus der zweiten
Haft nur gegen Schmiergeldzahlung freigelassen wurde; Unterstützungs-
leistungen des Beschwerdeführers für Inlandsflüchtlinge; der Umstand,
dass er während einer Demonstration gefilmt und von seiner Ehefrau in
einem Fernsehbeitrag wiedererkannt wurde). Das Gleiche gelte mit Bezug
auf die Tatsache, dass die Vorinstanz die Visumsunterlagen nicht beigezo-
gen und sie nicht danach gefragt habe, ob sie im Rahmen des Visumsver-
fahrens zu ihren Gesuchsgründen befragt worden seien.
4.2.1.5 Ferner habe sie die Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass
sie dem Beschwerdeführer keine näheren Fragen zu den von ihm vorge-
brachten Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien und der Schweiz ge-
stellt habe. Das SEM sei diesen entscheidrelevanten Informationen nicht
genügend nachgegangen. Es falle ferner auf, dass dem Beschwerdeführer
eine Reihe von nicht relevanten Fragen gestellt worden seien, welche in
keiner Art zur Klärung des relevanten Sachverhalts beigetragen hätten.
E-4523/2015
Seite 11
4.2.1.6 Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht ergebe sich daraus,
dass das Staatssekretariat zwischen der Asylgesuchseinreichung und den
Anhörungen ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen. Praxisgemäss
komme der Anhörung im Asylverfahren eine herausragende Bedeutung zu
und es seien strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen.
4.2.1.7 Im Weiteren müsse die Prüfung der Unzulässigkeit derjenigen der
Unzumutbarkeit vorgehen, was sich schon aus dem Aufbau der angefoch-
tenen Verfügung des SEM ergebe, in welcher die Zulässigkeit zuerst ge-
prüft worden sei. Werde am Konzept der Alternativität der Wegweisungs-
kriterien festgehalten, müsste im Falle der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werden.
4.2.1.8 Das Fortbestehen der ihnen gewährten vorläufigen Aufnahme auch
im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Ab-
klärungen sei erforderlich, um eine Schlechterstellung aufgrund des Ergrei-
fens des Rechtsmittels zu verhindern. Die Verletzung der Pflicht zur Sach-
verhaltsabklärung sowie die Gehörsverletzung hätten auch eine Verletzung
des Willkürverbots und von Art. 7 AsylG zur Folge.
4.2.2
4.2.2.1 In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, das
SEM habe sich in seiner Begründung, weshalb die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Inhaftierungen nicht geglaubt werden könnten, auf triviale
Unterschiede in seinen Vorbringen gestützt und zahlreiche Realkennzei-
chen missachtet. So habe er in beiden Befragungen die jeweilige Haftdauer
übereinstimmend angegeben und beide Male erwähnt, er sei aus der zwei-
ten Haft nur gegen eine Schmiergeldzahlung freigekommen. Er habe sich
demnach problemlos an die für ihn relevanten Sachverhaltselemente erin-
nern können. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er sich an den ge-
nauen zeitlichen Abstand zwischen den beiden Festnahmen nicht mehr er-
innern könne. Diese Unsicherheit sei aber nicht von entscheidrelevanter
Bedeutung; es sei klar, dass die beiden Inhaftierungen kurz aufeinander
erfolgt seien. Im Weiteren sei relevant, dass er vom Militärsicherheitsdienst
einen verschlossenen Brief erhalten habe, in welchem er aufgefordert wor-
den sei, sich bei der I._______-Abteilung in Damaskus zu melden. Da der
Sicherheitsdienst mehrmals in seinem Laden beziehungsweise seiner
Wohnung vorgesprochen habe, sei nachvollziehbar, dass er sich an das
genaue Vorgehen der Behörden bei der Übergabe dieses Schreibens nicht
mehr erinnern könne. Es sei nicht mit dem – vom Bundesverwaltungsge-
richt in seiner Rechtsprechung bestätigten – reduzierten Beweismassstab
E-4523/2015
Seite 12
der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG vereinbar, dass
die Vorinstanz aufgrund lediglich kleiner Abweichungen in seinen Aus-
sagen seinen Vorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen habe, ohne
das Geschehene in einem Gesamtbild zu betrachten. Aus den detaillierten
Ausführungen des Beschwerdeführers gehe eindeutig hervor, dass er das
Erzählte selber erlebt habe. So habe er die beiden Inhaftierungen ausführ-
lich und logisch nachvollziehbar geschildert. Namentlich habe er viele
Details der Umstände der zweiten Haftzeit vorgebracht. Anlässlich der Be-
fragung zur Person habe er den Inhalt des Drohschreibens, welches er
erhalten habe, nur kurz wiedergegeben. Unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass er und sein Bruder mit dem Internetcafé die Regimegegner
unterstützt hätten und für sie somit eine Einstellung ihres politischen Enga-
gements mit der Schliessung des Ladens gleichbedeutend gewesen sei,
würden sich seine Aussagen zum Inhalt des Drohschreibens nicht wider-
sprechen. Er habe zudem detaillierte Angaben zu dessen Erscheinungsbild
gemacht sowie dazu, wie er es erhalten habe, und er habe sich Gedanken
dazu gemacht, weshalb die Drohung gerade in dieser Form erfolgt sei. Die
Vorinstanz habe diese Realkennzeichen mit keinem Wort gewürdigt. Im
Weiteren habe das SEM mit seinem Vorhalt, die überstürzte Ausreise des
Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund dieses Drohschreibens
erstaune, verkannt, dass die Familie im selben Haus gewohnt habe, wo
sich das Internetcafé befunden habe. Zudem habe sich die Drohung an die
gesamte Familie gerichtet.
Betreffend die Einberufung in den Reservedienst sei zunächst zu berück-
sichtigen, dass alle Männer bis zum Alter von etwa 45 Jahren mobilisiert
würden. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr
(…)-jähriger Bruder sei ebenfalls einberufen worden. Ein Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe bestätige, dass es zu grossflächigen
Mobilisierungen komme und das syrische Regime Massnahmen gegen
Deserteure und Wehrdienstverweigerer ergreife. Das an die Grenzpolizei
gerichtete Schreiben sei dem Onkel des Beschwerdeführers nur deshalb
ausgehändigt worden, weil man ihn habe warnen wollen. Dies erscheine
nachvollziehbar. Zudem könne von ihm nicht verlangt werden, ein allenfalls
widersprüchliches Verhalten Dritter zu widerlegen.
Es wiege schwer, dass die Vorinstanz die von ihnen eingereichten Beweis-
mittel, insbesondere die Fotos betreffend die Teilnahme des Beschwerde-
führers an Demonstrationen, nicht gewürdigt habe. Durch diese sei erstellt,
dass er durch die Teilnahme an und das Filmen von regimekritischen De-
monstrationen in Syrien seine politische Haltung öffentlich und exponiert
E-4523/2015
Seite 13
zum Ausdruck gebracht habe. Es dürfte für die Behörden ein Leichtes ge-
wesen sein, ihn zu identifizieren.
4.2.2.2 Zusammenfassend sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaf-
tigkeit ihrer Asylvorbringen ausgegangen.
4.2.3
4.2.3.1 Ihre Vorbringen seien zudem offensichtlich asylrelevant. Der Be-
schwerdeführer werde aufgrund seines Engagements im Zusammenhang
mit den Demonstrationen, der Unterstützung von Inlandsflüchtlingen, sei-
ner Dienstverweigerung, den Problemen im Zusammenhang mit dem In-
ternetcafé und den zweimaligen Festnahmen von den syrischen Behörden
gezielt gesucht und verfolgt. Er müsse im Falle einer Rückkehr nach Syrien
damit rechnen, verhaftet, zwangsrekrutiert und zum Verschwinden ge-
bracht oder getötet zu werden. Insbesondere sei gestützt auf das Urteil
BVGer D-3764/2014 davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Unter-
stützungsleistungen für Inlandsflüchtlinge als Oppositioneller und damit als
Regimegegner gelte. Betreffend die Asylrelevanz der Teilnahme an oppo-
sitionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen werde auf
das Urteil BVGer D-5779/2013 verwiesen. Personen, die durch die staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert
worden seien, hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme.
4.2.3.2 Das SEM habe es unterlassen, die Erwägungen des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in seinem Bericht vom
27. Oktober 2014 zum Schutzbedürfnis syrischer Flüchtlinge sowie ande-
rer zuverlässiger Menschenrechtsorganisationen zu berücksichtigen. Ge-
mäss dem Bericht des UNHCR habe sich die Situation in Syrien in Bezug
auf die Sicherheit, die Menschenrechte, die Vertreibung der Bevölkerung
und die humanitäre Lage weiter dramatisch verschlechtert. Die beteiligten
Parteien würden schwerwiegende Verletzungen und Missbräuche des in-
ternationalen humanitären Rechts und der Menschenrechte sowie Kriegs-
verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen. Diese Ver-
brechen würden an ganzen Bevölkerungsgruppen alleine aufgrund ihrer
Familien-, Stammes-, Religions- oder Ethnie-Zugehörigkeit oder an gan-
zen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften begangen, wenn diesen eine
bestimmte politische Haltung wegen dieser Zugehörigkeit zugeschrieben
werde. Alleine die physische Anwesenheit einer Person in einem bestimm-
ten Gebiet oder die kleinste Verbindung zu einem unliebsamen Aspekt
könne eine Verfolgung bewirken, auch ohne Vorliegen eines individuellen
E-4523/2015
Seite 14
Profils. Asylsuchende aus Syrien würden die Flüchtlingseigenschaft auch
ohne Vorliegen einer bereits stattgefundenen gezielten individuellen Ver-
folgung oder dem Risiko einer zukünftigen derartigen Verfolgung erfüllen.
Zu den vom UNHCR definierten Risikogruppen würden unter anderem Per-
sonen gehören, welche gegen die Regierungskräfte, den sogenannten "Is-
lamischen Staat" (IS) respektive die PYD in deren jeweiligen Einflussge-
bieten opponieren, oder als Oppositionelle wahrgenommen würden. Der
vom SEM angewendete Massstab zur Beurteilung, ob die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt sei, stimme offensichtlich nicht mit demjenigen des
UNHCR überein. Die Beschwerdeführenden würden eindeutig den ge-
nannten Risikogruppen angehören, weil sie von der Regierung als Oppo-
sitionelle angesehen würden. Der Beschwerdeführer habe als kurdischer
Regimekritiker, engagierter Aktivist für kurdische Anliegen, Reservedienst-
verweigerer sowie wegen seiner öffentlichen Beteiligung an exilpolitischen
Aktivitäten die Schwelle zur Exponiertheit und asylrelevanten Gefährdung
längst überschritten. Ihm und seiner Familie sei daher Asyl zu gewähren.
4.2.3.3 Das SEM habe die offensichtliche Asylrelevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend seine Einberufung in den Militärdienst nicht
gewürdigt und seine Unglaubhaftigkeitsargumentation sei willkürlich. Er
werde vom syrischen Regime als Dienstverweigerer betrachtet, was asyl-
relevante Folgen habe. Personen, die sich dem Kampf der syrischen Ar-
mee gegen ihre Gegner entzögen, würden selbst als Staatsfeinde betrach-
tet und hart bestraft, insbesondere im Falle einer Flucht ins Ausland. Diese
Strafen seien politisch begründet, weshalb betroffene Personen die Vo-
raussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG erfüllen würden. Es werde auf das Referenzurteil
D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Die darin ge-
nannten Voraussetzungen, unter welchen eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG wegen Dienstverweigerung zu erwarten sei, würden auch auf
den Beschwerdeführer zutreffen. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdi-
schen Ethnie, seines regimekritischen Engagements sowie weil er den sy-
rischen Behörden bereits in der Vergangenheit als Regimegegner aufge-
fallen sei, sei davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung als Aus-
druck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde und ihm daher
eine unverhältnismässige Bestrafung drohe. Zudem müsste er sich in der
syrischen Armee aktiv am Krieg beteiligen und wäre gezwungen, auf alle
Gegner des syrischen Regimes und auch auf Zivilisten zu schiessen
E-4523/2015
Seite 15
4.2.3.4 Im Weiteren seien die Beschwerdeführenden auch einer gezielten,
asylrelevanten Verfolgung durch die Islamisten, insbesondere den IS, aus-
geliefert. Diese würden die Kurden als Bedrohung und als primäres Feind-
bild betrachten. Die Verfolgung der Kurden durch die Islamisten erfolge aus
ethnischen, religiösen und politischen Gründen und sei damit asylrelevant.
Die Vorinstanz habe, obwohl dies zwingend notwendig gewesen wäre,
keine näheren Abklärungen betreffend die heutige Situation der Kurden in
Syrien getroffen. Zumindest hätte sie die Entscheidungsgrundlagen, auf
welche sie sich gestützt habe, darlegen müssen. Die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, abzuklären, ob die
Kurden in Syrien im heutigen Zeitpunkt von Kollektivverfolgung betroffen
seien. Jedenfalls seien die Kurden Opfer einer gezielten Kollektivverfol-
gung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen durch die sunni-
tischen Terroristen des IS. Vor diesem Hintergrund könne die Frage einer
Kollektivverfolgung durch das syrische Regime offenbleiben.
4.2.4 Schliesslich sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingegangen sei, wel-
che flüchtlingsrechtlich offensichtlich relevant seien. Das SEM habe höchst
relevante Expertenmeinungen und aktuelle Urteile offensichtlich ignoriert.
Die Absichten und Möglichkeiten der syrischen Sicherheitskräfte, die Op-
position sowohl in Syrien als auch im Ausland zu überwachen, sollten nicht
unterschätzt werden. Im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts ‒ wie
dies bei ihnen der Fall sei – sei eine ausführliche Befragung der Rück-
kehrenden die Regel, wobei Personen, die exilpolitischer Aktivitäten ver-
dächtigt würden, an den Geheimdienst überstellt würden. Sie müssten im
Falle einer Wiedereinreise mit willkürlichen Massnahmen durch die Behör-
den, Geheimdienste oder Sicherheitskräfte rechnen. Es sei davon aus-
zugehen, dass diese aufgrund der starken Vernetzung der kurdischen
Gemeinschaft bereits über Informationen über Rückkehrende verfügen
würden. Die Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung und
einer gezielten asylrelevanten Verfolgung durch die Sicherheitskräfte sei
ausgesprochen hoch.
In diesem Zusammenhang werde ausserdem ausdrücklich um Beizug
mehrerer Verfahrensdossiers ersucht, weil diese zum einen die reale und
äusserst hohe Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Aus-
schaffung nach Syrien beweisen und zum anderen dokumentieren würden,
dass die Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bei
Personen aus Syrien auf einer tieferen Ebene, als bisher angenommen,
angesetzt werden müssten. Aus diesen Fällen sei ersichtlich, dass eine in
E-4523/2015
Seite 16
Syrien inhaftierte Person unter Folter über zahlreiche Kurden in der
Schweiz detailliert befragt worden sei, weshalb die syrischen Behörden
über die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz ausführlich informiert
seien und die Schwelle zu illegalen Inhaftierungen und Folter in Syrien sehr
tief sei. In Bezug auf die Überwachung der Syrer im Exil sei die Situation
in der Schweiz eine besondere, weil dieses Land bei Nachrichten- und
Geheimdiensten bekanntermassen äusserst beliebt sei und, namentlich
als UNO-Hauptsitz, einen wichtigen Standort für das politische und wirt-
schaftliche Weltgeschehen darstelle. Es wiege besonders schwer, dass die
Vorinstanz es in der angefochtenen Verfügung unterlassen habe, ausführ-
lich zur Frage einer Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
Stellung zu nehmen. Das SEM habe die aktuellen Entwicklungen und Zu-
stände in ihrem Herkunftsland nicht berücksichtigt und mit pauschalen,
standardmässigen und veralteten Behauptungen argumentiert. Betreffend
die allgemeine Lage in Syrien werde auf die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts sowie einen Bericht von "Human Rights Watch" ver-
wiesen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz insbesondere bezüglich
der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten subjektiven Nachflucht-
gründe aus, es sei davon auszugehen, dass die syrischen Geheimdienste
sich auf die Erfassung von Personen mit qualifizierten Aktivitäten konzent-
rieren würden. Dabei sei eine öffentliche Exponierung massgeblich, die in
der Öffentlichkeit den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht
des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
Es sei ferner davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Tätigkeit
der syrischen Sicherheitskräfte nicht bei einer grossflächigen, sondern ei-
ner selektiven Überwachung der Opposition im Ausland liege. Der Be-
schwerdeführer habe einzig die Teilnahme an zwei Demonstrationen in
N._______ beziehungsweise M._______ geltend gemacht. Es sei nicht er-
kennbar, dass er sich irgendwie aus der Mass er anderen Demonstranten
hervorgehoben oder besonders exponiert habe. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass er von den syrischen Behörden überhaupt erkannt, ge-
schweige denn als eine potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden
sei. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei demnach
nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgungsmassnahmen zu begründen.
4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden nach Einsichtnahme
in die ihnen offengelegte Seite 13 des Aktenstücks A16/18 zunächst daran
fest, dass der Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Angaben zum In-
halt des erhaltenen Drohschreibens gemacht habe. Ferner machten sie
E-4523/2015
Seite 17
geltend, die Vorinstanz habe die Aussage des Beschwerdeführers nicht be-
rücksichtigt, wonach viele seiner Kameraden, die ähnliche Drohungen er-
halten hätten, verhaftet und getötet worden seien. In Bezug auf die Argu-
mentation des SEM in seiner Vernehmlassung betreffend die exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers rügten sie, die Vorinstanz habe
die neuste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berück-
sichtigt. Im Urteil D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts sei festge-
stellt worden, dass bereits eine einfache Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen in Syrien eine Verfolgungsgefahr begründen könne, so-
fern die betroffene Person durch die Sicherheitskräfte identifizierbar sei.
Diese Rechtsprechung sei auch auf ein politisches Engagement im Exil
anzuwenden; demnach müsse auch diesbezüglich ein geringes Mass an
Exponiertheit schon als ausreichend erachtet werden. Eine asylrelevante
Verfolgung des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Profils klar zu be-
jahen. Nachdem die prekäre Situation in Syrien über Jahre hinweg falsch
eingeschätzt und gewürdigt worden sei, sei damit zu rechnen, dass auch
bezüglich einer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten in absehbare
Zeit eine Praxisänderung erfolgen werde. Das Engagement des Beschwer-
deführers in der Schweiz sei eine Fortführung seiner bereits im Heimatstaat
bestandenen politischen Haltung. Es sei offensichtlich, dass den Behörden
auch seine neueren Aktivitäten in der Schweiz bekannt seien. Hinsichtlich
der Problematik der Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien werde auf das
Update III des UNHCR verwiesen. Es brauche sehr wenig, um als Feind
einer der involvierten Parteien zu gelten und von dieser verfolgt zu werden.
Das Risiko, Nachteile zu erleiden, sei sehr real und werde durch das Feh-
len einer gezielten Verfolgung nicht vermindert. Das Gericht habe sich in
seinem erwähnten Urteil mit der Lageeinschätzung des UNHCR auseinan-
dergesetzt. Die Vorinstanz habe weder die Ausführungen des UNHCR
noch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt. Die Sache sei
daher zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen.
E-4523/2015
Seite 18
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung
gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren
Ausführungen in der Beschwerdeschrift die von der Vorinstanz aufgeliste-
ten Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten überzeugend auszuräu-
men vermögen, soweit diese nicht ohnehin als unwesentlich zu bezeichnen
sind.
5.2.1 Der Einschätzung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer ge-
schilderten Inhaftierungen im Zusammenhang mit der Benutzung seines
Internetcafés durch oppositionelle Aktivisten seien unglaubhaft, kann nach
Auffassung des Gerichts nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass seine
Angaben zur zeitlichen Einordnung der ersten Inhaftierung voneinander
E-4523/2015
Seite 19
abweichen (BzP: Anfang 2009 [vgl. Protokoll A3 S. 8]; Anhörung: erste Haft
Ende 2008 [vgl. Protokoll A16 S. 10]). Es handelt sich hierbei aber um eine
geringfügige Divergenz, welche insbesondere in Anbetracht des zeitlichen
Abstands zwischen diesen Ereignissen und den beiden Befragungen (rund
fünf beziehungsweise sieben Jahre) zu relativieren ist. Zu Recht weist der
Beschwerdeführer ferner darauf hin, dass es sich bei der Frage, auf welche
Weise die Sicherheitsbehörden in F._______ ihm die Aufforderung, sich
beim Geheimdienst in Damaskus zu melden, übermittelten, kaum um ein
Sachverhaltselement handelt, dem im Gesamtzusammenhang seiner Asyl-
vorbringen massgebliche Bedeutung zukommt. Diesen wenig gravieren-
den Ungereimtheiten ist entgegenzustellen, dass der Beschwerdeführer
die für die beiden Verhaftungen ursächlichen Gegebenheiten, die Haftum-
stände und das jeweilige Vorgehen der Behörden in zu erwartender Detail-
liertheit, lebensecht, anschaulich und widerspruchsfrei geschildert hat. Ins-
besondere erscheinen seine Beschreibungen der von den Behörden ergrif-
fenen Massnahmen zur Identifikation der Oppositionellen, welche sein In-
ternetcafé frequentierten, sowie seiner Gegenmassnahmen durchaus
plausibel und nachvollziehbar.
5.2.2 Im Weiteren erweist sich auch der von der Vorinstanz erhobene Vor-
wurf, der Beschwerdeführer habe divergierende Angaben zum Inhalt des
in seinem Geschäft vorgefundenen Drohschreibens gemacht, bei näherer
Betrachtung als nicht haltbar. Seine diesbezüglichen Aussagen weichen
zwar im Wortlaut geringfügig voneinander ab, sind aber inhaltlich im We-
sentlichen deckungsgleich. In der Beschwerdeschrift wurde plausibel dar-
gelegt, dass die ganze Familie von den massiven Drohungen in dem
Schreiben betroffen war, und der Beschwerdeführer wies zudem auf das
Schicksal von Bekannten, die ähnliche Drohungen erhalten hatten, hin. Vor
diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden
und ihre Angehörigen bereits am Tag nach dem Erhalt des Drohschreibens
flüchteten. Hinzu kommt, dass sich ihr damaliger Wohnort F._______ in
unmittelbarer Grenznähe befindet und die Grenzüberquerung somit keiner
grossen Vorbereitung bedurfte. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er habe in Syrien an zahlreichen Demonstrationen teil-
genommen und dabei zum Teil Filmaufnahmen gemacht, welche an einen
TV-Sender weitergeleitet worden seien, wurde von der Vorinstanz nicht be-
stritten.
E-4523/2015
Seite 20
5.3 Nach dem Gesagten überwiegen in Würdigung der gesamten Aspekte
in einer objektivierten Betrachtungsweise die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, wonach er
in den Jahren 2008 beziehungsweise 2009 zweimal von den syrischen Si-
cherheitskräften festgenommen und verhört wurde (weil oppositionelle
Kreise die Infrastruktur seines Internetcafés benutzten) und er im Jahre
2013 von unbekannter Seite schriftlich bedroht wurde.
5.4 Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich damit insoweit
als berechtigt.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2
und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.,
2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34
E-4523/2015
Seite 21
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils
m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas
Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17
und 11.18). Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener,
mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne
weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünf-
tiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a. M. 1990,
S. 126 ff.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits ein-
mal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine
ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt
mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, BVGE
2011/50 E. 3.1.1, BVGE 2010/57 E. 2, m.w.H.).
6.2 Durch eine Vielzahl von Berichten ist belegt, dass die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen
Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftungen,
Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. UNHCR, Relevant Country of
Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guid-
ance on Syria, "Illegal Exit” from Syria and Related Issues for Determining
the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, Februar
2017 sowie Human Rights Watch [HRW], World Report 2017 – Syria,
12. Januar 2017). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifi-
ziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art.3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil
BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil pu-
bliziert]; BVGE 2015/3 E. 6.2).
6.3 Auch wenn die Stadt F._______ seit einiger Zeit weitgehend von der
syrisch-kurdischen PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrol-
liert wird (vgl. […]) haben die Truppen des syrischen Regimes gemäss vor-
liegenden Informationen bis heute einen Teil der Stadt F._______ unter ih-
rer Kontrolle; demnach muss davon ausgegangen werden, dass die Si-
cherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in dieser Stadt nach wie
vor ihren Zugriff auf regimekritische Personen auszuüben vermögen (vgl.
Urteil des BVGer […]).
E-4523/2015
Seite 22
6.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie zuvor festgestellt
wurde, glaubhaft gemacht, dass er in der Vergangenheit wegen des Ver-
dachts der Unterstützung von oppositionellen Aktivistinnen und Aktivisten
‒ und damit aus einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv ‒ mehr-
fach festgenommen und misshandelt wurde und ihm damit gezielte ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt wurden. Auch wenn die
geschilderten Repressalien durch die staatlichen Sicherheitskräfte im Zeit-
punkt der Ausreise der Beschwerdeführenden bereits mehrere Jahre
zurücklagen und die Urheberschaft des gemäss ihrer Darstellung für die
Ausreise ausschlaggebenden Drohschreibens nicht geklärt ist, steht fest,
dass der Beschwerdeführer von den syrischen Sicherheitskräften als ‒ zu-
mindest potenzieller ‒ Regimegegner identifiziert worden ist. Er dürfte nach
wie vor als solcher registriert sein. Zu berücksichtigen ist ferner einerseits
seine (von der Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogene) Teilnahme
an Demonstrationen gegen das Regime in F._______, wobei er gelegent-
lich Filmaufnahmen machte; andererseits hat er in der Schweiz ein gewis-
ses exilpolitisches Engagement entfaltet. Diese Elemente lassen zwar per
se noch nicht auf eine besondere Exponierung des Beschwerdeführers
schliessen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Aktivi-
täten von den syrischen Behörden zur Kenntnis genommen worden sind
und das Bild der oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers ver-
festigt haben. Unter Berücksichtigung des geschilderten Profils des Be-
schwerdeführers und in Anbetracht des unvermindert massiven Vorgehens
der syrischen Behörden gegen von ihnen als oppositionell wahrgenom-
mene Personen besteht insgesamt hinreichend Grund zur Annahme, dass
sie weiterhin ein relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer
haben.
6.5 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den syrischen Sicher-
heitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht
vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszuge-
hen.
6.6 Nach dem Gesagten sowie unter Berücksichtigung der dem Beschwer-
deführer aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung zuzubilligenden erhöh-
ten subjektiven Verfolgungsfurcht ist festzustellen, dass er die Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein
Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG bestehen, ist
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
E-4523/2015
Seite 23
7.
Bei diesem Verfahrensausgang kann die Berechtigung der diversen forma-
len Rügen in der Beschwerdeschrift – sofern nicht bereits mit Zwischen-
verfügung vom 5. August 2015 abgehandelt – ebenso offen bleiben wie die
asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Refraktion, sowie die
Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe.
8.
Für die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder sind keine eige-
nen Asylgründe vorgebracht worden. Das Vorliegen einer Kollektivverfol-
gung der Kurden in Syrien wird vom Bundesverwaltungsgericht in konstan-
ter Praxis verneint (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli
2017 E. 7.1.3 und D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2, je m.w.H.). Dass
die Ehefrau und die Kinder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in abseh-
barer Zukunft eine sogenannte Reflexverfolgung wegen ihres Ehemanns
respektive Vaters zu befürchten hätten, wird von den Beschwerdeführen-
den nicht geltend gemacht; auch aus den Akten ergeben sich für eine sol-
che Annahme keine konkreten Anhaltspunkte. Diese (…) Beschwerde-
führenden sind hingegen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die ihrem Ehe-
mann beziehungsweise Vater zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das
ihm gewährte Asyl einzubeziehen, nachdem den Akten keine gegen dieses
Vorgehen sprechenden besonderen Umstände im Sinn dieser Bestimmung
(und ebenfalls keine Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG) zu ent-
nehmen sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist
E-4523/2015
Seite 24
(unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl.
Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4523/2015
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2015 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz im Sinne der
Erwägungen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von insgesamt Fr. 2500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: