B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4524/2017
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David Wenger
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer am 23. August 2016 in der
Schweiz um Asyl ersuchte und sich anlässlich der Befragung zur Person
vom 1. September 2016 und der Anhörung vom 7. März 2017 zu seinen
Asyl- und Ausreisegründen äusserte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juli 2017 (eröffnet am 14. Juli
2017) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein
Asylgesuch ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 14. August 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl be-
antragte, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt-
lichen Rechtsbeistand beantragte,
dass der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 auf-
gefordert wurde darzulegen, weshalb die Unterschrift auf der Vollmacht
vom 9. August 2017 nicht mit den aktenkundigen Unterschriften des Be-
schwerdeführers übereinstimme,
dass der Rechtsvertreter ferner aufgefordert wurde, Stellung zu den in der
Beschwerde neu vorgebrachten Sachverhaltselementen zu nehmen,
dass er mit Schreiben vom 5. September 2017 erklärte, sein Mandant sei
davon ausgegangen, er müsse seinen Namen auf die Vollmacht schreiben,
dass er als Beweismittel seine E-Mailkorrespondenz mit der Pflegemutter
seines Mandanten einreichte,
dass er ferner ausführte, sein Mandant sei persönlich und unter Beizug
eines Dolmetschers zum Vertretungsverhältnis aufgeklärt worden, weshalb
es keinen Grund gäbe, am Vertretungsverhältnis zu zweifeln,
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dass er weiter erklärte, die Ausführungen in der Beschwerde ab Seite 7
würden nicht den Beschwerdeführer betreffen und seien zu ignorieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM beurteilt (Art. 31 und 33 VGG),
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zustän-
dig ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
Rechtsanwalt Donato Del Duca rechtsgenüglich nachgewiesen wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, das SEM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt in Bezug auf seine Verpflichtung, von Amtes we-
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gen abzuklären, welche Situation sich für ihn, als unbegleiteten Minderjäh-
rigen, im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ergebe, nicht vollständig
und richtig abgeklärt,
dass diese verfahrensrechtliche Rüge vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls
geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. E-5381/2016 und E-2002/2016),
dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat
(BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.),
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der
Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückweist und eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfah-
ren durchzuführen ist,
dass eine Kassation sich auch dann rechtfertigen kann, wenn die Verlet-
zung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern
Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein
kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfah-
rensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese
Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen
(BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.),
dass im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zusam-
menhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten
Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Amtes
wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation
unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der
Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im
Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs; vgl. BVGE 2015/30 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24
E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e),
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dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR 142.20) vor
einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzu-
stellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem
Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den
Schutz des Kindes gewährleisten,
dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richt-
linie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht (vgl. hierzu sowie zur Weiterent-
wicklung des Schengen-Besitzstands Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5468/2016 vom 21. November 2016),
dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezu-
sicherungen einer geeigneten eritreischen Institution vor Erlass einer weg-
weisenden Verfügung des SEM vorgenommen beziehungsweise eingeholt
werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen
können (BVGE 2015/30 E. 7.3),
dass sich dies unmittelbar aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG
ergibt, wonach solche Sachverhaltselemente Voraussetzung und Teil der
anfechtbaren Verfügung sind, und nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz
nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten darstellen (vgl. dazu die im
Zusammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung,
BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass die Vorinstanz, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
nicht in Frage gestellt hat, die einschlägige Rechtsprechung nicht berück-
sichtigt hat,
dass sie sich im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken durfte, auf ein
fähiges familiäres Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea zu
verweisen,
dass das SEM vielmehr die Pflicht hat, von Amtes wegen konkreter abzu-
klären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt
und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er – wo dies
nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht – anderweitig
untergebracht werden kann,
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dass ferner abklärungsbedürftig vornehmlich die für den Beschwerdeführer
zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Eritrea ist, wobei ein blos-
ser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung
durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive im Sudan zu gegebe-
nem Zeitpunkt diesen Anforderungen in keiner Weise genügen würde,
dass in Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung festzuhalten ist,
dass bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sind: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51
E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.),
dass die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfas-
senden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vor-
liegend offenkundig nicht gerecht wird,
dass insbesondere Kriterien wie Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Ei-
genschaften der Bezugspersonen im Heimatstaat (Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit) sowie Stand und Prognose bezüglich Entwicklung
und Ausbildung nicht oder nur ungenügend abgeklärt wurden,
dass das SEM auch nicht abgeklärt hat, in wessen Obhut der Beschwer-
deführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Eritrea übergeben
werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret von statten
gehen soll, und derartige Abklärungen nunmehr vorzunehmen sind,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Sach-
verhalt unvollständig erstellt und mithin Bundesrecht verletzt hat,
dass im vorliegenden Fall somit zusätzliche Abklärungen notwendig sind,
und dass als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung die Vor-
instanz zudem die Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) verletzt hat,
dass die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rah-
men des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb es angezeigt
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erscheint, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das SEM im Übrigen vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnis-
ses des einschlägigen Sachverhalts gehalten sein wird, auch über die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung
neu zu befinden,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 12. Juli 2017 aufzuheben und die Sache zur korrekten
Sachverhaltsermittlung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass mit vorliegendem Urteil, das auf Gutheissung der Beschwerde mit
Gewährung einer Parteientschädigung (vgl. nachfolgend) lautet, das Ge-
such um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 bis 9 VGKE),
dass die am 14. August 2017 eingereichte Kostennote in der Höhe von
Fr. 1‘827.20 – selbst unter Berücksichtigung des nachträglich noch ent-
standenen Aufwandes – als überhöht zu betrachten ist,
dass die dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung auf Fr. 1‘500.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
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