Abtei lung V
E-4525/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
B._______ (Beschwerdeführerin 1), und ihre Kinder
C._______ (Beschwerdeführer 2), D._______ (Be-
schwerdeführer 3), E._______, F._______, und
G._______ (Beschwerdeführerinnen 4-6), alle Serbien,
alle vertreten durch Pollux L. Kaldis, Advokaturbüro Huber,
Reb-Gasse 5, 8004 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 30. März 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer 1-4, albanisch-sprachige Roma aus (...),
Gjakovë (Kosovo), verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben im Jahre 1992 und gelangten nach Deutschland. Die Beschwerde-
führerinnen 5 und 6 wurden 1993 und 1994 geboren.
Nachdem ihr Ehemann beziehungsweise Vater mittels Urteils des Ver-
waltungsgerichts (...) vom 20. Juni 1994 als asylberechtigter Flüchtling
anerkannt worden war, wurde die Familie im gleichen Jahr im Rahmen
des Familienasyls als Flüchtlinge in Deutschland anerkannt.
A.b Am 8. Februar 2005 verliessen sie Deutschland und gelangten le-
gal, mit ihren gültigen Reiseausweisen, in die Schweiz, wo sie am sel-
ben Tag im Empfangszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchten.
Zusammen mit der Vollmacht reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer am 8. Februar 2005 ein Schreiben beim EVZ ein und
stellte den Antrag, den Beschwerdeführern sei zu gestatten, zu ihrem
Ehemann beziehungsweise Vater in den Kanton Solothurn zu ziehen,
welcher seit dem 6. September 2004 als Asylsuchender in der Schweiz
lebte; die Familie habe aufgrund von Drohungen in Deutschland seit
längerer Zeit in Angst gelebt.
A.c Am 25. Februar 2005 wurden die Beschwerdeführer 1 - 3 im Emp-
fangszentrum Basel zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt.
Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführer 1 - 3 am 14. März 2005
direkt zu den Asylgründen an.
Anlässlich der summarischen Befragung im Empfangszentrum gaben
die Beschwerdeführer ihre deutschen Reiseausweise, jeweils verse-
hen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, zu den Akten.
B.
B.a Die Beschwerdeführer machten geltend, vor der Ausreise nach
Deutschland hätten sie bereits während einiger Zeit in Montenegro ge-
lebt, weil ihr Ehemann beziehungsweise Vater sich einerseits der Rek-
rutierung für den Kriegsdienst habe entziehen wollen und sie anderer-
seits als Roma belästigt und beschimpft worden seien. Sie seien aber
während dieser Zeit auch immer wieder in den Kosovo zurückgereist.
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E-
Die Beschwerdeführerin 1 gab an, ihr Vater sei verstorben; von der
Mutter, ihren zwei Schwestern und ihren sieben Brüdern, welche im
Kosovo lebten, habe sie seit dem Krieg nichts mehr gehört. Sie habe
keine Schule besucht, und später sei sie als Hausfrau und Mutter tätig
gewesen; einer Erwerbstätigkeit sei sie nie nachgegangen.
B.b Deutschland hätten sie nun verlassen, weil die Familie in eine
Blutrache mit der ihr verwandten Familie X._______ verwickelt und das
Leben der Kinder bedroht sei. Ihr Ehemann habe nämlich im Jahre
1998 an einem Mitglied der Familie X._______ im Rahmen einer
Blutrache Totschlag verübt, um die vom Opfer an der Beschwerde-
führerin 1 verübte Vergewaltigung zu rächen. Er sei deswegen in
Deutschland verurteilt worden und habe inzwischen die Strafe abge-
sessen; im Jahre 2004 habe man ihn von Deutschland in den Kosovo
abgeschoben. Inzwischen habe er aber den Kosovo wieder verlassen
und ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Die Blutrache sei
nach der Entlassung des Ehemannes beziehungsweise Vaters aus
dem Gefängnis wieder aufgelebt und die Beschwerdeführer hätten
Deutschland überstürzt verlassen, nachdem der Beschwerdeführer 2
am 19. Januar 2005 von einem Auto verfolgt worden sei, als er sich auf
dem Schulweg befunden habe. Sie hätten ausserdem im Briefkasten
einen Warn- und Drohbrief vorgefunden und seien verschiedentlich
nachts angerufen worden. Zwar hätten sie die Vorfälle der deutschen
Polizei gemeldet, und diese sei auch bereit gewesen, sie zu schützen,
habe aber keine Garantien für ihre Sicherheit abgeben können. Im Ko-
sovo seien sie ebenfalls gefährdet; die Familie X._______ sei bereit,
dort 10'000 Euro zu bezahlen an jemanden, der bereit sei, die Rache
zu verüben. Während Angehörige der Opferfamilie sowohl in
Deutschland als auch in Montenegro und in Serbien (Kosovo) lebten,
hielten sich in der Schweiz keine Mitglieder der Familie X._______ auf,
weshalb sie hier sicher seien. Die Beschwerdeführerin 1 gab an,
aufgrund der Bedrohungssituation sei sie psychisch angeschlagen und
habe sich umbringen wollen.
B.c Die Beschwerdeführer reichten anlässlich der summarischen Be-
fragung eine Kopie des besagten undatierten Warn- und Drohbriefes
zu den Akten, in welchem ein gewisser "Y._______" dem
Beschwerdeführer 2 sinngemäss mitteilt, "Z._______" habe ihn
darüber informiert, dass er ihn oder seinen jüngeren Bruder
erschiessen wolle, weil dessen Vater, welcher seinen Bruder
erschossen habe, aus dem Gefängnis entlassen worden sei und
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E-
Deutschland verlassen habe und deshalb als Racheopfer nicht greifbar
sei.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2005 trat das Bundesamt auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG
nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführer
seien im Jahre 1994 beziehungsweise mit der Geburt in Deutschland
als Flüchtlinge anerkannt worden; damit stünden sie bereits explizit
unter dem Schutz des Non-Refoulement-Gebotes, dessen Beachtung
der vorrangige Inhalt der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG
sei. Demzufolge seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen. Die Beschwerdeführer seien mit gültigen Reiseausweisen aus
Deutschland ausgereist, verfügten dort über eine unbefristete Aufent-
haltsbewilligung und könnten deshalb ohne Weiteres dorthin zurück-
kehren. Ein Vollzug der Wegweisung nach Deutschland erweise sich
als zulässig, da Art. 3 EMRK nicht verletzt werde. Die Vorbringen zu
den geltend gemachten Bedrohungen seien ferner weder übereinstim-
mend noch detailliert ausgefallen, und es bestünden erhebliche Zwei-
fel daran. Ausserdem verfügten auch die schweizerischen Polizeibe-
hörden nicht über weiter reichende Schutzmöglichkeiten als die deut-
schen. Die Anwesenheit des Ehemannes beziehungsweise Vaters der
Beschwerdeführer in der Schweiz stütze sich im Übrigen nicht auf ein
gefestigtes Recht und die Ehe sei offensichtlich in den vergangenen
Jahren in tatsächlicher Hinsicht nicht gelebt worden, weshalb sich
auch aus Art. 8 EMRK kein Anwesenheitsrecht ableiten lasse. Die
deutschen Behörden gewährleisteten im Übrigen den nötigen Schutz
im Falle von Übergriffen Dritter, weshalb sich der Vollzug der Wegwei-
sung nach Deutschland als zumutbar erweise und schliesslich sei ein
solcher auch technisch möglich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2005 gelangten die Beschwer-
deführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) und beantragten, die Verfügung des BFM vom 30. März
2005 sei aufzuheben, das BFM sei zu verpflichten, auf die Asylgesu-
che einzutreten und den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl zu
gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme auszusetzen, ein zweiter Schriftenwechsel sei
durchzuführen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
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E-
zichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur
Begründung machten sie geltend, inzwischen sei das Asyl der Be-
schwerdeführer in Deutschland rechtskräftig widerrufen worden. Eine
Rückkehr nach Deutschland würde den Vollzug der Wegweisung in
den Kosovo zur Folge haben. Dort seien die Beschwerdeführer jedoch
seitens der Familie X._______ im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet.
Zudem sei der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht mehr
erfüllt. Falls das BFM allenfalls zum Schluss komme, Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG sei anwendbar, müssten vorab die gesamten Akten aus
dem deutschen Asylverfahren beigezogen und ihnen Einsicht gewährt
werden. Ferner sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Opferfamilie
Verwandte und Bekannte in Serbien und Montenegro sowie in
Deutschland habe, welche bereit seien, die Tötung zu rächen. Zur
Schweiz habe die Opferfamilie keine Verbindungen, weshalb die
Beschwerdeführer hier sicherer seien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2005 teilte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ent-
scheid gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz abwarten könnten.
Ferner verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies die Behandlung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskos-
ten auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Mit Eingabe vom 29. April 2005 liessen die Beschwerdeführer den die
Beschwerdeführer betreffenden Asylwiderrufsbescheid der deutschen
Behörden vom 26. August 2003, ein Schreiben des Verwaltungsgerich-
tes (...) vom 21. März 2003 betreffend Fortführung des Verfahrens im
Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt der Kläger (Be-
schwerdeführer) sowie den Einstellungsbeschluss des selben Verwal-
tungsgerichtes vom 31. März 2005 einreichen. Sie führten dazu aus,
die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG seien demzufolge
eindeutig nicht erfüllt, und die Beschwerdeführer müssten bei einer
Rückkehr nach Deutschland mit einer Rückschaffung in den Kosovo
rechnen. Dort aber würden sie einerseits von der Blutrache bedroht
und anderseits seien sie als Angehörige der Minderheit der Roma ge-
fährdet. Abschliessend liessen die Beschwerdeführer beantragen, die
Asyl- und Polizeiakten aus Deutschland seien beizuziehen und den
Beschwerdeführern sei dazu das rechtliche Gehör zu gewähren.
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E-
G.
Am 7. Juni 2005 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen und
hielt fest, mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylwiderrufverfah-
rens in Deutschland per 31. März 2005 entfalle die Grundlage der an-
gefochtenen Verfügung. Es stehe demgegenüber nun fest, dass die
Beschwerdeführer einen ablehnenden Asylentscheid in einem Staat
der Europäischen Union erhalten hätten. Offensichtlich seien seither
keine Ereignisse mehr eingetreten, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorü-
bergehenden Schutzes relevant seien. Unter diesen Gesichtspunkten
sei in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführer nicht einzutreten. Nicht nachvollzogen werden
könne, inwiefern aus den von den Beschwerdeführern am 29. April
2005 eingereichten Unterlagen aus dem deutschen Asylwiderrufsver-
fahren hervorgehen solle, dass das Asyl in Deutschland rechtswidrig
widerrufen worden sei. Angesichts der in den Reiseausweisen der Be-
schwerdeführer eingetragenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der
Beschwerdeführer für Deutschland sei es diesen jederzeit möglich,
dorthin zurückzukehren. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, wel-
che gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Rückkehr nach
Deutschland sprechen würden, insbesondere widerspreche die Aussa-
ge des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführer würden bei einer
Rückkehr von den deutschen Behörden unverzüglich in den Kosovo
abgeschoben, den Kenntnissen des Bundesamtes. Auf weitere Ausfüh-
rungen in der Begründung wird, sofern für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen näher eingegangen.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2005 gab der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführern von der Vernehmlassung Kenntnis und ge-
währte ihnen Replikrecht bis am 24. Juni 2005.
H.b Mit Eingabe vom 16. Juni 2005 suchte der Rechtsvertreter um Er-
streckung der Frist bis am 25. Juli 2005 nach mit der Begründung, er
befinde sich bis am 11. Juli 2005 an einer Weiterbildung im Ausland.
H.c In der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2005 hielt der Instrukti-
onsrichter fest, das Fristerstreckungsgesuch enthalte keine zureichen-
den Gründe im Sinne des Gesetzes, dennoch werde die Frist zur Ein-
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E-
reichung der Stellungnahme bis am 4. Juli 2005 erstreckt, wobei mit ei-
ner weiteren Erstreckung unter den gegebenen Umständen nicht ge-
rechnet werden könne. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwer-
deführer keine Stellungnahme ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2005 sistierte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK das Beschwerdeverfahren mit der Begrün-
dung, dass beim Bundesamt nach wie vor das Asylgesuch des Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer hängig sei und
der Grundsatz der Einheit der Familie - unter Vorbehalt von Art. 14a
Abs. 6 ANAG - eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten
verbiete.
J.
J.a Mit Eingabe vom 15. April 2006 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer einen Fragebogen, datierend ebenfalls vom 15. Ap-
ril 2006, zu den Akten, mit welchem er die die Beschwerdeführerin 1
und den Beschwerdeführer 2 behandelnden Ärzte um Beantwortung
verschiedener Fragen sowie um die Zustellung medizinischer Zwi-
schen- beziehungsweise Austrittsberichte nachsucht.
J.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 liessen die Beschwerdeführer zwei
Arztberichte (betreffend die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwer-
deführer 2) der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 3.
Mai 2006 zu den Akten reichen. Auf den Inhalt der Berichte wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführer führen ergänzend dazu aus, angesichts der
schweren psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 müsse
im Falle des Vollzugs der Wegweisung mit einem Suizid gerechnet
werden. Dasselbe gelte für ihren Sohn, den Beschwerdeführer 2. Eine
Rückschaffung in den Heimatstaat erweise sich als unzulässig und un-
zumutbar. Im Übrigen werde beantragt, sämtliche Verfahrensakten aus
Deutschland anzufordern.
K.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2007 wurde ein Schreiben der die Be-
schwerdeführerin 1 behandelnden Ärzte vom 23. Januar 2007 zuge-
stellt. Die Ärzte der psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn
Seite 7
E-
halten darin fest, die Beschwerdeführerin 1 habe sich zweimal in der
Klinik aufgehalten. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Patien-
tin hätte die Familie bei einer Rückkehr in den Kosovo mit einer Blutra-
che an einem der beiden Söhne zu rechnen. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin auf eine drohende Ausschaffung hin suizidal ge-
fährdet sei.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 nahm der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes das sistierte Be-
schwerdeverfahren wieder auf mit der Begründung, das BFM habe mit
Verfügung vom 18. Januar 2007 das Asylgesuch des Ehemannes be-
ziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer ab- und ihn aus der
Schweiz weggewiesen, wobei diese Verfügung inzwischen ebenfalls
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten worden sei; die beiden
Beschwerdeverfahren würden nun koordiniert behandelt.
M.
Mit der gleichen Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 lud das Gericht
das BFM unter Fristansetzung zu einem weiteren Schriftenwechsel ein
und forderte die Vorinstanz insbesondere auf, die Frage zu beantwor-
ten, ob die Beschwerdeführer in Deutschland nach wie vor über eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügten.
M.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 forderte das Ge-
richt das BFM auf, die Akten einzureichen, nachdem innert erstreckter
Frist keine Stellungnahme eingegangen war.
M.b Am 19. Oktober 2007 reichte die Vorinstanz die Akten zusammen
mit einer Notiz ein, wonach die Antwort der deutschen Behörden nach
wie vor ausstehe. Es sei im Übrigen schwierig, an die für die Angele-
genheit zuständige Behörde zu gelangen.
N.
Am 24. Oktober 2007 gingen beim Gericht die inzwischen von den
deutschen Behörden dem BFM zugestellten Akten ein, wobei es sich
um ausschliesslich den Ehemann der Beschwerdeführer betreffende
Akten aus den deutschen Asylverfahren (bezüglich Anerkennung und
Asylerteilung sowie bezüglich Asylwiderruf) handelt.
Seite 8
E-
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 108 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
3.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist
auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz ist somit darauf limitiert, im Falle der Begrün-
detheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und
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E-
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).
Nur betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzug hat das
Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom Bun-
desamt bereits materiell geprüft wurden. Nach dem Gesagten ist auf
den Antrag in der Beschwerde vom 13. April 2005, den Beschwerde-
führern sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, von vornherein nicht ein-
zutreten.
4.
Bei den BFM-Akten B16/2, B10/10 und B20/22 handelt es sich um die
Anfrage des BFM an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland
um Zustellung des Beschlusses betreffend Asylwiderruf des Eheman-
nes beziehungsweise Vaters, seinen Asylwiderrufbescheid vom 3. Ja-
nuar 2001 sowie das ebenfalls ihn betreffende Strafurteil des Landge-
richtes (...) vom 21. Mai 1999. Es handelt sich demzufolge bei diesen
Dokumenten - wie sie im Übrigen selbst angeben - um den Be-
schwerdeführern bekannte Aktenstücke, womit sich die Einsichtnahme
erübrigt. In Bezug auf die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
erweist sich der Sachverhalt als hinreichend erstellt, ohne dass sämtli-
che Aktenstücke aus dem deutschen Asylverfahren hätten beigezogen
werden müssen; die hier entscheidwesentlichen Akten aus dem deut-
schen Asylverfahren, der Asylwiderrufsbescheid vom 26. August 2003
und der Einstellungsbeschluss vom 31. März 2005 waren den Be-
schwerdeführern bekannt, haben sie diese doch selbst am 29. April
2005 zu den Akten gereicht. Das entsprechende Akteneinsichtsgesuch
ist demzufolge ebenfalls abzuweisen.
5.
Das BFM hat im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung,
am 30. März 2005, zwar grundsätzlich zu Recht Art. 32 Abs. 2 Bst. d
AsylG angewandt, wenn auch mit unzutreffender Begründung und ge-
stützt auf einen unvollständigen Sachverhalt. In jenem Zeitpunkt war
die Frage der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft in
Deutschland nämlich - im Rahmen des Asylwiderrufverfahrens - längst
wieder hängig. Es erübrigt sich aber, näher auf die ursprüngliche Ver-
fügung einzugehen, nachdem das Asylwiderrufsverfahren in Deutsch-
Seite 10
E-
land mit Einstellungsbeschluss vom 31. März 2005 schliesslich rechts-
kräftig abgeschlossen wurde und das Bundesamt in der Folge in sei-
ner Vernehmlassung vom 7. Juni 2005 eine Motivsubstitution vorge-
nommen hat, indem es sein Nichteintreten nun mit der Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG begründete. Gegen ein solches Vorgehen ist
hier nichts einzuwenden, da diesbezüglich von einem vollständig er-
stellten Sachverhalt ausgegangen werden kann und den Beschwerde-
führern das rechtliche Gehör zu dieser neuen Begründung der ange-
fochtenen Verfügung gewährt worden ist (vgl. die sich diesbezüglich
auch heute noch als zutreffend erweisende Rechtsprechung der ARK
in EMARK 1995 Nr. 12 E. 13 mit Hinweisen).
6.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union
(EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnen-
den Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind.
6.1 Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG ist dann gerechtfertigt, wenn in einem formell rechtskräftigen Ent-
scheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt
oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. die auch heute zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4).
6.1.1 Ausnahmsweise ist gemäss dem erwähnten ARK-Urteil ein Ein-
treten auf ein Asylgesuch trotz rechtskräftigem Asylentscheid im er-
wähnten Sinne möglich, wenn sich - entsprechend dem Wortlaut von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG - aus der Anhörung Hinweise ergeben, dass
in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dabei ist vom engen Verfol-
gungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. In einem Grundsatzur-
teil vom Juni vergangenen Jahres hat die ARK diesen Verfolgungsbe-
griff allerdings insofern ausgeweitet, als sie von der so genannten Zu-
rechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie gewechselt hat. Damit ist die
Schweiz der Praxis der überwiegenden Mehrzahl der Signarstaaten
des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
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E-
1951 (FK, SR 0.142.30) gefolgt, darunter insbesondere den EU-Mit-
gliedstaaten (letztes Jahr ist als letzter EU-Mitgliedstaat auch Deutsch-
land zur Schutztheorie übergegangen) sowie den klassischen Asylauf-
nahmestaaten ausserhalb Europas wie namentlich den USA, Kanada,
Australien und Neuseeland, und anerkennt nun, dass neben der unmit-
telbar oder mittelbar staatlichen Verfolgung auch die nichtstaatliche
Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, sofern der staatliche
Schutz fehlt oder ungenügend ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Diese
Rechtsprechung erweist sich nach wie vor als zutreffend und es ist
demzufolge bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von
Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder
Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staat-
licher Strukturen mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 3. September 2007, E-4837/2006 E. 3.4).
Die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG setzt
eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Gesuch stellenden Personen voraus, aus der sich das offen-
sichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes ergibt. Es gelten damit dieselben herabge-
setzten Beweismassanforderungen, welchen nach der Praxis der ARK
nicht offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art.
34 Abs. 2 AsylG genügen müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1,
2004 Nr. 35 E. 4.3).
6.1.2 Ebenfalls ist auf Asylgesuche von Personen, die einen ablehnen-
den Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben, dann
einzutreten, wenn sie die auf der Tatsache, dass ein solcher Entscheid
vorliegt, beruhende Vermutung, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht, umzustossen vermögen. Dazu müssen im
Zeitpunkt der Beurteilung substanzielle Argumente vorliegen, die in ih-
rer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger
Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die asylsuchende Per-
son im Zeitpunkt des ausländischen Entscheides die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt haben dürfte. Dabei ist zu beachten, dass die Stichhaltig-
keit der Argumente, die von einer asylsuchenden Person im schweize-
rischen Asylverfahren vorgebracht werden, um die auf einem ablehnen-
den Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates basierende Vermu-
tung zu erschüttern, nicht nach dem betreffenden ausländischen Asyl-
recht, sondern ausschliesslich nach Art. 3 AsylG zu beurteilen ist, wo-
Seite 12
E-
mit gleichzeitig gesagt ist, dass für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG unerheblich ist, ob jener ausländische Entscheid fehlerhaft
war oder nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 33, E. 6.6).
6.2 Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer wur-
de im Jahre 1994 in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt,
nachdem er geltend gemacht hatte, aufgrund seiner albanischen
Volkszugehörigkeit im Heimatstaat politisch verfolgt gewesen und au-
sserdem aus der jugoslawischen Armee desertiert zu sein. Im Jahre
2001 widerrief das deutsche Bundesamt für die Anerkennung auslän-
discher Flüchtlinge die Asylberechtigung des Ehemannes und Vaters
der Beschwerdeführer mit der Begründung, die innenpolitische Lage
im Kosovo habe sich grundlegend geändert. Eine unmittelbare oder
mittelbare staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volks-
gruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen könne
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Betroffene
hatte im Hinblick auf eine Abschiebung in den Kosovo geltend ge-
macht, aus humanitären Gründen stehe die drohende Blutrache einer
Abschiebung entgegen. Das deutsche Bundesamt erwog diesbezüg-
lich in seinem Bescheid, angesichts der aktuellen Lage im Kosovo
könne davon ausgegangen werden, dass eine solche nicht mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit drohe und zudem schutzwillige und im Rah-
men ihrer Möglichkeiten schutzfähige Institutionen vorhanden seien.
6.3 Bezüglich der Beschwerdeführer widerrief das deutsche Bundes-
amt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 26. August
2003 die Anerkennung als Asylberechtigte. Es hielt dazu fest, nach-
dem die Betroffenen im Rahmen des Familienasyls anerkannt worden
seien und die Anerkennung des Stammberechtigten inzwischen wider-
rufen worden sei, sei in Bezug auf dessen Angehörige im Sinne von
§ 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG die Rechtsgrundlage für die Asylbe-
rechtigung entfallen. Zudem lägen keine Gründe nach § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter) vor.
Zur geltend gemachten Blutrache hielt das Bundesamt fest, eine sol-
che drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, umso weniger als
die Prüfung derselben Frage bereits beim Stammberechtigten nicht zu
einem Abschiebungsschutz geführt habe. Dieser Entscheid ist mit dem
Beschluss des Verwaltungsgerichtes (...) vom 31. März 2005 in
Rechtskraft erwachsen.
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E-
Damit wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer ver-
neint, und es liegt ein rechtskräftiger Entscheid eines EU-Staates im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vor.
Es bleibt nun zu prüfen, ob in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten (E. 6.3.1)
oder ob die Beschwerdeführer allenfalls die Einschätzung der deut-
schen Behörden, dass sie im Zeitpunkt des deutschen Entscheides die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, umzustossen vermögen (E. 6.3.2).
6.3.1 Im schweizerischen Asylverfahren bringen die Beschwerdeführer
in erster Linie vor, sie seien aufgrund der Blutrache gefährdet. Im Hei-
matstaat resultiere eine weitere Gefährdung aus ihrer Zugehörigkeit
zur Ethnie der Roma. Damit machen die Beschwerdeführer von dritter
Seite drohende Nachteile geltend, welche aufgrund der inzwischen
geltenden Schutztheorie für die Frage der Flüchtlingseigenschaft rele-
vant sein können (vgl. oben E. 6.1.1). Sie führen Belästigungsanrufe,
einen Warnbrief sowie die Verfolgung des Beschwerdeführers 2 durch
ein Auto kurz vor der Ausreise aus Deutschland als Beleg dafür an,
dass eine Rache mit erhöhter Wahrscheinlichkeit drohe. Dem ist ent-
gegenzusetzen, dass die deutschen Behörden das Vorbringen der dro-
henden Blutrache bereits geprüft haben und auch die nun geltend ge-
machten Ereignisse alle zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben sol-
len, als das Asylwiderrufsverfahren in Deutschland noch hängig war.
Sie wären demzufolge dort geltend zu machen gewesen. Dass sie im
deutschen Widerrufsverfahren offensichtlich nicht vorgebracht wurden
(vgl. Bescheid des deutschen Bundesamtes vom 26. August 2003),
muss zum Vornherein als gewichtiges Indiz gegen die Wahrhaftigkeit
dieser Behauptungen gewertet werden. Das Vorbringen der Beschwer-
deführer, sie hätten sich in Deutschland nicht mehr sicher gefühlt und
das Land deshalb überstürzt verlassen, vermag dabei nicht zu über-
zeugen. Laut ihren eigenen Angaben haben die deutschen Behörden
bereitwillig Schutz gewährt; Deutschland verfügt denn auch zweifellos
über eine funktionierende und effiziente Schutzstruktur, wiewohl es
letztlich keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller sei-
ner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Dies
gilt im Übrigen auch für die Schweiz. Ereignisse, welche sich nach ih-
rer Ausreise aus Deutschland zugetragen hätten und allenfalls für die
Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten machen die Beschwerde-
führer nicht geltend, und es ergeben sich auch keine solchen aus den
Akten zumal sie direkt von Deutschland herkommend in die Schweiz
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gelangt sind, ohne zuvor noch im Heimatland gewesen oder mit den
heimatlichen Behörden in Kontakt getreten zu sein.
6.3.2 Den Beschwerdeführern gelingt es aber auch nicht, substanziel-
le Argumente vorzubringen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit anneh-
men lassen, sie hätten im Zeitpunkt des ausländischen Entscheides
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Soweit die Beschwerdeführer geltend
machen, die deutschen Behörden hätten das Asyl der Beschwerdefüh-
rer rechtswidrig widerrufen, ist unabhängig vom Umstand, dass sie
diese Behauptung in keiner Weise begründen, festzuhalten, dass für
die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG - wie erwähnt (vgl. oben
E. 6.1.2) - unerheblich ist, ob der ausländische Entscheid fehlerhaft
war, da die Stichhaltigkeit der Argumente nach schweizerischem Recht
(Art. 3 AsylG) zu beurteilen ist.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Blutrache haben
die deutschen Behörden unter dem Aspekt eines allfälligen Abschie-
bungshindernisses gewürdigt. In ihrem Bescheid vom 26. August 2003
sind sie zum Schluss gelangt, der asylrechtliche Prognosemassstab
der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdungssituati-
on sei in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal sie nicht
einmal beim Vater beziehungsweise Ehemann und Täter zur Annahme
eines Abschiebungshindernisses geführt habe. Die Beschwerdeführer
machen sinngemäss geltend, diese Einschätzung sei nicht zutreffend,
die Rache drohe ihnen sehr wohl und zahlreiche Umstände deuteten
daraufhin, dass die geltend gemachten Nachteile konkret drohten. Die
hier geltend gemachte drohende Blutrache bildete bereits Gegenstand
früherer Verfahren von weiteren Familienangehörigen vor den Schwei-
zerischen Asylbehörden. So wurde etwa mit Urteil der ARK vom 6. Ok-
tober 2005 eine Beschwerde abgewiesen, welche der Schwiegervater
der Beschwerdeführerin 1 und seine Familie gegen die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme erhoben hatte. Die Richter kamen dort zum
Schluss, dass Zweifel angebracht seien, ob die Opferfamilie tatsäch-
lich einen Racheakt im Sinne der Blutrache im Heimatstaat der Familie
in Betracht zöge. Denselben auch im vorliegenden Verfahren geltend
gemachten konkreten Umständen, welche die Wahrscheinlichkeit einer
bevorstehenden Rache belegen sollten, wurde aus verschiedenen
Gründen kein entscheidendes Gewicht beigemessen. So wurde etwa
dem eingereichten Warn- und Drohbrief keine Beweiskraft bescheinigt,
die Telefonanrufe wurden aufgrund der unsubstanziierten und wider-
sprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer 1 - 3 als unglaubhaft
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qualifiziert und bezüglich der "Verfolgung" des Beschwerdeführers 2
durch ein Auto gelangten sie zum Schluss, schon aufgrund der Schil-
derung sei wenig wahrscheinlich, dass es sich dabei überhaupt um
eine "Verfolgung" gehandelt habe. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf das entsprechende Urteil verwiesen werden (Urteil der ARK
vom 6. Oktober 2005 i.S. W., insbesondere Erw. 6.1.2). Das Argument,
die Tatsache, dass ihr Vater beziehungsweise Ehemann inzwischen
aus der Haft entlassen worden sei, lasse die Gefahr einer Blutrache
konkreter werden, ist nicht nachvollziehbar und höchstens ein weiteres
Unglaubwürdigkeitsmerkmal, sieht doch der Kanun vor, dass vorab am
Mörder Rache genommen wird; nach dessen Freilassung sollte dem-
zufolge die Gefährdung für seine Nachkommen vielmehr abnehmen.
Mit heutigem Datum wird die Beschwerde des Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters ebenfalls abgewiesen. Das Gericht kommt dort
ebenfalls zum Schluss, eine Bedrohung der Familie durch Blutrache
sei unwahrscheinlich; auf die entsprechenden Erwägungen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1073/2007, E. 4.2.2) kann verwiesen
werden.
6.3.3 Aus dem deutschen Asylwiderrufsbescheid geht hervor, dass die
Behörden davon ausgingen, die Beschwerdeführer seien albanischer
Ethnie. Offen bleiben kann, ob dieser Umstand auf eine Mitwirkungs-
pflichtsverletzung seitens der Beschwerdeführer zurückzuführen ist
oder ob diesbezüglich der Bescheid mit einem Fehler behaftet ist. Hät-
ten die Beschwerdeführer ihre wahre Ethnie den deutschen Behörden
verheimlicht, wofür immerhin die Tatsache spricht, dass auch die Fami-
lie des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin 1, welche unmittelbar
nach dem Totschlag durch ihren Sohn von Deutschland in die Schweiz
gelangt war und ein Asylgesuch stellte, erst zwei Jahre später gegen-
über den schweizerischen Behörden bekannt gab, sie gehöre der Eth-
nie der Roma an (vgl. obenerwähntes ARK-Urteil vom 6. Oktober
2005), könnten sie schon deswegen keinen Vorteil für sich im schwei-
zerischen Asylverfahren ableiten. Wie bereits früher erwähnt spielt es
aber auch dann keine Rolle, wenn der Fehler im deutschen Entscheid
liegt, da alleine nach Art. 3 AsylG zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt
des deutschen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft vorlag. Zwar
hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngsten Entscheid in Be-
zug auf den Herkunftsstaat Serbien festgehalten, dass eine einlässli-
che und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der Roma-
Minderheit vor Drittverfolgung nicht mehr vorfrageweise in einem for-
mellen Verfahren geschehen könne (Urteil des Bundesverwaltungsge-
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E-
richts E-4837/2006, E. 3.5.6). Daraus können die Beschwerdeführer
aber noch nichts zu ihren Gunsten ableiten, haben sie doch einzig in
unsubstanziierter Weise angegeben, sie seien vor ihrer Ausreise nach
Deutschland manchmal als "Gabel" (Roma) beschimpft und geschla-
gen worden (act. B2 S. 5). Gleichzeitig gaben sie auch an, sie seien
aus Montenegro immer wieder in den Kosovo zurückgekehrt.
Demzufolge fehlt es bereits offensichtlich an der Intensität dieser
geltend gemachten Nachteile, um auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen. Die Zugehörigkeit
zur Ethnie der Roma reicht jedenfalls für eine solche Annahme nicht
aus. Auch hier kann im Übrigen auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1073/2007 verwiesen werden (E. 4.2.3)
6.4 Insgesamt liegt ein rechtskräftiger Entscheid eines EU-Staates im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vor, und aus den Akten ergeben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten wären, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein
könnten oder dass die Beschwerdeführer die Einschätzung der deut-
schen Behörden umzustossen vermöchten. Das Gericht gelangt dem-
zufolge zum Schluss, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, wobei in Substitution der Be-
gründung der angefochtenen Verfügung dies mit Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG motiviert wird.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
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E-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf die Er-
teilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Das Asyl-
gesuch des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer wird mit Ur-
teil vom heutigen Datum rechtskräftig abgewiesen, die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und die Wegweisung und deren Vollzug angeord-
net. Er verfügt demzufolge nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleite-
tes Anwesenheitsrecht, aus welchem die Beschwerdeführer einen An-
spruch ableiten könnten. Die Wegweisung wurde mithin zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2002 Nr. 7; 2001 Nr. 21).
7.3
7.3.1 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Über das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfah-
ren zwar materiell nicht befunden. Wie in Ziffer 6 jedoch erwogen wur-
de, erfüllen die Beschwerdeführer aus der Sicht der deutschen Behör-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr und ergeben sich vorliegend
auch keine Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Er-
eignisse. Mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung geht daher
keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV, SR 101] und Art. 5 Abs. 1 AsylG) einher. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführer nach Deutschland ist demnach unter dem Aspekt der
erwähnten Bestimmungen rechtmässig.
7.3.2 Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und die Praxis
zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbieten die Aus-
schaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine
andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestra-
fung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müss-
ten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
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E-
unmenschliche Behandlung droht (vgl. die auch heute noch zutreffen-
de Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa, 2001 Nr.
16, mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführer vermögen für den Fall einer Rückschiebung
nach Deutschland keine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" ge-
mäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und es ergeben sich
auch keine entsprechenden Anhaltspunkte aus den Akten. Was die
geltend gemachte Blutrache betrifft, welche ihnen in Deutschland mit
grösserer Wahrscheinlichkeit als in der Schweiz drohe, kann auf das
bereits Gesagte verwiesen werden, wonach es den Beschwerdefüh-
rern weder gelungen ist nachzuweisen noch glaubhaft zu machen,
dass eine solche Rache konkret bevorstünde, und für eine solche An-
nahme auch keine Anhaltspunkte bestehen. Der Vollständigkeit halber
kann auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der deutschen Be-
hörden verwiesen werden.
Zwar kann der Vollzug der Wegweisung einer Person mit gesundheitli-
chen Problemen (somatischer, psychischer und selbstgefährdender
Art) unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. die noch heute zutreffende Rechtspre-
chung der ARK in EMARK 2005 Nr. 23, wo in der E. 5.1 die diesbezüg-
liche Rechtsprechung des EGMR zusammengefasst wird). Vorliegend
sind solche aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben. Art. 3
EMRK wäre nur tangiert, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das
Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre,
weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmög-
lichkeiten fehlen. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, ist doch das
bei der Beschwerdeführerin 1 und beim Beschwerdeführer 2 diagnosti-
zierte Krankheitsbild in Deutschland behandelbar. Was die geltend ge-
machte Suizidalität betrifft, wird diese zum einen nur für den Fall eines
Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat vorgebracht, zum andern
besteht unabhängig davon gemäss Rechtsprechung des EGMR nach
Art. 3 EMRK keine Verpflichtung, von einer zu vollziehenden Wegwei-
sung Abstand zu nehmen, wenn der ausschaffende Staat geeignete
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer Suiziddrohung im Zu-
sammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern.
Auf Art. 8 EMRK, in Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familienlebens)
auch grundrechtlich verankert, können die Beschwerdeführer sich
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E-
schon deshalb nicht berufen, weil kein Familienmitglied über ein gefes-
tigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 2002 Nr. 7 Erw. 5 b, bb);
insbesondere wird die Wegweisung des Ehemannes und Vaters der
Beschwerdeführer aus der Schweiz mit dem heutigen Urteil in seiner
Sache (E-1073/2007) ebenfalls rechtskräftig. Angesichts der Umstän-
de im vorliegenden Einzelfall dürfte im Übrigen anzunehmen sein,
dass die Beziehung der noch minderjährigen Kinder zu ihrem Vater
nicht derart eng sein dürfte, als dass gewisse Einschränkungen in der
Pflege des Kontaktes - etwa indem dieser besuchsweise gepflegt wür-
de - unverhältnismässig wären. Verhältnismässig dürften sich solche
Einschränkungen des Familienlebens angesichts der Schwere der von
ihm verübten Verbrechen auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1
erweisen, ganz abgesehen davon, dass davon ausgegangen werden
kann, es wäre ihr zuzumuten, ihrem Ehemann in den Kosovo zu fol-
gen, sollte sie die Ehe uneingeschränkt leben wollen.
Zusammenfassend erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Deutsch-
land als zulässig.
7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. die auch heute
zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 13 E 7.2;
auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Art. 14a Abs. 4 ANAG findet insbeson-
dere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkre-
ten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und so-
mit einer ernsthaftten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die heute
noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E.
5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat in jedem
Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer
allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers ergebenden
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humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am
Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.
Unter keinem Aspekt sind vorliegend Elemente auszumachen, welche
gegen eine Zumutbarkeit des Vollzugs nach Deutschland sprechen
würden. Sowohl aus medizinischer, wie auch aus wirtschaftlicher und
sozialer Hinsicht ergibt sich, dass die Interessen der Beschwerdefüh-
rer in Deutschland ebenso oder besser gewahrt sind als in der
Schweiz. Letzteres gilt besonders im Hinblick auf das zu beachtende
Kindeswohl (völkerrechtskonforme Auslegung des Art. 14a Abs. 4
ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Wesent-
lich dabei ist, dass Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal
vertrauten Umfeld wieder heraus gerissen werden sollen, wobei aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur deren unmittelbares Um-
feld (d.h. die Kernfamilie), sondern auch deren übrige soziale Einbet-
tung zu berücksichtigen ist (vgl. die noch zutreffende Rechtsprechung
der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im vor-
liegenden Fall, wo die Kinder ausnahmslos den grössten Teil ihres Le-
bens in Deutschland verbracht haben und sich demgegenüber erst seit
relativ kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten, ist dem Kindeswohl in
Deutschland, wo ein grosser Teil der Schulzeit, teilweise die gesamte
obligatorische absolviert wurde und wo eine selbständige Integration
ins weitere soziale Umfeld teilweise weit fortgeschritten gewesen sein
dürfte, besser gedient als in der Schweiz. Demgegenüber erscheint die
Tatsache, dass die Kinder ihre Beziehung zum Vater, welche sich an-
gesichts der vorliegenden Umstände, wie erwähnt, als nicht allzu eng
erweisen dürfte, allenfalls nur eingeschränkt leben können, von unter-
geordneter Bedeutung.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Die Beschwerdeführer verfügen über eine unbefristete Aufent-
haltserlaubnis für Deutschland. Es obliegt ihnen, sich bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr nach Deutsch-
land notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist.
7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
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E-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten war.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwer-
deverfahrens im Betrag von Fr. 600.-- grundsätzlich den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
Vorab ist aber über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden (vgl.
Sachverhalt, Bst. E). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da aufgrund der
Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist und
ihre Rechtsbegehren nicht als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert
werden können.
Demzufolge ist davon abzusehen, die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- die kantonale Migrationsbehörde
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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