B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4525/2010
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Mazedonien,
alle vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Mai 2010 / N (…).
E-4525/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, maze-
donische Staatsangehörige und ethnische Roma aus C._______, ihren
Heimatstaat – gemeinsam mit ihrem Sohn D._______, ihrer Schwieger-
tochter E._______ und ihren Enkeln (E-4526/2010) – am 22. März 2010
und gelangten mit Minibussen über Slowenien und Italien (gemäss wohl
zutreffender Aussage des Sohnes auch über Serbien und Kroatien) am
24. März 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Am 31. März 2010 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ die Kurzbefragungen statt, und am 26. April 2010 erfolgten die
Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden dabei geltend, ihr
Sohn, mit dessen Familie sie in C._______ zusammengelebt hätten, sei
Leiter einer Roma-Organisation namens G._______ gewesen. Aus die-
sem Grund seien vor Silvester 2009 / 2010 vier schwarz uniformierte
Männer albanischer Herkunft an der gemeinsamen Wohnadresse er-
schienen und hätten ihren Sohn beschimpft und bedroht. Zwei Tage spä-
ter hätten unbekannte Personen ihren Sohn an dessen Arbeitsplatz auf-
gesucht, ihn geschlagen und zudem erheblichen Sachschaden angerich-
tet. Hierauf sei ihr Sohn nach Bulgarien und von dort nach Kroatien ge-
reist, wo er drei Monate geblieben sei. Währenddessen habe ihre
Schwiegertochter bemerkt, dass eine Limousine mit verdunkelten Schei-
ben sie verfolge, zudem seien ihre Enkelkinder in der Schule schikaniert
worden, was der Rektor trotz wiederholter Interventionen nicht unterbun-
den habe. Einige Zeit später hätten erneut drei uniformierte Männer an
der gemeinsamen Wohnadresse nach ihrem Sohn gesucht, hätten Wert-
sachen entwendet und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ge-
schlagen. Ausserdem hätten die Angreifer ihnen mit dem Tod gedroht und
verlangt, dass ihr Sohn zurückkehre und seine Angehörigen wegbringe,
andernfalls man sie entführen werde. Nachdem ihre Schwiegertochter ih-
ren Sohn über diesen Vorfall unterrichtet habe, sei dieser innert 24 Stun-
den nach C._______ zurückgekehrt. Ungefähr zwei Wochen später seien
erneut drei uniformierte Personen an der gemeinsamen Wohnadresse
aufgetaucht, hätten die Beschwerdeführenden sowie ihren Sohn geschla-
gen und ihnen unter der Drohung, andernfalls würden ihre Enkelkinder
umgebracht, eine Frist zur Ausreise angesetzt. Vor diesem Hintergrund
hätten sich die Beschwerdeführenden gemeinsam mit ihren Angehörigen
E-4525/2010
Seite 3
zur Ausreise entschlossen und sich Pässe anfertigen lassen, unter deren
Vorweisung sie Mazedonien am 22. März 2010 verlassen hätten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 – eröffnet am 21. Mai 2010 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche vom 24. März 2010 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten
dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010
sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie infolge Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht be-
antragten sie, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu gewähren, die aufschiebende Wirkung
("aufschiebende arte") der Beschwerde sei wiederherzustellen, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, und sie seien bei bereits erfolg-
ter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informie-
ren. Der Beschwerdebegründung ist zudem der prozessuale Antrag zu
entnehmen, das BFM sei anzuweisen, eine erneute Befragung unter Ein-
setzung eines Roms als Übersetzer durchzuführen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 wies die zuständige Instrukti-
onsrichterin die Gesuche um Durchführung einer erneuten Befragung, um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
Auf die weiteren verfahrensrechtlichen Anträge wurde infolge fehlenden
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Der mit gleicher Verfügung er-
hobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ging am 14. Juli 2010
ein.
E-4525/2010
Seite 4
E.
E.a Mit Eingabe vom 26. April 2011 brachte der zwischenzeitlich manda-
tierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht das vorliegende
Vertretungsverhältnis zur Kenntnis und ersuchte um Zustellung der ge-
samten Verfahrensakten, inklusive jener des BFM.
E.b Auf mit prozessleitender Verfügung vom 28. April 2011 erfolgte Auf-
forderung bezeichnete der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Mai 2011
die von ihm benötigten Aktenstücke des Beschwerdeverfahrens nament-
lich, welche in der Folge kostenpflichtig reproduziert und ihm am
5. Mai 2011 in Kopie übermittelt wurden.
E.c Auf Anfrage mit Fax vom 13. Mai 2011 wurden dem Rechtsvertreter
mit Schreiben vom 16. Mai 2011 weitere Aktenstücke in Kopie übermittelt.
E.d Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführenden ei-
ne – auch das Verfahren E-4526/2010 betreffende – Beschwerdeergän-
zung zu den Akten reichen.
E.e Mit Eingaben vom 23. Juli 2011, vom 17. September 2011, vom
3. Oktober 2011, vom 18. Oktober 2011 und vom 18. November 2011
wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.
F.
F.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter verlauten, dass das mazedonische Justizmi-
nisterium mit Schreiben vom 23. August 2011 beim Schweizerischen
Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung ihrer Schwiegertochter
E._______ zur Vollstreckung einer (…) Freiheitsstrafe beantragt hat (so-
weit vorliegend von Belang vgl. Ziff. 4.5.).
F.b Mit Schreiben vom 4. November 2011, vom 16. November 2011 und
vom 6. Januar 2012 übermittelte das BJ dem Bundesverwaltungsgericht
verschiedene Aktenstücke hinsichtlich des vorgenannten Auslieferungs-
begehrens der mazedonischen Behörden.
F.c Zum Auslieferungsbegehren liessen sich die Beschwerdeführenden
mit Schreiben vom 18. Januar 2012 vernehmen und stellten eine zusätz-
liche Stellungnahme in Aussicht.
F.d Am 14. Februar 2012 reichten sie eine entsprechende Stellungnahme
des Sohnes ein.
E-4525/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
E-4525/2010
Seite 6
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten und zudem einige Unstimmig-
keiten enthielten.
So hätten die Beschwerdeführenden angegeben, mehrmals von einer
schwarz gekleideten albanischen Täterschaft aufgesucht, misshandelt,
bedroht, bestohlen und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden
zu sein. Bei den geltend gemachten Behelligungen handle es sich offen-
sichtlich um Übergriffe privater Drittpersonen, welche von den mazedoni-
schen Behörden weder gebilligt noch unterstützt würden. Vielmehr stell-
ten solche Behelligungen strafbare Handlungen dar, welche von den zu-
ständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von deren Möglichkeiten
verfolgt und geahndet würden. Daher sei von einer funktionierenden
Schutzinfrastruktur im Heimatstaat der Beschwerdeführenden auszuge-
hen, deren Inanspruchnahme ihnen objektiv möglich und individuell zu-
gänglich gewesen sei. Ihrem Einwand, wonach sie keine Anzeige erstat-
tet hätten, weil in Mazedonien die Mehrheit der Polizisten aus Albanern
bestehe, sei entgegenzuhalten, dass in Mazedonien die Möglichkeit be-
stehe, den rechtsstaatlich installierten Instanzenzug in Anspruch zu neh-
men, sollten sich die Beamten trotz wiederholter Interventionen weigern,
auf Anzeige hin Untersuchungsmassnahmen einzuleiten. Opfer von Be-
hördenwillkür könnten die ihnen zustehenden Rechte somit auf dem
Rechtsweg einfordern oder sich auch an die vor Ort tätigen internationa-
len Organisationen wenden. Angesichts dieser Möglichkeiten sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht um be-
hördliche Hilfe bemüht hätten.
E-4525/2010
Seite 7
Im Übrigen enthielten ihre Aussagen diverse Unstimmigkeiten, welche die
Zweifel an der behaupteten fluchtauslösenden Verfolgung verstärkten.
Beispielsweise habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die unbekannten
Täter seinen Sohn beim ersten Besuch ins Wohnzimmer gebracht hätten,
während seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
behauptet habe, ihr Sohn sei beim ersten Besuch der Männer gar nicht
zuhause gewesen. In Abweichung von beiden Darstellungen habe
schliesslich der Sohn selbst (E-4526/2010) angegeben, von den Männern
in die Küche gebracht worden zu sein. Im Gegensatz zu ihrem Mann und
ihrem Sohn habe die Beschwerdeführerin auch angegeben, die Eindring-
linge hätten zivile Kleider getragen. Zudem habe sie widersprüchliche
Angaben zum Zeitpunkt der Besuche gemacht.
4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2010 und der Beschwer-
deergänzung vom 22. Juni 2011 ergibt sich als Rüge zunächst die Ver-
letzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit (vgl. hierzu E. 4.3.) respektive an die Flücht-
lingseigenschaft (vgl. hierzu E. 4.4.) nicht.
4.3. Infolge fehlender Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen (vgl. hierzu E. 4.4.) erweist sich eine ausführliche Prüfung von
deren Glaubhaftigkeit vorliegend als entbehrlich. Der Vollständigkeit hal-
ber sind jedoch nachstehend die vom BFM festgestellten Unstimmigkei-
ten insoweit zu bestätigen, als die Beschwerdeführenden widersprüchli-
che Angaben über die Umstände der geltend gemachten Behelligungen
gemacht haben.
Die Einwendungen in der Beschwerdeergänzung auf Ebene der Glaub-
haftigkeit betreffen ausschliesslich das Verfahren E-4526/2010, welches
von der Eingabe mitumfasst ist. Folgerichtig erfolgte eine vertiefte Ausei-
nandersetzung mit denselben im entsprechenden Beschwerdeurteil heu-
tigen Datums, auf deren Wiedergabe vorliegend verzichtet werden kann.
4.4. Bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist
festzustellen, dass als Urheber der geschilderten Behelligungen unbe-
kannte, schwarz gekleidete Personen albanischer Herkunft – respektive,
gemäss den Eingaben auf Rechtsmittelebene, Mitglieder der ANA (Alba-
nische Volksarmee, auch: AKSH) – genannt werden. Entsprechend der
zutreffenden Auffassung des BFM handelt es sich dabei nicht um staatli-
E-4525/2010
Seite 8
che Verfolgungsmassnahmen, sondern um Übergriffe privater Drittperso-
nen.
Nach der so genannten Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Re-
levanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adä-
quaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn
die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und ef-
fizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in-
nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der ent-
scheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im
Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
18 E. 10.2 f., S. 202 f.).
Mazedonien wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als
verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) ist die Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die
Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermu-
tung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich
um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund
konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann.
Die Beschwerdeführenden stellen in ihren Eingaben das Vorhandensein
einer effizienten Schutzinfrastruktur nicht in Abrede. Indessen wird ausge-
führt, bei der ANA handle es sich um eine quasi-staatliche, von Albanern
beherrschte Gruppierung, welche mit den Polizeibehörden eng verfloch-
ten sei. Vernünftigerweise kann denn mit Blick auf die Herkunftsregion
der Beschwerdeführenden auch nicht ausgeschlossen werden, dass zwi-
schen der Albanischen Volksarmee ANA und den lokalen Polizeibehörden
gewisse Vernetzungen bestehen. Mit einem Bevölkerungsanteil von rund
(…) Prozent kann C._______ ohne Weiteres als (…) der mazedonischen
Albaner bezeichnet werden, zumal sich dort auch (…). Indessen wider-
spiegelt dieser Umstand in keiner Weise die Machtverhältnisse in Maze-
donien, machen doch die ethnischen Mazedonier im gesamten Land ei-
nen Bevölkerungsanteil von rund zwei Dritteln aus. Dementsprechend
wird die nationale Regierungskoalition weitgehend von den mazedoni-
schen Christdemokraten (VMRO-DPMNE) beherrscht. Der amtierende
Staatspräsident Gjorge Ivanov wurde im Frühling 2009 ohne Beteiligung
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Seite 9
der albanischen Parteien in sein Amt berufen, da Vertreter der albani-
schen Minderheit zu einem Boykott der Präsidentschaftswahlen aufgeru-
fen hatten. Im Parlament vereinigt die gemässigte albanische BDI
(Bashkimi demokratik për integrim, dt.: Demokratische Union für Integra-
tion) als Koalitionspartnerin der Christdemokraten nur gerade zehn Pro-
zent der Stimmen auf sich. (…) DPA erzielte ein Ergebnis von knapp
sechs Prozent der Stimmen.
Vor dem Hintergrund dieser Machtverhältnisse kann das von den Be-
schwerdeführenden skizzierte Bild eines "allmächtigen DPA-Leaders (…)"
(vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2011, S. 6) zumindest aus nati-
onaler Optik keinen Bestand haben. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass der Einflussbereich des genannten Bürgermeisters auf den (…) be-
schränkt ist. Die staatlichen Behörden Mazedoniens sind hingegen frag-
los gewillt, ihren Staatsangehörigen Schutz vor Behelligungen seitens der
ANA zu gewähren, zumal es sich bei dieser um eine bewaffnete, aus dem
radikalen Flügel der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, dt.: Befreiungs-
armee des Kosovo) hervorgegangene Rebellenorganisation handelt und
die mazedonischen Sicherheitskräfte mit der UÇK jahrelang in bewaffnete
Konflikte verwickelt waren.
Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz wäre es den Beschwerde-
führenden damit jedenfalls offen gestanden, unter Umgehung der lokalen
Polizeibehörden den rechtsstaatlich installierten Instanzenzug zu be-
schreiten. Dem Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gung, wonach 99 Prozent der Polizeibeamten von C._______ albanischer
Herkunft seien (Akten BFM A5 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass den Be-
schwerdeführenden immerhin die Möglichkeit offen gestanden hätte, mit
ihrem Anliegen an die Behörden in der mazedonisch dominierten und (…)
Kilometer entfernten Hauptstadt Skopje zu gelangen.
Schliesslich wird in den Eingaben der Beschwerdeführenden verschie-
dentlich auf die allgemein schwierigen Verhältnisse hingewiesen, welche
auf ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma gründen. Dem Gericht
ist bekannt, dass Angehörige der Roma in Mazedonien Diskriminierun-
gen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, die von Sicherheits-
beamten wie von Privatpersonen ausgehen können. Beispielsweise wer-
den Roma bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zu wenig berücksichtigt.
Die Gründe dafür dürften jedoch eher sozialer als ethnischer Natur sein.
Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Situation Mazedoniens
insbesondere aufgrund ihres im Vergleich zu anderen ethnischen Grup-
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Seite 10
pen niedrigeren Bildungsniveaus betroffen. Oft gehören sie unteren sozia-
len Schichten an, weshalb andere Bevölkerungsgruppen ihnen mit Vorur-
teilen und Ablehnung begegnen. Insgesamt bestehen jedoch keine über-
zeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die Diskriminierungen und Benach-
teiligungen, denen Roma im Allgemeinen ausgesetzt sein können, eine
asylrelevante Gefährdung darstellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-144/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.4).
Im Ergebnis sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit nicht
geeignet, die vermutete Verfolgungssicherheit in Mazedonien zu entkräf-
ten. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass es sich bei
der geltend gemachten Bedrohung um lokal beschränkte Verfolgungs-
massnahmen handelt und es den Beschwerdeführenden auch zuzumuten
gewesen wäre, sich an einem anderen Ort in Mazedonien niederzulas-
sen, wobei insbesondere an die (…) Hauptstadt Skopje zu denken ist. Mit
dieser Möglichkeit konfrontiert, entgegnete der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragung in wenig überzeugender Weise, ihnen sei befohlen
worden, Mazedonien zu verlassen (A5 S. 7). Der Einwand schliesslich,
die Angreifer seien zu ihnen nach Hause gekommen, obschon sein Sohn
im Ausland gewesen sei (ebenda), entbehrt jeden Zusammenhangs mit
der Fragestellung.
4.5. Mit ergänzender Eingabe vom 18. Januar 2012 wird vorgebracht, an-
hand des als offensichtlich unbegründet bezeichneten Auslieferungsbe-
gehrens betreffend die Schwiegertochter der Beschwerdeführenden lasse
sich nachweisen, dass die Beschwerdeführenden Schikanen und Nach-
stellungen auch der mazedonischen Behörden ausgesetzt seien.
Hierzu ist festzustellen, dass E._______ nicht Partei des vorliegenden
Verfahrens und damit das einzig sie betreffende Auslieferungsbegehren
für vorliegendes Verfahren ohne Belang ist. Im Übrigen wurde mit Urteil
E-4526/2010 heutigen Datums festgestellt, dass dem hierin enthaltenen
Tatvorwurf kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
AsylG zugrunde liege und auszuschliessen sei, dass jener zur motivierten
Ergreifung der Genannten vorgeschoben worden sei.
4.6. Zusammenfassend folgt, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelingt, die Regelvermutung umzustossen, im als "Safe Country" gelten-
den Mazedonien finde asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt und
sei Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet. Demnach sind
vorliegend die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
E-4525/2010
Seite 11
lingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz
hat daher die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-4525/2010
Seite 12
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.
6.3.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist.
6.3.2. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen, da Mazedonien wie mehrfach ausgeführt als "Sa-
fe Country" gilt.
E-4525/2010
Seite 13
6.3.3. Gesundheitliche Probleme können unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstel-
len, wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände
vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere ge-
gen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1).
Vorliegend sind die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung
bzw. ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstan-
ces"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen
Grossbritannien feststellte, nicht erfüllt, wobei im Weiteren auf die Ausfüh-
rungen unter Ziffer 6.4. verwiesen werden kann.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit – auch in Berücksichti-
gung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers – als zuläs-
sig im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.4.1. In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
6.4.2. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würden.
6.4.2.1 Hinsichtlich des Hinweises auf die ethnische Zugehörigkeit der
Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass den Angehörigen der Roma
in der mazedonischen Verfassung die gleichen Minderheitenrechte wie
anderen Volksgruppen zugestanden werdem. Die ethnischen Minderhei-
ten (Albaner, Türken, Serben und Roma) sind durch die Verfassung aus-
drücklich geschützt. Im mazedonischen Parlament haben auch Angehöri-
ge der Roma Einsitz. Nicht zu verkennen ist gleichwohl, dass die ethni-
E-4525/2010
Seite 14
schen Minderheiten in Mazedonien mangelhaft in der Gesellschaft inte-
griert sind und sie dort schwierige Lebensbedingungen vorfinden. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen
Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Die
möglichen generellen Benachteiligungen gehen indessen nicht so weit,
als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma
nach Mazedonien auszugehen wäre. An dieser Feststellung vermögen
die zahlreichen als Beweismittel eingereichten Länderberichte nichts zu
ändern.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Sohn
des Beschwerdeführers eigenen Aussagen zufolge innert 24 Stunden die
Summe von 5000 Euro für die Ausstellung von Pässen erhältlich machen
konnte ([…]; A3 S. 7). Gemäss einer Erhebung des Auswärtigen Amtes
der Bundesrepublik Deutschland beträgt in Mazedonien das Durch-
schnittsnettogehalt eines Berufstätigen circa 340 Euro im Monat, das BIP
pro Kopf lag 2010 bei geschätzten 3075 Euro (vgl.
Mazedonien/Wirtschaft_node.html.). Dies erhellt, dass die Ausführungen
in der Beschwerdeergänzung, wonach die Beschwerdeführenden, welche
vor ihrer Ausreise mit dem Sohn und dessen Familie zusammengelebt
haben, bei einer Rückkehr eine klägliche Existenz in Not und Armut fris-
ten müssten, der Realität nicht entsprechen dürfte. Vielmehr ist - ange-
sichts der Tatsache, dass auch das Beschwerdeverfahren des Sohnes
und seiner Familie mit Urteil E-4526/2010 heutigen Datums negativ ge-
endet hat - davon auszugehen, dass die gesamte Familie nach ihrer
Rückkehr erneut zusammenleben wird und es ihr gelingen wird, sich eine
Lebensgrundlage zu schaffen.
6.4.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung des Beschwerde-
führers ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
E-4525/2010
Seite 15
möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Her-
kunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar zu beurteilen (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins et ration-
nement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Die den eingereichten ärztlichen Berichten der Psychiatrischen Klinik
H._______ vom 9. September 2010, vom 12. Mai 2011 und vom
20. Juni 2011 zu entnehmenden Befunde sind teilweise körperlich und
teilweise psychisch indiziert, weshalb sich die nachstehende gesonderte
Darstellung rechtfertigt.
6.4.2.2.1. Aufgrund der beim Beschwerdeführer festgestellten (…) Stö-
rungen wurde mit Zeugnis vom 9. September 2010 zunächst ein hoch-
gradiger Verdacht auf eine (…) diagnostiziert. Hierbei handelt es sich um
ein (…). Zum Prozedere wurde festgehalten, Therapieansätze könnten
höchstens symptomlindernd und krankheitsverzögernd sein. Mit Zeugnis
vom 20. Juni 2011 wurde festgestellt, aufgrund der zwischenzeitlich
durchgeführten (…) Untersuchung könne eine (…) als Diagnose verwor-
fen werden, vielmehr liege entsprechend der Vermutung des Neurologen
eine (…). Im Falle des Beschwerdeführers äusserte sich dies offenbar
anhand einer (…) (sog. […]). Bei Eintritt in die Klinik sei er noch (…) ge-
wesen, im Verlauf des Klinikaufenthalts mehr und mehr (…) geworden,
um kurz vor der Entlassung wieder (…) zu werden. Auch wurde im jüngs-
ten Zeugnis die in früheren Unterlagen verdachtsdiagnostisch festgestell-
te (…) ([…]) verworfen und stattdessen festgestellt, die Befunde seien
eher als (…) zu interpretieren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass
den genannten körperlichen Symptomen des Beschwerdeführers gemäss
den behandelnden Ärzten psychische Ursachen zugrunde liegen. Dies-
bezüglich sind dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik H._______
vom 20. Juni 2011 unter dem Titel "Prozedere / weitere Hinweise" keine
Hinweise auf eine allfällige Notwendigkeit einer Weiterbehandlung zu
entnehmen. Gemäss der einschlägigen Fachliteratur werden (…) mittels
Psychotherapie, psychotherapeutischen Entspannungsverfahren und
Verhaltenstherapie behandelt ([…]).
6.4.2.2.2. In somatischer Hinsicht ist dem Zeugnis vom 9. Septem-
ber 2010 die Diagnose (…) zu entnehmen. (…). Die einzelnen Faktoren
sind mehrheitlich auf (…) und (…) zurückzuführen. Als Prozedere wird im
aktuellsten Zeugnis vom 20. Juni 2011 eine Insulinbehandlung sowie
Marcoumarisierung (Verabreichung eines Medikaments zur Blutverdün-
nung) bei hausärztlicher Kontrolle vorgeschlagen.
E-4525/2010
Seite 16
6.4.2.3 Nach dem Gesagten hat die Frage nach der Behandelbarkeit des
Beschwerdeführers in der Heimat entlang der Frage der Erhältlichkeit der
benötigten Medikamente (Blutverdünner, Insulin) sowie des Vorhanden-
seins einer Infrastruktur zur psychotherapeutischen Behandlung zu ver-
laufen.
Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat ist grundsätzlich
festzustellen, dass in Mazedonien eine obligatorische Krankenversiche-
rung besteht, welche auf das Prinzip der Universalität (Deckung aller
Bürger) abstellt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine
medizinische Versorgung – unabhängig der finanziellen Verhältnisse der
erkrankten Person – in ganz Mazedonien flächendeckend zugänglich ist.
Standardmedikamente wie Insulin und Blutverdünner dürften dort ohne
Weiteres erhältlich sein und könnten dem Beschwerdeführer zudem im
Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe für die ersten Monate zur
Verfügung gestellt werden.
In der von C._______, dem Wohnort der Beschwerdeführenden, etwa
(…) entfernten Hauptstadt Skopje steht zudem die Infrastruktur einer psy-
chotherapeutischen Behandlung von psychischen Erkrankungen zur Ver-
fügung. Die Tatsache, dass die medizinische Versorgungslage in Maze-
donien nicht auf westeuropäischem Niveau liegt, spielt keine entschei-
dende Rolle, zumal dem Beschwerdeführer angesichts der dort beste-
henden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr in das Heimatland
keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes droht. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung
der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den vorliegenden ge-
sundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art.
83 Abs. 4 AuG geschlossen werden.
6.4.2.4 Aus den verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführenden er-
gibt sich weiter der Hinweis, ein Wegweisungsvollzug erweise sich auch
in Anbetracht ihrer zwischenzeitlichen Integration in der Schweiz als un-
zumutbar. Hiermit werden sinngemäss humanitäre Gründe für eine vor-
läufige Aufnahme vorgebracht. Hierzu ist Folgendes festzustellen: Mit In-
krafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision
am 1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des Bundes die Möglich-
keit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylge-
such noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44
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Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
könnte jedoch bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härte-
falls neu der Wohnkanton der betroffenen Personen - sowohl während
hängigem Asylverfahren als auch nach abgewiesenem Asylgesuch - mit
Zustimmung des Bundesamtes und sofern die im Gesetz genannten Vor-
aussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde
gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behör-
de obliegen, dem BFM den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu
machen, unverzüglich zu melden, wobei zu beachten ist, dass vorliegend
die formellen Voraussetzungen (vierjährige Anwesenheit in der Schweiz)
nicht erfüllt sind.
6.5. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts des
überdurchschnittlichen Aktenumfangs auf insgesamt Fr. 800.– festzuset-
zen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
14. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu
verrechnen. Zum ausstehenden Restbetrag von Fr. 200.– ist entspre-
chend der prozessleitenden Verfügung vom 5. Mai 2011 der hälftige Anteil
der angefallenen Verwaltungsgebühren von Fr. 17.–, ausmachend
Fr. 8.50, hinzuzurechnen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 14. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 600.– ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zum ausstehenden Restbetrag
von Fr. 200.– ist der auf die Beschwerdeführenden entfallende Verwal-
tungsgebührenanteil von Fr. 8.50 hinzuzurechnen. Der Gesamtbetrag in
der Höhe von Fr. 208.50 ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: