B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4525/2015
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Äthiopien,
p.A. Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe in englischer Sprache vom
17. Februar 2012 (Eingang BFM) von Khartoum aus sinngemäss um Ge-
währung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz für sich und ihre (…)
noch in Äthiopien lebenden Kinder ersuchte,
dass sie ihr Gesuch mit je einem Schreiben vom 12. August 2012 und
13. Dezember 2014, welches sie bei der schweizerischen Botschaft in
Khartum (nachfolgend: Botschaft) einreichte, ergänzte,
dass das SEM über die Botschaft der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 29. Januar 2015 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheits-
technischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich,
und sie gleichzeitig aufforderte, zur Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2015 fristge-
recht zum Fragenkatalog des SEM Stellung nahm,
dass die (…) Kinder am 6. Mai 2015 durch die Schweizerische Botschaft
in Addis Abeba befragt wurden,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei im Juli 2005 wegen Verdachts
der Unterstützung der Oppositionspartei (…) von Sicherheitskräften der
äthiopischen Regierung festgenommen worden und gelte seitdem als ver-
misst,
dass sie wegen ihm des Öfteren verhört worden sei, weshalb sie häufig
vom Arbeitsplatz abwesend gewesen sei, so dass man sie schliesslich im
Oktober 2007 entlassen habe,
dass sie sich in Äthiopien nicht mehr sicher gefühlt habe, weshalb sie im
Januar 2008 in den Sudan ausgereist sei, wobei sie ihre Kinder bei ihrer
Mutter und ihrem Bruder zurückgelassen habe,
dass der Sohn mittels Unterstützung einer Hilfsorganisation sein Universi-
tätsstudium aufgenommen habe und die Tochter ebenfalls von einer Hilfs-
organisation unterstützt werde,
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dass sie sich im Sudan nicht in ein Flüchtlingscamp begeben habe, son-
dern in Khartum lebe,
dass sie im Februar 2014 von äthiopischen Geheimagenten bedroht wor-
den sei, jedoch mit Hilfe von sudanesischen Staatsangehörigen gerettet
worden sei, woraufhin sie sich in der Stadt versteckt und als Hausange-
stellte gearbeitet habe,
dass sie dies dem UNHCR, COR und der sudanesischen Polizei gemeldet
habe, diese ihr jedoch nicht ausreichend Schutz hätten bieten können,
dass sie sich daher vor einer Deportation nach Äthiopien fürchte,
dass ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und sie nicht legal einer Ar-
beit nachgehen könne,
dass sie zur Untermauerung ihres Asylgesuchs ihren Eheschein, Geburts-
urkunden ihrer Kinder, diverse Fotos und eine Bestätigung der (…)-Mit-
gliedschaft sowie einen Arztbericht einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2016 (recte: 2015) – eröffnet am
17. Juni 2015 – der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstell-
ten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Be-
schwerdeführerin auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als notwen-
dig erscheinen liesse,
dass die Kinder der Beschwerdeführerin keine persönlichen, asylrelevan-
ten Gründe geltend gemacht hätten und den Akten entnommen werden
könne, sie seien in Äthiopien bestens integriert, hätten ein tragfähiges Fa-
miliennetz und eine gesicherte Wohnsituation, weshalb sich die nachfol-
genden Erwägungen einzig auf die Person der Beschwerdeführerin bezie-
hen würden,
dass – trotz gewisser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und
mangelnder Substantiierung – nicht gänzlich ausgeschlossen werden
könne, sie könnte aufgrund der Festnahme ihres Ehemanns und wegen
Verdachts der Unterstützung der (...) seitens der heimatlichen Behörden im
Sinne einer Reflexverfolgung ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt sein,
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dass jedoch zu prüfen sei, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die
Schweiz der Asylausschlussgrund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegen-
stehe,
dass die Lage der Flüchtlinge im Sudan zwar nicht einfach sei, aber keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib
der Beschwerdeführerin im Sudan wäre nicht zumutbar und möglich,
dass sie durch das UNHCR registriert worden sei, weshalb sie dort über
einen Flüchtlingsstatus verfüge,
dass sie somit jederzeit die Möglichkeit habe, sollte sie sich in einer kriti-
schen Situation befinden, sich dort im ihr zugewiesenen Flüchtlingslager
niederzulassen und die Hilfeleistung zu beanspruchen,
dass die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, unbe-
gründet sei, zumal sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfüge,
dass es sich beim geltend gemachten Entführungsversuch um eine pau-
schale Behauptung handle, die in keiner Weise belegt sei und daher nicht
glaubhaft dargelegt worden sei,
dass auch keine Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei,
dass somit die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylge-
setzes in ihrem Falle nicht gegeben sei und auch keine anderen Gründe
für eine Einreisebewilligung sprechen würden,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Juli
2015 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte,
die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihr und ihren Kindern
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass sie dabei in erster Linie die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Gründe, wonach ihr Ehemann aus politischen Gründen
festgenommen worden und nicht mehr aufgetaucht sei und sie deswegen
in Äthiopien mit den Sicherheitsbehörden grosse Schwierigkeiten gehabt
habe, wiederholte,
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dass sie im Wesentlichen ergänzend dazu anführte, sie sei im Sudan we-
gen der religiösen und kulturellen Unterschiede gefährdet,
dass sie mit ihren Kindern zusammen leben möchte, weil ihre Mutter und
der Bruder krank seien,
dass sie nur in der Schweiz, wo die Menschenrechte respektiert würden,
mit ihren Kindern in Sicherheit leben könne,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist,
vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde,
da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständ-
lich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs.
2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass im Asylbereich sich die Kognition des Gerichts und die Rügemöglich-
keiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (Zur Frage der Auswirkung der
Streichung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit [Art. 106 Abs.1
Bst. c AsylG] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015,
E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung
gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht
an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Bot-
schaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und ihr – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesam-
ten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befra-
gung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einla-
dung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anfor-
derungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das SEM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
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Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das SEM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit
auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung des SEM hinzuweisen ist,
dass insbesondere hervorzuheben ist, dass offengelassen werde kann, ob
die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, da sie
den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht
benötigt, weil es ihr – wie im nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz
zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische
Flüchtlinge im Sudan zumutbar ist, im Zufluchtsland, wo sie bereits seit
mehr als sieben Jahren lebt, zu verbleiben,
dass bezüglich der geltend gemachten Probleme im Sudan in ergänzender
Weise anzufügen ist, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge grundsätz-
lich einem Flüchtlingslager zugeteilt werden, wo sie sich aufzuhalten haben
und die nötige Versorgung erhalten,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügen und es der Beschwerdeführerin daher zugemutet
werden kann, in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu gehen, sollte ihre
Situation tatsächlich kritisch sein vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3273/2013 vom 22. Juli 2014 E. 7.3 m.w.H),
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dass jedoch der Umstand, dass es die Beschwerdeführerin offenbar vor-
gezogen hat, nicht in einem ihr zugewiesenem Lager zu wohnen, darauf
hinweist, dass sie durchaus imstande ist, sich auch ausserhalb des Lagers
ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb ihre Situation nicht als derart
problematisch einzustufen ist,
dass weiter die Vorinstanz zu Recht auf die grosse äthiopische Diaspora in
Khartum verwiesen hat, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und
ihnen weitgehende Unterstützung biete,
dass schliesslich für die Befürchtung einer allfälligen Deportation nach Äthi-
opien keine Anhaltspunkte bestehen, weil die im Sudan als Flüchtlinge re-
gistrierten beziehungsweise anerkannten Flüchtlinge in der Regel nicht in
ihr Heimatland zurückgeschafft werden,
dass den Akten nicht entnommen werden kann, die Beschwerdeführerin
würde infolge qualifizierter regimekritischen Tätigkeiten über ein erhöhtes
Risiko verfügen, womit die Gefahr einer Rückschaffung zu verneinen ist,
dass auch keine besondere Beziehung zur Schweiz besteht,
dass es zusammenfassend der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar er-
scheint, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ih-
rem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu
nehmen, womit die Schutzgewährung durch die Schweiz unter Berücksich-
tigung aller wesentlichen Umstände nicht erforderlich erscheint,
dass ihre Kinder in Äthiopien zwar in bescheidenen aber wirtschaftlich of-
fenbar gesicherten Verhältnissen leben und mit Unterstützung von Hilfsor-
ganisationen eine Ausbildung machen können,
dass das SEM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern somit zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Aus-
land abgelehnt hat,
dass nicht dargetan wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollstän-
dig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser