B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4525/2016
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 24. September 2015 befragte ihn die Vorinstanz summa-
risch zur Person und hörte ihn am 19. November 2015 einlässlich zu sei-
nen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme
aus (…), Sri Lanka. Er sei Mitglied des Youth-Club der TNA (Tamil National
Alliance) gewesen und habe Wahlkampf gemacht. Im Herbst (…) habe er
auf Anfrage eines Gefährten während acht Tagen bei sich zu Hause drei
ehemalige Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beher-
bergt und ihnen Busfahrkarten nach Colombo reserviert. 2011 sei er vom
CID (Criminal Investigation Department) festgenommen und nach den drei
von ihm seinerzeit beherbergten Personen befragt worden. Dabei habe er
angegeben, diese nicht zu kennen. Einen Tag später sei er frei gelassen
worden. Danach sei er regelmässig beobachtet, wiederholt zu Hause auf-
gesucht und im August 2012 erneut verhaftet, indes nach zwei Tagen wie-
der frei gelassen worden. Zwei Monate später sei er erneut verhaftet und
mit Fotos von diversen Personen konfrontiert worden. Schliesslich sei er
am 20. Dezember 2014 von zwei Personen, die aus einem Van ausgestie-
gen seien angehalten, festgenommen und an einen unbekannten Ort ver-
bracht worden, wo er misshandelt, an der Decke aufgehängt und geschla-
gen worden sei. Die CID-Beamten hätten ihm seine Identitätskarte abge-
nommen. Nach vier Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Anschliessend
habe er sich vier Monate bei einer Tante aufgehalten, bis sein Vater die
Ausreise für ihn organisiert habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, ein
Schreiben seines Vaters und ein Schreiben eines Parlamentsabgeordne-
ten zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
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nen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sach-
verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm
die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3
AsylG stand.
5.1 Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten unsubstantiiert,
realitätsfremd, nicht nachvollziehbar sowie widersprüchlich und damit ins-
gesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Insbesondere habe er kaum konkrete
Angaben zu den drei LTTE-Mitgliedern machen können, die er beherbergt
habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Gründe, weshalb er diese bei sich
versteckt habe. Sodann könne er weder angeben, wann er im Jahr 2011
inhaftiert worden sei, noch den Verlauf der drei Inhaftierungen in den Jah-
ren 2011 und 2012 konkret und differenziert beschreiben. Auch könne er
keine Angaben zum Haftort und dem dortigen Personal machen; er be-
schreibe alle Personen gleich. Weiter sei unrealistisch, dass der Beschwer-
deführer LTTE-Mitglieder aufgenommen habe, ohne über die eigene Ge-
fährdung nachzudenken und sich genauer über die Personen zu informie-
ren. Unter Berücksichtigung, dass er unter dem Verdacht der Unterstüt-
zung einer Terrororganisation gestanden habe, sei nicht nachvollziehbar,
dass der CID ihn nach Kurzem immer wieder frei gelassen habe. Dies
umso mehr, als die Behörden offenbar nie Neues über ihn herausgefunden
hätten. Auch würde sich der CID kaum darauf beschränken, dem Be-
schwerdeführer wiederholt Fotos zu zeigen, sondern würde ihn auch zu
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seinen sonstigen LTTE-Kontakten befragen. Ferner sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb der CID den Beschwerdeführer ständig mit dem Motorrad
hätte verfolgen und zu Hause erfolglos suchen sollen, hätte er doch leicht
am Arbeitsplatz oder in der Nacht verhaftet werden können. Ferner sei un-
realistisch, dass der Beschwerdeführer, als angeblicher Staatsfeind, am
letzten Haftort nicht bewacht worden sei und habe fliehen können. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Schreiben seines Vaters und eines Abge-
ordneten, wonach er vom CID mehrfach inhaftiert worden sei, seien als
Gefälligkeitsschreiben zu werten. Daraus vermöge er nichts für sich abzu-
leiten. Schliesslich gehe aus den eingereichten ärztlichen Berichten zwar
hervor, dass der Beschwerdeführer an den Händen und Ellbogen verheilte
Verletzungen aufweise. Solche Verletzungen könnten indes auch andere
als die geltend gemachten Ursachen haben.
5.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei für die TNA politisch aktiv
gewesen (Wahlkampf und Lebensmittelverteilung), habe deswegen aber
keine Probleme mit den Behörden gehabt. Zudem unterstütze die TNA den
heutigen Präsidenten, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass er wegen
seiner Tätigkeit für die TNA Probleme mit den Behörden bekommen würde.
Mit der Behauptung, er sei wegen seiner Tätigkeit im Wahlkampf entführt
worden, widerspreche er seinen eigenen Aussagen. Es sei deshalb nicht
von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen.
5.3 Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer weise kein
Profil auf, welches geeignet wäre, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Ver-
folgung zu begründen. Sein Alter und das angeblich illegale Verlassen des
Landes könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer
Wiedereinreise zwar erhöhen, dennoch gebe es keinen hinreichend be-
gründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen background check hinausgehen wür-
den.
6.
In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer einerseits an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest, andererseits macht er geltend, die
Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit rügt
er die Verletzung von Bundesrecht.
6.1 Zur Klärung des Vorwurfs, er könne keine genauen Angaben zu den
drei LTTE-Mitgliedern machen, verweist der Beschwerdeführer darauf,
dass das Ereignis fast fünf Jahre zurückliege. Auch wenn dem so ist, darf
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vom Beschwerdeführer dennoch erwartet werden, dass er über die drei
Personen etwas mehr als nur gerade das geschätzte Alter und deren Na-
men angeben kann. Immerhin haben die drei Personen ein paar Tage bei
ihm gewohnt und hat er ihnen Fahrkarten nach Colombo reserviert. Dies-
bezüglich unerheblich ist der Einwand, dass die drei Personen stets den
Aufenthaltsort gewechselt hätten. Sodann hat der Fachspezialist der Vo-
rinstanz, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Frage nach
dem Zeitpunkt der Verhaftung genau formuliert. Diesbezüglich verkennt
der Beschwerdeführer die Tragweite der behördlichen Untersuchungs-
pflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerde-
führers (Art. 8 AsylG), welcher im Übrigen auch die Substantiierungslast
trägt. Es ist deshalb nicht Sache des Fachspezialisten, jede Einzelheit
durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Vielmehr obliegt es dem Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) den
Sachverhalt substantiiert, frei von Unstimmigkeiten und verbunden mit Re-
alkennzeichen darzutun. Vom Beschwerdeführer darf daher ohne weiteres
erwartet werden, dass er den Verlauf der drei ersten Inhaftierungen sowie
auch die Umstände seiner vierten Inhaftierung hinreichend konkret und de-
tailliert beschreiben kann. Bezüglich der letzten Haft vermag er aus dem
blossen Hinweis, er könne nichts weiter beschreiben, da er jeweils eine
Augenbinde getragen und es im Raum nichts gegeben habe, nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Eltern hätten kein Telefon,
weshalb er nicht wisse, wie oft er nach seiner Flucht gesucht worden sei.
Selbst wenn dies zutreffen sollte, konnte der Vater gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers Kontakt zu ihm aufnehmen und ihn warnen. Bei
dieser Gelegenheit wäre es naheliegend gewesen, sich beim Vater nach
der Anzahl der Suchen und dem Grund für die Warnung zu erkundigen. Im
Übrigen erscheint absolut realitätsfremd, dass die Beamten dem Vater des
Beschwerdeführers mitteilten, sie wüssten nun, wo sich der Sohn aufhalte.
Damit hätten sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich ent-
sprechend zu verhalten. Weiter realitätsfremd erscheint, dass der CID den
Beschwerdeführer hätte einschüchtern wollen, nachdem dieser doch be-
reits mehrfach ausgesagt und dabei nie Hinweise hatte geben können. Ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es auch wenig wahrschein-
lich, dass er inhaftiert, dann aber, in Anbetracht seiner Einstufung als
Staatsfeind, nicht ausreichend bewacht wurde und fliehen konnte.
Schliesslich kann, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, aus den
beiden Arztzeugnissen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
Folter sowie Misshandlungen geschlossen und insofern nichts in Bezug auf
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen abgeleitet werden. Die Rüge, die Vo-
rinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewen-
det, erweist sich als unzutreffend.
6.2 Betreffend die Asylrelevanz macht der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden
in seinem Fall nebst seiner tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit
weitere Faktoren vorliegen, welche eine Gefährdung zu begründen ver-
möchten. Diese würden sich aus seinen Asylvorbringen ergeben. Wie vor-
stehend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht
glaubhaft dartun. Sodann substantiiert er die geltend gemachte Gefähr-
dung nicht weiter, mithin hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, der Be-
schwerdeführer erfülle diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die
diesbezüglich erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweis-
würdigung nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat in der
Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen,
dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist demnach zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des
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SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Ost-
provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist. Der
Beschwerdeführer stammt aus (...). Es kann davon ausgegangen werden,
dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen,
zumal sich eine grosse Zahl seiner Familienangehörigen nach wie vor dort
aufhält. (...) arbeitet bei (...) und der Beschwerdeführer hat nach eigenen
Angaben zahlreiche Onkel und Tanten, die in der Region leben. Er verfügt
damit über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, das ihn bei einer
Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Übrigen ist der Beschwerde-
führer jung und gut ausgebildet (11 Schuljahre und (...); vgl. SEM-Akten
A22/18, F 7). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: