Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Richterinnen Spälti Giannakitsas, de Coulon
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, AA._______, AAA._______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. November 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung V
E-4526/2006
web/bab/scb
{T 0/2}
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn die
Türkei am 10. September 2004 auf dem Luftweg und gelangte gleichentags in die
Schweiz, wo sie am 21. September 2004 ein Asylgesuch stellte. Am 23.
September 2004 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in der
Empfangsstelle Basel befragt. B._______ hörte sie am 28. und 29. Oktober 2004
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend,
sie stammten aus C._______, Kreis D._______, Provinz E._______, würden der
kurdischen Ethnie angehören und seien alevitischen Glaubens. Die
Sommermonate habe sie jeweils in C._______, die Wintermonate in F._______
verbracht. Ihr Bruder G._______ lebe seit über zehn Jahren als anerkannter
Flüchtling in Deutschland. Am 6. Juni 1994 sei ihr Bruder H._______, welcher bei
der PKK gewesen sei, von den Sicherheitskräften unter Folter getötet worden. Ihr
Bruder I._______ sei im gleichen Jahr während sechs Monaten inhaftiert und dann
als Terrorist verurteilt worden. Seither werde ihre Familie von den heimatlichen
Behörden unterdrückt. Die Soldaten hätten im Rahmen von Operationen zwei bis
drei Mal jährlich ihre Wohnungseinrichtung verwüstet, sie beleidigt, geschlagen
und als Terroristin bezeichnet. Seit dem Märtyrertod ihres Bruders H._______
verspüre sie Hass gegen den türkischen Staat und habe deshalb die Guerillas
sowie die DEHAP unterstützt. Die Guerillas hätten sie regelmässig aufgesucht und
mit ihr diskutiert. Seit dem 25. Januar 2003 sei sie „so etwas Ähnliches“ wie
Mitglied dieser Organisation.
Anlässlich des zehnten Todestages ihres Bruders H._______ habe sie zusammen
mit den Guerillas dessen Grab besucht. Danach seien sie gemeinsam zu ihr nach
Hause gegangen. Dort hätten ihr die Guerillas mitgeteilt, dass sie zum Andenken
an ihren Bruder eine Aktion planen würden, und sie gebeten, in J._______ ein
Paket abzuholen. Dies habe sie getan. Am [.......] sei ein Anschlag auf den
Polizeiposten von K._______ verübt worden, wobei zwei Soldaten getötet und
mehrere verletzt worden seien. Kurz darauf hätten Guerillakämpfer sie aufgesucht
und ihr mitgeteilt, dass das Mitglied L._______ verhaftet worden sei. Weiter sei sie
darauf aufmerksam gemacht worden, dass L._______ während der Haft Aussagen
über sie machen könnte. Ihr Ehemann habe sie deshalb umgehend nach
M._______ geschickt. Nach rund zwei Wochen habe sie erfahren, dass die
Sicherheitskräfte in ihrem Dorf eine Operation durchgeführt und sich ausdrücklich
nach ihr erkundigt hätten. Im Übrigen gehe es ihr gesundheitlich nicht gut, sie
benötige Schlaftabletten sowie weitere Medikamente.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Bestattungserlaubnis
betreffend ihren Bruder H._______, die Todesanzeige von H._______, ein
Schreiben der Staatsanwaltschaft CAT betreffend die Tötung von H._______ und
einen Antrag auf Freigabe der Leiche, zwei Protokolle der Einvernahmen der
Beschwerdeführer vom 24. Juni 1994, ein Gerichtsurteil des N._______ vom 9.
Oktober 1996 betreffend O._______, zwei Festnahmebefehle der P._______ vom
5. Juli 2004 betreffend die Beschwerdeführer, einen Artikel betreffend Q._______
3vom 19. November 2004, einen Mitgliedschaftsantrag vom 15. Januar 2003, ein
Schreiben der Beschwerdeführerin an die DEHAP in F._______ vom 30. Januar
2005 sowie die entsprechende Antwort vom 5. Februar 2005 und mehrere
undatierte Zeitungsausschnitte sowie Fotos zu den Akten.
Der Sohn der Beschwerdeführerin machte geltend, die letzten beiden Jahre vor
der Ausreise habe er mit der Grossmutter in F._______ gelebt und dort das
Gymnasium besucht. Er wisse nicht, weshalb er habe ausreisen müssen.
B. Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM die Beschwerdeführerin und
ihren Sohn am 17. März 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei machte
die Beschwerdeführerin geltend, solange sie sich in ihrem Dorf aufgehalten habe,
habe sie die PKK unterstützt. Im Zusammenhang mit dem Märtyrertod ihres
Bruders H._______ sei ihr im Jahre 1994 vom Staatsanwalt im Rahmen einer
Einvernahme vorgeworfen worden, Terroristen zu unterstützen. Einer ihrer Brüder
sei sechs Monate inhaftiert gewesen und dabei schwer misshandelt worden. Auch
weitere Familienmitglieder seien seitens des Staates „belästigt“ und unter Druck
gesetzt worden. Auch habe es in ihrem Dorf immer wieder Militärrazzien durch
Spezialeinheiten gegeben. Sie habe deshalb das Dorf verlassen und sei nach
R._______ gezogen. Dort sei sie für die DEHAP aktiv gewesen und im Jahre 2003
Vorstandsmitglied geworden. Sie sei immer wieder von den Sicherheitskräften
beschimpft und bedroht worden.
Der Sohn führte ergänzend aus, seine Eltern seien in der Türkei unter Druck
gesetzt worden. Seine Mutter sei krank, sie sei angeschlagen, ziehe sich zurück
und klage oft über Kopfschmerzen.
C. Aufgrund ihrer Vorbringen ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin am 23. März
2005 um Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses und um Entbindung der
behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht. Innert der angesetzten Frist reichte
die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. S._______ vom 4.
April 2005 zu den Akten.
D. Mit Anfrage vom 30. März 2005 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung
in Ankara um Abklärung noch offener Fragen.
E. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2005 in die Schweiz ein und ersuchte am
17. Mai 2005 um Asyl. Am 24. Mai 2005 wurde er im Empfangszentrum Basel
befragt. B._______ hörte ihn am 16. Juni 2005 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, mehrere seiner Cousins
seien in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge. 1993 sei er während drei Tagen
festgenommen worden. Man habe ihn unter schweren Misshandlungen zur
Auswanderung zwingen wollen. Im Zusammenhang mit dem Märtyrertod seines
Schwagers sei er im Jahre 1994 während 14 Tagen auf dem Posten festgehalten,
dem Staatsanwalt vorgeführt und befragt worden. Nach dem Tod von H._______
sei ihr Haus zerstört worden, weshalb sie das Dorf verlassen und sich nach
F._______ begeben hätten. Dort hätten sie zunächst einige Zeit in Ruhe gelebt.
Seine Ehefrau habe dann Kontakte mit der DEHAP aufgenommen und sich in der
Folge aktiv für diese Partei engagiert. Sie habe an Meetings, Demonstrationen und
Hungerstreiks teilgenommen. Er selber habe die Partei finanziell unterstützt.
4Aufgrund ihres Engagements habe die Beschwerdeführerin immer wieder
Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Am 13. Juni 2004 habe seine Frau dem
Guerilla L._______ ein Paket übergeben. Gleichentags sei ein Anschlag auf den
Posten von K._______ verübt worden. Kurz darauf hätten ihnen Freunde
mitgeteilt, dass L._______ verhaftet worden sei und die Wahrscheinlichkeit
bestehe, dass dieser unter Folter ihre Namen nennen würde. Die
Beschwerdeführerin habe daraufhin die Türkei verlassen und er selber habe sich
bei den Guerillas in den Bergen versteckt. Da er keine Lebenssicherheit mehr
verspürt habe, habe auch er sich zur Ausreise entschlossen.
F. Am 1. September 2005 ersuchte das BFM die Vertretung in Ankara um
ergänzende Abklärungen im Zusammenhang mit der bereits am 30. März 2005
getätigten Anfrage. Die schweizerische Botschaft antwortete der Vorinstanz mit
Schreiben vom 21. September 2005. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober
2005 unterbreitete das BFM den Beschwerdeführern das Abklärungsergebnis zur
Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist ersuchten diese am 20. Oktober 2005
um Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Antwort. Innert der erstreckten Frist
gaben die Beschwerdeführer am 3. November 2005 ihre Stellungnahme zu den
Akten.
G. Mit Verfügung vom 8. November 2005 - eröffnet am 16. November 2005 - stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren
Vollzug aus der Schweiz an.
H. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren.
Subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
Ferner sei den Beschwerdeführern vollständige Einsicht in die Aktenstücke A10/3,
A11/1, A12/2, A14/1, A16/3 und A22/3 sowie die von den Beschwerdeführern
eingereichten Beweismittel zu gewähren.
I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2005 gewährte der damals zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführern Einsicht in die einverlangten
Aktenstücke und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Weiter
setzte er ihnen Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses und zur
Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht sowie zur
Einreichung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Fristgerecht
reichten die Beschwerdeführer am 12. Januar 2006 die Stellungnahme zur
gewährten Akteneinsicht ein und ersuchten, unter Hinweis auf die
Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 5. Januar 2006, um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie wiedererwägungsweisen
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 hob der damals zuständige
Instruktionsrichter die Ziffer 4 der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2005
5wiedererwägungsweise auf und hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut.
K. Am 2. Februar 2006 reichten die Beschwerdeführer fristgerecht einen ärztlichen
Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 11.
Januar 2006 sowie einen Austrittsbericht des Kantonsspitals T._______ vom 30.
November 2005 zu den Akten.
L. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 16. Februar 2006 auf Abweisung
der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2006 unterbreitete der
damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die
Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten die
Beschwerdeführer ein Fristerstreckungsgesuch ein. Diesem entsprach der
Instruktionsrichter der ARK am 8. März 2006. Am 13. März 2006 reichten die
Beschwerdeführer die Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der früheren ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
6Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführer
weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten.
4.1 Die Beschwerdeführer würden geltend machen, sie hätten seit 1994/95 in
F._______/R._______ gewohnt und seien für die Sommermonate jeweils in ihr
Dorf E._______ zurückgekehrt, wo sie die PKK unterstützt hätten. Im
Zusammenhang mit einem Vorfall im Juni 2004 würden sie gesucht. Es sei nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer seit ihrem Wegzug nach R._______
während ihrer Sommeraufenthalte in E._______ Operationen seitens der
Sicherheitskräfte erlebt hätten. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer jedoch
unterschiedliche Angaben gemacht und seien trotz dieser angeblichen Vorfälle
während Jahren immer wieder nach E._______ gereist. Gemäss gesicherten
Erkenntnissen des BFM hätten es die türkischen Sicherheitskräfte, wenn sie die
Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt hätten, Terroristen zu sein,
beziehungsweise die PKK zu unterstützen, mit Sicherheit nicht bei allgemeinen
Operationen und Befragungen bewenden lassen, sondern hätten ein eingehendes
strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet. Bekanntermassen
würden die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mutmassliche
Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK vorgehen.
Wenn konkrete Anhaltspunkte gegen Verdächtige vorliegen würden, erfolge eine
staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und
Erstellung von Protokollen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dies, sowie der
Umstand, dass sich diese Operationen vorwiegend in E._______ ereignet hätten,
liessen darauf schliessen, dass die heimatlichen Behörden keine gezielten
Verfolgungsabsichten gegen die Beschwerdeführer gehegt hätten.
Weiter wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Beschwerdeführer
würden geltend machen, im Zusammenhang mit den Ereignissen vom Juni 2004
gesucht zu werden. Die diesbezüglich eingereichten Haftbefehle vom 5. Juli 2004
seien indes gemäss den Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in
Ankara gefälscht. Namentlich beziehe sich die aufgeführte Verfahrensnummer auf
eine andere Person. Dadurch werde die geltend gemachte Gefährdung zusätzlich
in Zweifel gezogen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs, wonach an der Echtheit der Dokumente festgehalten werde,
da nicht klar sei, wer die Abklärungen gemacht habe, seien unbehelflich.
Der Beschwerdeführer behaupte weiter, er habe sich im Juni 2004 zur Guerilla
begeben und sich rund ein Jahr bei ihnen aufgehalten. Die diesbezüglichen
7Schilderungen des Beschwerdeführers seien indes vage und allgemein
ausgefallen und würden sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen.
Die einfachen und allgemein gehaltenen Schilderungen würden eine vertiefende
Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen
lassen. Ebenso unsubstanziiert seien die Aussagen der Beschwerdeführer zu
ihren politischen Aktivitäten ausgefallen. Namentlich habe die Beschwerdeführerin
zur PKK und zur DEHAP keine näheren Angaben machen können, was selbst in
Berücksichtigung ihres Analphabetismus erhebliche Zweifel an ihrem angeblich
jahrelangen Engagement aufkommen lasse. Die diesbezüglichen Aussagen
würden jegliche Realitätsmerkmale vermissen lassen, wie sie von einer
langjährigen Sympathisantin erwartet werden dürften. Der Schluss auf
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde weiter dadurch bestärkt, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Sohn Ende Juni 2004 Bienen nach E._______
gebracht und der Sohn noch im September 2004 das Gymnasium besucht habe,
und der Beschwerdeführer nicht geltend mache, irgend welche Schwierigkeiten
gehabt zu haben. Die geschilderte Verfolgungssituation der Beschwerdeführer sei
somit insgesamt nicht glaubhaft. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG würden die als
gefälscht erkannten Haftbefehle eingezogen.
4.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest, gemäss konstanter
Asylrechtspraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht voraus. Die Vorfälle in den Jahren 1993/94 sowie die
Vertreibung aus dem Dorf im Jahre 1994 würden zu weit zurückliegen, um sachlich
und zeitlich mit der Ausreise im Jahre 2004 beziehungsweise 2005
zusammenzuhängen. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer gemäss den
Angaben des Ehemannes nach ihrer Vertreibung jahrelang in R._______ gelebt,
ohne nennenswerte Probleme gehabt zu haben, was darauf schliessen lasse, dass
seitens der türkischen Behörden keine ernsthaften und gezielten
Verfolgungsabsichten gegenüber den Beschwerdeführern vorhanden gewesen
seien.
Die Beschwerdeführer würden sodann geltend machen, wegen eines Bruders der
Beschwerdeführerin, welcher bei der Guerilla gewesen sei, unterdrückt worden zu
sein. In der Türkei bestehe die Sippenhaft im Sinne eines gesetzlich
vorgebrachten Haftbarmachens einer ganzen Sippe beziehungsweise Familie für
Vergehen einzelner Angehöriger nicht. In der Praxis würden jedoch staatliche
Repressalien gegen nahe Verwandte politisch Aktiver angewendet
(Reflexverfolgung). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, sei vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet werde und die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, jemand stehe
mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Zudem sei in der Regel eine gewisse
Exponierung des Reflexverfolgten erforderlich. Diese Voraussetzungen seien
vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführer hätten keine asylrelevante
Verfolgung glaubhaft machen können. Zudem würden mehrere
Familienangehörige sowie der zwischenzeitlich volljährige Sohn der
Beschwerdeführer nach wie vor in der Türkei leben. Darüber hinaus lasse sich den
Akten nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführer sich in bedeutendem Masse
für illegale politische Organisationen exponiert hätten. Eine Reflexverfolgung der
8Beschwerdeführer sei daher nicht anzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin
schliesslich Sympathisantin und Mitglied der DEHAP gewesen sei und es an
wiederkehrenden Anlässen Drohungen gegen sie gegeben habe, genüge nicht, um
auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Namentlich sei
der Sohn U._______ der Beschwerdeführer wegen seiner guten schulischen
Leistungen in der Türkei zurückgelassen worden. Sodann seien bis auf einen
Bruder der Beschwerdeführerin sämtliche Geschwister der Beschwerdeführerin
sowie mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der
Türkei wohnhaft, respektive würden zu Besuchszwecken aus dem Ausland in die
Türkei einreisen, was weitere Indizien dafür seien, dass seitens der heimatlichen
Behörden keine ernsthaften Verfolgungsabsichten gegenüber der Familie
vorhanden seien. Schliesslich habe auch die Botschaftsabklärung ergeben, dass
gegen die Beschwerdeführer nichts vorliege. Die Beschwerdeführer könnten sich
daher allfälligen zukünftigen behördlichen Druckausübungen durch Wegzug in
einen anderen Landesteil entziehen und seien daher nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe und der ergänzenden Eingabe vom 12. Januar 2006
wird zur Glaubhaftigkeit auf den jederzeit im persönlichen Gespräch feststellbaren
Analphabetismus und die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie
die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, auf die ihm gestellten Fragen einzugehen
und sich selbst verständlich zu machen, verwiesen. Weder anlässlich der
Befragungen noch in der angefochtenen Verfügung sei diesen Umständen
Rechnung getragen worden. Eine konkrete, detaillierte und differenzierte
Schilderung eines komplexen Sachverhalts setze voraus, dass die dazu nötigen
sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten vorhanden seien. Nur weil jemand
dazu nicht in der Lage sei, weil ihm die nötige Bildung und die psychische
Stabilität fehle, könne in keiner Art und Weise auf Unglaubhaftigkeit geschlossen
werden. Alle aufgeführten angeblichen Ungereimtheiten und Widersprüche, der
fehlende Detailreichtum und die fehlende Differenzierung der Vorbringen liessen
sich durch die mangelnden intellektuellen Fähigkeiten und den mentalen Zustand
der Beschwerdeführerin erklären. Es entstehe im persönlichen Gespräch mit den
Beschwerdeführern der Eindruck von sehr einfachen, sehr ungebildeten und
psychisch massiv überbelasteten sowie hilflosen Menschen. Sodann hätten die
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Märtyrertod des Bruders der
Beschwerdeführerin, der Zerstörung des Wohnhauses in C._______, den
Wohnverhältnissen von 1994 bis 2004 und bezüglich der Ereignisse um den 13.
Juni 2004 unabhängig voneinander in den mehrere Monate auseinander liegenden
Befragungen grundsätzlich übereinstimmende Angaben gemacht. Aufgrund ihrer
geringen intellektuellen Fähigkeiten seien die Beschwerdeführer ferner nicht in der
Lage, die komplexen Abläufe der verzögerten Flucht, die Geschichte um das für
die PKK transportierte Paket, den Anschlag auf den Polizeiposten und die
nachfolgende Festnahme von L._______ zu erfinden. Sie könnten diese
Ereignisse nur aus ihrer tatsächlichen Erinnerung schildern, wobei Abweichungen,
Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten dabei zwangsläufig die Folge seien
und für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden. Des Weitern würden
die Aussagen der Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln
9übereinstimmen. Die Beweismittel Nrn. 1 bis 5 dokumentierten die Tötung des
Bruders H._______, die Inhaftierung des Bruders I._______ im Jahre 1994 und die
Vertreibung der Familie aus ihrem Herkunftsort im Jahre 1994/95. Auch die
eingereichten Fotos (Beweismittel Nr. 9) würden die Zerstörung des Wohnhauses
in C._______ belegen. Aus Beweismittel Nr. 10 gehe hervor, dass die
Beschwerdeführerin nach der Tötung von H._______ von den Sicherheitskräften
zu ihrem Engagement für die PKK befragt worden sei. Ihre generelle
Glaubwürdigkeit werde dadurch gestärkt.
Keine Übereinstimmung in den Aussagen der Beschwerdeführer gebe es
bezüglich des 10. Todestages und des Tages des Anschlags auf den
Polizeiposten. Klar sei aber, dass diese Ereignisse in der Zeit vom [.......]
stattgefunden hätten. Im als Beweismittel Nr. 7 eingereichten Zeitungsartikel vom
19. November 2004 werde die Situation des Bruders I._______ der
Beschwerdeführerin beschrieben, der im Herbst 2004 durch Dorfschützer und
Sicherheitskräfte belästigt worden sei. Diesen Zeitungsartikel habe die
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 17. März 2005 erwähnt und
darauf verwiesen, dass die Sicherheitskräfte im Haus ihres Bruders nach ihr und
ihrem Ehegatten gefragt hätten. Das BFM habe diesen für das vorliegende
Verfahren doch erheblichen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt. Die
Beschwerdeführerin habe mit der Einreichung dieses Zeitungsartikels belegt, dass
ihr Bruder I._______ im Herbst 2004 tatsächlich mit neuen Schwierigkeiten
konfrontiert worden sei. Zusätzlich ergebe sich aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin, dass sie im Juni 2004, somit einige Monate vor diesem
Vorfall, wegen des Anschlags der PKK auf den Posten von K._______ und der
Verhaftung eines PKK-Aktivisten habe fliehen müssen. Der mit dem Beweismittel
Nr. 7 dokumentierte Übergriff auf I._______, verbunden mit dem Hinweis, dass
dabei nach den Beschwerdeführern gefragt worden sei, mache klar, welche
Bedeutung die türkischen Sicherheitskräfte der Ergreifung der Beschwerdeführer
zumesse. In diesem Zusammenhang habe das BFM weitere
Sachverhaltsabklärungen durch die Botschaft unterlassen. Namentlich habe es
keine Abklärungen zum Anschlag vom Juli 2004 auf den Polizeiposten von
K._______ und die Verhaftung von L._______ in Auftrag gegeben. Über die
Kanäle der schweizerischen Botschaft hätte auch herausgefunden werden können,
ob ein Verfahren gegen L._______ eröffnet worden sei. Sodann habe das BFM die
Bedeutung dieses Zeitungsartikels verkannt und, ausser dass er als eingereicht
bezeichnet worden sei, würden sich im angefochtenen Entscheid keine
Äusserungen dazu finden.
Von besonderer Bedeutung sei schliesslich das Beweismittel Nr. 8. Der Präsident
der örtlichen DEHAP habe, damit er offiziell eine Auskunft erteilen können, auch
die Anfrage der Beschwerdeführer an die DEHAP verfasst. Diese habe er danach
in die Schweiz gesendet, wo sie von der Beschwerdeführerin unterschrieben und
beim BFM eingereicht worden sei. Gemäss dem Antwortschreiben der DEHAP
vom 5. Februar 2005 sei die Beschwerdeführerin ein aktives Mitglied gewesen und
oft bedroht worden. Sie sei wegen ihres Engagements in den Kreisvorstand
gewählt worden. Trotz Drohungen habe sie ihre Tätigkeit weitergeführt. Die
Bestätigung lasse die Ausführungen der Vorinstanz zur Reflexverfolgung als
10
unrichtig erscheinen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin ein nicht unwesentliches politisches Engagement an den Tag
gelegt habe und deshalb auch tatsächlich bedroht worden sei. In diesem
Zusammenhang wäre sodann zu erwarten gewesen, dass im Rahmen der
Abklärungen der schweizerischen Botschaft der Präsident der DEHAP kontaktiert
worden wäre. Insoweit sei der rechtserhebliche Sachverhalt weder richtig noch
vollständig abgeklärt worden.
Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien sodann die eingereichten
Festnahmebefehle der P._______ vom 5. Juli 2004 echt. Die Dokumente seien
den Beschwerdeführern aus der Türkei zugestellt worden und würden für sie keine
Anhaltspunkte dafür enthalten, dass Familienangehörige oder weitere Personen
sie gefälscht hätten. Entsprechend hätten die Beschwerdeführer in ihrer
Stellungnahme vom 3. November 2005 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
weiterer Dokumente ersucht. Das BFM habe den Antrag abgelehnt und sei nicht
weiter auf die Mangelhaftigkeit der Botschaftsanfrage eingegangen, welche sich
nicht dazu äussere, wer die entsprechenden Abklärungen bei welcher Behörde
getroffen habe. Weiter wird zu diesen Dokumenten in der Stellungnahme vom 12.
Januar 2006 ausgeführt, über V._______, Präsident des IHD E._______, hätten
die Beschwerdeführer erfahren, dass die Umstrukturierung der Justiz- und
Strafverfolgungsbehörden in der Gegend von D._______ zu administrativen
Pannen geführt habe. Namentlich seien viele Akten von Verfahren in D._______
verschwunden. Aktuell sei nicht mehr D._______ zuständig, sondern W._______,
nachdem kurz Zeit X._______ zuständig gewesen sei. V._______ werde sich um
weitere Abklärungen bemühen.
5.2 In der Replik vom 13. März 2006 verweisen die Beschwerdeführer vollumfänglich
auf ihre Rechtsmitteleingabe sowie die Beschwerdeergänzung. Weiter wird
ausgeführt, das BFM habe auch im Rahmen der Vernehmlassung zum
Analphabetismus der Beschwerdeführerin, ihren dissoziativen Zuständen sowie
zur Frage des Einflusses der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auf
ihr Aussageverhalten nicht Stellung genommen.
6. Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da
ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung ver-
unmöglichen würde.
6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklä-
ren sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Ein-
holung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er
findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die
entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des
Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung
kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel
11
berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit
Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
6.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine
weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat. Die Beschwerdeführer hatten
anlässlich der insgesamt je drei Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren
ausreichend Gelegenheit, sich zu ihren Asylgründen zu äussern (vgl. nachstehend
E. 7.1). Sodann hat das BFM im Rahmen einer Botschaftsanfrage Abklärungen vor
Ort tätigen lassen. Dabei kann es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer
nicht angehen, dass vor Ort sämtliche Angaben von Asylgesuchstellern im
Einzelnen überprüft werden. Vielmehr geht es darum festzustellen, ob aufgrund
des vorgetragenen Sachverhalts und der eingereichten Beweismittel die Angaben
zutreffen und die Dokumente echt sind. In casu hat die Botschaft festgestellt, dass
die Beschwerdeführer nicht fichiert sind, nicht gesucht werden und kein
Passverbot gegen sie vorliegt. Sodann haben die Abklärungen vor Ort ergeben,
dass die Grossfamilie A._______ für ihr politisches Engagement für die HADEP
bekannt ist und sich die Polizei auch regelmässig nach ihr erkundige. Weiter hat
die Überprüfung der beiden eingereichten Haftbefehle durch die Botschaft
ergeben, dass es sich bei beiden Dokumenten aus verschiedenen Gründen um
Fälschungen handle. In Anbetracht der je drei Befragungen der Beschwerdeführer
und des Ergebnisses der Botschaftsanfrage bestand vorliegend für das BFM zu
Recht keine Veranlassung, weitere Abklärungen über die Vertretung in Ankara zu
tätigen. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt genügend abgeklärt.
Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung ist
daher abzuweisen.
7.
7.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung aufgrund von Widersprüchen sowie
mangelnder Substanziierung auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen.
Zur Erklärung dieser Unstimmigkeiten wird sowohl in der Rechtsmitteleingabe als
auch in der Eingabe vom 12. Januar 2006 und der Replik vom 13. März 2006 auf
die mangelnde Bildung der Beschwerdeführer, insbesondere aber auf den
Analphabetismus der Beschwerdeführerin verwiesen.
Zunächst ist festzustellen, dass das BFM den Schluss auf Unglaubhaftigkeit damit
begründete, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer einerseits den gesicherten
Erkenntnissen des Amtes widersprechen und auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt würden, andererseits zu wenig substanziiert seien. Soweit
sich die Beschwerdeführer auf den Analphabetismus der Beschwerdeführerin
berufen, kann dieser einzig unter dem letztgenannten Aspekt der mangelnden
Substanziierung berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin bei der B._______ während insgesamt sechs Stunden, beim
BFM während weiteren vier Stunden (inkl. Rückübersetzung) angehört wurde.
Beide Anhörungen umfassten verschiedene Aspekte der Asylbegründung und
ermöglichten der Beschwerdeführerin, ihre Asylvorbringen ausführlich darzulegen.
12
Richtig ist zwar, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin von einer gewissen
Einfachheit geprägt sind; jedoch stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
ihr gestellten Fragen sowohl im jeweiligen Kontext als auch inhaltlich korrekt
beantwortet worden sind. Auch lassen sich aus beiden Protokollen keine Hinweise
auf Verständigungsprobleme und beiden Beiblättern der Hilfswerksvertretung
keine Anhaltspunkte auf Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Die
Beschwerdeführerin hat zudem unterschriftlich bestätigt, ihre Aussagen seien
korrekt wiedergegeben worden. Dabei hat sie sich behaften zu lassen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach dem Tod ihres Bruders im Jahre
1994 habe sie ihren Hass gegen den Staat in der Unterstützung der PKK und der
DEHAP zum Ausdruck gebracht (vgl. A1, S. 4). Ihr politisches Engagement
umschrieb sie wie folgt: Sie habe an Newroz-Feiern teilgenommen, an den
Märschen vom 8. März und 1. September mitgewirkt (vgl. A1, S. 5), die Partei
beziehungsweise Versammlungen besucht (vgl. A8, S. 6 f., 13), an Protesten und
am Hungerstreik teilgenommen (vgl. A8, S. 7). Zur Gesinnung der DEHAP führte
sie aus, die Organisation sei gegen Ausbeutung, für Gerechtigkeit, und sie sei für
die Ärmsten da. Weitergehende Angaben zu ihren politischen Aktivitäten und zur
Organisation konnte die Beschwerdeführerin, auch auf entsprechende Nachfragen
seitens der jeweiligen Beamten, nicht machen. Namentlich war sie weder in der
Lage, auch nur eine einzelne von ihr miterlebte Aktion der Partei ansatzweise
darzutun, noch ihr politisches Gedankengut auch nur in groben Zügen zu
umschreiben (A 8, S. 7, 12 f.; A 21, S. 5 f.). Nachdem sich die Beschwerdeführerin
während rund zehn Jahren für die DEHAP engagiert haben will und im Jahre 2002
in den Vorstand der lokalen DEHAP gewählt worden sei (A 21, S. 3 und 5), dürfte
von ihr - auch unter Berücksichtigung ihres Analphabetismus - ohne weiteres
erwartet werden, dass sie ihre politischen Aktivitäten ausführlicher und
substanziierter wiederzugeben vermag. Dies gilt umso mehr, als sie beim
Vortragen ihrer Asylgründe lediglich über von ihr selbst Erlebtes zu berichten hat
und die beiden Anhörungen an keiner Stelle den Eindruck entstehen lassen, die
Beschwerdeführerin habe aufgrund des erwähnten Analphetismus die Tragweite
der ihr gestellten Fragen nicht erfassen und/oder keine adäquaten Antworten zu
Protokoll geben können. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bestehen somit
ernsthafte Zweifel am geltend gemachten grossen politischen Engagement der
Beschwerdeführerin beziehungsweise ist davon auszugehen, sie habe sich in
unbedeutendem Masse für die Partei engagiert. Diese Zweifel werden weiter
dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der Befragung
durch das BFM vortrug, sie sei nach den Parlamentswahlen im Jahre 2002
Mitglied des Vorstandes der DEHAP geworden. Selbst unter Berücksichtigung des
Analphabetismus der Beschwerdeführerin hätte von ihr erwartet werden dürfen,
dass sie diese doch wichtige Funktion innerhalb der von ihr während Jahren
unterstützten Partei bereits im Rahmen der vorangegangenen Anhörung angeführt
hätte. Ferner kann von einem Vorstandsmitglied auch unter dem Aspekt der
Substanziierung erwartet werden, dass es sein politisches Engagement
ausführlicher und detaillierter darzutun vermag und sich nicht auf einige wenige
allgemeine Angaben beschränkt, wie dies die Beschwerdeführerin tat. An dieser
Feststellung vermag auch die eingereichte Bestätigung seitens der DEHAP nichts
zu ändern. Diesbezüglich erscheinen insbesondere auch die Ausführungen in der
13
Beschwerdeergänzung, wonach der örtliche Präsident der DEHAP - damit er
offiziell eine Auskunft habe erteilen können - auch die Anfrage der
Beschwerdeführerin an die DEHAP verfasst und sie der Beschwerdeführerin zur
Unterschrift in die Schweiz geschickt habe, reichlich konstruiert. Hinzu kommt,
dass die Korrespondenz des Präsidenten der DEHAP nicht auf dem offiziellen
Papier der Partei erfolgte. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, ein
ernsthaftes politisches Engagement glaubhaft darzutun.
Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer ein politisches Engagement
überzeugend darzutun. Auch unter Mitberücksichtigung seiner geringen
Ausbildung ist festzustellen, dass sich seine diesbezüglichen Aussagen in
allgemeinen und wenig detaillierten Angaben erschöpfen und somit insgesamt als
nicht glaubhaft zu bewerten sind.
7.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdeführerin sei nach
dem Anschlag auf den Polizeiposten von K._______ im [.......] ausgereist und der
Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise zu den Guerillas in die Berge
zurückgezogen. Dem Gericht ist bekannt, dass im [.......] ein Anschlag auf den
Posten von K._______ verübt wurde, bei welchem zwei Soldaten ums Leben
kamen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen aber erhebliche Zweifel am geltend
gemachten politischen Engagement der Beschwerdeführer. Ferner stimmt das -
von den Beschwerdeführern zwar übereinstimmend angegebene - Datum des
Anschlages nicht mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts überein.
Die Beschwerdeführerin hielt sich nämlich zum massgeblichen Zeitpunkt bereits in
M._______ auf, weshalb sie kaum der geltend gemachten Tat bezichtigt worden
sein kann. Sodann war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, detaillierte und
konkrete Angaben zu den Geschehnissen zwischen dem 10. Todestag ihres
Bruders und dem Anschlag auf den Polizeiposten zu machen, welche den
Eindruck vermitteln würden, die Beschwerdeführerin würde über selbst Erlebtes
berichten. Ebenso konnte der Beschwerdeführer seinen, an den Anschlag
anschliessenden, fast einjährigen Aufenthalt bei den Guerillas in den Bergen in
keiner Weise substanziiert, überzeugend und nachvollziehbar dartun. Seitens des
Gerichts wird daher ernsthaft bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld
des Anschlags auf den Polizeiposten von K._______ ein Paket in J._______
abholte und dem Guerilla L._______ übergab, dieser anschliessend im
Zusammenhang mit dem Anschlag verhaftet wurde und die Beschwerdeführerin
daher zu befürchten hätte, aufgrund allfälliger Aussagen von L._______ belastet
zu werden. Hätte L._______ im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Verfahrens
tatsächlich die Beschwerdeführerin namentlich erwähnt, wäre mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden, mithin würde
die Beschwerdeführerin über entsprechende echte Dokumente verfügen. Die
Beschwerdeführer haben indes zwei Haftbefehle eingereicht, die sich nach
Abklärungen durch die Botschaft vor Ort als Fälschungen erwiesen. Das BFM hat
in der angefochtenen Verfügung dazu ausgeführt, die angegebene
Verfahrensnummer würde sich auf eine andere Person beziehen. Weitere, der
Vorinstanz aufgrund der Botschaftsabklärung bekannte Fälschungsmerkmale hat
es zu Recht unter dem Aspekt von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht offen gelegt.
An dieser Stelle sei einzig darauf verwiesen, dass die den Haftbefehl betreffend
den Beschwerdeführer ausstellende Behörde ihre Büros zum
14
Ausstellungszeitpunkt des Dokuments bereits geschlossen hatten. In der
Beschwerdeergänzung vom 12. Januar 2006 halten die Beschwerdeführer an der
Echtheit der beiden Dokumente fest und führen aus, sie seien bestrebt, die
Echtheit zu belegen. Der ihnen bekannte V._______ werde weitere Abklärungen
vornehmen, entsprechende Informationen würden nachgereicht. Dazu ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführer bis heute kein Beweismittel nachgereicht
haben, welches die Qualifikation der beiden Dokumente als Fälschungen in Frage
ziehen würde. Mit dem blossen Festhalten an der Echtheit der beiden Beweismittel
vermögen die Beschwerdeführer jedenfalls nicht substanziiert darzutun, inwiefern
das BFM die Haftbefehle zu Unrecht als Fälschungen qualifiziert hat. Auch führt
der Hinweis in der Stellungnahme vom 12. Januar 2006, wonach die
Umstrukturierung der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden zu administrativen
Pannen geführt habe, nicht zu anderen Schlüssen. Das vom BFM aufgeführte
Fälschungsmerkmal (Verfahrensnummer betrifft eine andere Person) lässt sich
jedenfalls nicht mit der geltend gemachten Umstrukturierung erklären. Bei dieser
Sachlage sowie in Würdigung der in der Botschaftsantwort aufgeführten
Fälschungsmerkmale hat das BFM zu Recht die beiden Haftbefehle vom 5. Juli
2005 als Fälschungen erkannt und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
Zudem stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführer gefälschte Dokumente als
Beweismittel für ihre Vorbringen eingereicht haben, ihre persönliche
Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage. Die dargelegten Zweifel werden schliesslich
dadurch erhärtet, dass gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft
vor Ort die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland weder fichiert sind, noch
gesucht werden, noch einem Passverbot unterliegen und offenbar bereits rund vier
Jahre früher, als gegenüber den schweizerischen Behörden angegeben, die
Heimat verlassen haben.
7.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass in Anbetracht der
vorstehenden Erwägungen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen der Beschwerdeführer (unter Vorbehalt des nachfolgend
Genannten) bestehen.
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Bruder H._______ der
Beschwerdeführerin sei im Jahre 1994 von den Sicherheitskräften erschossen und
sie seien in diesem Zusammenhang dem Staatsanwalt vorgeführt worden. Auch
seien sie in den Jahren 1994/1995 aus ihrem Heimatdorf vertrieben worden. In der
Beschwerdeergänzung wird auf die eingereichten Fotos verweisen, welche die
Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführer belegen sollen. Weder das Gericht
noch die Vorinstanz stellen die Tötung des Bruders der Beschwerdeführerin sowie
die Vertreibung aus dem Dorf in Frage. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen,
dass diese Ereignisse nicht im erforderlichen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführer im Jahre 2004
beziehungsweise 2005 stehen. Dieser Schluss rechtfertigt sich namentlich auch
deshalb, da laut den Aussagen des Beschwerdeführers nach dem Umzug nach
F._______/R._______ „lange Zeit Ruhe“ herrschte und die Familie sogar erwog,
ins Dorf zurückzukehren (vgl. A30, S. 12).
7.4.2 Wie vorstehend ausgeführt wurde, bestehen erhebliche Zweifel am politischen
15
Engagement der Beschwerdeführer. Die Abklärungen durch die schweizerische
Botschaft in Ankara haben indes ergeben, dass die Grossfamilie A._______ für ihr
politisches Engagement, namentlich zugunsten der HADEP, bekannt sei. Die
Polizei würde sich regelmässig bei den zuständigen Stellen über allfällige
politische Aktivitäten von Mitgliedern der Grossfamilie A._______ erkundigen. Vor
diesem Hintergrund, den Vorkommnissen aus den Jahren 1994/1995 und aufgrund
der Aussagen der Beschwerdeführer kann demnach nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer mit der DEHAP
sympathisierten und sich die Beschwerdeführerin allenfalls auf unterschwelligem
Niveau für die Organisation engagiert hat. Insoweit ist auch nicht vollkommen
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer gewisser Repression seitens der
Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Aufgrund der wiedersprüchlichen,
undifferenzierten und vagen Aussagen der Beschwerdeführer ist jedoch davon
auszugehen, dass ihr politisches Engagement, insbesondere dasjenige der
Beschwerdeführerin, offensichtlich nicht von einem derartigen Ausmass war, dass
die allenfalls in diesem Zusammenhang erlittenen Repression ein im Sinne von
Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen hätte. Nach
den Erkenntnissen des Gerichts wurden in der Türkei bislang nur exponierte
Aktivisten der DEHAP für längere Zeit festgenommen, namentlich Angehörige des
Parteikaders, Wahlkandidaten oder Anhänger, die sich aktiv an Kundgebungen
beteiligt oder sich sonst in irgendeiner Weise prononciert für die Partei engagiert
haben beziehungsweise in einem konkreten Zusammenhang mit der PKK
verdächtigt wurden. Eine solch exponierte Stellung konnte die Beschwerdeführerin
jedenfalls nicht dartun. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht einsichtig, weshalb
die Beschwerdeführerin als einfaches Mitglied der DEHAP über Jahre hinweg im
Visier der lokalen Sicherheitskräfte gestanden haben soll. Diese Schlussfolgerung
deckt sich sodann mit den vorerwähnten Abklärungen der schweizerischen
Vertretung in Ankara.
7.4.3 Die Beschwerdeführer befürchten weiter, aufgrund ihrer verwandtschaftlichen
Beziehungen allfälligen Benachteiligungen seitens des türkischen Staates
ausgesetzt zu sein. Dazu verweisen sie auf den Märtyrertod des Bruders
H._______ der Beschwerdeführerin, die Verhaftungen des Bruders I._______ der
Beschwerdeführerin im Jahre 1994 sowie dessen Belästigungen durch die
Sicherheitskräfte im Jahre 2004.
Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligun-
gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer ge-
suchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von
deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck
einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen
über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von
Inhaftierten zu erzwingen. Eine „Sippenhaft“ in diesem weiteren Sinn ist von den
türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt
worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK
oder anderer staatsfeindlichen Organisationen zu ergründen. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die
Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem
16
Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus
einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie
stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein
eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für
illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im
weiteren Sinne zu werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 1994 Nr. 5).
Im Urteil EMARK 2005 Nr. 21 wurde festgestellt, dass aufgrund der aktuellen
Lageentwicklung die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige
mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer
Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch
eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen sei. Zwar sei
festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge
des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten
gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten
Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und
kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen
verbunden seien. Diese durch die ARK vorgenommene Lageanalyse gilt auch
weiterhin für das Bundesverwaltungsgericht.
Zum familiären Umfeld der Beschwerdeführer im Kontext der politischen
Aktivitäten für die PKK ist festzustellen, dass der Bruder I._______ der
Beschwerdeführerin im Herbst 2004 von den Sicherheitskräften belästigt und im
August 2005 ein entfernter Verwandter festgenommen wurde. Abgesehen davon,
dass es sich bei letzterem um einen entfernten Verwandten handeln soll, legen die
Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwieweit ihnen aufgrund dieser
Verhaftungen Nachteile erwachsen sein sollen. Auch vermögen sie aus dem
Umstand, dass zwei vom Beschwerdeführer genannte Cousins in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt wurden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der
Beschwerdeführer erwähnte die beiden Verwandten beim Kanton einzig unter dem
Titel „verwandtschaftliche Verhältnisse in der Schweiz“ (A 30, S. 4), und weder er
noch die Beschwerdeführerin beriefen sich in der Asylbegründung auf diese zwei
Verwandten in irgend einer Weise. Zwar hat die Botschaftsanfrage ergeben, dass
die Grossfamilie A._______ zumindest bei der lokalen Polizei für ihr politisches
Engagement zugunsten der HADEP bekannt ist und sich die Polizei auch
regelmässig bei den zuständigen Behörden über allfällige politische Aktivitäten der
Familie erkundigt, ohne dabei allerdings nach konkreten Einzelpersonen zu fragen.
Allerdings hat die Botschaftsanfrage auch ergeben, dass sich die ganze,
zahlenmässig sehr grosse Familie A._______ nach wie vor in F._______ aufhält
und der Vater der Beschwerdeführerin dort ein Kaffeehaus betreibt. Bei dieser
Sachlage kann somit insgesamt nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante
Reflexverfolgung der Beschwerdeführer geschlossen werden.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführer in den 90iger Jahren sowie später möglicherweise zufolge ihrer
Zugehörigkeit zur Grossfamilie A._______ allenfalls gewissen, allerdings nicht
asylrelevanten Benachteiligungen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt
waren. Diese Übergriffe waren indes offensichtlich nur lokaler Natur. Dieser
17
Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als aufgrund der Botschaftsabklärung
feststeht, dass die Beschwerdeführer weder fichiert sind noch gesucht werden und
auch kein Passverbot gegen sie besteht. Die Beschwerdeführer hätten sich
demzufolge allfälligen Nachstellungen ohne weiteres durch eine innerstaatliche
Fluchtalternative entziehen können.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtling
anerkannt werden können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen sowie die weiteren ins Recht gelegten
Eingaben und Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist den
Beschwerdeführern das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21).
8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht
18
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die
Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. dazu der nach wie vor
zutreffende Entscheid der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.3.1 Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird geltend
gemacht, die Beschwerdeführerin sei psychisch krank. Das BFM führte
diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung aus, die traumatisierenden
Erlebnisse als Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung der
Beschwerdeführerin würden angeblich bis ins Jahre 1994 zurückgehen. Aus den
Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die
Beschwerdeführerin deswegen in der Türkei je einmal in ärztlicher Behandlung
gewesen wäre, beziehungsweise eine solche benötigt hätte. Psychische Probleme
könnten auch im Heimatland der Beschwerdeführerin behandelt werden, weshalb
es sich erübrige, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin von Amtes
wegen näher abzuklären.
8.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, anlässlich der Befragungen
hätten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gleichlautend und anhaltend darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin unter schweren psychischen
Problemen leide. Der Hausarzt Dr. med. S._______ habe eine posttraumatische
Belastungsstörung mit Depression diagnostiziert und auf die zwingende
Behandlungsnotwendigkeit hingewiesen. Bereits in der Stellungnahme vom 3.
November 2005 sei darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin seit
zwei Monaten durch die psychiatrische Poliklinik in Zürich von Dr. Y._______
19
behandelt werde und um die Einholung eines psychiatrischen Berichts ersucht
worden. Dies habe das BFM mit dem Hinweis auf die Gewährleistung einer
angemessenen Behandlung in der Türkei abgewiesen. Nachdem sich aus
fachlicher Hinsicht klare Hinweise darauf ergeben würden, dass bei der
Beschwerdeführerin die Situation vorliegen könnte, dass sie zwingend auf eine
medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei, und eine solche
Behandlung nicht mit einer erfolgreichen Prognose in der Türkei durchgeführt
werden könne, hätte das BFM den Sachverhalt weiter abklären müssen, indem es
den beantragten ausführlichen ärztlichen Bericht eingeholt hätte.
8.3.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung zu dem auf Beschwerdestufe
eingereichten ärztlichen Zeugnis fest, die posttraumatische Belastungsstörung sei
bereits im ärztlichen Bericht vom 4. April 2005 diagnostiziert und vom BFM nicht in
Frage gestellt worden. Das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung gebe
noch keine Anhaltspunkte hinsichtlich deren Ursache. Ein Arzt könne mit einiger
Sicherheit eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren, deren
Ursache hingegen könne er nur aufgrund der Aussagen des Patienten zu eruieren
versuchen. Neben traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland, welche nicht eo
ipso auf eine staatliche Verfolgung zurückgeführt werden müssten, könnten auch
die durch das Verlassen des Heimatlandes eingetretene Entwurzelung oder
andere Umstände zum diagnostizierten Krankheitsbild führen. Den Akten seien
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei in
Behandlung gewesen wäre. Ein ärztlicher Bericht könne somit nur ein Element bei
der Gesamtbeurteilung eines Falles bilden. Der Arztbericht äussere sich über die
Ursache der Erkrankung nicht, was sich mit der festgestellten Unglaubhaftigkeit
der Aussagen der Beschwerdeführer vereinbaren und Raum für eine andere als
die geltend gemachte Ursache offen lasse. Das BFM sehe sich in dieser
Einschätzung dadurch gestärkt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den
Ärzten erklärt habe, sie habe im Rahmen ihrer politischen Aktivitäten lediglich
einfache Aufgaben übernommen. Angesichts der unglaubhaften Aussagen der
Beschwerdeführerin und der nicht festgestellten Ursache der posttraumatischen
Belastungsstörung sei nur der Schluss zu ziehen, dass offensichtlich andere als
die geltend gemachten Vorbringen Ursache der psychischen Probleme seien. Da
dem ärztlichen Bericht weiter zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin
unter Heimweh leide und mit den vielen verschiedenen Kulturen überfordert sei,
erscheine es fraglich, ob eine dauerhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes in der Schweiz überhaupt je erreicht werden könnte.
Zudem würden keine Kontraindikationen für eine Behandlung in der Nähe des
Ortes eines allfälligen erlebten Traumas bestehen. Vielmehr könne dies für die
Aufarbeitung von psychischen Problemen hilfreich sein. Für die Weiterführung der
Behandlung im Heimatland spreche auch, dass sich Ärzte vor Ort besser in die
Mentalität ihrer Landsleute einfühlen könnten. Psychische Probleme könnten in
der Türkei behandelt werden und die Behandlungen würden durchaus dem Niveau
in der Schweiz entsprechen. Es liege in der Verantwortung der
Beschwerdeführerin, sich mit Hilfe der Ärzte auf die Rückkehr in den Heimatstaat
vorzubereiten. Sodann könnten die Vollzugsbehörden in Zusammenarbeit mit den
behandelnden Ärzten für die nötige medizinische Betreuung und Begleitung
sorgen, wie auch eine sich allenfalls im Heimatland aufdrängende weitere
20
Behandlung sicherstellen. Der Beschwerdeführerin stehe es auch frei, beim BFM
ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Bezüglich der vorhandenen
Suizidalität müsse in Betracht gezogen werden, dass der Suizidversuch nach
Ablehnung des Asylgesuchs offenbar in einem engen Zusammenhang mit dem
drohenden Vollzug gestanden habe. Eine depressive Episode bei Ausländern,
deren Asylgesuch abgewiesen worden sei, mache sich nicht selten in diesem
Moment bemerkbar. Dieses Phänomen stehe jedoch selbst bei Vorliegen von
Suizidgedanken dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Allfällige suizidale
Tendenzen könnten bei einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch im
Heimatland medikamentös gedämpft werden. In diesem Zusammenhang sei auch
auf das intakte Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in der Türkei hinzuweisen.
8.3.4 In der Replik wird auf den Arztbericht vom 11. Januar 2006 verwiesen. Da sich der
Bericht zu wesentlichen Punkten nicht äussere, seien zwingend weitere
Abklärungen erforderlich. Im Rahmen der vollständigen Abklärung des
Sachverhalts sei ein ergänzender Arztbericht einzuholen. Sodann zweifle das BFM
zu Recht nicht an der durch Spezialärzte gestellten Diagnose. Hingegen stelle es
die Ursachen für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung in Frage.
Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass sich medizinische Laien, wie die
schweizerischen Asylbehörden, über die Diagnose in einem spezialärztlichen
Bericht hinwegsetzen würden. Ohne weitere Abklärungen könne ein medizinischer
Laie nicht andere Ursachen für die psychiatrische Diagnose als Ursache für das
Krankheitsbild annehmen. Sodann würden die Folgerungen des BFM in
wesentlichen Punkten den Feststellungen der Ärzte widersprechen. Entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung müsse vorliegend nicht nur ein einzelner
Suizidversuch berücksichtigt werden, sondern die krankheitsbedingte Suizidalität
der Beschwerdeführerin.
8.3.5 Die Beschwerdeführer rügen, das BFM habe den Sachverhalt betreffend die
psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Unter Ziffer 6.1. wurde ausgeführt, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht
uneingeschränkt gelte, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden finde. Wie bereits vorstehend, kommt das
Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegend geltend gemachten Zusammenhang
zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt vollständig erstellt hat. Aufgrund der
Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes hat die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin am 23. März 2005 aufgefordert, einen ärztlichen Bericht
einzureichen. Wenn die Beschwerdeführerin in der Folge lediglich einen
Arztbericht ihres Hausarztes einreicht und nicht von sich aus, im Rahmen der ihr
obliegenden Mitwirkungspflicht, weitere medizinische Abklärungen veranlasst, so
hat sie dies sich selbst anrechnen zu lassen. In Anbetracht der nachstehenden
Ausführungen erübrigen sich hier jedoch weitergehende Ausführungen.
8.3.6 In seinem ärztlichen Bericht vom 4. April 2005 hält der behandelnde Hausarzt Dr.
med. S._______ zur Anamnese fest, die Beschwerdeführerin habe Folterungen
sowie die Tötung ihres Bruders durch das Militär erlebt und sei selbst misshandelt
und bedroht worden. Weiter führt er aus, die Beschwerdeführerin werde wegen
ausgeprägten Schlafstörungen mit regelmässigen Angstträumen,
Verfolgungsängsten, Kopfschmerzen und Atembeschwerden seit Ende 2004 mit
21
antidepressiven und beruhigenden Medikamenten behandelt. Vor diesem
Hintergrund diagnostizierte der Arzt eine posttraumatische Belastungsstörung mit
Depressionen, welche einer psychotherapeutischen Aufarbeitung bedürfe. Ohne
Behandlung bestehe die Gefahr der Chronifizierung der Beschwerden. Gemäss
dem Austrittsbericht des Kantonsspital T._______ vom 30. November 2005 wurde
die Beschwerdeführerin am 19. November 2005 nach einem Selbstmordversuch
mit Deroxattabletten ins Spital eingewiesen. Zur Anamnese wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe den Ausweisungsbescheid erhalten und Angst
bekommen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei Ähnliches erleben würde wie
ihr getöteter Bruder. Sie habe nicht mehr darüber nachdenken wollen. Für sie
scheine der Tod unausweichlich, mit Suizid oder als Folteropfer. Der Ehemann
habe angeben, die Beschwerdeführerin habe Schlimmes erlebt. Der Sohn habe
berichtet, die Mutter habe seit ungefähr einem Jahr Selbstmordgedanken, die
Medikamente sowie die Therapie im Zentrum [.......] hätten leider nicht zu einer
Besserung geführt. Zur Beurteilung, Therapie und deren Verlauf wird festgehalten,
am 21. November 2005 habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin
stattgefunden, wobei eine Traumatisierung durch den Verlust des Bruders und
seine Erlebnisse im Gefängnis sowie auch durch die eigene Gefährdung
angesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt akut
suizidal gewesen, habe keinen Ausweg gesehen und sei der Meinung gewesen,
der Tod sei unausweichlich. Das Denken sei auf die Themen Tod, Verfolgung,
Verlust des Bruders und die Ausweisung eingeengt gewessen. Während der
zehntägigen stationären Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin
zunehmend geöffnet, bei gemeinsamen Aktivitäten hätten sich indes immer wieder
dissoziative Episoden als Ausdruck der posttraumatischen Belastungsstörung
gezeigt. Beim Austritt habe sich der psychische Zustand weitestgehend stabilisiert.
Mimik und Gestik seien nicht mehr so eingefroren, sie sei schwingungsfähig und
affektiv erreichbar gewesen. Es habe keine akute Suizidalität mehr bestanden,
jedoch - wie seit Monaten – eine latente Suizidalität. Die Beschwerdeführerin leide
weiterhin an Selbstmordgedanken, aber es bestehe kein akuter Handlungsdruck
mehr. Die Therapie im Zentrum [.......] sei weiterzuführen.
Im ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik, [.......], vom 11. Januar 2006
wird vorweg festgehalten, die Beschwerdeführerin werde ambulant und in erster
Linie von der Körper- und Bewegungstherapeutin Z._______ behandelt. Zur
Anamnese wird ausgeführt, der Bruder der Beschwerdeführerin sei von der Polizei
verhaftet und zu Tode gefoltert worden. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich
politisch engagiert, allerdings habe sie nur einfache Aufgaben und Kurierdienste
übernommen. Sie sei von der Polizei mehrmals mit dem Tod bedroht worden und
habe auch am neuen Wohnort Razzien erlebt. Zu den Beschwerden wird weiter
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des ersten Gesprächs ein
starkes Gefühl des Unwohlseins sowie eine psychische Veränderung seit ihrer
Einreise in die Schweiz genannt. Sie leide an Schmerzen an Kopf und Rücken
sowie Atemnot. Sie habe viele Albträume, sei schreckhaft und häufig abwesend.
Die psychopharmakologische Behandlung sei bisher ohne Erfolg geblieben. Zum
Psychostatus wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei sehr schüchtern und
nehme kaum Blickkontakt auf, berichte jedoch sehr offen und detailliert über ihre
Probleme. Sie wirke deutliche depressiv, schildere starke Traurigkeit. Im Gespräch
22
sei sie teilweise sehr bewegt. Es gelinge ihr jedoch, das Weinen zu unterdrücken.
Sie fürchte um ihr Leben, sollte sie abgeschoben werden, habe Albträume, in
denen sie Szenen ihrer Vergangenheit immer wieder sehe. Sie sei dann
abwesend, nicht ansprechbar. Sie sei schreckhaft und höre teilweise Stimmen.
Auch habe sie Schuldgefühle, da sie ihre Familie verlassen habe. Im November
2005 sei dem afk mitgeteilt worden, die Beschwerdeführerin habe impulsive
Suizidgedanken, worauf die Behandlungsfrequenz auf zwei Termine in der Woche
erhöht und die antidepressive Medikamentation gesteigert worden sei. Dennoch
habe sie am 12. November 2005 einen Selbstmordversuch unternommen. Seit
dem 8. Dezember 2005 sei die Beschwerdeführerin wieder der Psychiatrischen
Poliklinik, [.......], in Behandlung. Als Diagnose wurde eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) festgestellt: intrusives Wiedererleben
traumatischer Erlebnisse (Flashbacks), starkes Vermeidungsverhalten,
Schreckhaftigkeit und Übererregung. Es würden häufig leicht dissoziative
Zustände auftreten (Abwesenheit, Stimmenhören), ebenfalls Hinweise auf eine
stattgefundene Traumatisierung. Fast noch deutlicher würden die Symptome einer
schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) auftreten. Diese äussere sich in
einer starken motorischen Hemmung (Blockiertheit, Gefühl der
Niedergeschlagenheit, Gedankenkreisen, Grübeln, Schwarzsehen, Freudlosigkeit,
Interesseverlust, Schlafstörungen, Suizidalität). Insgesamt zeige die
Beschwerdeführerin ein schwer alteriertes Zustandsbild, das einer schweren
psychischen Störung entspreche und behandlungsbedürftig sei. Die
Beschwerdeführerin werde von einer Körper- und Bewegungstherapeutin
behandelt, da sie stark körperbezogene Symptome wahrnehme und als einfach
strukturierte Person eher über körperliches Handeln zu erreichen sei. Zudem
erhalte sie Psychopharmaka. Sodann sei offensichtlich, dass die ungeklärte
Aufenthaltssituation und die drohende Rückschaffung einen negativen Einfluss auf
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausübten.
8.3.7 Vorliegend steht fest und wird auch vom BFM nicht bestritten, dass die
Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer
schweren depressiven Episode leidet. Ebenfall fest steht, dass die
Beschwerdeführerin im November 2005 einen Suizidversuch unternahm und
anschliessend aus ärztlicher Sicht weiter als latent suizidgefährdet galt. Aufgrund
der sehr einfach strukturierten Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, des
bisherigen Krankheitsverlaufs sowie des aufgezeigten Krankheitsbildes ist nicht
davon auszugehen, die Beschwerdeführerin drohe nur vordergründig
selbstschädigende Handlungen an und setze damit den Suizid als Druckmittel
gegen den Vollzug der Wegweisung ein. Vielmehr ist bei der Beschwerdeführerin
von einer ernsthaften gesundheitsgefährdenden psychischen Störung auszugehen.
Die festgestellten psychischen Schwierigkeiten, die - ungeachtet der mangelnden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen - von der Beschwerdeführerin subjektiv
empfundene ernsthafte Gefahr von Misshandlungen bei einer Rückkehr sowie der
bisherige Therapieverlauf lassen annehmen, dass ein erfolgreicher Neuanfang im
Heimatstaat selbst vor dem Hintergrund der heutigen medizinisch-psychiatrischen
Versorgungsmöglichkeiten in der Türkei fraglich ist. Namentlich ist vorliegend
davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat eine Dekompensation bewirken könnte. Solche Reaktionen können
23
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte willentliche
Beeinflussung auftreten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Bestätigung des Wegweisungsvollzugs bereits vor der
Abreise in die Türkei allenfalls dekompensieren und - wie bereits nach dem Erhalt
der angefochtenen Verfügung - einen Suizidversuch unternehmen würde. Ebenso
besteht auch die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Einreise
in die Türkei aufgrund ihres Familiennamens (vgl. vorstehend) zu einer
polizeilichen Befragung mitgenommen wird, sie damit in eine akute Stresssituation
geraten würde und eine Dekompensation dabei nicht ausgeschlossen werden
kann. In Anbetracht dieser Sachlage ist es der Beschwerdeführerin nach Ansicht
des Gerichts nicht zuzumuten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren, auch wenn
dort grundsätzlich die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung besteht.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich zum jetzigen
Zeitpunkt als insgesamt unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG und die
Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.3.8 Da den Akten keine Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der
Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 1995 Nr. 24 S. 233) zu entnehmen sind, ist der Ehemann der
Beschwerdeführerin in Anwendung dieser Bestimmung in die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Dies gilt auch für den gemeinsamen Sohn
AAA._______, dies obwohl er seit kurzem volljährig ist und daher grundsätzlich
auch alleine in die Türkei zurückkehren könnte.
8.3.9 Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet Absatz 4 (Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer
die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verletzt hat oder in schwerwie-
gender Weise gefährdet. Gegen den Sohn der Beschwerdeführer wurde am 28.
Oktober 2006 Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung erhoben; das
Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, mithin ein Urteil noch ausstehend. Dieses
dissoziale Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführer wiegt klarerweise nicht
derart schwer, dass Art. 14a Abs. 6 ANAG zur Anwendung gelangen würde (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3. S. 247 ff.).
Sollte der Sohn der Beschwerdeführer in Zukunft erneut in Strafverfahren involviert
sein, müsste er damit rechnen, dass die ihn betreffende vorläufige Aufnahme
widerrufen werden könnte.
9. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die ausser bezüglich der schwerwiegenden
persönlichen Notlage weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 1
E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die
Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art.
44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut
zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als
24
unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu
verzichten.
9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche
abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der an-
geordnete Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Verfügung der Vorin-
stanz vom 8. November 2005 ist demnach betreffend die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer und ihren
Sohn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bei dieser Sachlage sind keine
weiteren Abklärungen hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
erforderlich, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos geworden ist.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem hälftigen Obsiegen der Be-
schwerdeführer auszugehen. Indes wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Januar
2006 das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen. Entsprechend sind ihnen keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so
ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 16 Abs. 2 VGKE).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine Kostennote vom 5.
beziehungsweise 7. Juni 2007 in der Höhe von Fr. 4'800.-- zu den Akten gereicht.
Er weist einen zeitlichen Aufwand von 21,25 Stunden und Barauslagen von Fr.
68.60 aus. Der zeitliche Aufwand - mit Ausnahme des Zeitaufwands für die
Erstellung der Kostennoten - sowie die geltend gemachten Barauslagen
erscheinen als angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie
unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 230.-- ist
die Parteientschädigung auf Fr. 5'270.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen
und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 2'635.45 zu reduzieren. Das
BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführern als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungs-
vollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 8. November 2005
werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihren Sohn vorläufig
aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von
Fr. 2'635.45.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, 2 Expl.
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______
- B._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand am: