Abtei lung V
E-4526/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung vom 3. Mai 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4526/2007
Sachverhalt:
A.
Mit bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingereichter Ein-
gabe vom 8. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine
Ehepartnerin sowie ihre drei Kinder um Asyl in der Schweiz. Mit
Schreiben vom 16. August 2006 bestätigte die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo, dass diese Eingabe als Asylgesuch entgegen ge-
nommen werde, und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Er-
gänzung seiner Vorbringen ein. Mit Schreiben vom 1. September 2006
beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft
in Colombo für sich und seine Familie Einreisevisa für die Schweiz. Mit
Schreiben vom 17. Oktober 2006 und vom 5. Dezember 2006 an die
Schweizerische Botschaft erinnerte er an die Dringlichkeit seiner Vor-
bringen und informierte über den neusten Stand seiner Gefähr-
dungslage und jener seiner Familie.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Tamile indi-
scher Abstammung, wohne mit seiner Familie in B._______ (Sri
Lanka) und arbeite im C._______. Seine Ehefrau sei
(Berufsbezeichnung). Er habe im Jahr 1998 einen Rechtsstreit um
Land mit Angehörigen der regierungsnahen tamilischen Partei EPDP
(Ealam People's Democratic Party) gewonnen. Seither wohne er und
seine Familie auf diesem Grundstück, welches an jenes der EPDP
angrenze, wo diese Büros unterhalte. Im Jahr 2001 und im April 2005
sei sein Sohn von Unbekannten beinahe entführt worden. Am 1. Juni
2006 seien auf dem benachbarten Grundstück der EPDP
Detonationen zu hören gewesen, worauf einige der Angehörigen der
EPDP mit Holzschlägern bewaffnet die Parzelle des
Beschwerdeführers gestürmt und ihn an seiner Hand verletzt hätten.
Seither habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus Angst
vor weiteren Behelligungen anderswo in B._______ einquartiert.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die fol-
genden fremdsprachigen Beweismittel in Kopie zu den Akten: Ein-
gangsbestätigung des Sekretariats des Präsidenten vom 12. Oktober
1998 eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 30. September
1998, Bestätigungsschreiben des Friedenskomitees B._______ vom
14. Oktober 1999, Auszüge aus Berichten [„Information Book“] der
Polizei von B._______ von Anzeigen des Beschwerdeführers vom 27.
September 1998 und vom 11. April 2005, „Diagnosis Ticket“ des
Seite 2
E-4526/2007
Spitals B._______ vom 5. Juni 2006, Bestätigungsschreiben des
Polizeipostens B._______ vom 16. Juni 2006, Bestätigungsschreiben
eines Parlamentariers vom 27. Juni 2006, diverse Bestätigungen von
Anzeigen bei der Sri Lanka Monitoring Mission und bei der sri-
lankischen Menschenrechtskommission vom Juni und Juli 2006,
Schreiben des Beschwerdeführers an das UNHCR vom 22. August
2006.
B.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 – eröffnet am 21. Mai 2007 – verwei-
gerte das BFM die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers
und wies sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Poli-
zei habe die Anzeige des Beschwerdeführers entgegen genommen,
was von einem staatlichen Willen, die Vorfälle zu untersuchen, und von
einem mangelnden asylrelevanten Schutzbedürfnis durch die Schweiz
zeuge. Es sei indessen gut nachvollziehbar, dass sich der Beschwer-
deführer angesichts der kritischen Sicherheitslage an seinem Wohnort
vor weiteren Übergriffen fürchte. Trotzdem werde die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt, da die Möglichkeit bestehe, sich allfälligen
Übergriffen durch einen als zumutbar erachteten Wohnortswechsel in
den Süden oder in den Westen des Landes zu entziehen. Im Weiteren
spreche gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr na-
mentlich, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in seiner Her-
kunftsregion aufhalte. Zudem fehle es an konkreten (objektiven) Indizi-
en, welche – neben der subjektiv empfundenen Gefahr vor Verfolgung
– darauf hinweisen würden, dass in absehbarer Zukunft und mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Nachteilen zu
rechnen wäre.
C.
Mit am 7. Juni 2007 an die Schweizer Botschaft in Colombo adressier-
ter Eingabe – welche in der Folge am 4. Juli 2007 vom BFM zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde –
erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Ver-
fügung des BFM. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen die in seinem Asylgesuch geltend
gemachte Bedrohung und brachte ferner vor, er wechsle aus Angst,
von Angehörigen der EPDP und anderen paramilitärischen Gruppie-
rungen erspäht zu werden, regelmässig seinen Aufenthaltsort. Im Wei-
teren habe er zwar Verwandte in Indien, stehe aber nicht mit ihnen in
Kontakt. Im restlichen Sri Lanka habe er keine Angehörigen, weshalb
Seite 3
E-4526/2007
er seine Familie nicht umsiedeln könne. Zur Stützung seiner Vorbrin-
gen reichte der der Beschwerdeführer weitere fremdsprachige Beweis-
mittel (einen Todesregisterauszug in Kopie, eine Fotografie, eine Einla-
dung zu einer Röntgenaufnahme und eine Röntgenaufnahme, beide
im Original) zu den Akten.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 hielt das BFM an sei-
nem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Dabei bemerkte es, dass wegen der damals üblichen Praxis auf eine
Befragung des Beschwerdeführers sowie auf die Registrierung der
restlichen Familienmitglieder verzichtet worden sei. Im Übrigen habe
der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausführlich dokumentiert und
sei der Aufforderung der Schweizerischen Botschaft vom 16. August
2006 zur Substanziierung seines Gesuchs mit drei weiteren Eingaben
gefolgt. Aus diesem Grunde habe das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt auch ohne Anhörung und Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs als genügend erstellt erachtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt
sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des
engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der
Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
Seite 4
E-4526/2007
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus
Gründen der Verfahrensökonomie jedoch darauf verzichtet, die Be-
schwerdeführer zur Übersetzung der Beschwerde in eine Amtssprache
aufzufordern.
2.2 Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom amtssprachlichen
Mangel – form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 10. Oktober 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stel-
lungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehen-
den Erwägungen entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsge-
richt aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen
vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
Seite 5
E-4526/2007
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, die Einreise zu
bewilligen.
5.
5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu-
chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon
kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-
verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen;
zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S.
7 ff.).
5.2 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2007
implizit davon aus, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers
könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden (vgl.
Verfügung S. 2). In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 hält
es vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn
diese Auffassung zutreffend wäre – was erst nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden kann –, hätte das
BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
Seite 6
E-4526/2007
waltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden ne-
gativen Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend 5.1), was unter-
blieben ist. Im Weiteren wäre auch zum Entscheid des BFM, auf die
Registrierung der übrigen Familienmitglieder beziehungsweise deren
Asylgesuche zu verzichten, das rechtliche Gehör zu gewähren gewe-
sen, zumal der Beschwerdeführer explizit für sich und seine Familie
Asylgesuche einreichte, sowie die Gefährdungssituation beziehungs-
weise erlittene Verfolgung mehrerer Familienmitglieder darlegte.
5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung
zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser
Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn
und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen
nachzuholen. Gegen eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel
spricht insbesondere auch der Umstand, dass andernfalls dem Be-
schwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwe-
rer, als es vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des
Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches
Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für den Be-
schwerdeführer einen erheblichen Nachteil darstellen würde.
6.
Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einrei-
se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus
dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtli-
che Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, ihm
müsste zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Ak-
ten ergeben sich nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die An-
nahme, ihm und seiner Familie wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die
Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
Seite 7
E-4526/2007
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen auf
rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensman-
gels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht wäre, ist
der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen und insbesondere auch im Lichte der heutigen Sicherheitslage in
Sri Lanka an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich
gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als notwendig
erweist oder nicht.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorin-
stanzliche Verfügung vom 3. Mai 2007 ist aufzuheben und die Vorins-
tanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehö-
rigen das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sach-
verhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der
Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch
die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Da-
her ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-4526/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. Mai 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen das
rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen
Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu
zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (Beilage: Vernehmlassung vom 10. Oktober
2008; per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte, dem Be-
schwerdeführer das beiliegende Urteil mit Beilage durch
Aushändigung des Originals (gegen Empfangsbestätigung) oder
Zustellung desselben per Post (Einschreiben mit Rückschein) zu
eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw.
den Rückschein ; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den vorinstanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______, unter
hinweis auf Dispositiv-Ziffer 2 (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
Seite 9