B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4526/2010
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Mazedonien,
alle vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom
19. Mai 2010 / N (…).
E-4526/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, maze-
donische Staatsangehörige und ethnische Roma aus F._______, ihren
Heimatstaat – gemeinsam mit G._______ und H._______(E-4525/2010),
den Eltern von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) – am
22. März 2010 und gelangten mit Minibussen über Serbien, Kroatien,
Slowenien und Italien am 24. März 2010 in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchten. Am 31. März 2010 fanden im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel die Kurzbefragungen der volljährigen Be-
schwerdeführenden statt, und am 26. April 2010 erfolgten die entspre-
chenden Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machten die (volljährigen) Beschwerdeführenden dabei
geltend, wiederholt von Angehörigen der ANA (Albanische Volksarmee,
auch: AKSH) heimgesucht, geschlagen und – für den Fall, dass sie nicht
ausreisen würden – mit dem Tod bedroht worden zu sein. Hintergrund
dieser Behelligungen sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich
in seiner Funktion als langjähriger (…) einer Roma-Vereinigung im (…)
2008 an einer Kampagne zur (…) beteiligt habe. Diese Kampagne sei
vom damaligen Bürgermeister I._______ und vom (…) K._______ bewil-
ligt und – etwa durch Zurverfügungstellung von Transportmitteln und
Räumlichkeiten – unterstützt worden. Hierfür habe sich der Beschwerde-
führer später öffentlich bedankt.
Am 10. März 2009 habe der Führer der albanischen Partei DPA (Demo-
kratische Partei der Albaner), (…), den Beschwerdeführer zu sich bestellt,
ihn als "Zigeuner" beschimpft und ihm vorgeworfen, die Karriere von
I._______zu unterstützen. Schliesslich habe er dem Beschwerdeführer
gedroht, dass er "Millionen von Problemen" bekommen werde, wenn die
DPA nach den bevorstehenden Regionalwahlen wieder an der Macht sei.
Nach dem Wahlsieg der DPA am 23. März 2009 habe sich diese Drohung
bewahrheitet. Nicht nur hätten von der Partei entsandte Leute den Be-
schwerdeführer unter Druck gesetzt und Geld von ihm verlangt, auch sei
ihm ein Treffen mit dem neuen Bürgermeister J._______ trotz mehrmali-
ger Anfrage verweigert worden. Deshalb habe er am 24. respektive
25. November 2009 ein Treffen mit dem Bürgermeister am runden Tisch
verlangt. Da dieser auch dieses Mal nicht persönlich erschienen sei, habe
der Beschwerdeführer bei der anschliessenden Pressekonferenz erklärt,
E-4526/2010
Seite 3
dass er dem Bürgermeister öffentlich habe sagen wollen, dass in
F._______ auch Roma leben würden.
Nach diesem Vorfall seien am 30. November 2009 vier schwarz gekleide-
te beziehungsweise uniformierte Vertreter der ANA in die Wohnung der
Beschwerdeführenden eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer
alleine in die Küche gebracht und ihn aufgefordert, mit seiner Familie das
Land zu verlassen. Tags darauf seien erneut schwarz gekleidete Perso-
nen in seinem Büro erschienen, hätten den Beschwerdeführer geschla-
gen und zudem erheblichen Sachschaden angerichtet. Hierauf sei er
nach Bulgarien und von dort nach Kroatien gereist, wo er drei Monate
geblieben sei. Von seiner Frau B._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) habe er erfahren, dass Unbekannte sie mit dem Auto verfolgt hätten
und die gemeinsamen Kinder in der Schule schikaniert worden seien.
Ende Februar 2010 hätten erneut drei schwarz gekleidete Männer an der
gemeinsamen Wohnadresse nach dem Beschwerdeführer gesucht, Wert-
sachen entwendet, seinen Vater geschlagen und zudem verlangt, dass er
zurückkehre und seine Angehörigen wegbringe, andernfalls man sie ent-
führen werde. Nachdem ihn die Beschwerdeführerin über diesen Vorfall
unterrichtet habe, sei der Beschwerdeführer am 1. März 2010 nach
F._______ zurückgekehrt. Ungefähr drei Wochen später seien erneut drei
uniformierte Personen an der gemeinsamen Wohnadresse erschienen,
hätten die volljährigen Beschwerdeführenden sowie die Mutter des Be-
schwerdeführers geschlagen und ihnen unter erneuter Morddrohung eine
Ausreisefrist angesetzt. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Be-
schwerdeführenden zur Ausreise entschlossen und für die gesamte Fami-
lie (also auch die Eltern des Beschwerdeführers
[E-4525/2010]) Pässe anfertigen lassen, unter deren Vorweisung sie Ma-
zedonien am 22. März 2010 verlassen hätten.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
mehrere Beweismittel (eine CD, ein Schreiben des Peace Corps Mace-
donia, jeweils zwei die Roma-Vereinigung und die Firma des Beschwer-
deführers betreffende Bestätigungsschreiben) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 – eröffnet am 21. Mai 2010 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche vom 24. März 2010 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
E-4526/2010
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten
dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010
sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie infolge Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht be-
antragten sie, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu gewähren, die aufschiebende Wirkung
("aufschiebende arte") der Beschwerde sei wiederherzustellen, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, und sie seien bei bereits erfolg-
ter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informie-
ren. Der Beschwerdebegründung ist zudem der prozessuale Antrag zu
entnehmen, das BFM sei anzuweisen, eine erneute Befragung unter Ein-
setzung eines Roms als Übersetzer durchzuführen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 wies die zuständige Instrukti-
onsrichterin die Gesuche um Durchführung einer erneuten Befragung, um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ab. Auf die weiteren verfahrensrechtlichen Anträge wurde infolge fehlen-
den Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Der mit gleicher Verfügung
erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ging am
14. Juli 2010 ein.
E.
E.a Mit Eingabe vom 26. April 2011 brachte der zwischenzeitlich manda-
tierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht das vorliegende
Vertretungsverhältnis zur Kenntnis und ersuchte um Zustellung der ge-
samten Verfahrensakten, inklusive jener des BFM.
E.b Auf mit prozessleitender Verfügung vom 28. April 2011 erfolgte Auf-
forderung benannte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Mai 2011 die
von ihm benötigten Aktenstücke des Beschwerdeverfahrens namentlich,
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Seite 5
welche in der Folge kostenpflichtig reproduziert und ihm am 5. Mai 2011
in Kopie übermittelt wurden.
E.c Auf Anfrage mit Fax vom 13. Mai 2011 wurden dem Rechtsvertreter
mit Schreiben vom 16. Mai 2011 weitere Aktenstücke in Kopie übermittelt.
E.d Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführenden ei-
ne – auch das Verfahren E-4525/2010 (Eltern des Beschwerdeführers)
betreffende – Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen.
E.e Mit Eingaben vom 23. Juli 2011, vom 17. September 2011, vom
3. Oktober 2011, vom 18. Oktober 2011 und vom 18. November 2011
wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.
F.
F.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter verlauten, dass das mazedonische Justizmi-
nisterium mit Schreiben vom 23. August 2011 beim Schweizerischen
Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung der Beschwerdeführerin zur
Vollstreckung einer (…) Freiheitsstrafe beantragt habe.
F.b Mit Übermittlungsschreiben vom 4. November 2011, vom
16. November 2011 und vom 6. Januar 2012 übermittelte das BJ dem
Bundesverwaltungsgericht verschiedene Aktenstücke hinsichtlich des
vorgenannten Auslieferungsbegehrens der mazedonischen Behörden.
F.c Zum Auslieferungsbegehren liessen sich die Beschwerdeführenden
mit Schreiben vom 18. Januar 2012 vernehmen und stellten eine zusätz-
liche Stellungnahme in Aussicht.
F.d Am 14. Februar 2012 reichten sie eine entsprechende Stellungnahme
des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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Seite 6
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht – wie vorliegend
(vgl. E. 10) – ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten und zudem einige Unstimmig-
keiten enthielten.
So hätten die Beschwerdeführenden angegeben, von einer Art Mafia re-
spektive von der privaten albanischen Polizei ANA behelligt worden zu
sein. Somit handle es sich bei den geltend gemachten Behelligungen of-
fensichtlich nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, sondern um
Übergriffe privater Drittpersonen, welche von den mazedonischen Behör-
den weder gebilligt noch unterstützt würden. Vielmehr stellten solche
Übergriffe strafbare Handlungen dar, welche von den zuständigen Straf-
verfolgungsbehörden im Rahmen von deren Möglichkeiten verfolgt und
geahndet würden. Daher sei von einer funktionierenden Schutzinfrastruk-
tur im Heimatstaat der Beschwerdeführenden auszugehen, deren Inan-
spruchnahme ihnen objektiv möglich und individuell zugänglich gewesen
sei. Ihrem Einwand, wonach sie keine Anzeige erstattet hätten, da die
ANA eng mit der Polizei zusammenarbeite, sei entgegenzuhalten, dass in
Mazedonien die Möglichkeit bestehe, den rechtsstaatlich installierten In-
stanzenzug in Anspruch zu nehmen, sollten sich die Beamten weigern,
auf Anzeige hin Untersuchungsmassnahmen einzuleiten. Opfer von Be-
hördenK._______lkür könnten die ihnen zustehenden Rechte somit auf
dem Rechtsweg einfordern oder sich auch an die vor Ort tätigen interna-
tionalen Organisationen wenden. Angesichts dieser Möglichkeiten sei
nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht um
behördliche Hilfe bemüht hätten.
Im Übrigen enthielten ihre Aussagen diverse Unstimmigkeiten, welche die
Zweifel an der behaupteten fluchtauslösenden Verfolgung verstärken
würden. Namentlich habe der Beschwerdeführer erklärt, von den Tätern
insgesamt viermal aufgesucht worden zu sein, nämlich am
30. November 2009, Ende Februar 2010 und 20. oder 21. März 2010 zu
Hause sowie am 1. Dezember 2009 im Büro. Demgegenüber habe die
Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung behauptet, die Männer seien
bereits vor Silvester dreimal zu ihnen nach Hause gekommen, welche
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Seite 8
Aussage sie anlässlich der Bundesanhörung auf zwei Besuche korrigier-
te. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die Täter hätten
schwarze Uniformen getragen, was die Beschwerdeführerin hingegen
nicht gesehen haben wolle.
4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2010 und der Beschwer-
deergänzung vom 22. Juni 2011 ergibt sich als Rüge zunächst die Ver-
letzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit (vgl. hierzu E. 4.3.) respektive an die Flücht-
lingseigenschaft (vgl. hierzu E. 4.4.) nicht.
4.3. Infolge fehlender Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen (vgl. hierzu E. 4.4.) ist vorliegend eine ausführliche Prüfung
von deren Glaubhaftigkeit entbehrlich. Der Vollständigkeit halber sind je-
doch nachstehend die vom BFM festgestellten Unstimmigkeiten insoweit
zu bestätigen, als die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben
über die Anzahl der Hausbesuche und die Kleidung der Täter gemacht
haben.
Die Entgegnung in der Beschwerdeergänzung, man habe nicht Tagebuch
oder sonst eine Kontrolle über die Besuche geführt (S. 10 f.), vermag zu-
dem nicht zu überzeugen. So ordnete der Beschwerdeführer die Besuche
im Rahmen der freien Erzählungen ohne Not jeweils einem konkreten Da-
tum zu (Akten BFM, A3 S. 6 f., A9 S. 4 ff.), was sich mit der nunmehr
nachgeschobenen Darstellung einer ungefähren Schätzung nicht verein-
baren lässt.
Sowohl in der eigenhändigen Rechtsmitteleingabe als auch in der Be-
schwerdeergänzung des Rechtsvertreters werden die festgestellten Un-
stimmigkeiten zudem einer fehlerhaften, erfolglos beanstandeten Über-
setzung zugeschrieben. Dieser Erklärungs- und Entkräftungsversuch ist
zurückzuweisen und als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Be-
schwerdeführenden die Authentizität der Protokolle unterschriftlich bestä-
tigt haben. Auch die Behauptung, wonach die bei der Anhörung der Be-
schwerdeführerin amtierende Hilfswerkvertreterin entsprechende Beden-
ken angemeldet habe, erweist sich klarerweise als aktenwidrig (vgl. A16
S. 9: "HWV fragte zum Ende der Anhörung, ob die GS weitere Probleme
hatte. Ich erhielt daraufhin zur Antwort, was ich wissen wolle. Daraufhin
entgegnete ich, dass ich der GS Gelegenheit geben wolle, evtl. vorhan-
dene weitere Gründe anzubringen, weil sie bereits zu Beginn der Anhö-
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rung u. auch während der Befr. Emotional bewegt war u. mehrmals wein-
te.").
Nach dem Gesagten ist nicht einsehbar, inwiefern das BFM das rechtli-
che Gehör der Beschwerdeführenden verletzt oder den Sachverhalt un-
vollständig festgestellt haben sollte. Folgerichtig wurde der Antrag auf
Durchführung einer erneuten Befragung unter Einsetzung eines Roms als
Übersetzer mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 abgewiesen.
4.4. Bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist
festzustellen, dass als Urheber der geschilderten Behelligungen Mitglie-
der der ANA genannt werden. Entsprechend der zutreffenden Auffassung
des BFM handelt es sich dabei um nichtstaatliche Verfolgungsmassnah-
men.
Nach der so genannten Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Re-
levanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adä-
quaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn
die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und ef-
fizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in-
nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der ent-
scheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im
Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
18 E. 10.2 f., S. 202 f.).
Mazedonien wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als
verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) ist die Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die
Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermu-
tung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich
um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund
konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann.
Die Beschwerdeführenden stellen in ihren Eingaben das Vorhandensein
einer effizienten Schutzinfrastruktur nicht in Abrede. Indessen wird ausge-
führt, bei der ANA handle es sich um eine quasi-staatliche, von Albanern
beherrschte Gruppierung, welche mit den Polizeibehörden eng verfloch-
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Seite 10
ten sei. Vernünftigerweise kann denn mit Blick auf die Herkunftsregion
der Beschwerdeführenden auch nicht ausgeschlossen werden, dass zwi-
schen der Albanischen Volksarmee ANA und den lokalen Polizeibehörden
gewisse Vernetzungen bestehen. Mit einem Bevölkerungsanteil von rund
(…) Prozent kann F._______ ohne Weiteres als (…) der mazedonischen
Albaner bezeichnet werden, zumal sich dort auch die (…). Indessen wi-
derspiegelt dieser Umstand in keiner Weise die Machtverhältnisse in Ma-
zedonien, machen doch die ethnischen Mazedonier im gesamten Land
einen Bevölkerungsanteil von rund zwei Dritteln aus. Dementsprechend
wird die nationale Regierungskoalition weitgehend von den mazedoni-
schen Christdemokraten (VMRO-DPMNE) beherrscht. Der amtierende
Staatspräsident Gjorge Ivanov wurde im Frühling 2009 ohne Beteiligung
der albanischen Parteien in sein Amt berufen, da Vertreter der albani-
schen Minderheit zu einem Boykott der Präsidentschaftswahlen aufgeru-
fen hatten. Im Parlament vereinigt die gemässigte albanische BDI
(Bashkimi demokratik për integrim, dt.: Demokratische Union für Integra-
tion) als Koalitionspartnerin der Christdemokraten nur gerade zehn Pro-
zent der Stimmen auf sich. (…) DPA erzielte ein Ergebnis von knapp
sechs Prozent der Stimmen.
Vor dem Hintergrund dieser Machtverhältnisse kann das von den Be-
schwerdeführenden skizzierte Bild eines "allmächtigen DPA-Leaders (…)"
(vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2011, S. 6) zumindest aus nati-
onaler Optik keinen Bestand haben. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass der Einflussbereich des genannten Bürgermeisters auf den (…) be-
schränkt ist. Die staatlichen Behörden Mazedoniens sind hingegen frag-
los gewillt, ihren Staatsangehörigen Schutz vor Behelligungen seitens der
ANA zu gewähren, zumal es sich bei dieser um eine bewaffnete, aus dem
radikalen Flügel der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, dt.: Befreiungs-
armee des Kosovo) hervorgegangene Rebellenorganisation handelt und
die mazedonischen Sicherheitskräfte mit der UÇK jahrelang in bewaffnete
Konflikte verwickelt waren.
Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz wäre es den Beschwerde-
führenden damit jedenfalls offen gestanden, unter Umgehung der lokalen
Polizeibehörden den rechtsstaatlich installierten Instanzenzug zu be-
schreiten. Auf seinen Einwand, wonach (…) Prozent der Einwohner von
F._______ albanischer Herkunft und (…) seien, wurde der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragung folgerichtig mit der Möglichkeit konfron-
tiert, mit seinem Anliegen an die Behörden in der mazedonisch dominier-
ten und (…) Kilometer entfernten Hauptstadt Skopje zu gelangen. Be-
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Seite 11
zeichnenderweise wusste er nicht schlüssig zu begründen, weshalb er
von diesem Schritt abgesehen hat. So führte er lediglich aus, er habe
gemerkt, dass in vergleichbaren Fällen nichts unternommen worden sei.
Das Gleiche wäre passiert, wenn er seine eigenen Probleme vorgebracht
hätte. Auf Nachfrage antwortete er sodann ohne ersichtliche Bezugnah-
me auf die Fragestellung: "Weil ich einige Male in Skopje war." (A9 S. 8).
Schliesslich wird in den Eingaben der Beschwerdeführenden verschie-
dentlich auf die allgemein schwierigen Verhältnisse hingewiesen, welche
auf ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma gründen. Dem Gericht
ist bekannt, dass Angehörige der Roma in Mazedonien Diskriminierun-
gen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, die von Sicherheits-
beamten wie von Privatpersonen ausgehen können. Beispielsweise wer-
den Roma bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zu wenig berücksichtigt.
Die Gründe dafür dürften jedoch eher sozialer als ethnischer Natur sein.
Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Situation Mazedoniens
insbesondere aufgrund ihres im Vergleich zu anderen ethnischen Grup-
pen niedrigeren Bildungsniveaus betroffen. Oft gehören sie unteren sozia-
len Schichten an, weshalb andere Bevölkerungsgruppen ihnen mit Vorur-
teilen und Ablehnung begegnen. Insgesamt bestehen jedoch keine über-
zeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die Diskriminierungen und Benach-
teiligungen, denen Roma im Allgemeinen ausgesetzt sein können, eine
asylrelevante Gefährdung darstellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-144/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.4).
Im Ergebnis sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeig-
net, die vermutete Verfolgungssicherheit in Mazedonien zu entkräften.
Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass es sich bei der
geltend gemachten Bedrohung um lokal beschränkte Verfolgungsmass-
nahmen handelt und es den Beschwerdeführenden auch zuzumuten ge-
wesen wäre, sich an einem anderen Ort in Mazedonien niederzulassen,
wobei insbesondere an die (…) Hauptstadt Skopje zu denken ist.
4.5. Mit ergänzender Eingabe vom 18. Januar 2012 wird vorgebracht, an-
hand des als offensichtlich unbegründet bezeichneten Auslieferungsbe-
gehrens betreffend die Beschwerdeführerin lasse sich nachweisen, dass
die Beschwerdeführenden Schikanen und Nachstellungen auch der ma-
zedonischen Behörden ausgesetzt seien.
Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Amts-
gerichts F._______ vom (…) 2011 bzw. (…) 2011 des (…) ("[…]") schuldig
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gesprochen wurde. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass diesem
Tatvorwurf ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die abschliessende
Aufzählung in Art. 3 AsylG) zugrunde läge. Zwar kann eine hängige Straf-
untersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung darstellen, nämlich dann, wenn das Delikt aus politischen
Gründen nur vorgeschoben wurde, wenn es sich um ein überwiegend po-
litisches Delikt handelt, oder wenn im Falle einer Verurteilung mit einer
politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist (sog. Polit-
Malus). Ein vorgeschobenes strafrechtliches Motiv zur politisch motivier-
ten Ergreifung der Beschwerdeführerin kann vorliegend jedoch ausge-
schlossen werden, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass vor
Bekanntwerden des genannten Auslieferungsbegehrens mit keinem Wort
von einer Verfolgung durch die mazedonischen Zentralbehörden die Re-
de war. Die Verfolgungshandlung der mazedonischen Behörden ist damit
durch einen nachvollziehbaren und rein gemeinstrafrechtlichen Verdacht
legitimiert. Es steht den Heimatbehörden ohne weiteres zu, allfällige
(…)delikte zu untersuchen und allenfalls, in Abwesenheit der beschuldig-
ten Person, gestützt auf die Aktenlage ein Urteil zu fällen. Dass vorlie-
gend mit der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Ehefrau eines Roma-
Vertreters betroffen ist, vermag hieran nichts zu ändern. Schliesslich er-
geben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführerin eine übermässige und politisch motivierte Bestrafung
drohen würde.
4.6. Zusammenfassend folgt, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelingt, die Regelvermutung umzustossen, im als "Safe Country" gelten-
den Mazedonien finde asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt und
sei Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet. Demnach sind
vorliegend die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz
hat daher die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche AufenthaltsbeK._______ligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
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Seite 13
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4526/2010
Seite 14
6.3.
6.3.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist.
6.3.2. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen, da Mazedonien wie mehrfach ausgeführt als "Sa-
fe Country" gilt.
6.3.3. Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin drohende Haftstrafe ist
festzustellen, dass Mazedonien mit dem Erhalt des EU-Beitrittsstatus am
17. Dezember 2010 die Bedingungen für die Einführung der Gesamtheit
aller europarechtlichen Vorschriften und Standards (Acquis
communautaire) und damit auch die Haft- respektive Gefängnisbedin-
gungen nach EU-Normen erfüllt.
6.3.4. Gesundheitliche Probleme können unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstel-
len, wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände
vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere ge-
E-4526/2010
Seite 15
gen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1).
Vorliegend sind die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung
bzw. ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstan-
ces"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen
Grossbritannien feststellte, nicht erfüllt, wobei im Weiteren auf die Ausfüh-
rungen unter Ziffer 6.4. verwiesen werden kann.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit – auch in Berücksichti-
gung der der Beschwerdeführerin drohenden Haftstrafe sowie ihrer ge-
sundheitlichen Situation als zulässig im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.4.1. In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
6.4.2. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würden.
6.4.2.1 Hinsichtlich des Hinweises auf die ethnische Zugehörigkeit der
Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass den Angehörigen der Roma
in der mazedonischen Verfassung die gleichen Minderheitenrechte wie
anderen Volksgruppen zugestanden werden. Die ethnischen Minderhei-
ten (Albaner, Türken, Serben und Roma) sind durch die Verfassung aus-
drücklich geschützt. Im mazedonischen Parlament haben auch Angehöri-
ge der Roma Einsitz. Nicht zu verkennen ist gleichwohl, dass die ethni-
schen Minderheiten in Mazedonien mangelhaft in der Gesellschaft inte-
griert sind und sie dort schwierige Lebensbedingungen vorfinden. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen
Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Die
E-4526/2010
Seite 16
möglichen generellen Benachteiligungen gehen indessen nicht so weit,
als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma
nach Mazedonien auszugehen wäre. An dieser Feststellung vermögen
die zahlreichen als Beweismittel eingereichten Länderberichte nichts zu
ändern.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer eigenen Aussagen zufolge innert 24 Stunden die Summe
von 5000 Euro für die Ausstellung von Pässen erhältlich machen konnte
(vgl. A3 S. 7). Gemäss einer Erhebung des Auswärtigen Amtes der Bun-
desrepublik Deutschland beträgt in Mazedonien das Durchschnittsnetto-
gehalt eines Berufstätigen circa 340 Euro im Monat, das BIP pro Kopf lag
2010 bei geschätzten 3075 Euro (vgl.
/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Wirtschaft_n
ode.html.). Dies erhellt, dass die Ausführungen in der Beschwerdeergän-
zung, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine klägli-
che Existenz in Not und Armut fristen müssten, der Realität nicht entspre-
chen dürfte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ihnen sehr wohl ge-
lingen wird, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen.
6.4.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung der Beschwerde-
führerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Her-
kunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar zu beurteilen (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins et rationne-
ment, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Aus den eingereichten ärztlichen Berichten der psychiatrischen Klinik
K._______ (vom 18. November 2010 und vom 29. Juli 2010), des Psy-
chiatrischen Zentrums L._______ (vom 27. Mai 2011) und der Psychiatri-
schen Dienste M._______ (vom 12. Oktober 2011 und vom
E-4526/2010
Seite 17
18. Oktober 2011) geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin unter einer (…) ([…]), einer (…) ([…]) und einer (…) ([…]) leidet.
Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat ist festzustellen,
dass in Mazedonien eine obligatorische Krankenversicherung besteht,
welche auf das Prinzip der Universalität (Deckung aller Bürger) abstellt.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine medizinische
Versorgung – unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der erkrank-
ten Person – in ganz Mazedonien flächendeckend zugänglich ist. In der
von F._______, dem Wohnort der Beschwerdeführenden, etwa (…) km
entfernten Hauptstadt Skopje steht zudem die Infrastruktur einer psycho-
therapeutischen Behandlung von psychischen Erkrankungen (…) zur Ver-
fügung. Die Tatsache, dass die medizinische Versorgungslage in Maze-
donien nicht auf westeuropäischem Niveau liegt, spielt keine entschei-
dende Rolle, zumal der Beschwerdeführerin angesichts der dort beste-
henden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr in das Heimatland
keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes droht.
Im Gegenteil ist festzustellen, dass es ihr trotz bald zweijähriger Behand-
lung in der Schweiz offenbar nicht gelungen ist, die aussagegemäss in
der Heimat erlebten Übergriffe soweit zu verarbeiten, dass sie angstfrei
leben kann. Vielmehr wurde etwa im Rahmen früherer Behandlungen das
Bestehen einer Suizidalität noch deutlich verneint (vgl. Zeugnis von Dr.
med N._______ vom 29. Juli 2010), während im aktuellsten Arztbericht
(von Dr. med. O._______ vom 12. Oktober 2011) eine latente Suizidalität
in Form von Suizidgedanken diagnostiziert wurde.
Weiter ist herauszustreichen, dass die vorliegenden Krankheitsbilder in
den eingereichten Zeugnissen in Bezug zur drohenden Wegweisung re-
spektive Auslieferung gesetzt werden (Zeugnis vom 29. Juli 2010: "Zu-
dem leide sie unter Ängsten wegen der Unklarheit bezüglich des Asylent-
scheids" […] "Da die belastende Lebenssituation [abgelehnter Asylantrag,
Ungewissheit über den weiteren Verbleib in der Schweiz, schwierige Le-
bensumstände im Zentrum für Asylsuchende] als Auslöser und aufrecht-
erhaltende Bedingung für die Depression betrachtet werden kann […];
Schreiben vom 18. Oktober 2011: "Aktuell zeigte sich bei der heutigen
Konsultation aufgrund des anstehenden Termins im Rahmen des Auslie-
ferungsverfahrens eine starke emotionale Belastung"). Es ist nachvoll-
ziehbar und notorisch, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegwei-
sungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem ge-
E-4526/2010
Seite 18
wissen psychischen Druck führen kann. Diesem kommt aber für die Fra-
ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs meist keine Relevanz zu,
weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorlie-
gen einer konkreten Gefährdung im Heimat- respektive Herkunftsland bil-
det. Im Einzelfall kann eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegwei-
sungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychi-
sche Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumut-
barkeit relevant sein. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der
Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechte-
rung des psychischen und allenfalls auch physischen Zustandes der Be-
schwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen
Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchti-
gung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei ihr vorlie-
genden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete
Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis
von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden.
Schliesslich ist anzumerken, dass eine Rückkehr in ein gewohntes Um-
feld, in welchem die Beschwerdeführerin auch sprachlich verstanden
wird, zu ihrem psychischen Wohlbefinden ebenfalls beizutragen vermag.
Diese Feststellung gründet insbesondere auf der – für den Therapiever-
lauf zweifellos ungünstigen – Tatsache, dass ihr Ehemann bei den Thera-
piesitzungen offenbar als Dolmetscher amten musste (vgl. Bericht von
Dr. med. P._______ vom 27. Mai 2011).
6.4.2.3 Dem ärztlichen Zeugnis vom 9. November 2011 von Dr. med.
Q._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter (…) so-
wie einer (…) leidet. Als Prozedere wird die Behandlung mit Voltaren für
sieben Tage sowie eine weitere Untersuchung bei Persistenz (…) vorge-
schlagen. Hieraus ergibt sich klarerweise keine medizinischen Notlage im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4.2.4 Aus den verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführenden er-
gibt sich weiter der Hinweis, die Kinder hätten sich in der Schweiz bereits
gut integriert und sich an die hiesigen Verhältnisse gewöhnt, weshalb sich
ein Wegweisungsvollzug auch unter diesem Aspekt als unzumutbar er-
weise.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
E-4526/2010
Seite 19
völkerrechtskonformen Auslegung des gegenüber dem früheren Art. 14
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) unverändert lautenden
Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die
Rechte des Kindes (KRK). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind dem-
nach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.2, BVGE 2009/51 E. 5.6 und 5.8.2, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S.
57 sowie EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen). Erschwerte
(Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrit-
tenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können unter Umständen
zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der gan-
zen Familie führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.).
Hierzu ist hinsichtlich des jüngsten Kindes E._______, geboren am (…),
festzustellen, dass es sich in Anbetracht seines geringen Alters nicht der-
art an die schweizerische Lebensweise assimiliert haben dürfte, dass ein
Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre, zumal namentlich keine erhebli-
che Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen
ist. Für Kinder im Vorschulalter, für welche die Eltern als die wesentliche
Bezugsperson zu betrachten sind, bedeutet eine Rückkehr naturgemäss
keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Um-
feld.
Mit Bezug auf die älteren Kinder C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…), kann eine gewisse Integration – auch unter
Hinweis auf die eingereichten Schulberichte – nicht von der Hand gewie-
sen werden. Als Kriterien der Integration im Rahmen einer gesamtheitli-
chen Beurteilung sind namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung sowie Ausbildung und der Grad der
erfolgten Integration von Bedeutung. Aufgrund ihres jungen Alters von
(…) und (…) Jahren, der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz
und der Tatsache, dass die beiden Kinder den überwiegenden Teil ihres
Lebens in Mazedonien zugebracht haben, kann vorliegend für den Fall
eines Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung gesprochen
werden. Diese Erkenntnis wird mit Bezug auf das Kind D._______ ver-
stärkt durch den kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht vom
29. Oktober 2010, wonach er durch den mit der Flucht in die Schweiz
einhergehenden Verlust seines sozialen Umfelds belastet sei. Im Ergeb-
E-4526/2010
Seite 20
nis haben die massgeblichen Integrationskriterien vorliegend nicht ein
Gewicht, das der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges entgegen-
stehen würde. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter
dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar.
6.4.2.5 Mit Blick auf die Integration sämtlicher Familienmitglieder werden
schliesslich humanitäre Gründe geltend gemacht. Hierzu ist festzustellen,
dass mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylge-
setzrevision am 1. Januar 2007 für die Asylbehörden des Bundes die
Möglichkeit entfiel, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einrei-
chen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war
(gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Gemäss Art.
14 Abs. 2 AsylG könnte jedoch bei Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls neu der Wohnkanton der betroffenen Personen –
sowohl während hängigem Asylverfahren als auch nach abgewiesenem
Asylgesuch – mit Zustimmung des Bundesamtes und sofern die im Ge-
setz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung
erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen
kantonalen Behörde obliegen, dem BFM den Willen, von dieser Möglich-
keit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden, wobei zu beachten
ist, dass vorliegend die formellen Voraussetzungen (vierjährige Anwesen-
heit in der Schweiz) nicht erfüllt sind.
6.5. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E-4526/2010
Seite 21
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts des
überdurchschnittlichen Aktenumfangs auf insgesamt Fr. 800.– festzuset-
zen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
14. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu
verrechnen. Zum ausstehenden Restbetrag von Fr. 200.– ist entspre-
chend der prozessleitenden Verfügung vom 5. Mai 2011 der hälftige Anteil
der angefallenen Verwaltungsgebühren von Fr. 17.–, ausmachend
Fr. 8.50, hinzuzurechnen.
Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt,
vor welchem die Beschwerdeführenden im Asylverfahren (auch [vgl. Ein-
gabe vom 18. Januar 2012]) um Schutz nachsuchten, liegt eine Ausnah-
me im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor. Das Urteil kann daher unter den
Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten
werden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4526/2010
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 14. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 600.– ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zum ausstehenden Restbetrag
von Fr. 200.– ist der auf die Beschwerdeführenden entfallende Verwal-
tungsgebührenanteil von Fr. 8.50 hinzuzurechnen. Der Gesamtbetrag in
der Höhe von Fr. 208.50 ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM, das BJ und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: