B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4526/2019
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Türke, türkischer Ethnie, suchte erstmals am
7. Mai 1991 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. August 1992 anerkannte
das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute SEM) den Beschwerdeführer
als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mit Schreiben vom 25. Juli 2002
führte der Beschwerdeführer an das BFF aus, er wolle einen neuen türki-
schen Pass ausstellen lassen, um in die Türkei zurückzukehren. Die Straf-
urteile in der Türkei, die zur Asylgewährung geführt hätten, seien nicht
mehr in Kraft. Mit Erklärung vom 8. August 2002 verzichtete der Beschwer-
deführer auf seine Flüchtlingseigenschaft und auf das ihm in der Schweiz
gewährte Asyl. Daraufhin stellte das BFF mit Verfügung vom 13. August
2002 fest, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei
erloschen, dieser gelte nicht mehr als Flüchtling.
B.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2017 erneut in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Sep-
tember 2017 und der Anhörung vom 30. April 2019 machte er geltend, er
habe nach seiner Rückkehr in die Türkei im November 2009 hauptsächlich
in B._______ in der Provinz Aydin gelebt. Er habe sich in der Türkei weiter
politisch betätigt, indem er sich mit Freunden über politische Themen un-
terhalten und auf Facebook Beiträge gepostet habe. Aus diesem Grund sei
er (…) und (…) für (…) beziehungsweise (…) Tage festgenommen worden.
Dies sei jedoch nicht der Ausreisegrund gewesen. Er habe in der Türkei
keine ernsthaften Probleme gehabt. Es liege in der Türkei weder ein Haft-
befehl vor noch sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig. Er habe die
Türkei am (…) legal verlassen. Der einzige Grund für sein erneutes Asyl-
gesuch sei, dass ihm in der Schweiz Unrecht widerfahren sei, gegen das
er nun vorgehen wolle. Aus diesem Grund sei er hier bereits in einen 35-
tägigen Hungerstreik getreten und habe sich an die Vereinten Nationen,
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und weitere rund 150
Institutionen gewendet.
C.
Mit Verfügung vom 12. August 2019 (zugestellt am 14. August 2019) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
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D.
Mit Eingabe vom 21. August 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage eines undatierten Schreibens mit dem Titel «petitions and inquiries
section office of the united nations high commissioner for human rights»
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
die Verfügung des SEM vom 14. August 2019 (recte: 12. August 2019) auf-
zuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme aus humanitären
Gründen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei von der Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses abzusehen, die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
5.
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermögen. Der Beschwerdeführer wiederholte in den
Befragungen, in der Türkei – wo keine Verfahren gegen ihn hängig seien –
keine ernsthaften Probleme mehr zu haben (z. B. SEM-Akten B20 S. 11
F54–58). Er sei einzig in die Schweiz gekommen, weil er hierzulande Un-
recht erfahren habe. So hätten die Polizei, das Konkursamt, die Gemeinde,
die Anwälte und die regionalen Gerichte in der Schweiz gegen ihn ein Kom-
plott geschmiedet und ihn betrieben, obwohl ihm eine Schweizer Firma
noch 55'000.– Franken schulde (SEM-Akten B20 S. 7 f. F46 ff.). Hiergegen
wolle er nun vorgehen und um diesem Ziel nachzugehen, könne er sich
nicht illegal in der Schweiz aufhalten, weshalb er ein Asylgesuch gestellt
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habe (z. B. SEM-Akten B20 S. 7 F46, B6 S. 7). Die oberflächlichen Be-
schwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal der Beschwerdeführer
dieser nichts Substanzielles entgegenhält und lediglich an seinen geltend
gemachten Problemen in der Schweiz festhält. Letztere sind indessen we-
der aktenkundig, noch asylrelevant. Das auf Beschwerdeebene einge-
reichte, undatierte und in englischer Sprache abgefasste Schreiben ist
nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Es ist genügend klar,
weshalb auf eine Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden
kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.1 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf Ausführun-
gen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer
anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit fest-
zustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flücht-
lingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt geltend zu machen. Die Feststel-
lung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zuläs-
sigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Mi-
litärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen auszugehen (Urteile des BVGer E-3814/2019 vom 9. August
2019 E. 7.4.2, D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018]
E. 7.2.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom
8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausge-
nommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesver-
waltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2
E.9.6).
Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So führt er selber aus,
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er könne nach B._______ oder C._______ zurückkehren, wo er bereits ge-
lebt habe und erneut Wohnsitz nehmen könne (SEM-Akten B20 S. 13 F70).
Er stehe in regelmässigem Kontakt zu seiner Freundin und zu fast allen
Familienmitgliedern in der Türkei (SEM-Akten B20 S. 2 f. F6 ff.). Zudem
konnte er bereits auf finanzielle Hilfe seines Freundeskreises zurückgreifen
(SEM-Akten B20 S. 10 F52). Schliesslich ist Diabetes in der Türkei behan-
delbar. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts entgegenge-
stellt.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der entsprechende Even-
tualantrag ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: