B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4528/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonen-
gasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Mai 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 19. Juni 2015 wurde sie summarisch zur Person befragt
und am 13. Juni 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, sie sei am (…) als
Tochter eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter in
B._______ (Äthiopien) geboren und aufgewachsen. Als sie fünf Jahre alt
gewesen sei, habe ihre Mutter die Familie verlassen. Sie sei gemeinsam
mit ihrem Bruder bei ihrem Vater geblieben. Zur Mutter habe sie seither
keinen Kontakt mehr gehabt.
Im Jahr (…), als sie die (…) Klasse besucht habe, sei sie zusammen mit
ihrem Vater und Bruder von den äthiopischen Behörden nach Eritrea de-
portiert worden. Sie hätten dort zunächst im Herkunftsort des Vaters in
C._______, D._______ in der Zoba E._______ gewohnt. Ihr Vater habe
dort Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Deshalb seien sie
nach etwa einem halben Jahr nach F._______ umgezogen. Auch dort habe
ihr Vater Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen, er sei mehr-
mals von ihnen mitgenommen und inhaftiert worden. Ihr Vater habe psy-
chische Probleme gehabt und sei im Jahr (…) kurz nach der Entlassung
aus der Haft verstorben. Ihr Bruder sei nach dem Tod des Vaters von den
eritreischen Behörden behelligt und aufgefordert worden, seinen Militär-
dienst zu leisten, weshalb er sich entschlossen habe, Eritrea zu verlassen.
Gemeinsam seien sie in den Sudan geflohen.
Im Sudan habe ihr Bruder sie als Minderjährige gegen ihren Willen mit
einem Äthiopier verheiratet, der wesentlich älter als sie gewesen sei, und
im Jahre (…) sei sie bereits zum ersten Mal Mutter geworden. Im Jahr (…)
habe sie ihre zweite Tochter geboren. Die Ehe sei schwierig gewesen. Es
habe immer wieder heftigen Streit gegeben, der Ehemann habe sie regel-
mässig und massiv geschlagen. Aufgrund der zunehmenden Probleme sei
ihre Ehe im Jahr (…) geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe die Kinder zu
sich genommen und den Sudan verlassen, um sich wieder in Äthiopien
niederzulassen. Sie habe während längerer Zeit keinen Kontakt zu ihm und
den Kindern gehabt. Nach einiger Zeit habe sie die Kinder wieder kontak-
tieren dürfen.
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Nach ihrer Scheidung habe sie noch etwa ein halbes Jahr in der Hütte ge-
wohnt, in welcher sie zuvor mit ihrem Ex-Ehemann und ihren Kindern ge-
lebt habe. Um sich durchzuschlagen, habe sie illegal als mobile Händlerin
auf der Strasse Tee gebraut und verkauft. Die Polizei habe sie schikaniert
und ihr aufgrund ihrer unerlaubten Arbeitstätigkeit immer wieder mit dem
Gefängnis gedroht. Sie sei mehrere Male für unterschiedliche Dauer inhaf-
tiert worden. Da das Leben in G._______ sehr schwierig für sie gewesen
sei, habe sie sich schliesslich entschlossen, zu ihrem Bruder nach
H._______ zu ziehen. In H._______ habe sie sich auf der eritreischen Bot-
schaft gemeldet und gemeinsam mit ihrem Bruder die eritreische ID-Karte
beantragt. Das Leben in der Illegalität sei unerträglich geworden, weshalb
sie den Sudan im März 2015 verlassen habe.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer eritreischen Identitäts-
karte ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe vom 8. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualtiter sei die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben vom 17. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin wei-
tere Beilagen (Einweisungsbericht des zuständigen Arztes und Erstversor-
gers Dr. I._______ vom 14. Dezember 2017, Bericht der Universitären psy-
chiatrischen Dienste J._______ vom 14. Dezember 2017) ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 gewährte die zuständige In-
struktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf
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die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Be-
schwerdeführerin auf, innert Frist den Namen eines von ihr selbst bestimm-
ten unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer unentgeltlichen Rechts-
beiständin mitzuteilen.
F.
Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte Frau MLaw Angela Stettler
mit, dass die Beschwerdeführerin sie mit der Wahrung ihrer Interessen be-
auftragt habe; sie ersuchte um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 wurde Frau MLaw An-
gela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und die Beschwer-
deführerin erhielt Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung.
H.
Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Oktober 2018 reichte die amtliche
Rechtsbeiständin weitere Beweismittel ein und machte ergänzende Aus-
führungen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 lud das Gericht die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung ein.
J.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 liess sich die Vorinstanz zur Be-
schwerde vernehmen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2018 stellte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung zu und ge-
währte ihr die Möglichkeit, innert angesetzter Frist eine Replik zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018 einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 15. November 2018 replizierte die Beschwerdeführerin
fristgerecht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (verweigerte Asylgewäh-
rung) ist mithin in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer ablehnenden Verfügung die geltend
gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als
nicht glaubhaft gemacht. Sie hielt zunächst fest, die Beschwerdeführerin
habe zum Nachweis ihrer angeblichen eritreischen Identität keine entspre-
chenden beweiserheblichen Identitätspapiere einreichen können. Der als
Beweismittel eingereichten eritreischen Identitätskarte komme nur ein sehr
geringer Beweiswert zu, da es sich um eine Kopie handle; zudem habe die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Dokument wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Demzufolge stehe fest, dass sie bisher kein
aussagekräftiges Ausweisdokument zu den Akten gereicht habe, welches
die von ihr behauptete eritreische Staatszugehörigkeit belegen könne.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Staat Eritrea erst seit dessen Un-
abhängigkeit im 1993 bestehe. Demnach sei davon auszugehen, dass
auch die Beschwerdeführerin damals bei ihrer Geburt – ungeachtet eines
allfälligen tigrynischen Hintergrundes – als äthiopische Staatsangehörige
verzeichnet worden sei. Schliesslich sei auch im Zusammenhang mit dem
Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin äthiopische Staatangehörige sei, da sie aufgrund ih-
res Kindesalters nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei und deshalb –
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selbst wenn ihr Vater teilgenommen hätte – die äthiopischen Bürgerrechte
nicht verloren hätte.
Ihr Vorbringen, wonach sie denke, eritreische Staatsbürgerin zu sein, sei
aufgrund ihrer ausweichenden Antworten und ihrer unsubstanziierten Aus-
führungen ebenfalls nicht überzeugend. Ihre einzige Erklärung bezüglich
ihrer eritreischen Nationalität sei, dass ihr Vater Eritreer gewesen sei und
ihre Nationalität nur nach ihrem Vater gehen könne. Diese Erklärung sei
abschliessend geblieben und sie habe keine weiteren Informationen hinzu-
gefügt. Sie habe in keiner Weise darlegen können, wie sie die eritreische
Staatsangehörigkeit erhalten habe.
In Bezug auf ihren einjährigen Aufenthalt in Eritrea habe die Beschwerde-
führerin sodann weder konkrete noch erlebnisgeprägte Angaben machen
können. Ihren Angaben zufolge sei sie zum Zeitpunkt ihres Aufenthalts in
Eritrea zwischen (…) und (…) Jahre alt gewesen. Es könne somit davon
ausgegangen werden, dass sie genauer und substanziierter über ihre ei-
genen Wahrnehmungen und Erlebnisse in Eritrea sowie über ihre Lebens-
weise und ihr Familienleben dort hätte Auskunft geben können. Trotz mehr-
facher Aufforderung zu erzählen, was ihr zu ihrem Leben in Eritrea und in
C._______ und in F._______ in den Sinn komme, habe die Beschwerde-
führerin betont, nicht viel zu wissen. Sie habe angegeben, dass sie bloss
vage Erinnerungen an diese Zeit habe. Es erstaune in diesem Zusammen-
hang, dass sie einige wenige Details zu ihrer Kindheit in Äthiopien zu er-
zählen vermocht habe, jedoch keine einzige Erinnerung an ihren Aufenthalt
in Eritrea habe. Es mute zudem seltsam an, dass sie, auf eine allfällige
persönliche Erinnerung betreffend ihre Deportation nach Eritrea angespro-
chen, lediglich von ihrem Vater gesprochen habe und ihre eigenen Gefühle
und Wahrnehmungen in keiner Weise erwähnt habe. Das SEM schliesse
nicht aus, dass Personen gewisse Aspekte aus ihrer Kindheit und Jugend
vergessen würden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass bei einem
derart einschneidenden Erlebnis, wie es die Beschwerdeführerin mit ihrer
Deportation nach Eritrea erlebt haben wolle, keine Erinnerung im Gedächt-
nis geblieben sei.
Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ange-
geben habe, perfekt Amharisch sprechen zu können. Ebenso habe sie wi-
dersprüchliche Angaben zu ihrem familiären Beziehungsnetz gemacht. In
der Erstbefragung habe sie angegeben, ihr Ex-Mann sei nach der Schei-
dung mit den Kindern nach Äthiopien gegangen und unbekannten Aufent-
halts. In der Anhörung habe sie hingegen angegeben, dass er nach der
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Scheidung mit den Kindern zu seiner Mutter zurückgegangen sei. Sie habe
teilweise telefonischen Kontakt zu ihren Kindern. Es sei demzufolge nicht
denkbar, dass sie nicht wisse, wo sich ihre Kinder in Äthiopien aufhalten
würden. Dadurch verstärke sich der Eindruck, dass sie versuche, ihre Her-
kunft und ihr soziales Netzwerk zu verschleiern.
Aufgrund ihrer unsubstanziierten, stereotypen, lückenhaften und wider-
sprüchlichen Angaben könne ihr die eigene eritreische Staatsbürgerschaft
und ihr einjähriger Aufenthalt in Eritrea nicht geglaubt werden. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Identität und
Nationalität zu verheimlichen versuche. Aus den vorstehenden Gründen
sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handle, sie da-
her in Äthiopien über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfüge oder zu-
mindest die Möglichkeit gehabt habe, über einen solchen zu verfügen.
5.2 Den weiteren Vorbringen fehle damit eine glaubhafte Grundlage, wes-
halb es sich erübrige, näher darauf einzugehen. Demzufolge erfülle die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch
abzulehnen sei.
6.
In der Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
Folgendes entgegen:
6.1 Zum Vorwurf der Vorinstanz, sie habe ihre wahre Herkunft verschleiern
wollen, führte sie aus, dass sie hinsichtlich ihrer Herkunft ehrlich gewesen
sei und wahrheitsgemässe Angaben gemacht habe. Sie sei in Äthiopien
geboren und gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrem Vater nach Eritrea
gebracht worden. In Eritrea habe sie etwa ein Jahr an zwei unterschiedli-
chen Orten gelebt. Aufgrund der eritreischen Staatsbürgerschaft ihres Va-
ters bezeichne sie sich selber als Eritreerin. Auch habe sie Eritrea nach
dem Tod ihres Vaters wieder verlassen, da ihrem Bruder aufgrund seines
Alters der Einzug in den eritreischen Nationaldienst gedroht habe. Sie habe
bereits als junges Mädchen gelernt, keine Fragen zu stellen und das zu
tun, was ihr Vater – beziehungsweise nach dessen Tod – ihr Bruder ihr
gesagt habe.
6.2 Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe
keine fundierten Gründe dafür genannt, weshalb sie ihrer Einschätzung zu-
folge die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Vorinstanz
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verkenne, dass bereits vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 Per-
sonen aus dem heutigen Staatsgebiet Eritreas als Eritreer und Eritreerin-
nen betrachtet worden seien. So sei Eritrea ab dem Jahr 1890 eine italie-
nische Kolonie gewesen und habe sich seit 1961 in einem Unabhängig-
keitskrieg gegen Äthiopien befunden. Die von der Vorinstanz behauptete
äthiopische Staatsangehörigkeit sei mit höchster Wahrscheinlichkeit weder
registriert noch belegbar. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass die Selek-
tion der zu deportierenden Personen willkürlich erfolgt sei und unzähligen
Eritreern die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei. Die Ab-
erkennung der Staatsangehörigkeit habe öffentlich zugänglichen Quellen
zufolge entsprechend auch für die Kinder gegolten. Sie besitze die äthiopi-
sche Staatsbürgerschaft nicht. Vor diesem Hintergrund sei ihre Aussage,
dass sie Eritreerin sei, weder unglaubhaft noch verschleiernd noch unwahr-
scheinlich, sondern angesichts ihrer Lebensgeschichte durchaus plausibel,
selbst wenn sie kein offizielles Beweismittel hierfür beibringen könne.
Der Erwerb der äthiopischen Staatsbürgerschaft sei aufgrund ihrer Depor-
tation nicht möglich, auch wenn ihre Mutter Äthiopierin gewesen sei. Im
Übrigen habe (spätestens) die Ausstellung der eritreischen Identitätskarte
ohnehin zum Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft geführt (sofern
sie überhaupt jemals als äthiopische Staatsbürgerin registriert worden sei).
Demnach sei ihr Herkunftsland Eritrea.
6.3 Sodann nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die einzelnen von der
Vorinstanz aufgegriffenen Unglaubhaftigkeitselemente und bestritt, dass
ihre Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen seien. Sie hielt den Erwägungen
konkret Folgendes entgegen:
Die Behauptung, dass sie sich widersprochen habe, weil sie im Rahmen
der Erstbefragung angegeben habe, „perfekt“ Amharisch und „perfekt“
Tigrinya zu sprechen, stelle eine Spitzfindigkeit der Vorinstanz dar. Die Be-
merkung „perfekt“ sei eine Einstufung im Protokoll und keine wörtliche Aus-
sage von ihr gewesen. Sie wisse nicht einmal, was der Begriff „perfekt“
bedeute. Sie versuche Amharisch zu sprechen, aber die Sprache sei ihr
nicht wirklich vertraut. Aufgrund der unterschiedlichen Einschätzungen ih-
rer Sprachkenntnisse im Rahmen der stark verkürzten BzP und der Anhö-
rung einen Verschleierungsversuch zu unterstellen, gehe zu weit.
Soweit ihr die Vorinstanz Widersprüche und undetaillierte Aussagen vor-
halte, sei zu berücksichtigen, dass viele der von ihr vorgebrachten Ereig-
nisse im Kindesalter stattgefunden hätten. Sie habe eine von Angst und
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Seite 10
dauernder Unsicherheit geprägte Kindheit erlebt und im Rahmen der An-
hörung die Erinnerungen an (traumatische) Ereignisse einer (…)-, allenfalls
(…)jährigen vorgebracht. Es könne nicht von ihrer erwartet werden, dass
sie sich an alle Einzelheiten erinnere und diese beschreiben könne. Sie
habe in Eritrea sehr zurückgezogen gelebt und dort nicht die Schule besu-
chen dürfen. Ihr Vater sei mehrmals in Haft gewesen und sie hätten in stän-
diger Angst vor Verfolgung gelebt. Vieles, was ihr als Kind beziehungs-
weise als Jugendliche wiederfahren sei, habe sie verdrängt, um überleben
zu können. Die Vorinstanz habe dem in keiner Art und Weise Rechnung
getragen. Auch habe sie Erinnerungslücken frei eingestanden. Während
der Anhörung seien sodann Abschnitte über ihr Leben bewusst ausgeklam-
mert worden. Es sei in der Anhörung ausschliesslich darum gegangen, die
Staatsangehörigkeit zu belegen. Es sei davon auszugehen, dass ihre Un-
glaubwürdigkeit als Person für die Sachbearbeiterin bereits vor der Anhö-
rung festgestanden habe, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass
frauenspezifische Fluchtgründe (insbesondere zur erlebten Zwangsheirat
bzw. Zwangsehe als Minderjährige) als Befragungsthema vorgesehen ge-
wesen wären. Diesen Fragen sei überhaupt nicht nachgegangen worden,
obschon dies von grosser Bedeutung für den Gesamtkontext gewesen
wäre.
Das SEM habe die Angaben im Zusammenhang mit der Erlangung der erit-
reischen Identitätskarte zu Unrecht als markant widersprüchlich bezeich-
net. Die genaue Überprüfung des Anhörungsprotokolls ergebe, dass die
Zusammenfassung der Anhörung von der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid nicht den Sachverhalt wiedergebe, welcher in der Anhörung in
den einzelnen Fragen ermittelt worden sei. Auch sei in diesem Zusammen-
hang darauf hinzuweisen, dass die Protokollführung an der Anhörung man-
gelhaft gewesen sei, weshalb die von der Vorinstanz festgestellten Unge-
reimtheiten in ihren Aussagen, wie sich aus dem Kurzbericht der Hilfswerk-
vertreterin ergäben, möglicherweise nicht allein ihr zuzuschreiben seien.
Damit habe das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht ver-
letzt.
6.4 Zur Ansicht der Vorinstanz, die eigereichte Kopie der eritreischen Iden-
titätskarte müsse nicht berücksichtigt werden, da sie einen geringen Be-
weiswert aufweise, wies sie auf die EGMR-Rechtsprechung hin, aus wel-
cher hervorgehe, dass in Kopie eingereichte Dokumente nicht per se be-
weisuntauglich seien. Sie habe anlässlich ihrer Anhörung erklärt, weshalb
und wie das Original ihrer eritreischen Identitätskarte verloren gegangen
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sei. Die Vorinstanz hätte die eingereichte Kopie zumindest würdigen müs-
sen. Die Vorinstanz habe dies jedoch unterlassen und damit ihre Begrün-
dungspflicht verletzt.
6.5 Den Umstand, dass sie lediglich eine Kopie ihrer eritreischen Identi-
tätskarte vorweisen könne, da ihr das Original auf der Flucht durch Libyen
abgenommen worden sei, erachte die Vorinstanz zu Unrecht als grobe Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht. Sie habe alle Dokumente eingereicht, die
sie habe beschaffen können, und habe anlässlich der Befragungen, so gut
es ihr möglich gewesen sei, Auskunft gegeben. Im Rahmen der Anhörung
sei sie von der Befragerin aufgefordert worden, sich an die äthiopische Bot-
schaft zu wenden. Dies habe sie in der Zwischenzeit getan. Sie habe am
10. Oktober 2018 versucht, per Telefon einen Termin bei der äthiopischen
Botschaft in Genf zu vereinbaren und der Person am Telefon erklärt, dass
sie in Äthiopien geboren sei. Bereits am Telefon habe man sie gefragt, wel-
che Identitätsausweise sie vorweisen könne. Sie habe wahrheitsgemäss
angegeben, dass sie nur eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte habe,
die von der eritreischen Botschaft in H._______ ausgestellt worden sei.
Darauf sei ihr mitgeteilt worden, dass sie unter diesen Umständen keinen
Termin bei der äthiopischen Botschaft erhalte und auch eine schriftliche
Anfrage keinen Sinn mache.
7.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Untersu-
chungs- und Abklärungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt.
Diese formellen Rügen wären vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann allerdings auf eine detaillierte Ausei-
nandersetzung mit den verfahrensrechtlichen Rügen verzichtet werden.
Das Gericht kann die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf
Aktenbasis beurteilen und die Frage allfälliger verfahrensrechtlicher
Verstösse seitens der Vorinstanz angesichts des Verfahrensausganges
und im Lichte der folgenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und Asylre-
levanz der geltend gemachten Fluchtgründe offen lassen. Aus diesem –
auch in der Prozessökonomie begründeten – reformatorischen Vorgehen
erwächst der Beschwerdeführerin kein Nachteil. Damit erübrigt sich auch
die Frage einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz.
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Seite 12
8.
Vorab ist die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu be-
handeln. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus,
dass die Beschwerdeführerin ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht
habe glaubhaft machen können, vielmehr sei davon auszugehen, dass sie
aller Wahrscheinlichkeit nach äthiopische Staatsangehörige sei.
8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der geltend gemachten Vorkommnisse. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
(vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1). Die Praxis zur Frage der Glaubhaftmachung
gilt auch bei der Beurteilung der geltend gemachten Identität und Herkunft.
8.2 Unter Berücksichtigung des Beweismassstabs von Art. 7 AsylG erach-
tet das Gericht die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen für glaubhaft ge-
macht.
Vorab ist anzumerken, dass die vom SEM dargelegten Gründe zur An-
nahme der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin im
Ergebnis nicht überzeugend sind. Auch ist festzuhalten, dass die Vo-
rinstanz dabei die Vorbringen der Beschwerdeführerin einseitig interpretiert
und im Wesentlichen auf Widersprüche abgestellt hat, die kaum geeignet
erscheinen, die Frage der Staatsangehörigkeit zu beurteilen.
8.3 In genereller Hinsicht lässt sich zunächst feststellen, dass die Be-
schwerdeführerin hinsichtlich ihrer eritreischen Abstammung, ihrem famili-
ären Umfeld, ihrem kurzen Aufenthalt in Eritrea und ihren prekären Lebens-
umständen weitgehend kohärente Angaben gemacht hat. So gab sie hin-
sichtlich ihrer Herkunft kongruent zu Protokoll, dass sie am (…) als Tochter
eines eritreischen Vaters (K._______) und einer äthiopischen Mutter in
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B._______ (Äthiopien) geboren und nach der Trennung ihrer Eltern ge-
meinsam mit ihrem Bruder L._______ bei ihrem Vater in Äthiopien aufge-
wachsen sei. Ihr Bruder sei etwa fünf Jahre älter als sie gewesen und (…)
geboren. Ihr Vater habe in einer (…) beziehungsweise einer (…) gearbeitet
(A19/29 F41 ff). Auf entsprechende Frage hin vermochte sie den Namen
und Vornamen ihres Grossvaters väterlicherseits zu nennen. Sie habe ihn
aber nicht persönlich gekannt (A19/29 F51 ff.). Da die Beschwerdeführerin
durchweg erklärte, ihre Mutter habe die Familie verlassen, als sie (die Be-
schwerdeführerin) fünf Jahre alt gewesen sei, erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht es als plausibel, dass sie über Verwandte mütterlicherseits
keine Angaben machen konnte.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin mit
ihrem Vater und Bruder auf Tigrinya verständigte und diese Sprache auch
als ihre Muttersprache bezeichnete (A3/11 F1.17.01). Auch wurde sowohl
die BzP als auch die Anhörung in dieser Sprache durchgeführt. Daraus
lässt sich zwar nicht schliessen, dass sie eritreische Staatsbürgerin ist,
doch kann dies durchaus ein Indiz für die geltend gemachte eritreische
Herkunft bilden. Diesbezüglich ist überdies festzustellen, dass der von der
Vorinstanz aufgeführte Widerspruch bezüglich ihrer angeblich Amharisch-
Sprachkenntnisse im Rahmen der Anhörung konstruiert scheint. So ist im
Protokoll der BzP unter der Ziffer 1.17.02 „Weitere Sprachen genügend für
Anhörung“ vermerkt: „Amharisch, perfekt; Arabisch perfekt“. Wie die Be-
schwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, handelt es sich
dabei offensichtlich um eine Einstufung des Protokollführers während der
stark verkürzten BzP und nicht um ihre eigene wörtliche Aussage. Zudem
hat sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nahezu ihr gesam-
tes Leben im äthiopischen Kontext bewegt: Zunächst ist sie in Äthiopien
aufgewachsen und hat dort die Schule besucht, später war sie mit einem
Äthiopier verheiratet. Dass sie der amharischen Sprache mächtig ist,
scheint nicht verdächtig oder gar widersprüchlich, sondern darf vorliegend
angenommen werden.
8.4 Für eine eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin spricht im
Weiteren das Vorbringen, wonach ihr Vater im Verlaufe des Grenzkriegs
aufgrund seiner eritreischen Herkunft in Äthiopien behelligt worden sei und
er sie im Jahr (…) gemeinsam mit ihrem Bruder in seinen Herkunftsort
C._______ (Eritrea) gebracht habe. Es finden sich diesbezüglich keine in-
haltlichen Widersprüche in ihren Vorbringen. Vielmehr kommen alle poten-
ziell relevanten Kernvorbringen des von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Sachverhalts bereits anlässlich der BzP vor. Die Schilderungen
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der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Deportation erschei-
nen denn auch vor dem Hintergrund der geschichtlichen Ereignisse nicht
abwegig, wurden zwischen 1998 und 2002 doch tatsächlich zehntausende
Personen eritreischer Abstammung von Äthiopien nach Eritrea deportiert
(vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 7.1, vgl. auch SFH, Äthiopien.
Gemischt-eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013 S. 3).
8.5 In Bezug auf die Umstände rund um die Deportation nach Eritrea und
den darauffolgenden Aufenthalt in Eritrea ist Folgendes festzustellen:
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus Äthiopien und ih-
rem anschliessenden Aufenthalt in Eritrea sind in der freien Erzählweise
eher kurz gefasst und wenig detailliert ausgefallen. Gleichwohl ist ihnen
insgesamt eine übereinstimmende und in sich widerspruchsfreie Sachver-
haltsdarstellung zu entnehmen (A3/11 F1.07, F1.11, F2.04; A19/29 F54,
F71 ff.). Die Beschwerdeführerin gestand sodann Erinnerungslücken von
Anfang an frei ein (vgl. A19/29 F63-65, F72, F75). Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung erwogen, dass die Beschwerdeführerin trotz
mehrfacher Aufforderung keine lebensnahen Aussagen über persönliche
Erlebnisse bezüglich ihres einjährigen Aufenthalts in Eritrea habe machen
können und es widersprüchlich scheine, dass sie mehr über ihre Kindheit
in Äthiopien zu erzählen vermocht habe, jedoch keine Erinnerung an ihren
einjährigen Aufenthalt in Eritrea habe. Nach Durchsicht der entsprechen-
den Protokollstellen lässt sich indessen dieser Widerspruch nicht bestäti-
gen. Vielmehr ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin allgemein
schwer gefallen ist, sich an ihre Kindheit in Äthiopien wie auch in Eritrea zu
erinnern und sich ihre Erzählweise dabei nicht wesentlich unterscheidet
(vgl. A19/29 F57 ff., F61 ff., vs. A19/29 F72 ff., F98 ff.). Ferner ist anzumer-
ken, dass die befragende Person sich lediglich erkundigte, ob sie (die Be-
schwerdeführerin) in Eritrea zur Schule gegangen sei, ob sie gearbeitet
habe und was sie in dieser Zeit gemacht habe; in der Folge ging sie – nach
entsprechender Beantwortung – thematisch zu der Frage über, was mit ih-
rem Vater passiert sei (vgl. A19/29 F98 ff., F106).
Das Gericht erachtet sodann insbesondere die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin zur Verhaftung und zum Tod ihres Vaters als glaubhaft.
So gab sie mehrmals unter anderem unter Tränen zu Protokoll, dass ihr
Vater psychische Probleme gehabt habe und in Eritrea nach seiner Entlas-
sung aus der Haft verstorben sei (vgl. A19/29 F48, F108, F112). Entgegen
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Seite 15
der geäusserten Ansicht der Vorinstanz enthalten die Ausführungen zu ih-
ren Erlebnissen in Eritrea somit durchaus einige Realkennzeichen und kön-
nen nicht pauschal als stereotyp beurteilt werden. Ebenfalls ist bekannt,
dass tief erschütternde Erlebnisse – wie etwa der Tod eines Familienange-
hörigen – sowie die Tatsache, dass die Ereignisse viele Jahre zurückliegen,
gewisse Erinnerungslücken erklären könnten. Dass die Beschwerdeführe-
rin die Deportation und den daran anknüpfenden Aufenthalt in Eritrea mit
dem Verlust des Vaters und dessen psychischer Verfassung in Verbindung
bringt, ist durchaus nachvollziehbar. Auch scheint verständlich, dass die
Deportation und ihr kurzer Aufenthalt in Eritrea in der subjektiven Perspek-
tive der Beschwerdeführerin einen relativ kleinen Stellenwert eingenom-
men haben.
8.6 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP nicht
anzugeben wusste, wo sich ihre Kinder in Äthiopien aufhalten, und statt-
dessen erst im Rahmen der Anhörung vorbrachte, dass sie sich bei der
Mutter ihres Ex-Mannes befinden, erscheint kaum geeignet, die Frage ihrer
Staatsangehörigkeit zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin erklärte bereits
im Rahmen der stark verkürzten BzP, dass sie nach ihrer Flucht aus Eritrea
als Minderjährige verheiratet worden sei und ihr Ex-Mann die Kinder nach
ihrer Scheidung mit nach Äthiopien genommen habe (A3/11 F. 1.14,
F 3.03). Es ist nicht ersichtlich, ob sie gefragt wurde, wo genau in Äthiopien
sich die Kinder befinden würden, weshalb die Bemerkung "unbekannter
Aufenthalt" im Protokoll der BzP als nicht aussagekräftig zu beurteilen ist.
In der Beschwerde wurde zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Anhörung ein Jahr nach der BzP stattfand. Die Beschwerdeführerin konnte
plausibel aufzeigen, dass es ihr nach der BzP gelang, Kontakt zu ihrem Ex-
Mann beziehungsweise zu ihren Kindern herzustellen und sie entspre-
chend im Rahmen der Anhörung etwas genauere Angaben hinsichtlich ih-
res Aufenthaltsortes machen konnte (A19/23 F156 ff.). Diese Aussagen zu
unterschiedlichem Wissen um den genauen Wohnort der Töchter sind da-
her in Zusammenhang mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Befragung zu set-
zen und können nicht als widersprüchlich gelten. Nach dem Gesagten be-
steht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihr Bezie-
hungsnetz zu verschleiern versucht.
8.7 Die Vorinstanz führt sodann aus, die Beschwerdeführerin habe sich
hinsichtlich des Ablaufs und des Zeitpunkts der angeblichen Ausstellung
ihrer eritreischen Identitätskarte widersprochen. Insbesondere erachtet die
Vorinstanz die Tatsache, dass sie in der Anhörung angegeben habe, sie
sei im Jahr (…) oder (…) nach ihrer Scheidung nach H._______ gezogen,
E-4528/2018
Seite 16
habe sich von ihrem Bruder verabschiedet und seither keinen Kontakt mehr
zu ihm gehabt, als widersprüchlich. Dies, weil die in Kopie eingereichte
Identitätskarte am 17. März 2009 ausgestellt worden sei und sie zu Beginn
der Anhörung ausgeführt habe, dass sie die Identitätskarte zusammen mit
ihrem Bruder habe ausstellen lassen.
Zum einen ist diesbezüglich festzustellen, dass in diesem Zusammenhang
auf Beschwerdeebene zu Recht auf Protokollierungsschwierigkeiten hin-
gewiesen wurde, welche die Entstehung von Missverständnissen und Wi-
dersprüchen ebenfalls begünstigt haben könnten (vgl. Beschwerde Ziff.
3.2). So vermerkte die Hilfswerkvertreterin in ihrem Kurzbericht N (…), wel-
chen die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einreichte (Beschwer-
deakten, Beilage 3) das Folgende: Die Protokollführerin sei sehr langsam
gewesen. Die Anhörung sei durch die Fragen der Protokollführerin immer
wieder unterbrochen worden. Sie habe mehrmals bei der Dolmetscherin
nachfragen müssen, was die Beschwerdeführerin gesagt habe, und zwar,
nachdem die Dolmetscherin bereits mehrere Sätze gesprochen bezie-
hungsweise bereits ganze Aussagen der Beschwerdeführerin übersetzt
habe. Bei der Rückübersetzung habe die sachbearbeitende Person eine
grosse Anzahl Korrekturen am Protokoll anbringen müssen. Das Protokoll
habe inhaltliche und grammatikalische Fehler enthalten, die zu unklaren
oder falschen Aussagen geführt hätten. Teilweise hätten ganze Fragen
nochmals neu aufgeschrieben werden müssen. Als sie dies auf dem Un-
terschriftenblatt habe anmerken wollen, habe ihr die Sachbearbeiterin mit-
geteilt, dass die Beurteilung der Qualität der Protokollführung Sache des
SEM und nicht der Hilfswerkvertretung sei. Vermutlich habe die Sachbear-
beiterin Recht, allerdings halte sie es für problematisch, wenn so Aussagen
der Beschwerdeführerin verloren gehen würden, weil die Protokollführerin
nicht in der Lage sei, diese zu notieren. Die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin hätten im Nachhinein wieder mit den Notizen der Dolmetscherin und
der Hilfswerkvertreterin zusammengeführt werden müssen.
Das Gericht sieht sich vorliegend nicht dazu veranlasst, an der Korrektheit
der Feststellungen der Hilfswerkvertreterin zu zweifeln. Die Vertretungen
der Hilfswerke nehmen im Interesse der asylsuchenden Personen an den
Anhörungen teil. Ihre Beobachtungen können durchaus von entscheiden-
der Relevanz sein und insbesondere die letzte Seite des Befragungsproto-
kolls oder ihre Berichte sollen dazu dienen, die Beobachtungen festzuhal-
ten. Es kann im konkreten Fall deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass
die Aussagen der Beschwerdeführerin fehlerhaft und/oder unvollständig
protokolliert wurden.
E-4528/2018
Seite 17
Ausserdem bestätigt die Durchsicht des Anhörungsprotokolls den Einwand
der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, dass es im Rahmen der
Befragung diesbezüglich scheinbar eine Reihe von Missverständnissen
gegeben hat. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die befragende
Person davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder in
M._______ gelebt haben soll, hat die Beschwerdeführerin Entsprechendes
vorher nämlich nicht zu Protokoll gegeben (A19/23 F 204-205, F 208-210).
Vielmehr gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Sudan zusammen
mit ihrem Bruder auf die eritreische Botschaft in H._______ im Distrikt
M._______ gegangen sei und sich dort eine eritreische Identitätskarte
habe ausstellen lassen (A19/23 F 20-F 28, F206 ff.). Nach ihrer Scheidung
sei sie von G._______ nach H._______ gezogen. Den Zeitpunkt wisse sie
nicht genau, es sei entweder im Jahr (…) oder (…) gewesen (A19/23
F 186). Ihren Bruder erwähnt sie an dieser Stelle mit keinem Wort. Viel-
mehr erklärt sie an dieser Stelle unter Tränen, dass es ihr während dieser
Zeit sehr schlecht gegangen sei, weil sie sich von ihren Kindern trennen
musste. Da die befragende Person zu Unrecht davon ausging, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder in "M._______" gelebt habe, stellte
sie der Beschwerdeführerin in der Folge die Frage, ob ihr Bruder mit ihr
nach H._______ weitergezogen sei und sie beschützt habe (A19/29
F 189). Nach dieser Frage scheint es eine Reihe von Missverständnissen
gegeben zu haben. Die Beschwerdeführerin beschreibt offensichtlich meh-
rere unterschiedliche Erlebnisse im Zusammenhang mit ihrem Bruder. Zum
einen erklärt sie, dass sie (vor ihrer definitiven Niederlassung in
H._______) bereits früher mit ihrem Bruder mit dem Bus dorthin gefahren
sei, um die Kirche zu besuchen (A19/29 F 190 ff.). Zum anderen bringt sie
vor, dass sie den Kontakt zu ihrem Bruder verloren habe und bis heute
nicht wisse, wo er sich befinde. Entgegen der Feststellung des SEM geht
aus dem Protokoll somit nicht eindeutig hervor, wann sie ihren Bruder zu-
letzt gesehen hat. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass unter einem Fra-
gekomplex mehrere Antworten der Beschwerdeführerin protokolliert bezie-
hungsweise zusammengefasst worden sind (A19/29 F198). In der Folge
wurden der Beschwerdeführerin mehrere Suggestivfragen gestellt, um
möglicherweise so den letzten Kontakt zwischen ihr und ihrem Bruder zu
eruieren, jedoch letztlich nicht mit einer eindeutigen Antwort (A19/23
F196 ff.). Im Übrigen ist bezüglich des Anhörungsprotokolls festzustellen,
dass das SEM die bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit
der Protokollführerin im Protokoll selbst mit keinem Wort erwähnt hat. Auch
auf Vernehmlassungsstufe äusserte sich die Vorinstanz hierzu nicht. Nach
dem Gesagten scheint es somit nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführe-
rin in dieser Hinsicht markant widersprüchliche Ausführungen vorzuwerfen.
E-4528/2018
Seite 18
8.8 Dem Gericht ist schliesslich bekannt, dass die Deportationen im Kon-
text des Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea willkürlich erfolgt
sind und insbesondere auch Personen eritreischer Abstammung deportiert
wurden, welche nicht am Referendum teilgenommen und keinen eritrei-
schen Identitätsausweis gehabt haben; deren Kinder wurden ebenfalls als
eritreische Staatsangehörige klassifiziert (vgl. bspw. Urteil des BVGer vom
29. Mai 2018 D-4859/2015 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund kann nicht
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
nach wie vor die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, zumal die Wahr-
scheinlichkeit, dass ihr bei der Deportation nach Eritrea eine allenfalls vor-
handene äthiopische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, als hoch einzu-
schätzen ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien/Eritrea:
Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22.01.2014, S. 3
f.; SFH, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
11.05.2009, S. 3). Gemäss EMARK 2005 Nr. 12 wurden aus Äthiopien de-
portierte Personen relativ einfach als eritreische Staatsangehörige akzep-
tiert. Gemäss eritreischer Staatsangehörigkeitsverordnung erwirbt sodann
jede Person mit einem eritreischen Elternteil die eritreische Staatsangehö-
rigkeit durch Geburt (vgl. Gazette of Eritrean Laws, Ziffer 2 Art. 1 Eritrean
Nationality Proclamation [No. 21/1992]). Entsprechend der genannten Ver-
ordnung ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig (vgl. ebenda, Ziffer
2 Art. 5).
Es erscheint daher möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
eritreischen Staatsangehörigkeit des Vaters den eritreischen Identitätsaus-
weis erhalten konnte und von ihrer Abstammung her die eritreische Staats-
bürgerschaft zuerkannt bekam. Auch das Vorbringen, dass ihr Bruder auf-
grund seines Alters nach dem Tod des Vaters ebenfalls Probleme mit den
eritreischen Behörden bekommen habe und zur Leistung des Militärdiens-
tes aufgefordert worden sei, dürfte den damaligen Verhältnissen entspre-
chen.
8.9 Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen ist in einer Gesamtbe-
trachtung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre eritreische
Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht hat. Die Ansicht des SEM, die Vor-
bringen zur Herkunft seien zu vage, unsubstanziiert und widersprüchlich
ausgefallen und würden eine Mitwirkungspflichtverletzung darstellen, kann
vorliegend nicht bestätigt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu ihrer Flucht sind daher im Kontext mit Eritrea, dem Heimatstaat der Be-
schwerdeführerin, zu beurteilen.
E-4528/2018
Seite 19
9.
9.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Pra-
xis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer
Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe da-
her nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr be-
dürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6–5.1). Aufgrund dieser
Praxisänderung kann auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet wer-
den. Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine re-
levanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils
auf. So führte sie aus, dass sie in Eritrea keine Probleme mit den Behörden
gehabt habe. Auch kann sie aus den erwähnten Problemen des Bruders
und des Vaters mit den eritreischen Behörden in Bezug auf die Durchset-
zung der Nationaldienstpflicht keine Reflexverfolgung ableiten. Die Furcht
vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung allein we-
gen einer vor Jahren erfolgten Ausreise aus Eritrea ist unbegründet.
9.2 In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer persönli-
chen Situation (Zwangsheirat im Kindesalter im Sudan, Situation der Fami-
lie vor und nach der Scheidung, Verbleib der Kinder beim Ex-Ehemann so-
wie Situation im Sudan und Libyen während ihrer Flucht) ist festzuhalten,
dass diese Vorbringen nicht ihren Heimatstaat Eritrea betreffen. Lediglich
in Bezug auf diesen sind die Fluchtgründe und eine begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen. Sofern im Wortlaut von
Art. 3 AsylG auch der Begriff des Herkunftsstaates genannt wird, bezieht
sich dieser auf staatenlose Personen. In Bezug auf ihren Heimatstaat Erit-
rea ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen, eine begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
E-4528/2018
Seite 20
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
11.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.4 Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass es im vorliegen-
den Verfahren nicht möglich sei, in voller Kenntnis der tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Verhältnisse über die Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu urteilen. Es sei somit von der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Ferner sei
der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich.
In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen aus, den auf Beschwerde-
ebene eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund eines schweren Schicksalsschlages ([…]) betreffend
eine ihrer Töchter in psychologischer Behandlung sei. Das SEM bedauere
dieses Ereignis ausserordentlich, und es sei anzuerkennen, dass dieses
Ereignis einen negativen Einfluss auf den psychischen Zustand der Be-
schwerdeführerin habe. Gleichwohl seien diese Beeinträchtigungen nicht
relevant im Sinne eines Vollzugshindernisses, da sie kein lebensbedrohli-
ches Ausmass erreichen würden respektive eine medizinische Notlage,
E-4528/2018
Seite 21
welche zu einer konkreten und ernsthaften Gefährdung führen würde, zu
verneinen sei.
11.5 Nachdem das Gericht von der eritreischen Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin ausgeht, ergibt sich in Bezug auf die von ihr geltend
gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse Folgendes:
11.6
11.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.6.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
einandergesetzt. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum
Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von ei-
nem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszuge-
hen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel
nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen
(vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea
nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölke-
rung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren faktisch beendet und
auch im Landesinneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen
Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangrei-
chen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein
grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht
zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor
dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekä-
ren Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
E-4528/2018
Seite 22
2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situa-
tion in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der
schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn
besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
11.7 Die Beschwerdeführerin ist eine alleinstehende Frau im Alter von (…)
Jahren. Nachdem sie sich lediglich während eines Jahres in Eritrea aufge-
halten und ansonsten ausserhalb ihres Heimatstaates gelebt hat, ist nicht
davon auszugehen, dass sie in Eritrea über ein tragendes, soziales oder
gar familiäres Beziehungsnetz verfügt. Hinzu kommt die schwierige ge-
sundheitliche, insbesondere psychische Situation der Beschwerdeführerin,
die von der Vorinstanz ebenso wenig in Frage gestellt wird, wie vom Ge-
richt. Gemäss dem Bericht der Universitären psychiatrischen Dienste, UPD
J._______ leidet sie an einer posttraumatischen Depression. Die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumente belegen, dass sie seit Ende
2017 aufgrund des Todes ihrer Tochter nach einem Gewaltverbrechen in
psychologischer Behandlung ist. Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustim-
men, als die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
nicht geeignet sind, eine konkrete Bedrohung im Sinne eines "real risk" des
Art. 3 EMRK zu begründen; dies wäre relevant unter dem Aspekt der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Rahmen der Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges kommt diesen Problemen jedoch Re-
levanz zu. Denn die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin in
Eritrea scheint aufgrund dieser Umstände umso schwieriger. Anzumerken
ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin zudem über einen geringen
Bildungsstand verfügt, da sie lediglich bis zur (…) Klasse die Schule in
Äthiopien besuchte. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr finanziell in eine schwie-
rige Lage geraten würde, da das wirtschaftliche Auskommen stark vom Fa-
milienverband abhängt (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017, E16.15, 16.16, als Referenzurteil publiziert). Vor diesem Hintergrund
ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Eritrea einer existenzgefährdenden Notlage ausgesetzt
wäre. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Umstände der
Beschwerdeführerin ist zum heutigen Zeitpunkt im vorliegenden Einzelfall
eine Rückkehr nach Eritrea als nicht zumutbar zu erachten.
E-4528/2018
Seite 23
11.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise
auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG
ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt.
11.9 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des
Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
11.10 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung vom 10. Juli 2018 werden aufgehoben. Das SEM ist
anzuweisen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
12.
12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf-
zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Antrags auf Ge-
währung von Asyl unterlegen. Hingegen hat sie bezüglich der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsie-
gen zur Hälfte.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten an-
teilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
vom 24. August 2018 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung
gewährt. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da nicht von der Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auszuge-
hen ist.
12.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren – das heisst zur
Hälfte – ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Ihre Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Replik vom
15. November 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2‘263.70.– ein.
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Seite 24
Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist angemessen. Der veranschlagte
Stundenansatz von Fr. 250.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE
vorgesehenen Rahmen. Bei einem Obsiegen zur Hälfte ergibt sich eine
Parteientschädigung von Fr. 1'132.– (aufgerundet) Die Vorinstanz ist an-
zuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag auszurichten.
12.3.1 Für den Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreterin ein Ho-
norar für die amtliche Verbeiständung auszurichten. Entsprechend der Pra-
xis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist von einem
Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. In Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ergibt dies ein Honorar
von Fr. 1'245.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Dieser Be-
trag ist der Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'132.– auszurichten.
5.
Es wird MLaw Angela Stettler zulasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar von Fr. 1'245.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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