Abtei lung V
E-4529/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4529/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige alevitischer
Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess
ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. September 2004.
Sie gelangte gleichentags mit einem Visum in die Schweiz, wo sie am
13. September 2004 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte (ein erstes
Asylgesuch vom Februar 2002, eingereicht bei der Schweizer Bot-
schaft in Ankara, war mit Verfügung des Bundesamtes vom 20. März
2003 rechtskräftig abgewiesen worden). Die summarische Erstbefra-
gung in der Empfangsstelle Kreuzlingen fand am 15. September 2004
statt und die Anhörung durch die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz
am 15. März 2005.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie könne nicht mehr in der Türkei bleiben, weil sie vom Staat
belästigt werde. Sie sei wegen ihres Vaters (C._______) - dieser
erhielt mit Entscheid vom 10. Februar 2003 Asyl in der Schweiz - und
dessen politischer Vergangenheit, aber auch wegen ihrer eigenen
Person zwischen (...) und (...) diverse Male abgeführt sowie im Auto
befragt und (...) in Untersuchungshaft genommen worden. Als sie am
(...) für (...) Tage eingesperrt worden sei, hätten Polizisten sie sexuell
belästigt; man habe sie am ganzen Körper angefasst. Im Jahre (...) sei
sie psychisch unter Druck gesetzt und im Jahre (...) gefoltert worden.
Am Newroz (Neujahrs- und Frühlingsfest) (...) sei sie erneut zu ihrer
Person und zur Person ihres Vaters einvernommen worden. Im Herbst
(...) habe man sie anlässlich einer Razzia festgenommen. Es sei ihr
vorgeworfen worden, illegale Publikationen zu besitzen. In der Folge
habe man sie gefoltert: Man habe sie mit Wasser bespritzt, an den
Haaren gezogen und mit einem Gummiknüppel auf ihre Beine
eingeschlagen. Nach diesem Vorfall sei sie verfolgt, beobachtet und
telefonisch belästigt worden.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 - eröffnet am 23. Juni 2005 - stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genüg-
ten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Gleichzeitig verfügte es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme.
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C.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2005 (Poststempel) an die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerde-
führerin in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorins-
tanz sei aufzuheben, die Asylgründe seien nochmals zu prüfen und es
sei ihr gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte sie, für den
Entscheid die Akten ihres (im Jahr [...] in der Schweiz verstorbenen)
Vaters beizuziehen und die vorläufige Aufnahme auf jeden Fall beizu-
behalten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2005 teilte die Instruktionsrichterin
der ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ausserdem wurde ihr hin-
sichtlich der offengelegten Akten ihres Vaters Frist zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme gesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 15. August 2005 reichte die Beschwerdeführerin eine
entsprechende Stellungnahme zu den Akten.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2005
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 reichte die Beschwerdeführerin
Gerichtsunterlagen des türkischen Verfahrens, welches im Herbst (...)
gegen sie geführt worden sein soll, zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 16. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin dar-
auf hingewiesen, dass die ARK am 1. Januar 2007 durch das Bundes-
verwaltungsgericht ersetzt worden sei, welches die am 31. Dezember
2006 bei der Kommission hängigen Rechtsmittel übernommen habe.
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I.
Mit Eingabe vom 3. März 2009 reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin auf Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts ihre
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der summari-
schen Erstbefragung und in der kantonalen Anhörung geltend ge-
macht, sie sei während der Festnahme im Jahr (...) sexuell belästigt
worden; zudem habe sie im Empfangszentrum erklärt, sie sei während
der Festnahme im Jahr (...) gefoltert worden. Diese Übergriffe habe sie
indessen anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft in
Ankara vom 31. Mai 2002 mit keinem Wort erwähnt. Angesichts der
Bedeutung im Kontext der angeführten Asylgründe müssten diese Vor-
bringen als Nachschübe angesehen werden. Sodann habe die Be-
schwerdeführerin im Empfangszentrum geltend gemacht, sie sei nach
der letzten Festnahme im (...) weiterhin von den Sicherheitskräften
belästigt worden. In der kantonalen Anhörung habe sie diese
Belästigungen aber nicht mehr geltend gemacht. Erfahrungsgemäss
würden jedoch Asylsuchende solche Behelligungen auch bei der
einlässlichen Anhörung vor den kantonalen Behörden geltend machen.
Nachdem die Beschwerdeführerin dies unterlassen habe, müssten
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diese Vorbringen als unglaubhaft gewertet werden. Sie mache zudem
geltend, sie sei zwischen (...) und September (...) (...) für längstens
(...) Tage festgehalten worden. Anlässlich der letzten Festnahme im
(...) sei sie mit Wasser bespritzt sowie an den Haaren gezogen worden
und man habe mit Gümmiknüppeln auf ihre Beine eingeschlagen. In
Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontexts dieser Verfolgungs-
massnahmen sei nach Auffassung des BFM ein genügend enger
Kausalzusammenhang zur Ausreise im September 2004 zu verneinen.
Die Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Weiter mache die
Beschwerdeführerin geltend, sie befürchte, bei einer Rückkehr in die
Türkei wegen der Sicherheitskräfte ihre Ehre zu verlieren. Dazu sei
vorab festzuhalten, dass sie selbst bei Annahme eines in sachlicher
und zeitlicher Hinsicht nicht unterbrochenen Kausalzusammenhangs
zwischen den vorgenannten Ereignissen und ihrer Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würde. Die Asylgewährung diene
nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern Asyl solle
derjenigen Person gewährt werden, die des Schutzes der Schweiz be-
dürfe. Der Grund für die Behelligungen der Beschwerdeführerin habe
offenbar in den politischen Aktivitäten ihres Vaters und dessen Ausrei-
se aus der Türkei gelegen. In der Zwischenzeit sei dieser jedoch ver-
storben; dadurch dürfte das Motiv der türkischen Behörden, die Be-
schwerdeführerin zu belästigen, hinfällig geworden sein. Ferner belege
der in Kopie eingereichte Einstellungsbeschluss der Staatsanwalt-
schaft B._______ vom (...), dass das Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin eingestellt worden sei. Ausserdem stünde ihr bei
einer Rückkehr die Wohnsitznahme in einem anderen Teil der Türkei
offen, da nicht davon auszugehen sei, dass sie in ihrer Heimat poli-
zeilich gesucht werde. Davon zeuge, dass sie mit ihrem am (...)
ausgestellten Reisepass legal aus der Türkei habe ausreisen können.
Die geltend gemachten Behelligungen seien mithin als lokal be-
schränkt zu betrachten.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-
des entgegengehalten: Die Beschwerdeführerin sei nicht nur aufgrund
der Aktivitäten ihres Vaters verfolgt worden. Insbesondere die (...) Haft
im Jahr (...) sei nicht seinetwegen, sondern wegen eines Buches
erfolgt, welches in ihrem Haus gefunden worden sei. Die Sicher-
heitskräfte würden sie verdächtigen, in die Fussstapfen ihres Vaters
getreten zu sein und seine Arbeit weiterzuführen. Dass die Beschwer-
deführerin auf dem Konsulat in Ankara im Jahre 2001 von den am
(...) erduldeten sexuellen Belästigungen noch nicht habe sprechen
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können, heisse nicht, dass sie diese nicht erlebt hätte. Es stimme
nicht, dass sexuelle Übergriffe in der Regel bereits bei der ersten
Gelegenheit erwähnt würden, wie die Vorinstanz behaupte; im Ge-
genteil: Fachleute seien der Ansicht, dass es zuerst eine Vertrauens-
bildung brauche, um über Misshandlungen, die mit Scham verbunden
seien, zu sprechen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die se-
xuellen Übergriffe implizit bereits anlässlich der Befragung in Ankara
erwähnt. Das BFM habe ihr weiter vorgehalten, die Belästigungen
nach der letzten Festnahme (...) bei der kantonalen Anhörung nicht
mehr erwähnt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe jedoch gleich
zu Beginn der Asylbegründung ausgesagt, dass sich die Probleme
vergrössert hätten, seit die Familie in die Schweiz ausgereist sei. Die
Belästigungen hätten insbesondere aus Telefonanrufen und Drohun-
gen bestanden. Weiter wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die
Vorinstanz die einzelnen Verfolgungshandlungen auseinander ge-
nommen und die einen als unglaubwürdig, die anderen als irrelevant
oder ohne Kausalzusammenhang mit der Ausreise bezeichnet habe.
Die Beurteilung habe in einer Gesamtwürdigung zu geschehen. Die
Flucht der Beschwerdeführerin habe nicht nur im Kausalzusammen-
hang mit einer einzigen oder mit der letzten Verfolgungshandlung
gestanden, sondern mit allen Behelligungen, die sie über die Jahre
seit ihrer Kindheit habe erleben müssen. Abschliessend sei nicht
einzusehen, warum die Sicherheitskräfte plötzlich aufhören sollten, sie
zu belästigen.
3.3 Zu den Akten des Vaters nahm die Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 15. August 2005 folgendermassen Stellung: Wenn ein Fami-
lienvater aus politischen Gründen in der Türkei so schwer verfolgt
werde, wie in ihrem Fall, dann leide die ganze Familie mit. Die Vor-
instanz sei der Ansicht, dass es, da der Vater verstorben sei, für die
türkischen Sicherheitskräfte kein Motiv mehr gebe, die Tochter zu ver-
folgen. Dies stimme jedoch nicht. Da die ganze Familie der
Beschwerdeführerin den Guerillas geholfen habe, bleibe auch die
ganze Familie als Verdächtige registriert. Ihr Vater habe denn auch
während seiner Befragung erklärt, dass seine Frau seinetwegen
ständig gestört werde und dass seine Tochter B._______ habe
verlassen müssen, weil sie dort unter Druck gesetzt worden sei.
Seite 7
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4.
4.1
4.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, wonach die
Beschwerdeführerin die geltend gemachten sexuellen Belästigungen
aus dem (...) erst anlässlich der summarischen Erstbefragung vom 15.
September 2004 vorgebracht hat, nicht geschlossen werden kann,
dass diese Vorbringen nachgeschoben und damit unglaubhaft sind. So
entspricht es einem bekannten Phänomen, dass unmittelbar beteiligte
Menschen einen mit Scham- und Schuldgefühlen besetzten
Sachverhalt nicht oder zumindest nicht unverhüllt zu schildern wagen.
Diesem Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismus ist im Rahmen
der Beurteilung von Aussagen potenzieller Traumaopfer angemessen
Rechnung zu tragen. Dementsprechend spricht es nach der Praxis der
ARK und nun auch des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell
gegen die Glaubhaftigkeit einer sexuellen Gewalterfahrung, wenn
diese nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf des Verfahrens
geltend gemacht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1). Sodann
ist der Argumentation der Vorinstanz insofern nicht zu folgen, als die
Beschwerdeführerin auch anlässlich der kantonalen Anhörungen
ausführte, dass ihre Probleme grösser geworden seien, nachdem ihre
Familie im (...) die Türkei verlassen hatte. Im Vergleich zu den anderen
Behelligungen, insbesondere der Misshandlungen im Herbst (...),
standen diese (primär telefonischen) Belästigungen jedoch
verständlicherweise nicht im Mittelpunkt ihrer Aussagen.
4.1.2 Von zentraler Bedeutung ist vorliegend der familiäre Hintergrund
der Beschwerdeführerin, insbesondere jener ihres verstorbenen Va-
ters. Dieser hat, wie bereits ausgeführt, mit Entscheid vom 10. Februar
2003 in der Schweiz Asyl erhalten. Er ist von den türkischen Behörden
angeklagt und festgehalten worden, weil er die PKK (Partiya Karkerên
Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) unterstützt habe. Auch wurde er
anlässlich der Festnahmen misshandelt (Schläge, Elektroschocks und
Hochdruckwasser). Ausserdem ist er bis kurz vor seiner Flucht aus der
Türkei im April 2000 immer wieder massiv unter Druck gesetzt und
bedroht worden. Nach besagter Ausreise richtete sich der Fokus der
türkischen Sicherheitsbehörden offensichtlich auf seine in der Türkei
verbliebenen Familienmitglieder, also auch auf die Beschwerdefüh-
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rerin. Dies geht auch aus den Akten ihrer Mutter und ihrer Geschwis-
ter hervor (D._______, E._______).
4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis der
ARK davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Fa-
milienangehörige von politischen Aktivisten nach wie vor angewandt
werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist dabei vor allem dann ge-
geben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit er-
höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu-
kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21).
4.1.4 Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei kein aktives Mitglied
der DEHAP (Demokratik Halk Partisi, Nachfolgeorganisation der de-
mokratischen Volkspartei HADEP [Halkin Demokrasi Partisi]) gewesen.
Insofern ist dem BFM zuzustimmen, dass sie von den türkischen Si-
cherheitsbehörden wohl primär wegen der Aktivitäten ihres Vaters be-
helligt worden ist. Gleichwohl ist festzustellen, dass die von ihr erlitte-
nen und von der Vorinstanz nicht bestrittenen Misshandlungen im
Herbst (...) mehr als (...) Jahre nach der Ausreise ihres Vaters aus der
Türkei erfolgten. Mit der Eröffnung eines staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens dürfte zudem nicht auszuschliessen sein, dass
ein Datenblatt über die Beschwerdeführerin angelegt worden ist. Bei
Asylsuchenden aus der Türkei, bei welchen ein politisches Datenblatt
existiert, ist bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten
Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 11), woran auch der Umstand nichts zu ändern
vermag, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland unbehelligt über
den Flughafen Ankara verlassen konnte. Zudem ist bei der Beurtei-
lung der Begründetheit der von einer Person empfundenen Furcht
dann nicht auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen,
wenn diese bereits früher - wie die Beschwerdeführerin - staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist (vgl. EMARK 2004
Nr. 1).
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4.1.5 In Würdigung sämtlicher Umstände ist angesichts der trauma-
tisierenden Erlebnisse, welche die Beschwerdeführerin hinter sich hat
und in Anbetracht der notorischen Willkür der türkischen Sicher-
heitsbehörden nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland erneut schikaniert und misshandelt würde. Die
Vorinstanz hat denn auch den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
qualifiziert. Von der Existenz einer sicheren innerstaatlichen Flucht-
alternative – an deren Nachweis hohe Anforderungen zu stellen wären
(vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c) – ist vorliegend schon wegen der nicht
auszuschliessenden landesweiten Fichierung der Beschwerdeführerin
(vgl. oben E. 4.1.4) nicht auszugehen.
4.2 Den Akten ist nichts zu entnehmen, das die Gewährung von Asyl
ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 aufzuheben. Das Bundesamt
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-
wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch
Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom
3. März 2009 einen Betrag von Fr. 1634.- aus, welcher sich aus einem
Aufwand von insgesamt 15 Stunden und 50 Minuten zu einem Stun-
denansatz von Fr. 100.- und Auslagen von Fr. 54.- zusammensetzt.
Dieser Betrag erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14
VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 1634.- (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1634.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(in Kopie)
- die F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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