B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4529/2009
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (…).
E-4529/2009
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland
am 9. Mai 2009 auf dem Luftweg verliess und am 11. Mai 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem sie sich in der Zeit vom 6. Febru-
ar 2009 bis zum 27. Februar 2009 besuchshalber bei ihrer Schwester in
der Schweiz aufgehalten habe und danach über Frankfurt und nach ei-
nem Aufenthalt in Dubai in ihr Heimatland zurückgekehrt sei,
dass sie am 27. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum befragt
und am 4. Juni 2009 durch das BFM zu den Asylgründen ausführlich an-
gehört wurde,
dass sie im Wesentlichen vorbrachte, ein in der Schweiz wohnhafter
Landsmann (M.H.S.), der Ehemann (…) (und Vorsitzender der Kinjit in
Europa und der Schweiz), den sie beim Besuchsaufenthalt in der
Schweiz kennengelernt habe, habe ihr einen Briefumschlag auf die Rück-
reise in ihr Heimatland mitgegeben, den sie einem ihr Unbekannten hätte
überbringen müssen,
dass ihr weder der Zweck des Brieftransportes noch der Inhalt des Um-
schlages bekannt gewesen seien und der Briefumschlag lediglich mit
dem Namen und der Telefonnummer des Unbekannten versehen gewe-
sen sei,
dass bei ihrer Einreise vom 8. März 2009 am Flughafen von Addis Abeba
ihre Handtasche durchsucht und der Briefumschlag gefunden worden sei,
dass sich nach dem Öffnen des Briefumschlages durch die Flughafenbe-
hörden herausgestellt habe, dass sich darin zwei weitere Briefumschläge
befunden hätten, die mit den Namen zweier Anführer der Kinjit-Partei be-
schriftet gewesen seien und sich in diesen Geld befunden habe,
dass die Beschwerdeführerin des illegalen Geldtransfers verdächtigt, am
Flughafen verhört und am Tag darauf in ein Gefängnis gebracht worden
sei,
dass sie dort regelmässig verhört und geschlagen worden sei,
dass am 25. März 2009 eine Mitgefangene im Beisein der Beschwerde-
führerin an den Folgen von Schlägen gestorben sei,
E-4529/2009
Seite 3
dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Vorfalls aufgefordert wur-
de, schriftlich zu bestätigen, vom Vorgefallenen niemandem etwas zu er-
zählen und das Land zu verlassen, unter der Androhung, ihr und ihrer
Familie würde Schlechtes widerfahren, wenn sie sich nicht daran halten
würde,
dass sie zudem angehalten worden sei, einen Bürgen beizubringen, der
zu bestätigen hätte, dass die Beschwerdeführerin künftig sich nicht mehr
des Geldschmuggels schuldig mache und das Land verlasse,
dass ihre Mutter mit einen Verwandten beim Gefängnis vorgesprochen
habe, der sich dafür verbürgt habe,
dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2009 aus der Haft entlassen
worden sei, wobei sie sich in der Folge meistens zu Hause aufgehalten
habe, da sie die ganze Zeit beobachtet und beim Verlassen des Hauses
verfolgt worden sei, so etwa auch beim Gang in eine Privatklinik, wo sie
sich ihre im Gefängnis zugefügten Wunden habe behandeln lassen,
dass bezüglich der weiteren Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu
verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an-
ordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollum-
fänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
E-4529/2009
Seite 4
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass der Rechtsmitteleingabe ein Schreiben von M.H.S. vom 7. Juli 2009
und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin
vom 30. Juni 2009 beigelegt wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Juli
2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) guthiess, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM eingeladen
wurde, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2009 ausführte, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM mit Verfü-
gung des Bundesverwaltungsgericht vom 5. August 2009 zur Stellung-
nahme zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben wurde, Beweismittel ein-
zureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2009 zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung nahm und ein ärztliches Attest der Klinik
in Addis Abeba, in der sie sich habe behandeln lassen, sowie ein Schrei-
ben der Polizeikommission der Stadt Addis Abeba vom 13. Juni 2009 zu
den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel
- so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83
E-4529/2009
Seite 5
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Resultat zu Recht
feststellte, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylvor-
bringen seien ohne Substanz und nicht nachvollziehbar,
dass die Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung
den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,
E-4529/2009
Seite 6
dass auch die Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung auf die
Entgegnungen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zu
überzeugen vermögen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, die
durchwegs stereotypen Aussagen insbesondere bezüglich der vorge-
brachten Haftumstände liessen erkennen, dass die Beschwerdeführerin
das Vorgebrachte nicht tatsächlich erlebt habe und auch ihre Schilderun-
gen hinsichtlich der Tötung der Mitgefangenen würden keine persönliche
Betroffenheit erkennen lassen,
dass der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, gerade bei
schwierigen oder sogar traumatisierenden Erlebnissen könne es der be-
troffenen Person schwerfallen, sich Fremden gegenüber zu öffnen und
über das Erlebte zu sprechen, vorliegend in Würdigung des Aussagever-
haltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen nicht durch-
zudringen vermag,
dass ebenso mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach es höchst abwegig
erscheint, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe vor ihrer
Entlassung aus der Haft schriftlich bestätigen müssen, niemandem etwas
zu erzählen, was sie als Augenzeugin über die Tötung der Mitgefangenen
gesehen habe,
dass die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, es scheine für die äthi-
opischen Behörden durchaus geläufig zu sein, ihren Gefangenen ähnli-
che Geständnisse vor der Entlassung abzuverlangen, im vorliegenden
Zusammenhang sachlich nicht tauglich ist und der entsprechende Ver-
weis auf den Bericht des US Departement of State vom 25. Februar 2009
(2008 Human Rights Reports, Ethiopia), wonach zu entlassende Gefan-
gene schriftlich zu bestätigen gehabt hätten, sich künftig nicht mehr an il-
legalen Aktivitäten zu beteiligen, inhaltlich eine gänzlich unterschiedliche
Qualität aufweist,
dass im Weiteren der Feststellung des BFM beizupflichten ist, dass die
dargelegte Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem geltend ge-
machten Geldtransport vor dem Hintergrund der äusserst strengen Pass-
und Devisenkontrollen am Flughafen von Addis Abeba nicht nachvoll-
ziehbar ist,
dass das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Bestätigungsschrei-
ben von M.H.S. daran nichts zu ändern vermag,
E-4529/2009
Seite 7
dass der Einschätzung des BFM in dessen Vernehmlassung zu folgen ist,
wonach das eingereichte Schreiben von M.H.S. in Berücksichtigung der
gesamten Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist und auf die
entsprechenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann,
dass das BFM in der Vernehmlassung zudem insbesondere zu Recht
darlegt, das geltend gemachte Vorgehen des angeblichen Geldtransfers
sei in hohem Masse realitätsfremd sowie äusserst vernunftwidrig und
verantwortungslos, wenn M.H.S. im Geldumschlag die Namen einschlä-
giger Oppositioneller aufgeführt haben soll, zumal er in seinem Schreiben
explizit darauf hinweise, dass Bürger, welche in Verdacht gerieten, die
Opposition zu unterstützen, vom äthiopischen Regime angeklagt würden,
und das BFM daraus richtigerweise folgert, dieses Vorgehen entspreche
auch nicht dem einer Führungsperson,
dass die Entgegnungen in der Replikschrift nicht zu überzeugen vermö-
gen, wenn ausgeführt wird, die Namen der Oppositionellen hätten sich
nicht offen sichtbar auf dem Hauptumschlag, sondern lediglich auf den
beiden darin liegenden zwei Couverts befunden, denn es ist nicht nach-
vollziehbar, dass diese zwei Couverts von M.H.S. überhaupt mit den Na-
men einschlägiger Oppositionsführer bezeichnet worden wären, zumal
diese ohne Weiteres hätten verschlüsselt werden können,
dass ein derart sicherheitstechnisch dilettantisches Verhalten einer Per-
son in der Funktion von M.H.S., wie vorliegend geschildert, nicht ansatz-
weise realitätsbezogen erscheint,
dass demnach im Resultat der Erkenntnis des BFM in der angefochtenen
Verfügung zu folgen ist, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführerin offensichtlich um ein Konstrukt handelt,
dass daran auch das mit der Replikeingabe vom 14. August 2009 einge-
reichte ärztliche Attest sowie das Schreiben der Polizeikommission der
Stadt Addis Abeba vom 13. Juni 2009 in entscheidwesentlicher Hinsicht
nichts zu ändern vermögen,
dass nach Kenntnis des Gerichts entsprechende Dokumente ohne Weite-
res käuflich zu erwerben oder im Auftrag herstellen zu lassen sind, ohne
zu deren Inhalt mit persönlichem Bezug berechtigt zu sein,
dass, obwohl in entscheidrelevanter Hinsicht nicht von massgeblichen
Gewicht, anzumerken ist, dass aufgrund den dem Gericht vorliegenden
E-4529/2009
Seite 8
Quellen eine "Hana Mariyam Higher Clinic" in Addis Abeba nicht bekannt
gemacht werden konnte und dem Briefkopf des eingereichten ärztlichen
Attestes auch keine Adresse entnommen werden kann,
dass zudem der Inhalt des Schreibens der Polizeikommission der Stadt
Addis Abeba vom 13. Juni 2009 den Eindruck vermittelt, er wäre im Auf-
trag zuhanden des vorliegenden Verfahrens geradezu vordiktiert worden
und der Inhalt im Weiteren schlecht mit den Vorbringen der Beschwerde-
führerin zu vereinbaren ist, wenn darin ausgeführt wird, nachdem sie
mehrere Male erfolglos zu einem Termin vorgeladen worden sei, habe die
Polizei nachgeforscht und festgestellt, dass sie sich ins Ausland abge-
setzt habe, hätte doch die Mutter der Beschwerdeführerin die Polizei oh-
ne Weiteres in Kenntnis setzen können, dass sie bereits am 9. Mai 2009
das Heimatland verlassen habe,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage die Beschwerdeführe-
rin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aus Gründen, die sich vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland ereigneten,
nicht erfüllt,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass im Schreiben von M.H.S. vom 7. Juli 2009 angemerkt wird, die Be-
schwerdeführerin sei nun registriertes Mitglied der "Kinjit Support Organi-
sation in Switzerland",
dass alleine daraus für die Beschwerdeführerin offenkundig keine subjek-
tiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG abgeleitet werden
können,
dass für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr unter dem Titel sub-
jektiver Nachfluchtgründe Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgrup-
pe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) mass-
geblich sind und dabei eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit
massgebend ist, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu ei-
ner Gefahr für den Bestand des äthiopischen Systems wird,
dass dies aufgrund der Aktenlage auch nicht nur ansatzweise auf die
Beschwerdeführerin zutrifft,
dass vorliegend auch jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen, dass
gegen die Beschwerdeführerin aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Äthi-
opien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingelei-
E-4529/2009
Seite 9
tet worden wären, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die
in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es
nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur
ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland
der Beschwerdeführerin abklären zu müssen,
dass demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wo-
nach die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in absehbarer Zukunft
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Mo-
tiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
E-4529/2009
Seite 10
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Äthiopien
droht,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in Äthiopien einen Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
wird,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, die Beschwerdeführerin würde in Äthiopien aus individuellen Grün-
den in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass das BFM zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Weg-
weisung zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerde-
führerin obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwir-
ken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
E-4529/2009
Seite 11
dass jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten-
lage nach wie vor als prozessbedürftig zu betrachten ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4529/2009
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: