B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4529/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1), und deren Kinder,
B._______
(Beschwerdeführer 2), und
C._______
(Beschwerdeführer 3),
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1, D._______ (ebenfalls N
[…]), am 28. Juli 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches das
BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2010 abwies, wobei es zufolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anord-
nete,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 10. Oktober 2011 auf dem Luftweg verliessen und am 12. Okto-
ber 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuch-
ten,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung zur Person vom
26. Oktober 2011 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen
vom 11. April 2012 im Wesentlichen vorbrachte, ihr Ehemann habe sich in
der Vergangenheit gemeinsam mit weiteren Mitgliedern einer Bibliothek
für die Freilassung inhaftierter Tamilen eingesetzt,
dass im April 2008 dessen Mitstreiter erschossen worden seien, worauf-
hin er sich zur Flucht entschlossen habe,
dass danach ein- bis zweimal im Monat Männer in zivil, mutmasslich An-
gehörige der Sri Lanka Army (SLA) oder der EPDP (Eelam People's De-
mocratic Party), zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihm ge-
fragt hätten,
dass die Männer wütend geworden seien, weil sie keine Auskunft erteilt
habe,
dass sie aus Angst vor einer Entführung ihre Kinder nicht mehr zur Schu-
le geschickt und sich mit diesen zeitweilig bei Verwandten aufgehalten
habe,
dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund der Behelligungen eine Art Fieber
bekommen und begonnen habe, komisch zu reden, während sie befürch-
tet habe, wie andere Frauen vergewaltigt zu werden, wenn sie weiterhin
in Sri Lanka geblieben wäre,
dass für die detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 auf die Be-
fragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten B3/11 und B9/8) zu
verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität ihre Ge-
burtsscheine sowie den Identitätsausweis und den Eheschein der Be-
schwerdeführerin 1 (ausser letztgenanntem alles im Original) zu den Ak-
ten reichten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 27. Juli 2012 gestützt
auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass es mit Verfügung gleichen Datums zudem die vorläufige Aufnahme
von D._______ aufhob und ihm Frist zum Verlassen der Schweiz ansetz-
te, wogegen er am 30. August 2012 eine Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht einreichte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2012 durch
ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht
insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge einer
Verletzung der Begründungspflicht und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts beantragen liessen,
dass für die übrigen Anträge (vgl. im Einzelnen die Antragsziffern 3 bis 5
S. 2) sowie die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden am 3. und 15. Oktober 2012, am 28. No-
vember 2012, am 25. Februar 2013, am 27. Juni 2013 und am 22. Juli
2013 mit weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht gelangten
und im Laufe des Verfahrens 79 Beweismittel (insbesondere medizini-
sche Berichte, ein Schreiben der Mutter des Ehemanns der Beschwerde-
führerin 1 samt Zustellcouvert, einen Ausdruck des Prevention of Terro-
rism Act, Internet- und Zeitungsartikel sowie Berichte von Menschen-
rechtsorganisationen; vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 34 f.
und die Eingabe vom 3. Oktober 2012 S. 4) zu den Akten reichten bezie-
hungsweise als massgeblich bezeichneten,
dass die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 28. November 2012,
vom 25. Februar 2013 und vom 22. Juli 2013 (…) einreichte, wonach sie
(…) an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer
mittelgradig bis schweren depressiven Episode leide,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden formell rügen, das BFM habe den Sach-
verhalt hinsichtlich der Verfolgung der Beschwerdeführerin 1 unvollstän-
dig und unrichtig erhoben, indem es sie nicht (…) befragt habe,
dass vorliegend aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 an
der Erstbefragung keine Hinweise auf (…) bestanden (…),
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dass die Befragung (…) unter Berücksichtigung der damaligen Umstände
daher nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerdeführenden ferner monieren, das BFM habe den
Sachverhalt auch betreffend die vorgebrachte Entführungsgefahr unvoll-
ständig erhoben,
dass diese Rüge nicht nachvollziehbar ist, nachdem sich die Beschwer-
deführerin 1 anlässlich der Anhörung vom 11. April 2012 eingehend zu ih-
ren Asylgründen äussern konnte und ihr hinsichtlich der Wut ihrer Verfol-
ger und des geltend gemachten Entführungsrisikos Rückfragen gestellt
wurden (vgl. B9/8 F9 f. S. 2 und F27 f. S. 4), wobei sie sich ihre (ober-
flächlichen) Antworten darauf entgegenhalten lassen muss,
dass sich die Einwände der Beschwerdeführenden gegen die vorinstanz-
lichen Befragungen somit als unbegründet erweisen und die entspre-
chenden Protokolle verwertbar sind,
dass sich die Beurteilung der weiteren formellen Rügen (Verletzung der
Begründungspflicht, Nichtabklärung des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers 2 sowie fehlender Beizug von länderspezifischen Infor-
mationen zur Beurteilung des Asylgesuchs, vgl. die Beschwerdeschrift S.
3-9 und die Beilage 43 S. 2 f.) angesichts der nachfolgenden Erwägun-
gen erübrigt,
dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamili-
scher Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wieder-
einreise im August 2013 eine Untersuchung durch das Hochkommissariat
für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eingeleitet sowie eine
Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat,
dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits
angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzuset-
zen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage
in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM
vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige
Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter
content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-
1003.html>, besucht am 24. Dezember 2013),
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dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich aus diesem Grunde auch der der vorinstanzlichen Verfügung
vom 27. Juli 2012 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig
erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass dieses die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die
Frage des Asyls sowie der Wegweisung unter Berücksichtigung der neu-
en Erkenntnisse sowie der Vorbringen auf Beschwerdeebene erneut zu
beurteilen haben wird,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwen-
digen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote
verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass ihnen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
27. Juli 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Er-
wägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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