Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4530/2010
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
geboren (…), Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Dezember 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um
Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
er stamme aus B._______ (C._______) und lebe gegenwärtig in
D._______. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam LTTE hätten ihn
gezwungen, an ihrem College während vier Jahren (1996 bis 2000) Recht
zu studieren. Nach Abschluss des Studiums habe er bis 2009 als
Rechtsanwalt an den Gerichten der LTTE in C._______ und F._______
gearbeitet. Er habe an zahlreichen Verurteilungen mitgewirkt und
befürchte nun, die betroffenen Personen könnten sich an ihm rächen.
Zudem befürchte er, von den srilankischen Sicherheitskräften verhaftet zu
werden, wenn diese erfahren würden, dass er als Anwalt für die LTTE
tätig gewesen sei. Während des Krieges sei seine Schwiegermutter
verletzt, die Ehefrau seines Schwager getötet und zahlreiche Verwandte
verwundet oder getötet worden. Heute lebe er in ständiger Angst und
deshalb auch im Versteckten.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – einen Patient Transfer, ein Schreiben des
G._______, ein Foto, eine Relief Assistance Card sowie zwei Auszüge aus dem Todesregister zu den
Akten.
B.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene
individuell-konkrete Fragen zu beantworten.
C.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 22. Januar
2010 seine Antwort sowie – jeweils in Kopie – seine Identitätskarte, den
Reisepass sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister ein. Darin
führte er aus, die srilankischen Sicherheitskräfte würden all diejenigen
suchen und verhaften, die bei der und für die LTTE gearbeitet hätten. Als
Anwalt der LTTE könne er leicht von Personen der H._______ identifiziert
werden, insbesondere durch diejenigen, welche durch seine Mitwirkung
verurteilt worden seien und sich an ihm rächen möchten. Die
Sicherheitskräfte würden nicht vor Folter zurückschrecken. Gegenwärtig
lebe er im Versteckten, da er in Sri Lanka keine Lebenssicherheit habe.
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D.
Am 13. April 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen an, er sei im I._______
geboren und habe dort bis ins Jahr 2001 gelebt. Er habe an der Law
School der LTTE studiert. Nach Abschluss des Studiums sei er nach
C._______ gezogen und als Anwalt vor den Gerichten der LTTE tätig
gewesen. In dieser Zeit sei er von der LTTE zu einer kurzen
Waffenausbildung gezwungen worden. Im April 2009 sei er von der LTTE
entführt worden, um an die Front geschickt zu werden. Da er jemanden
gekannt habe, sei er wieder freigelassen worden. Einige Tage später
habe er zusammen mit seiner Familie fliehen wollen. Dabei sei er
beinahe von der LTTE erschossen worden. Zwischen Juni und August
2009 habe er sich in einem Camp für Internally Displaced Persons IDP
aufgehalten. Er sei mehrmals befragt worden. Dabei habe er sich als
J._______ ausgegeben, weshalb er von den Sicherheitskräften nicht
weiter belangt worden sei. Indes hätten sich im Camp auch Personen
befunden, bei deren Verurteilung er mitgewirkt habe. Er habe befürchtet,
von diesen verraten zu werden, weshalb er unter einem Vorwand die
Verlegung in ein anderes Camp beantragt habe. Dieses hätten er und
seine Familie Ende Oktober 2009 verlassen können. In der Folge hätten
sie sich nach D._______ begeben. Im März 2010 hätten sich Unbekannte
zu Hause nach ihm erkundigt, weshalb er fortan bei seinem Bruder gelebt
habe. Dort sei er im März vom Bruder eines Mannes, bei dessen
Verurteilung er mitgewirkt habe, verfolgt und mit dem Tod bedroht
worden. Seither lebe er bei einer Tante.
E.
Am 15. April 2010 überwies die Botschaft das Dossier des
Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid.
F.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung. Die Eingabe ging am 23. Juni 2010 beim
Gericht ein.
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H.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 und 27. Januar 2011 wandte sich
der Beschwerdeführer erneut ans Gericht und führte aus, seit Einreichung
der Rechtmitteleingabe sei er zahlreichen Kontrollen und Bedrohungen
ausgesetzt gewesen.
Als Beweismittel reichte er einen fremdsprachigen Zeitungsartikel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter
amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend
begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
2.
Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für
die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
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Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass die am 23. Juni 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt
ist.
3.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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6.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
6.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach
bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
7.
7.1. In der angefochtenen Verfügung anerkennt das BFM vorweg die
geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers. Dazu stellt es
fest, der Beschwerdeführer habe innerhalb der LTTE keine Position inne
gehabt, in welcher er in irgend einer Weise gegen die srilankische
Regierung gearbeitet habe. Vor einigen Jahren, während des
Waffenstillstandes, habe die Regierung sogar versucht, tamilische
Juristen den in der Verfassung vorgesehenen Eid schwören zu lassen,
was aber diesen Juristen von der LTTE nicht erlaubt worden sei. Dies
zeige, dass der Beschwerdeführer als tamilischer Jurist, zumindest zum
damaligen Zeitpunkt, als solcher nicht von der Regierung verfolgt worden
wäre. Auch sei er während der sechs Monate, als er in IPD-Camps
geweilt habe, nicht von den srilankischen Sicherheitskräften behelligt
worden. Auch wenn berücksichtigt werde, dass er sich dort als J._______
ausgegeben habe, hätte er dennoch identifiziert werden können, falls er
von den Behörden gesucht worden wäre. Der Beschwerdeführer weise
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somit kein Gefährdungsprofil in dem Ausmass auf, nach welchem er mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einreiserelevanter Verfolgung seitens
des srilankischen Staats betroffen wäre. Dies gelte selbst für den Fall,
dass der Beschwerdeführer von einer durch ihn verurteilten Person an die
Behörden verraten werden würde.
Weiter führt die Vorinstanz aus, es erachte die Bedrohungen durch den Bruder einer durch den
Beschwerdeführer verurteilten Person nicht als derart intensiv, als dass sie die Bewilligung einer Einreise
rechtfertigen würden. Vielmehr stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich auch in einem anderen Teil Sri
Lankas, beispielsweise in Colombo, niederzulassen. Bei der angeführten Bedrohung handle es sich um
eine regional beschränkte Verfolgungsmassnahme, welcher er sich durch einen Wegzug in einen anderen
Teil des Heimatlandes entziehen könne und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. In
Colombo hätten in den letzten Monaten keine Razzien oder gross angelegte Kontrollen mehr
stattgefunden. Zudem sei die Registrierungspflicht für Tamilen am 30. Dezember 2009 aufgehoben
worden.
7.2. In der Beschwerdeschrift und den beiden weiteren Eingaben macht
der Beschwerdeführer geltend, wäre er nicht an den Gerichten der LTTE
tätig gewesen, wäre er nicht in der gegenwärtig heiklen Situation. Bei
seiner Flucht im April 2009 sei er beinahe erschossen worden. Er und
seine Familie seien am Kopf und an den Händen verletzt worden. Seine
Verwandten seien ebenfalls verletzt oder teilweise gar getötet worden.
Sie alle hätten ihren Besitz verloren und würden nun in Armut leben. Sie
hätten Schmerzen ertragen, würden an Depressionen leiden und seien
ohne Hoffnung für die Zukunft. Nach dem Verlassen des IDP-Camps
habe er sich zurück an seinen Wohnort begeben. Die dortige Situation sei
indes sehr schlecht. Er werde einerseits von den Sicherheitskräften,
andererseits vom Bruder eines durch ihn verurteilten Delinquenten
bedroht. Nach wie vor komme es in Sri Lanka zu Entführungen,
Verschleppungen und Killings. Auch nach Einreichung der Beschwerde
sei er Kontrollen, Belästigungen und Befragungen ausgesetzt gewesen.
In Sri Lanka könne man nicht ohne Angst leben. Ein Leben in Sicherheit
sei nicht möglich.
7.3. Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner Tätigkeit als Jurist
an Gerichten der LTTE einerseits von den heimatlichen Behörden,
andererseits von durch ihn Verurteilten verfolgt oder von diesen an die
heimatlichen Behörden verraten zu werden. Mit der Vorinstanz kann das
Gericht diese Befürchtungen nachvollziehen. Indes erachtet es, wie
bereits das BFM, eine asylrelevante Benachteiligung des
Beschwerdeführers als wenig wahrscheinlich, da dieser über kein
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politisches Profil verfügt und sich in seiner Funktion als Anwalt nicht
gegen den heimatlichen Staat engagiert hat. Zudem steht es dem
Beschwerdeführer offen, sich den Nachstellungen durch private Dritte,
durch ein innerstaatliches Ausweichen zu entziehen. In seinen Eingaben
an die Rechtsmitteleinstanz beschränkt sich der Beschwerdeführer im
Wesentlichen auf die Wiederholung des bereits aktenkundigen
Sachverhalts. Damit legt er nicht dar, inwiefern ihm das BFM zu Unrecht
die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt
hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend deshalb
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
Was sodann die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka anbelangt, so hat sich diese entgegen der vom
Beschwerdeführer vertretenen Ansicht seit Mitte 2009 sukzessive verbessert. Die Tamilen können sich im
Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das
restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und
insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit Beendigung des Krieges, mithin
seit bald zwei Jahren, nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen,
dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann
handelt es sich bei den angeführten aktuellen Kontrollen durch die heimatlichen Behörden nicht um
persönliche Benachteiligungen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei gezielten
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt oder hätte solche inskünftig zu befürchten. Darüber
hinaus genügt auch die blosse Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Schliesslich ist auch eine sozial
sowie wirtschaftlich schwierige Lebenssituation, so bedauerlich sie ist, unter dem Blickwinkel des
Asylrechts nicht relevant.
7.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige,
asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete
Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland, unter
Umständen unter Beanspruchung der Möglichkeit eines innerstaatlichen
Ausweichens, ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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