B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4530/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung des Asyls (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).
E-4530/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige tibeti-
scher Ethnie – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Feb-
ruar 2015 und reiste über Nepal, wo sie sich während fast fünf Monaten
aufgehalten habe, Thailand und Frankreich am 13. August 2015 in die
Schweiz ein. Noch gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der Befragung zur Person
(BzP) vom 26. August 2015 sowie in der vertieften Anhörung vom 15. Sep-
tember 2017 machte sie zu ihren Familienverhältnissen im Wesentlichen
geltend, dass sie in Tibet einen minderjährigen Sohn und zwei jüngere Brü-
der habe (vgl. A6/14, Rz. 3.01). Der ältere der beiden Brüder, B._______,
lebe in C._______ und sei (…) von Beruf. Der jüngere der beiden Brüder,
D._______, lebe mit seiner Ehefrau im Heimatdorf. In der vertieften Anhö-
rung bezeichnete die Beschwerdeführerin teilweise sowohl B._______
(vgl. A18/26, F103, S. 12) als auch D._______ (vgl. A18/26, F105, S. 13)
als „ihren jüngeren Bruder“, was insofern zutreffend ist als sie tatsächlich
älter ist als die beiden (vgl. A6/14, Rz. 3.01). An gewissen Stellen ist nicht
ganz klar, ob sie, wenn sie den jüngeren Bruder erwähnte, B._______ oder
D._______ meinte (vgl. A18/26, F64).
A.b Ihr Flucht aus Tibet begründete die Beschwerdeführerin in der BzP und
der vertieften Anhörung wie folgt: Über ihren Onkel mütterlicherseits, der
Mönch in einem Kloster in Nepal sei, und B._______ habe sie eine DVD
mit einer Rede des Dalai Lama organisieren können. Da es der Wunsch
aller Tibeterinnen und Tibeter sei, dem Dalai Lama vor ihrem Tod einmal
zu begegnen, dies aber für jene Angehörigen ihres Volkes, die in China
lebten, nicht möglich sei, habe sie den Film jenen Personen, denen sie
vertraut habe, gezeigt. Irgendwann müsse sie von jemandem bei den chi-
nesischen Behörden verraten worden sein, da die Polizei eines Tages bei
ihr zu Hause vorbeigekommen sei und ihre Wohnung durchsucht habe,
wobei sie auf die DVD mit der Rede des Dalai Lamas gestossen sei. Da-
raufhin sei die Beschwerdeführerin auf den Posten im Bezirkshauptort ge-
bracht worden, wo sie für sieben Tage inhaftiert und wiederholt dazu be-
fragt worden sei, von wem sie die DVD erhalten habe. Die Polizei habe ihr
ihre Erklärung, wonach sie den Film beim Wasserholen im Steinbrunnen
gefunden habe, nicht geglaubt, weshalb sie misshandelt und dazu ermahnt
worden sei, die Wahrheit zu sagen. Nach sieben Tagen sei sie aus der Haft
entlassen worden, wobei sie darauf hingewiesen worden sei, dass dies nur
für den Moment sei und sie die Zeit nutzen solle, um sich Gedanken über
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ihr Verhalten und ihre Aussagen zu machen. Auch sei ihr mitgeteilt worden,
dass sie sich, wenn sie erneut von der Polizei aufgeboten werde, stellen
müsse, und sie, wenn sie irgendwohin reisen wolle, eine Bewilligung bei
den Behörden einzuholen habe.
Kurze Zeit darauf sei sie über den Dorfvorstand von der Polizei des Be-
zirkshauptortes einbestellt worden. Sie habe den Dorfvorstand um einen
Aufschub von einem Tag gebeten. Einen Tag nach dem ursprünglich ange-
setzten Termin sei die Polizei ins Dorf gekommen und habe sie unter dem
Vorwurf, dass sie nicht rechtzeitig erschienen sei, erneut auf den Posten
im Bezirkshauptort mitgenommen. Dort sei sie geschlagen und dazu ver-
hört worden, wer ihr erlaubt habe, das Aufgebot zu missachten, und wer
ihr die DVD des Dalai Lama besorgt habe. Weil sie beteuert habe, dass sie
diese beim Wasserholen im Steinbrunnen gefunden habe, sei sie am zwei-
ten Tag in einen anderen Verhörraum mitgenommen worden. Dort sei sie
dazu aufgefordert worden, sich auszuziehen. Nachdem ihr die Hände zu-
sammengebunden worden seien, sei sie mit kaltem Wasser beschüttet und
geschlagen worden. Da sie auf ihrer Version der Geschichte beharrt habe,
seien die Misshandlungen immer schlimmer geworden, und als sie nichts
mehr gesagt habe, sei ihr ein Stromstab in die Vagina hineingestossen
worden. Sie habe zeitweise ihren Körper nicht mehr gespürt und als sie
gesehen habe, wie das Blut an ihren Beinen heruntergelaufen sei, habe
sie geglaubt, dass sie nun getötet würde. Irgendwann sei sie aufgefordert
worden, sich wieder anzuziehen, und in ihre Zelle zurückgebracht worden.
Sie habe immer noch geblutet, ihr Körper sei sehr schwach gewesen und
sie habe kaum atmen können. Am nächsten Morgen sei sie erneut verhört
worden. Sie habe Angst gehabt, sei gleichzeitig am Ende ihrer Kräfte ge-
wesen und habe das Gefühl gehabt, fast zu ersticken. Irgendwann sei sie
in Ohnmacht gefallen. Daraufhin sei sie nach Hause geschickt worden, wo-
bei sie erneut darauf hingewiesen worden sei, dass sie ohne Erlaubnis nir-
gends hinreisen dürfe. Der jüngere ihrer beiden Brüder, der mit ihr im Dorf
gelebt habe, habe sie im Gefängnis abgeholt.
Ungefähr während eines Monats habe sie sich zu Hause im Dorf aufgehal-
ten. In dieser Zeit habe sie noch zwei Mal beim Parteisekretär der Ge-
meinde vorsprechen müssen. Dann habe sie einen Telefonanruf ihres Bru-
ders aus C._______ erhalten, der sie darüber informiert habe, dass auch
er sich auf Anordnung der Polizei nicht mehr frei bewegen dürfe. Danach
sei es ihr sehr schlecht gegangen. Es sei ihr bewusst geworden, dass sie
weiterhin befragt würde, wenn sie im Dorf bleiben würde, und irgendwann
den Namen ihres Bruders verraten würde. Als eine Freundin aus
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E._______ im Dorf zu Besuch gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin
sich kurzfristig dazu entschieden, diese darum zu bitten, sie auf der Rück-
reise nach E._______ mitzunehmen, von wo aus sie dann zu ihrem Onkel
mütterlicherseits nach Nepal fliehen würde. Die Freundin habe eingewilligt
und so sei die Beschwerdeführerin schliesslich aus Tibet entkommen.
A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
zwei Fotos von ihr und ihren Angehörigen im Dorf und vor einem Tempel in
Lhasa ein. Zudem legte sie ihr chinesisches Familienbüchlein (sog. „Hu-
kou“) ins Recht (vgl. A8).
B.
Am 14. Mai 2018 führte die Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein Te-
lefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Gestützt darauf wurde
am 21. Juni 2018 ein schriftliches Gutachten betreffend die linguistische
Eigenart der Sprechweise und die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse
der Beschwerdeführerin (sogenannte "Lingua-Analyse") erstellt. Aus die-
sem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Einschät-
zung der sachverständigen Person mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit aus dem Kreis F._______, Autonomes Gebiet Tibet, stammt.
C.
C.a Gestützt auf das Ergebnis der Lingua-Analyse, und weil das von der
Beschwerdeführerin eingereichte Hokou nicht eindeutig als Fälschung
identifizierbar sei, bejahte das SEM in seiner Verfügung vom 10. Juli 2018
– am 11. Juli 2018 eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin. Ihr Asylgesuch wies es jedoch ab und verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz, wobei es sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs hierzulande vorläufig aufnahm.
C.b Zur Begründung seines negativen Entscheids im Asylpunkt führte das
SEM im Wesentlichen aus, die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin
seien nicht glaubhaft. Sie habe widersprüchliche Angaben zur Dauer der
ersten und zweiten Festnahme gemacht. In der BzP habe sie erwähnt, zu-
erst für drei Tage und dann eine Woche festgenommen worden zu sein.
Anlässlich der Anhörung habe sie diese Angaben vertauscht und auch auf
Nachfrage hin erwidert, zuerst sieben und dann drei Tage lang festgehalten
worden zu sein. Es könne zwar nachvollziehbar sein, dass exakte Zeitan-
gaben nach einigen Jahren nicht mehr möglich seien. Auffällig sei aber,
dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der Befragung als auch bei der
Anhörung genau die gleiche Dauer, jedoch vertauscht, angegeben habe.
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Ferner sei auch ihre Begründung dafür, weshalb sie dem Aufgebot der Po-
lizei nicht Folge geleistet habe und daraufhin ein zweites Mal festgenom-
men worden sei, widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe sie erwähnt,
dass sie verhindert gewesen sei, weil sie auf dem Feld mit dem Düngen
beschäftigt gewesen sei. Anlässlich der Anhörung habe sie ausgeführt, sie
habe beim Dorfvorstand um einen Aufschub ersucht, weil sie starke Kopf-
schmerzen gehabt habe. Diese Ungereimtheiten seien insofern nicht nach-
vollziehbar, als es sich bei den Festnahmen doch um einschneidende Er-
lebnisse gehandelt habe. Des Weiteren sei es ihr auf Nachfrage hin nicht
möglich gewesen, detailreich und ausführlich darüber zu berichten, was sie
in ihrer Zelle erlebt habe. Ihre entsprechenden Ausführungen wirkten viel-
mehr konstruiert, und es entstehe der Eindruck, dass sie das Geschilderte
nicht selbst erlebt habe. Bei einem Vergleich ihrer auf Nachfrage hin gege-
benen Antworten mit ihren Schilderungen in ihrem freien Bericht falle auf,
dass ihr freier Bericht viel ausführlicher ausgefallen sei und zudem viele
Details enthalte. Es scheine, als ob sie auf die Nachfragen nicht gefasst
gewesen sei und die Schilderungen im freien Bericht auswendig gelernt
seien.
D.
D.a Mit Eingabe vom 8. August 2018 (Poststempel) liess die Beschwerde-
führerin von ihrer Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid des SEM Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 10. Juli 2018 sei in
den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess sie
darum ersuchen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Ver-
beiständung, zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten.
D.b In der Beschwerdebegründung wurde zunächst geltend gemacht, dass
die vertiefte Anhörung unter Umständen stattgefunden habe, die die Be-
schwerdeführerin sehr verunsichert und unter Druck gesetzt hätten. Es sei
aktenkundig, dass die Übersetzerin einen anderen tibetischen Dialekt ge-
sprochen habe als die Beschwerdeführerin, was die Anhörung erheblich
erschwert und zu zahlreichen Missverständnissen und Unklarheiten ge-
führt habe. Die Verständigungsprobleme, die sogar der Befragerin des
SEM aufgefallen seien, hätten die Beschwerdeführerin nervös gemacht,
weil sie ständig befürchtet habe, nicht richtig verstanden zu werden. Er-
schwerend komme hinzu, dass die anfänglich anwesende Hilfswerkvertre-
tung ihre Arbeit in der Mittagspause krankheitsbedingt ersatzlos eingestellt
habe. Dies entspreche nicht den Anforderungen von Art. 30 AsylG (SR
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Seite 6
142.31). Schliesslich sei die Anhörung auch nicht von jener Mitarbeiterin
durchgeführt worden, die den Entscheid gefällt habe, weshalb die genann-
ten schwierigen Umstände in der Verfügung nur beschränkt hätten berück-
sichtigt werden können.
In der Sache habe es das SEM unterlassen, die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zum Grund der Nichtbefolgung des Aufgebots der Polizei
differenziert zu betrachten. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie
angesichts der schlechten Behandlung während des ersten Gefängnisauf-
enthalts eine triviale Ausrede habe vermeiden wollen und mit einer vorge-
schobenen gesundheitlichen Erklärung auf mehr Verständnis gehofft habe.
Es liege somit kein Widerspruch vor. Vielmehr habe sie ihre Notlüge ge-
genüber den chinesischen Behörden genau beschrieben. Die Ungereimt-
heiten in den Angaben zur Dauer der ersten und zweiten Festnahme an-
lässlich der BzP und der Anhörung seien wohl darauf zurückzuführen, dass
es auch in der BzP zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher ge-
kommen sei. Darauf weise beispielsweise hin, dass bei der Frage, ob die
Behörden den Wohnort der Beschwerdeführerin kennen würden, eine Zah-
lenkombination protokolliert worden sei. In der Anhörung habe die Be-
schwerdeführerin eindeutig bekräftigt, dass die Angaben anlässlich der An-
hörung korrekt gewesen seien. Aufgrund eines einzigen Widerspruchs
werde die von ihr mit einer Vielzahl von Glaubhaftigkeitselementen darge-
legte Verfolgung nicht unglaubhaft. Die Tatsache, dass die auf Nachfrage
hin gegebenen Antworten nicht so detailliert ausgefallen seien wie die freie
Schilderung, sei darauf zurückzuführen, dass die traumatischen Verhörer-
lebnisse auf Nachfrage hin geradezu aus der Beschwerdeführerin heraus-
gebrochen seien, was auch durch zahlreiche Vermerke von emotionalen
Gefühlsregungen im Protokoll belegt werde. Im Übrigen seien ihre Schil-
derungen substantiiert, schlüssig, plausibel und enthielten eine Vielzahl
von persönlichen Elementen und Details. So habe sie die in den Verhören
der Polizei erlittenen Misshandlungen und auch den Grund ihrer Verhaf-
tung widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt. Zudem habe sie auch
bei unvorhersehbaren Nachfragen Details angegeben, wie etwa zum Ab-
lauf einer Personenkontrolle oder als sie den Namen eines tibetischen Me-
dikaments gegen ihre Schmerzen genannt habe. Auch über ihren Gefäng-
nisaufenthalt habe sie hinreichend detailliert berichten können. Sie habe
ihre Zellgenossinnen sowie die Verpflegung im Gefängnis beschrieben.
Auch habe sie eine Situation geschildert, in der eine ihrer Zellgenossinnen
für sie eine Schürze auf dem Boden ausgebreitet habe. Im Übrigen hätten
sich im Gefängnisalltag nicht allzu viele spezifische Dinge ereignet, wes-
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halb es auch nicht so viel zu erzählen gegeben habe. Zudem sei es ver-
ständlich, dass sie während ihrer Haft, die sie wahrscheinlich dem Verrat
einer mit ihr befreundeten Person zu verdanken habe, misstrauisch gewe-
sen und isoliert geblieben sei. Das SEM habe es unterlassen, die spärli-
chen zweifelhaften Aspekte in ihren Vorbringen in Relation zu ihren gröss-
tenteils glaubhaften Angaben zu setzten, und habe den Sachverhalt somit
nicht korrekt gewürdigt.
E.
In ihrer Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens auf-
grund der vom SEM festgestellten Flüchtlingseigenschaft und der infolge-
dessen angeordneten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz abwarten
könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zudem setzte sie die von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Schliesslich lud sie das SEM zur
Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2018 führte das SEM im We-
sentlichen aus, dass bezüglich der geltend gemachten zahlreichen Miss-
verständnisse und Unklarheiten festzuhalten sei, dass die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der BzP erwähnt habe, ihre Muttersprache sei (…). Zudem
habe sie sowohl bei der BzP als auch bei der vertieften Anhörung zu Pro-
tokoll gegeben, den/die Dolmetscher/in zu verstehen. Die Verständigungs-
probleme anlässlich der Anhörung seien denn auch nicht auf die Sprache
zurückzuführen, sondern hätten sich aufgrund von Unklarheiten in den Fra-
gestellungen oder wegen der unterschiedlichen Betonung von Worten er-
geben. Hinzu komme, dass es teilweise zwei Bedeutungen für ein Wort
gebe oder die Beschwerdeführerin sich – wie dies wohl bei Frage 149 der
Anhörung der Fall gewesen sei – unklar ausgedrückt habe. Die befragende
Person habe daraufhin versucht, einfachere, konkrete Fragen zu stellen,
womit sie auf die Beschwerdeführerin eingegangen sei. Beim in der Ant-
wort zur Frage 187 erwähnten Problem könne es sich demgegenüber nicht
um ein Verständigungsproblem und auch nicht um eine falsche Überset-
zung handeln. Dort habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht früher
nicht erwähnt zu haben, dass nicht der jüngere, sondern der ältere ihrer
Brüder [Beruf] sei. Nach dem Gesagten sei nicht von einer mangelhaften
Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher
auszugehen.
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Auch wenn die Hilfswerkvertretung nur bis zum Mittag anwesend gewesen
sei, seien die rechtlichen Anforderungen an die Anhörung erfüllt. Gemäss
Art. 30 Abs. 3 AsylG teilten die Behörden den Hilfswerken die Anhörungs-
termine rechtzeitig mit. Leiste die Vertretung der Hilfswerke der Einladung
keine Folge, so würden die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswirkung
entfalten. Im Übrigen seien auf dem Blatt der Hilfswerkvertretung, welches
dem Anhörungsprotokoll angeheftet sei, keine Bemerkungen zur Anhörung
notiert. Es sei deshalb davon auszugehen, dass bei der Anhörung keine
schwierigen Umstände vorhanden gewesen seien. Spezielle Vorkomm-
nisse seien denn auch noch nach der Mittagspause ins Protokoll aufge-
nommen worden.
Bezüglich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerde-
führerin werde vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen.
G.
In ihrer Replik vom 10. September 2018 machte die Beschwerdeführerin
geltend, die tibetische Sprache kenne ungefähr 200 Variationen und Dia-
lekte. Insbesondere das Autonome Gebiet Tibet weise eine bemerkens-
werte Vielfalt an Dialekten auf. Wenn sie als ihre Sprache (….) nenne, sei
dies demnach nur eine sehr grobe Angabe des Sprachgebiets, in dem ihr
Dialekt anzusiedeln sei. Während der Anhörung habe sie erklärt, dass sie
den [spezifischer Dialekt] spreche, während sie den Dialekt der Dolmet-
scherin nicht genau zuordnen könne. Dass ihre beiden Dialekte unter-
schiedlich seien, zeige sich aber insbesondere in der teilweise unterschied-
lichen Betonung der Wörter. Sprachliche Schwierigkeiten seien demnach
nicht von der Hand zu weisen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin
teilweise Mühe mit der Formulierung der Fragen gehabt habe, obwohl Ver-
ständigungsschwierigkeiten sprachlicher Natur auch hier nicht ausge-
schlossen werden könnten. Teilweise sei in der Übersetzung für ein Wort
auch eine andere Bedeutung verwendet worden. Es sei nicht auszuschlies-
sen, dass es zu weiteren Übersetzungsfehlern infolge Doppeldeutigkeiten
von Wörtern gekommen sei, die der Beschwerdeführerin nicht aufgefallen
seien.
Abgesehen von diesen sprachlichen Problemen sei erneut darauf hinzu-
weisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe insbesondere in ih-
rem freien Bericht äusserst detailliert und nachvollziehbar geschildert
habe.
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Gemäss Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM diene die Anwesenheit
der Hilfswerkvertretung bei der vertieften Anhörung nicht nur dazu, die
Sachverhaltsfeststellung zu optimieren, sondern auch die Legitimität des
Verfahrens zu stärken. Zudem müsse die Hilfswerkvertretung der Kommu-
nikationsqualität zwischen den befragenden, den dolmetschenden und den
asylsuchenden Personen Beachtung schenken, die Parteien auf Kommu-
nikationsmankos aufmerksam machen und Verbesserungsvorschläge an-
bringen. Die Beschwerdeführerin hätte zumindest darauf aufmerksam ge-
macht werden müssen, was die Abwesenheit der Hilfswerkvertretung wäh-
rend der restlichen Anhörung bedeute. Sodann erstaune es nicht, dass die
Hilfswerksvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt nichts weiter vermerkt
habe, weil sie im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe
geschildert habe, schon nicht mehr anwesend gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 10
3.
Mit Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 wurde die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin bejaht, und sie wurde wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach ausschliesslich die
Frage der Asylgewährung und die Frage der Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge-
nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu-
schliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach
nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusse-
ren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Ein-
fluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaf-
ten Nachteile befürchten müsste (sog. objektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss das Bestehen von Vorfluchtgründen
oder objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vo-
raussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
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widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, in Würdigung der gesamten Aspekte jedoch
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen.
5.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Gesamtbeurteilung al-
ler ihrer Vorbringen gelungen ist, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft zu ma-
chen.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ihre Geschichte als solche nicht unplau-
sibel ist. Angesichts der Bedeutung von Zeugnissen des Dalai Lama für
einen grossen Teil der Tibeterinnen und Tibeter erscheint es nicht abwe-
gig, dass die Beschwerdeführerin ihre Möglichkeiten nutzte und sich von
ihrem in Nepal lebenden Onkel über ihren in Tibet als [Beruf] tätigen Bruder
eine DVD des Dalai Lama besorgen liess. So schilderte sie denn auch ein-
drücklich, dass sie sich bewusst gewesen sei, den Dalai Lama wohl nie
persönlich zu Gesicht zu bekommen, und dass sie ein grosses Glücksge-
fühl überkommen und sie geweint habe, als sie sicher gewesen sei, zumin-
dest einen Film von ihm sehen zu können (A18/26, F113). Auch erscheint
es nicht unwahrscheinlich, dass sie dieses Glück mit den Glaubensgenos-
sinnen und -genossen, denen sie vertraute, teilen wollte, insbesondere mit
den älteren unter ihnen, erklärte sie doch, dass es ihren Eltern leider nicht
vergönnt gewesen sei, den Dalai Lama vor dem Tod zu erleben (A18/26,
F114 ff.). Ebenfalls plausibel erscheint die Reaktion der chinesischen Be-
hörden. Einerseits diente die Inhaftierung der Beschwerdeführerin wohl
dazu, an ihr ein Exempel zu statuieren. Andererseits verfolgten die chine-
sischen Behörden damit wahrscheinlich das Ziel, jene zu identifizieren, die
fähig sind, Aufzeichnungen des Dalai Lama nach Tibet zu bringen, wobei
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Seite 12
sie allenfalls bereits einen Verdacht gegenüber dem als [Beruf] tätigen Bru-
der hegten. Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin auch überwiegend
glaubhaft darlegen, dass sie den Besuch einer Freundin, die in E._______
wohnt und zufälligerweise kurz nach ihrer Inhaftierung für religiöse Zwecke
bei deren Familie im Dorf zu Besuch war, nutzte, um aus Tibet auszureisen
(A18/26, F105, S. 14 sowie F178 ff.).
5.2 In ihrem freien Bericht schilderte die Beschwerdeführerin die Gescheh-
nisse, die zu ihrer Flucht geführt haben, ferner detailliert, kohärent und
fassbar. Diesen Eindruck schien auch die Befragerin des SEM zu teilen
(vgl. A18/26, F157). Beispielsweise erklärte die Beschwerdeführerin, dass
die DVD mit der Rede des Dalai Lama in eine Glücksschleife eingewickelt
gewesen sei, als sie bei ihr zu Hause von der Polizei gefunden worden sei
(A18/26, F103, S. 11). Auch äusserte sie sich immer wieder zu ihrer Ge-
fühlslage im Zeitpunkt der Geschehnisse in Tibet. Als sie gefoltert worden
sei und das Blut an ihrem Bein habe herunterlaufen sehen, habe sie grosse
Angst bekommen, getötet zu werden. Ferner gab sie in diesem Zusam-
menhang zu Protokoll, dass ihr dieser Tag „wie der längste“ erschienen sei
(A18/26, F104 f., S. 13). Als sie davon erfahren habe, dass ihr in
C._______ lebender Bruder ebenfalls von der Polizei angegangen worden
sei, sei es ihr „wirklich sehr schlecht“ gegangen (A18/26, F105, S. 14). Dies
könnte Ausdruck eines in ihrer Situation nachvollziehbaren schlechten Ge-
wissens sein. Ferner zeigte die Beschwerdeführerin bei der freien Wieder-
gabe ihrer Geschichte wiederholt Gefühle. An mehreren Stellen ist proto-
kolliert, dass sie Tränen in den Augen gehabt oder sogar geweint habe.
Bei der Lektüre des Protokolls entsteht zudem der Eindruck, dass sie sich,
als sie davon berichtete, dass ihr ein Elektrostab in ihre Vagina hineinges-
tossen worden sei, schämte, verdeckte sie doch ihr Gesicht und entschul-
digte sich (A18/26, F104, S. 13). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
spricht auch, dass sie diese stets aus ihrer eigenen Perspektive schilderte
und nie Vorkommnisse erwähnte, über die sie aus ihrem Gesichtswinkel
heraus gar nicht Bescheid wissen konnte. Zum letzten Tag ihrer Fest-
nahme machte sie beispielsweise geltend, dass sie glaube, in Ohnmacht
gefallen zu sein (A18/26, F105, S. 13).
5.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch die
im Anschluss an ihren freien Bericht gestellten Fragen weitgehend detail-
liert, nachvollziehbar und kohärent beantworten konnte. Beispielsweise
konnte sie auf Nachfrage hin angeben, dass auf der DVD eine (…)-Beleh-
rung des Dalai Lama zu sehen gewesen sei (A18/26, F110 f.). Wie in der
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Beschwerdeschrift erwähnt, nannte sie ferner den Namen des Medika-
ments, den ihr ein Tierarzt nach dem zweiten Gefängnisaufenthalt in der
Nachbarschaft zur Linderung ihrer Schmerzen gegeben habe (A18/26,
F177). Nach den Vorsichtsmassnahmen gefragt, die sie jeweils getroffen
habe, wenn sie den Film jemandem gezeigt habe, machte sie die einleuch-
tende Bemerkung, sie hätten die Kinder jeweils vorher ins Bett gebracht,
da sich diese leichter versprechen oder gegenüber den falschen Personen
etwas erzählen könnten (A18/26, F119). Als sie gebeten wurde, zu erklä-
ren, was sie ihrem damals zehn- oder elfjährigen Sohn nach dem zweiten
Gefängnisaufenthalt auf dessen Frage hin, wie es ihr gehe, erzählt habe,
führte sie aus, sie habe ihn beschwichtigt, dass es ihr gut gehe und ihr
seitens der Polizei nichts angetan worden sei (A18/26, F175). Diese Erklä-
rung erscheint nachvollziehbar, wollte sie als Mutter ihrem Sohn doch nicht
unnötig Sorgen bereiten. Schlüssig sind auch die auf Nachfrage hin ge-
machten Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst,
dass ihre Freundin aus E._______ im Dorf zu Besuch sein werde, weshalb
sie seit der zweiten Entlassung aus dem Gefängnis darüber nachgedacht
habe, wie sie mit Hilfe ihres Onkels aus Tibet fliehen könnte; die Gelegen-
heit, mit ihrer Freundin nach E._______ zu reisen, habe sich dann unver-
hofft ergeben (A18/26, 178 ff.). Zudem ist verständlich, dass sie nicht ihren
im Dorf lebenden Bruder um Hilfe bitten wollte, da es für die Polizei leicht
gewesen wäre, ihn zur Rechenschaft zu ziehen, wenn herausgekommen
wäre, dass er ihr bei der Flucht geholfen hätte (A18/26, F184 und F188 f.).
Weniger detailliert sind hingegen tatsächlich die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zu ihren Aufenthalten in den Gefängniszellen ausgefal-
len. Allerdings lässt sich dies aus dem Kontext ihrer Vorbringen heraus er-
klären. Vor dem Hintergrund der glaubhaft geschilderten Misshandlungen
und des erwartungsgemäss damit einhergehenden Schocks erscheint es
nicht abwegig, dass ihre Wahrnehmung kurz danach, als sie jeweils wieder
in ihre Zelle zurückgebracht wurde, eingeschränkt war, was sich in der Teil-
nahmslosigkeit ihrer Schilderungen dieser Sachverhaltselemente manifes-
tierte. Sie schien derart durch das Erlebte überwältigt, dass sie ihre Umge-
bung nicht mehr richtig registrierte und erst recht keine Gespräche mehr
führen konnte. Entsprechend gab sie an einer Stelle zu Protokoll, „[…] ich
war so schlecht drauf, ich konnte da nicht darauf achten, wie die [Mädchen]
reagierten“ (A18/26, F160). Ferner kann nicht ausgeschlossen werden,
dass auch die Erinnerung der Beschwerdeführerin angesichts der ihr wi-
derfahrenen Misshandlungen beeinträchtigt ist. Im Allgemeinen ist aber da-
von auszugehen, dass sich der Austausch in einer Haftzelle – angesichts
der bedrückenden Lage der Häftlinge, aber auch angesichts des von der
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Beschwerdeführerin selbst angesprochenen Umstands, dass man als be-
schuldigte Person niemandem vertraue (A18/26, F155) – auf das Notwen-
digste beschränkt. Die Tatsache, dass die Ausführungen der Beschwerde-
führerin zu ihren Aufenthalten in den Gefängniszellen weniger detailliert
ausgefallen sind und sich durch eine gewisse Ungerührtheit auszeichnen,
ist somit erklärbar und vermag den Schluss, ihre Vorbringen seien unglaub-
haft, nicht zu rechtfertigen.
5.4 Gesamthaft betrachtet ist schliesslich festzustellen, dass die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin auch weitgehend widerspruchsfrei ausge-
fallen sind. Das Gericht erkennt – anders als das SEM – in den von ihr
genannten Gründen dafür, weshalb sie dem Aufgebot der Polizei nicht
Folge geleistet hat und daraufhin ein zweites Mal festgenommen wurde,
keinen Widerspruch. Dem Protokoll der vertieften Anhörung ist zu entneh-
men, dass die starken Kopfschmerzen die Begründung waren, die sie ge-
genüber den chinesischen Behörden nach ihrer zweiten Festnahme
nannte (A18/26, F104, S. 13: „Ich sagte ihnen, dass ich wegen starken
Kopfschmerzen nicht kommen konnte […]“). Ob die Arbeit auf dem Feld,
der sie nachgegangen sei (A6/14, Rz. 7.01), tatsächlich so dringend war,
dass sie dachte, das Aufgebot deswegen verschieben zu müssen, oder ob
sie letztendlich aus Angst, ohnehin wieder festgenommen und misshandelt
zu werden, eine Ausrede suchte, um den Termin mit der Polizei hinauszu-
zögern, was durchaus verständlich wäre, wurde vom SEM nicht erfragt, ist
nach dem Gesagten aber auch nicht erheblich. Bei der Verwechslung der
Namen ihrer Brüder im Zusammenhang mit der Tätigkeit des einen als [Be-
ruf] (A18/26, F91 und F186 ff.) könnte es sich allenfalls um einen Verspre-
cher handeln. Verwirrend ist auch, dass die Beschwerdeführerin die beiden
Brüder jeweils als „jüngeren Bruder“ bezeichnet, was ja gemäss ihren An-
gaben zu ihren Familienverhältnissen anlässlich der BzP auch stimmt (vgl.
Bst. A.a m.w.H.), was aber beim Leser des Protokolls zu Verwechslungen
der beiden Personen führen kann. In jedem Fall reichen aber weder diese
Ungereimtheit noch jene bezüglich den Angaben zur Länge der ersten und
der zweiten Festnahme aus, um von der Unglaubhaftigkeit der ansonsten
widerspruchsfreien, kohärenten, nachvollziehbaren und, so dies den Um-
ständen nach verlangt werden kann, substantiierten Vorbringen auszuge-
hen. Vielmehr sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin bei einer
Gesamtbeurteilung aller Elemente glaubhaft.
5.5 Die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin sind ferner auch
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie wurde von den chinesischen
Behörden wegen des Besitzes einer DVD mit einer Rede des Dalai Lama
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und damit aus asylrelevanten Motiven gezielt schwerwiegender Misshand-
lung ausgesetzt und hat auch begründete Furcht, inskünftig weitere ernst-
hafte Nachteile seitens ihrer heimatlichen Behörden erleiden zu müssen.
5.6 Da den Akten keinerlei Hinweise für das Vorliegen von Asylausschluss-
gründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist die Be-
schwerde demnach gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der ange-
fochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der
Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die formellen Rü-
gen – es sei während den Befragungen zu Verständigungsschwierigkeiten
gekommen und die vertiefte Anhörung sei nicht rechtsgenüglich durchge-
führt worden, weil die Hilfswerksvertreterin nur während der Hälfte der Zeit
anwesend gewesen sei – einzugehen.
7.
7.1 Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt hat, sind
ihr keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 In Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist ihr jedoch eine Entschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der in der Kostennote ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Septem-
ber 2018 ausgewiesene Aufwand von 8.5 Stunden für eine 9-seiteige Be-
schwerdeschrift und eine 3-seiteige Replik erscheint nicht vollumfänglich
angemessen und ist auf 6 Stunden zu kürzen. Der ausgewiesene Stunden-
ansatz bei Obsiegen von Fr. 200.– ist angemessen. Unter Berücksichti-
gung der Auslagen (inkl. Dolmetscherkosten) von Fr. 80.–, beläuft sich die
Parteientschädigung auf Fr. 1‘280.–. Das SEM ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘280.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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