B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4530/2019
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Moldova und Rumänien,
B._______, geboren am (…),
Italien,
vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 30. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine moldawische sowie rumänische Staatsan-
gehörige mit Aufenthaltsbewilligung in Italien, suchte am 8. Juni 2019 in
der Schweiz um Asyl für sich und ihren minderjährigen Sohn, einen italie-
nischen Staatsangehörigen, nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum
C._______ zugeteilt, wo am 17. Juni 2019 die Personalaufnahme erfolgte.
Mit Vollmacht vom 18. Juni 2019 erklärte sie sich mit der Wahrung ihrer
Interessen durch die ihr zugeteilte Rechtsvertretung einverstanden. Das
SEM hörte sie am 22. Juli 2019 sowie am 22. August 2019 vertieft zu ihren
Asylgründen an.
B.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, der von ihr ge-
trenntlebende Kindsvater würde den Sohn misshandeln. Trotz zahlreicher
geführter Verfahren seien die (…) Behörden nicht gewillt, ihrem Kind genü-
genden Schutz zu gewähren, weshalb sie mit ihm in die Schweiz geflohen
sei.
C.
Am 8. August 2019 wurde die Vorinstanz vom Kantonsgericht D._______
darüber informiert, der Kindsvater sowie die (…) Sozialbehörden hätten ein
Verfahren um Kindesrückführung beim Gericht eingeleitet. Das Gericht
habe am 7. August 2019 superprovisorisch angeordnet, die Ausweisdoku-
mente der Beschwerdeführerin und ihres Kindes erst nach Abschluss des
Rückführungsverfahrens auszuhändigen.
D.
Anlässlich der am 22. August 2019 fortgesetzten Anhörung erklärte die Be-
schwerdeführerin unter anderem, im Zusammenhang mit dem Verfahren
vor dem Kantonsgericht D._______ sei ihr Sohn fremdplatziert worden.
Des Weiteren sei in E._______ gegen sie ein Strafverfahren wegen Kin-
desentführung eingeleitet worden.
E.
Mit Schreiben vom 29. August 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung
zum Entscheidentwurf des SEM, welcher dieser am 27. August 2019 zu-
gestellt wurde.
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F.
Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin sowie ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Dabei wurde in den Erwägungen festgehalten, dass über die allfällige
Rückführung des Sohnes nach E._______ in einem separaten Rückfüh-
rungsverfahren entschieden werde, und im Verfügungsdispositiv wurde an-
geordnet, die Beschwerdeführerin müsse die Schweiz spätestens einen
Tag nach Abschluss des Rückführungsverfahrens des Kantonsgerichts
D._______ verlassen. Weiter beauftragte die Vorinstanz den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten.
G.
Am 3. September 2019 hiess die (…) Zivilkammer des Kantonsgerichts
D._______ das Gesuch um Rückführung des Sohnes nach E._______ gut.
Die Rechtsmittelbelehrung hält fest, dass gegen den Entscheid innert zehn
Tagen seit Zustellung Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht
eingereicht werden könne. Des Weiteren habe die Beschwerde an das
Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung, jedoch könne diese von Am-
tes wegen oder auf Antrag erteilt werden.
H.
Mit Eingabe vom 6. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen
den Entscheid des SEM vom 30. August 2019 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
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Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Aufgrund der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren sowie deren
Begründung ergibt sich, dass sich das Rechtsmittel ausschliesslich gegen
den Vollzug der Wegweisung richtet. Mithin sind die Dispositivziffer 1
(Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Dispositivziffer 2 (Ablehnung der
Asylgesuche) sowie Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Bezüglich der Ausreisefrist hielt die Vorinstanz fest, unter Berücksichtigung
des laufenden Rückführungsverfahrens betreffend den Sohn der Be-
schwerdeführerin sei deren Wegweisung in Koordination mit dessen allfäl-
ligen Rückführung nach E._______ zu bestimmen. Die Beschwerdeführe-
rin habe die Schweiz spätestens einen Tag nach Abschluss des Rückfüh-
rungsverfahrens beim Kantonsgericht D._______ zu verlassen.
6.
In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig
abgeklärt worden. Insbesondere sei die Beurteilung über den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin ohne Kenntnis des Ausgangs des
kantonalen Rückführungsverfahrens nicht möglich. Die Vorinstanz verletze
Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wo-
nach die Einheit der Familie bei der Wegweisungsvollzugsprüfung zu be-
achten sei. Indem das SEM pauschal anordne, die Beschwerdeführerin
müsse die Schweiz einen Tag nach Abschluss des Verfahrens verlassen,
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widerspreche es diesen Vorschriften beziehungsweise nehme es in unzu-
lässiger Weise das Ergebnis des Zivilverfahrens vorweg. Weiter werde
nicht berücksichtigt, dass gemäss Art. 45 Abs. 2bis AsylG bei besonderen
Umständen, wie zum Beispiel aufgrund der familiären Situation, eine län-
gere Ausreisefrist zu gewähren sei. Zudem seien die Formulierungen des
Dispositives unklar. Die zu beachtenden Vorschriften könnten nur gebüh-
rend berücksichtigt werden, wenn der Ausgang des Rückführungsverfah-
rens am Kantonsgericht D._______ abgewartet werde. Aus diesem Grund
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und im erweiterten Ver-
fahren zu behandeln, bis alle Sachumstände für eine vollständige Sachver-
haltsfeststellung berücksichtigt werden könnten.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG berücksichtigt das SEM bei der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie. Darüber hin-
aus ist das Wohl des Kindes bei behördlichen Massnahmen – so auch beim
Wegweisungsvollzug – vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nach-
folgend: KRK, SR 0.107]; vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
7.2 Die Vorinstanz ordnete in der angefochtenen Verfügung an, die Be-
schwerdeführerin habe die Schweiz einen Tag nach Abschluss des Rück-
führungsverfahrens betreffend den Sohn vor dem Kantonsgericht
D._______ zu verlassen. Dazu ist festzustellen, dass diese Anordnung die
vorstehend erwähnten Grundsätze und Bestimmungen nur dann vollstän-
dig respektieren würde, falls das Kantonsgericht einen sofort in Rechtskraft
erwachsenden Rückführungsentscheid fällen würde und könnte. Gemäss
dem vorliegenden Urteilsdispositiv (Entscheid der […] Zivilkammer des
Kantonsgericht D._______ vom 3. September 2019 [Geschäftsnummer
(…)]) wurde zwar das Gesuch um Rückführung gutgeheissen, jedoch be-
steht die Möglichkeit, innert zehn Tagen ein Rechtsmittel beim Bundesge-
richt einzureichen. Die Beschwerde entfaltet zwar grundsätzlich keine auf-
schiebende Wirkung, jedoch kann diese von Amtes wegen oder auf Antrag
erteilt werden (vgl. Art. 103 BGG). Der in der angefochtenen Verfügung auf
den Zeitpunkt des Abschlusses des kantonalen Verfahrens festgesetzte
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin erweist sich somit als mit
den eingangs erwähnten Grundsätzen nicht vereinbar. Die Anordnung be-
rücksichtigt weder mögliche Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen noch den
Fall, dass die Beschwerdeführerin im Rückführungsverfahren obsiegen
würde. In letzterem Fall hätte die Vorinstanz für das Kind, dessen Flücht-
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lingseigenschaft es in der angefochtenen Verfügung rechtskräftig ver-
neinte, eine konkrete Ausreisefrist festzusetzen. In sämtlichen dieser mög-
lichen Verfahrensszenarien gebietet es jedoch unter anderem das Kindes-
wohl, dass dem Kind der regelmässige Kontakt mit seiner Mutter ermög-
licht wird (eventuell unter Erlass allfälliger Weisungen und Auflagen seitens
der zuständigen Behörde).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin drängt sich keine Über-
weisung ins erweiterte Verfahren auf, da der Ausgang des Rückführungs-
verfahrens lediglich für den Zeitpunkt ihres Wegeweisungsvollzuges rele-
vant ist und dieser abstrakt umschrieben werden kann. Eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung kann nicht festgestellt werden. Abgesehen von den
dargelegten Mängeln kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass
das Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht genügend verständlich
wäre.
7.3 Aufgrund des Ausgeführten ist im Ergebnis festzustellen, dass die An-
ordnung der Vorinstanz betreffend den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin das Kindeswohl ihres (…) Sohnes nicht in genügendem
Masse berücksichtigt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die
Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vo-
rinstanz anzuweisen, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin
auf den Zeitpunkt festzulegen, auf welchen ihr Sohn gestützt auf einen
rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheid die Schweiz zu
verlassen hat.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin ei-
nen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes
wird gestützt auf Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Auferlegung verzichtet, womit das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird.
8.2 Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren
durch ihren am 18. Juni 2019 zugewiesenen Rechtsbeistand vertreten ist,
erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 102f Abs. 1 AsylG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 der an-
gefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug der Beschwer-
deführerin auf den Zeitpunkt festzulegen, auf welchen ihr Sohn,
B._______, geboren am (…), Italien, gestützt auf einen rechtskräftigen be-
hördlichen oder gerichtlichen Entscheid die Schweiz zu verlassen hat.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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