Abtei lung V
E-4531/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Nigeria,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4531/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) auf dem
Landweg aus Sierra Leone ausreiste und über Guinea und Italien am
4. September 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. September 2008 im B._______ summarisch befragt
und am 6. Oktober 2008 in C._______ gemäss Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass der Hilfswerkvertreter im Anschluss an die Anhörung auf seinem
Beiblatt zum Protokoll ausführte, er rege trotz Papierlosigkeit einen
materiellen Entscheid an,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend machte, er sei homosexuell und habe seit (...) mit verschiedenen
Männern sexuelle Kontakte gehabt,
dass er im (...) erstmals mit seinem Freund D._______ geschlafen und
dieser sich am übernächsten Tag über Beschwerden beklagt habe,
dass er D._______ ins Spital gebracht und den Arzt gebeten habe, ge-
genüber den Eltern seines Freundes nichts von ihren homosexuellen
Handlungen zu erzählen,
dass der Arzt sein Versprechen jedoch nicht gehalten und die Eltern
von D._______ über die homosexuelle Beziehung ins Bild gesetzt
habe,
dass er sich deshalb nicht mehr ins Spital getraut und seinen Freund
E._______ beauftragt habe, sich nach dem Zustand von D._______ zu
erkundigen,
dass dieser ihm daraufhin mitgeteilt habe, D._______ sei verstorben
und er werde von der Polizei gesucht, weil dessen Eltern Anzeige ge-
gen ihn erstattet hätten,
dass er sich aus Furcht, von den Moslems zu Tode gesteinigt zu wer-
den, zur Flucht ins Ausland entschlossen habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz ent-
sprechender Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten reichte,
dass ein vom BFM beauftragter Experte zwecks Erstellung eines Her-
kunftsgutachtens am (...) mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninter-
view durchführte und ihm mit Schreiben vom 12. Juni 2009 das rechtli-
che Gehör zum Ergebnis der Abklärung gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2009 eine entsprechende
Stellungnahme beim Bundesamt einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2009 - eröffnet am 7. Juli
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien sei-
nes Schülerausweises und seines Geburtsscheins nicht um Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) handle, da nur amtliche Dokumente mit Fotografie, aus
denen die Identität seines Inhabers (Name, Vorname, Staatsangehö-
rigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht) hervorgehe
oder Reisepapiere, die zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere
Staaten berechtigten, darunter fallen würden,
dass somit zu prüfen sei, ob für das Nichteinreichen von Identitäts-
oder Reisepapieren entschuldbare Gründe vorliegen würden,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er habe die
Reise von seinem Heimatland bis in die Schweiz ohne jegliche Aus-
weispapiere sowie ohne Visum unternommen und er sei bei der einzi-
gen Grenzkontrolle in Italien nicht registriert worden und habe einfach
weitergehen können,
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dass diese Aussagen vielmehr den stereotypen Vorbringen derjenigen
Beschwerdeführer entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre
Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass die vom Bundesamt in Auftrag gegebene Sprach- und Herkunfts-
analyse ergeben habe, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen
Angaben nicht in Sierra Leone, sondern in Nigeria sozialisiert worden
sei,
dass bereits deswegen an den vorgebrachten Fluchtgründen gezwei-
felt werden müsse, der Beschwerdeführer sich jedoch zusätzlich noch
in Widersprüche verwickelt habe,
dass er beispielsweise bei der Erstbefragung angegeben habe, ein ka-
tholischer Priester habe ihn über die gegen ihn laufende Anzeige infor-
miert, bei der Anhörung jedoch einen Bekannten aus F._______ als In-
formanten genannt habe,
dass er weiter unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt und zu den
Gründen der Flucht gemacht habe, indem er bei der Anhörung zu-
nächst zu Protokoll gegeben habe, er sei geflohen, als sein Freund ge-
storben sei, später jedoch geltend gemacht habe, er sei geflohen, als
der Arzt den Eltern seines Freundes die homosexuellen Handlungen
mitgeteilt habe,
dass schliesslich auch seine Angaben zu den Fluchtorten von einan-
der abgewichen seien, da er einmal direkt von F._______ in die katho-
lische Kirche in G._______ geflohen sein wolle, ein anderes Mal je-
doch ausgesagt habe, sich zuvor noch zwei Tage bei einem Mann in
G._______ aufgehalten zu haben,
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dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erfor-
derlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 14. Juli 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorins-
tanz zur materiellen Prüfung und zur Vornahme zusätzlicher Abklärun-
gen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in
rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb es sich bei den vom
Beschwerdeführer eingereichten Kopien des Geburtsscheins und des
Schülerausweises nicht um Identitätspapiere handelt,
dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, er habe für seine Ausreise keinerlei Ausweispapiere benutzt, sei
einzig in Italien kontrolliert worden und habe dort ohne Registrierung
einfach weggehen können, davon auszugehen ist, er habe für seine
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er
jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
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dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die vom BFM in Auftrag gegebene Sprach- und Herkunftsanalyse
ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht in Sierra Leone, son-
dern mit Sicherheit in Nigeria sozialisiert wurde, und dadurch erhebli-
che Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers geweckt wer-
den, will sich der von ihm geschilderte Sachverhalt doch in Sierra Leo-
ne abgespielt haben,
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kein An-
lass besteht, an der Fachkompetenz des vom BFM beigezogenen Ex-
perten zu zweifeln,
dass den Angaben zum Gutachter (vgl. Akten BFM A 31/1) zu entneh-
men ist, dass dieser als Spezialist für die englische Sprache in ihren
verschiedenen Formen, insbesondere ihrer Zweitsprachenvarianten in
Afrika und englischbasierten Pidgins und Creoles, über die analyse-
relevanten Sprachkenntnisse verfügt,
dass des Weiteren auch soziolinguistische beziehungsweise landes-
kundliche Punkte gegen eine Herkunft aus Sierra Leone sprechen, da
der Beschwerdeführer als (...) nicht einmal einfache Grussformeln in
dieser Sprache und auch die Bedeutung einfachster Wörter aus dem
Krio, welches praktisch von jedem Einwohner Sierra Leones gespro-
chen wird, nicht kennt,
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dass durch die in den Befragungen aufgetretenen Widersprüche die
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch verstärkt
werden,
dass zwar dem Beschwerdeführer zugestimmt werden muss, er habe
entgegen der Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung nie
ausgesagt, er sei von einem Priester über die gegen ihn angestrengte
Anzeige informiert worden,
dass auch bezüglich des Zeitpunktes der Flucht kein gravierender Wi-
derspruch ausgemacht werden kann, da dem Anhörungsprotokoll zu
entnehmen ist, dass zwischen der Information der Eltern von
D._______ durch den Arzt und dem Todeszeitpunkt seines Freundes
keine längere Zeitspanne gewesen sein konnte (vgl. A 13/12 S. 6),
dass der Beschwerdeführer jedoch – wie in der Beschwerde zugestan-
den – den Ablauf der Flucht anlässlich der Anhörung unvollständig
schilderte, indem er es bei der freien Erzählung unterliess, den
Fluchtort bei einem Kollegen in G._______ zu erwähnen,
dass er zudem unterschiedliche Angaben dazu machte, wie lange sein
Freund im Spital war, bis er starb, und dies einem direkt Betroffenen
wohl in Erinnerung bleiben dürfte,
dass er nämlich bei der Erstbefragung angab, sein Freund sei (...)
Tage nach seiner Hospitalisierung gestorben, aufgrund der Aussagen
bei der Anhörung jedoch auf (...) Tage geschlossen werden muss (vgl.
A1/10 S. 5 und A13/12 S. 8 F 64-68),
dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, der Arzt habe als To-
desursache Analverkehr angegeben, realitätsfremd ist, und auch un-
verständlich ist, wie sein Freund E._______ als Unbeteiligter zu all den
Informationen, beispielsweise die Aufklärung der Eltern von D._______
durch einen Arzt, hätte kommen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
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führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR, 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus Sierra Leo-
ne nicht glaubhaft machen konnte, weshalb im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs eine Prüfung allfälliger
Wegweisungshindernisse in Bezug auf diesen Staat entfällt,
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dass sich der Beschwerdeführer nicht um die Offenlegung seiner tat-
sächlichen Herkunft und die Beibringung echter Identitätspapiere be-
mühte und somit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt,
dass es unter diesen Umständen nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen, und den Akten entnommen werden kann, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden
Mann handelt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
wahren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da
keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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