B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-453/2015
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am
19. Dezember 2014 in die Schweiz ein und suchte am 20. Dezember 2014
um Asyl nach.
B.
Im Beisein seiner ihm beigeordneten Vertrauensperson fand am 5. Ja-nuar
2015 die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 12. Januar 2015 wurde er
einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei ethnischer Albaner, in
B._______ geboren und im Alter von zwei bis drei Jahren mit seiner Familie
aus der Schweiz in den Kosovo ins Dorf C._______, Gemeinde
D._______, zurückgekehrt, wo sein Vater ein Haus besitze. Er habe neun
Jahre lang die Grundschule besucht und dann mit dem Gymnasium be-
gonnen. Sein Vater habe gelegentlich als (…) gearbeitet, jedoch "vielleicht
nur ein Jahr" im Kosovo gelebt und sei die übrige Zeit "überall in Europa"
gewesen. Wegen Problemen, die der Vater früher gehabt hätte, habe die-
ser vor (…) Jahren die Familie (wieder) verlassen und sei "irgendwohin in
Europa" gegangen. Er (der Beschwerdeführer) habe ein gutes Verhältnis
zu seinem Vater gehabt. Er stehe nun nicht mehr in Kontakt mit ihm und
kenne dessen Aufenthaltsort nicht. Sein Vater habe Schulden und deswe-
gen viele Probleme gehabt, nach dessen Weggang hätten verschiedene
Leute nach ihm gesucht. So auch im (…) und im (…) 2014, als die Familie
zweimal von unbekannten Personen bedroht worden sei. Diese hätten ge-
sagt, sie besässen Informationen, dass sein Vater zurück sei und würden
mit ihm sprechen wollen; falls dieser das geschuldete Geld nicht zurück-
zahle, kämen sie wieder. Nach der zweiten Drohung habe sich die Familie
sehr gefürchtet und die Polizei verständigt. Es sei ihnen nach dem Weg-
gang des Vaters wirtschaftlich sehr schlecht gegangen; sie hätten wegen
Geldmangels nicht viel unternehmen können und es habe nicht einmal ge-
nug zu essen gegeben.
Die Mutter habe schliesslich aus Angst, es könnte ihnen wegen der Prob-
leme des Vaters etwas zustossen, entschieden, zusammen mit ihm und
den beiden Geschwistern aus dem Kosovo wegzugehen und nach
E._______ zu reisen. Am 27. November 2014 hätten sie ihr Dorf
C._______ zur gleichen Zeit verlassen, wobei die Mutter und seine beiden
Geschwister aus ihm nicht bekannten Gründen in einem anderen Auto als
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er platziert worden seien. Nach etwa 24 Stunden habe der Fahrzeuglen-
ker ihn aufgefordert, aus dem Auto auszusteigen. Er wisse nicht, in wel-
chem Land dies gewesen sei, aber noch vor der ungarischen Grenze, die
er "wie alle anderen Albaner" illegal zu Fuss passiert habe. Nachdem ihn
die ungarischen Behörden etwa 30 Stunden festgehalten hätten, habe er
sich mit Zugfahrten etappenweise allein bis in die Schweiz durchgefragt.
Er habe unterwegs "auf der Strasse" oder in verschiedenen Bahnhöfen
übernachtet, könne aber nicht sagen, wo das gewesen sei. Er wisse nicht,
wo seine Mutter und Geschwister geblieben seien. Er habe nicht versucht,
diese zu kontaktieren und kein Interesse, sie mit Hilfe des Suchdienstes
des Roten Kreuzes suchen zu lassen. Er brauche momentan Ruhe und
wolle mit niemandem Kontakt aufnehmen.
Er reichte zum Nachweis seiner Identität eine kosovarische Identitätskarte
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 – dem Beschwerdeführer am 15. Ja-
nuar 2015 und seiner Vertrauensperson am 16. Januar 2015 eröffnet –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwal-
tungsgericht gerichteter Beschwerde vom 21. Januar 2015 an. Er bean-
tragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
nahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, wobei er bei allenfalls bereits erfolgter Datenwei-
tergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfä-
higkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beur-
teilen (vgl. Urteil des BVGer D-5114/2010 vom 9. Januar 2013 E. 2.1). Sie
setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmün-
digung voraus (Art. 13 und 17 ZGB sowie Art. 35 i. V. m. Art. 20 Abs. 1
Bst. a IPRG, [SR 291]).
2.2 Der Beschwerdeführer stand bei der Einreichung der vorliegenden Be-
schwerde kurz vor Beendigung seines (…) Altersjahres und ist damit un-
mündig (vgl. Art. 14 ZGB). Zwar kann sich ein minderjähriger Beschwerde-
führer grundsätzlich nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
durch seine Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteils-
fähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zu-
stehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch
die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind soge-
nannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähi-
ger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausü-
ben kann (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht
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wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähig-
keit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend beste-
hen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Ur-
teilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des
Asylgesuches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass
geben würden. Zudem wurde die angefochtene Verfügung auch seiner
Vertrauensperson eröffnet, womit die Interessen des Beschwerdeführers
hinreichend gewahrt worden sind. Infolgedessen ist von dessen Urteilsfä-
higkeit und damit Prozessfähigkeit auszugehen.
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, bei der be-
haupteten Verfolgung handle es sich um Massnahmen Dritter, die in den
Zuständigkeitsbereich der kosovarischen Polizei und Justiz fallen würden.
Es sei deren Aufgabe, bei Übergriffen Dritter die Urheberschaft zu ermitteln
und entsprechende Delikte zu ahnden. Den Aussagen des Beschwerde-
führers lasse sich entnehmen, dass die Polizei ihren Auftrag erfüllt habe,
als sie von seiner Familie avisiert worden sei. Ausserdem habe sich dieser
widersprochen, indem er bei der BzP angegeben habe, die Polizei habe
gesagt, "es sei nichts Ernsthaftes" und es habe sie "nicht interessiert", wäh-
rend er bei der Anhörung deponiert habe, die Polizisten hätten gesagt, er
solle keine Angst haben, sie seien da und könnten ihn beschützen. Im Üb-
rigen würden die Aussagen des Beschwerdeführers kaum auf eine konkret
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ausgesprochene Drohung hinweisen und dieser habe erst bei der Anhö-
rung vorgebracht, die Familie sei von den Leuten aufgefordert worden, un-
verzüglich das Haus zu verlassen, um "weitere Probleme" zu vermeiden.
Falls dieses Vorbringen der Wahrheit entspreche – woran aufgrund teil-
weise unlogischer, konfus und plakativ wirkender Aussagen zu zweifeln sei
–, sei es somit nicht asylrelevant.
Das auf Nachfrage deponierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
sich in der Familie nicht wohl gefühlt, weil es zwischen seinen Eltern oft
Streit gegeben habe und er von den wirtschaftlichen Problemen der Fami-
lie stark betroffen gewesen, müsse als nachgeschoben gewertet werden.
Es sei bei der BzP ebenso wenig erwähnt worden wie zu Beginn der An-
hörung, als ihm Fragen zum Auskommen mit seiner Familie im Kosovo ge-
stellt worden seien. Infolge fehlender Asylrelevanz könne grundsätzlich of-
fen bleiben, ob diese Ausführungen im Kern der Wahrheit entsprechen wür-
den.
Da das Asylgesuch abzulehnen sei, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise
aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich
namentlich auch in Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig.
Es seien keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei gesund
und verfüge im Heimatland mit seinen Grosseltern mütterlicherseits und
zwei Onkeln väterlicherseits und deren Familien in C._______ über ein
tragfähiges Beziehungsnetz. Laut dessen Aussagen hätten mindestens die
Grosseltern und der Onkel, welcher die Familie unterstützt habe, eigene
Häuser und somit genügend Platz, um ihn bei sich aufzunehmen. Alternativ
könnte er auch wieder im Elternhaus in C._______ wohnen. Die Behaup-
tung, weder den Aufenthaltsort des Vaters noch jenen der Mutter und Ge-
schwister zu kennen, sei offensichtlich unglaubhaft. So seien die Aussagen
zu den angeblichen Umständen seiner Reise in die Schweiz exemplarisch
unsubstanziiert und realitätsfremd. Es sei schlicht nicht möglich, dass er in
etwa drei Wochen von F._______ an der ungarisch-serbischen Grenze per
Bahn etappenweise selbständig in die Schweiz gelangt sei, ohne im Nach-
hinein auch nur einen einzigen Ort benennen zu können, den er unterwegs
passiert habe. Auch sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er nicht
mit seinen Familienangehörigen zusammen hätte reisen können bezie-
hungsweise unterwegs hätte von diesen getrennt werden sollen. Ebenso
realitätsfremd sei unter den behaupteten Umständen seine Aussage, dass
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er zu keinem Zeitpunkt versucht habe, seine Mutter telefonisch zu errei-
chen, obwohl er deren Handynummer kenne und selbst im Besitz zweier
Mobiltelefone sei. Es sei deshalb zwingend davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern –
falls diese tatsächlich ebenfalls ausgereist seien, was nicht feststehe – in
die Schweiz gelangt sei, und höchstwahrscheinlich früher als angegeben.
Seine Mutter habe (…), die mit Niederlassungsbewilligung im Kanton
G._______ lebe und zwar nur eine halbe Autostunde vom Empfangszent-
rum H._______ entfernt, wo er sich zur Einreichung des Asylgesuches ge-
meldet habe. Es liege auf der Hand, dass er sich vor der Gesuchstellung
bei (…) aufgehalten und/oder diese zumindest getroffen habe. Aufgrund
der offensichtlich unglaubhaften Aussagen zur Reise beziehungsweise
zum unbekannten Verbleib seiner Familienangehörigen sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich diese entweder
(noch) bei (...) oder in einem anderen, von dieser organisierten Unter-
schlupf befinden würden. Es entspringe offensichtglich einem Kalkül, zu-
nächst den Beschwerdeführer als unbegleiteten Minderjährigen um Asyl
ersuchen zu lassen, weil man so die Anwendung des Dublin-Abkommens
mit Ungarn verhindern und andrerseits auf dessen vorläufige Aufnahme zu
hoffen vermocht habe. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass ihm auch
der Aufenthaltsort seines Vaters bekannt sei, da alles andere der Logik ent-
behre; so etwa auch, dass er nicht einmal wisse, ob seine Mutter mit dem
Vater Kontakt (gehabt) habe. Im Übrigen habe er sich in diesem Punkt wi-
dersprochen, indem er bei der BzP gesagt habe, die Familie habe seinem
Vater einmal, als dieser im Auslande gewesen sei, Fragen zu seinen Schul-
den gestellt. Bei der Anhörung habe er demgegenüber nichts mehr über
Kontakte mit seinem Vater wissen wollen. Es könne damit davon ausge-
gangen werden, dass er nach der Rückkehr auch auf die Unterstützung
seiner Eltern und Verwandten im Ausland, namentlich (…) in der Schweiz,
zählen könne. Seinen Angaben zufolge habe er ferner (…) in Deutschland
und zwei weitere "irgendwo in Europa". Seine Behauptung, nicht zu wis-
sen, wo sich Letztere aufhielten, müsse angesichts auch diesbezüglich un-
plausibler Aussagen ebenfalls bezweifelt werden.
Der Bundesrat habe die Republik Kosovo angesichts der innenpolitischen
Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Beschwerdefrist betrage daher bei Ent-
scheiden nach Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe, er habe
Probleme mit den Gläubigern seines Vaters und die Polizei sei nicht willig
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gewesen zu helfen. Er wolle nicht mehr mit seiner Familie zusammenleben,
er habe Probleme mit seinen Eltern gehabt. Seine Familie wolle auch nicht
mit ihm zusammen sein, sie hätten ihn "hier" nicht gesucht. Auch zu seinen
anderen Verwandten wolle er keinen Kontakt aufnehmen, weil sie sich nicht
für ihn interessieren würden. Er wolle alleine leben und in die Schule ge-
hen. Er lebe im Kosovo in permanentem Stress.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den An-
gaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Übergriffen durch Dritt-
personen kaum konkrete Drohungen zu entnehmen sind. Zudem handelt
es sich nicht um Vorbringen, welche als Verfolgung im Sinne des Gesetzes
zu betrachten sind. Es sind weder seinen Angaben anlässlich der Befra-
gungen noch den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass den angeblichen Problemen mit Gläubigern des
Vaters ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrundeliegen würde. Die
Vorbringen führen deshalb bereits aus diesem Grund nicht zur Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen hat die Vor-instanz zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um
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Massnahmen Dritter handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der kosova-
rischen Polizei und Justiz fallen. Den Aussagen des Beschwerdeführers
zufolge (Akten SEM B13/16 F127) kam die Polizei auf ihren Anruf vorbei,
holte die Familie ab und brachte sie zum Polizeiposten, wo die Mutter de-
tailliert befragt wurde. Am Schluss sagten die Polizisten zur Familie, sie
seien da und könnten sie beschützen. Der Beschwerdeführer bringt nicht
vor, es hätten danach bis zur Ausreise weitere Übergriffe Dritter stattgefun-
den, weshalb keine Anzeichen für das Fehlen des Schutzwillen oder der
Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörde zu erkennen sind.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nicht relevant für die
Flüchtlingseigenschaft, soweit sie überhaupt als glaubhaft betrachtet wer-
den können.
6.2 Den vorstehenden Erwägungen zufolge sind die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches und in der
Folge ebenfalls die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz, die im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.) zu bestätigen.
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zuläs-
sig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]). Es gilt bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Gei-
ser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83
Abs. 3 AuG), da im Falle des Beschwerdeführers weder Hinweise auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen noch Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind.
Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Nor-
men der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK
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Seite 10
fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83
Abs. 4 AuG (nachstehend unter E. 6.3.2) als gewichtiger Aspekt zu berück-
sichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-6417/2012 vom 8. April 2013 E. 7.3).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.3.2 Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asyl-
gesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das
SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen As-
pekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen
der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Es bedarf indes-
sen in der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhalts-
punkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen,
sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wie-
derum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des
BVGer D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 mit weiteren Hinweisen). Der Be-
schwerdeführer versucht zwar, das Vorhandensein eines rechtsgenügli-
chen Beziehungsnetzes zu bestreiten. Seine diesbezüglichen äussert vage
gehaltenen und teilweise widersprüchlichen Vorbringen vermögen jedoch
nicht zu überzeugen. So antwortete er in der BzP auf die Frage nach Be-
ziehungen im Heimatland ausweichend, er sei sich nicht sicher, alle seien
ausgereist, er glaube ein Onkel väterlicherseits wohne noch dort (vgl. B
7/16 S. 5 f.). Diese Aussage entpuppt sich aufgrund seiner späteren Anga-
ben als blosse Schutzbehauptung, brachte er doch bei der Anhörung (vgl.
B 13/16 F123) vor, er habe die Unbekannten, die am (…) bei ihm zu Hause
seinen Vater gesucht hätten, an seinen Onkel väterlicherseits verwiesen
und ihnen ein Gespräch mit diesem angeboten. Daraus ist offensichtlich
auf eine verlässliche und enge Beziehung zum Onkel zu schliessen, was
der Beschwerdeführer mit der weiteren Aussage bei der Anhörung, jener
Onkel habe ihm und seiner Familie geholfen und sie unterstützt (vgl. B
13/16 F24), bestätigt. In Übereinstimmung mit dem SEM ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die Un-
terstützung dieses Onkels zählen kann. Er verfügt zudem mit seinen Gros-
seltern mütterlicherseits über weitere Bezugspersonen, welche ebenso wie
der Onkel über ein eigenes Haus am Heimatort verfügen und ihm im Be-
darfsfall Unterkunft bieten können. Seine nicht substanziierten Angaben,
diese würden ihn nicht mögen und hätten jeweils bei seinen Besuchen
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Seite 11
nicht mit ihm sprechen wollen, können nicht geglaubt werden. Im Übrigen
teilt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich unglaubhaf-
ten und sehr vage gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers zur Reise
in die Schweiz und zum unbekannten Verbleib von Mutter, Vater und Ge-
schwistern die Vermutung der Vorinstanz, dass sich seine Kernfamilie ent-
weder bei der in der Schweiz lebenden (…) oder in einem anderen, von
dieser organisierten Unterschlupf befindet und es einem Kalkül entspringt,
zunächst ihn als unbegleiteten Minderjährigen um Asyl ersuchen zu lassen.
Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwie-
sen werden. Schliesslich steht der gesunde Beschwerdeführer unmittelbar
vor Beendigung seines (…) Altersjahres und verfügt offensichtlich über
reichlich Reiseerfahrung, weshalb das SEM auch nicht anzuhalten ist, in
seinem Fall besondere Vorkehrungen für die Rückführung nach C._______
zu treffen. Es ist damit unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen.
6.3.3 Der Wegweisungsvollzug ist auch als möglich zu erkennen (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, an der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ist abzuweisen, da die
Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen
Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache
gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherre-Bänziger
Versand: