B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-453/2020
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in
B._______, Provinz C._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge
im Juli 2016 und gelangte am 29. August 2016 in die Schweiz, wo sie am
selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. September 2016 erfolgte im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Per-
son (BzP). Am 27. März 2018 wurde sie zu den Asylgründen vertieft ange-
hört.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, sie habe die Schule in der 9. Klasse abgebrochen
und ihren Eltern im Haushalt geholfen. Von (…) bis (…) 2015 habe sie bei
der Yekîneyên Parastina Jin (YPJ) eine Ausbildung erhalten. Weil ihre Mut-
ter krank gewesen sei und sie ihre Eltern nicht habe kontaktieren dürfen,
habe sie diese jedoch nicht abgeschlossen, sondern die YPJ stattdessen
wieder verlassen. Während sie sich für 20 Tage in D._______ bei ihrem
Onkel versteckt habe, hätten die Leute der YPJ sie gesucht beziehungs-
weise sich mehrmals nach ihr erkundigt. Danach sei sie bis zu ihrer Aus-
reise nicht mehr gesucht worden und habe sich mehrheitlich zuhause auf-
halten können. Sie habe befürchtet, festgenommen und in den Kampf ein-
gezogen zu werden. Ferner habe in Syrien Krieg geherrscht und der Daesh
sei bis in ihre Region vorgedrungen. Deshalb habe sie Syrien im Juli 2016
illegal verlassen.
Auch nachdem sie Syrien verlassen habe, hätten sich Leute der YPJ bei
ihren Eltern nach ihr erkundigt.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie das Original ihres Identitätsaus-
weises zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 – eröffnet am 23. Dezember 2019
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur
Begründung führte es aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht standhalten.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; sub-
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling festzustellen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die Akten-
notiz betreffend die beigezogenen Verweiserdossiers ersucht; eventualiter
sei das rechtliche Gehör zur Aktennotiz zu gewähren; in beiden Fällen sei
ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht;
eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskos-
tenvorschusses anzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen hat.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass das Vor-
bringen der Beschwerdeführerin der geltend gemachten Rekrutierungsbe-
mühungen der YPJ, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöge. Zwar würden in den Ge-
bieten Nordsyriens, die durch die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) und die
Partiya Yekitîya Demokrat (YPG) kontrolliert seien, der auch die YPJ an-
gegliedert sei, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht erge-
hen. Diese Rekrutierungsbemühungen würden aber mangels eines Verfol-
gungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Inten-
sität gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine
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Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Auch wenn im Hinblick auf die Wahr-
nehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehen möge,
sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktio-
nen nach sich ziehe. Die YPJ habe anfangs fünf oder sechsmal nach der
Beschwerdeführerin gefragt, danach nicht mehr. Es sei ihr demnach offen-
bar möglich gewesen – auch wenn sie vorsichtig und nicht permanent zu-
hause gewesen sei –, sich während mehrerer Monate zuhause aufzuhal-
ten, obwohl der YPJ ihr Wohnort bekannt gewesen sei. Ihr Verlassen der
YPJ habe auch keine Konsequenzen für ihre Eltern oder ihren Bruder ge-
habt, der Mitglied der YPG sei. Es sei somit nicht auf eine Intensität zu
schliessen, die ihr ein menschenunwürdiges Leben in ihrem Heimatstaat
verunmögliche. Dass in Syrien Krieg geherrscht habe und der Daesh bis in
ihre Region vorgedrungen sei, sei Ausdruck der allgemeinen Sicherheits-
lage in ihrem Heimatland und könne nicht als asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG eingestuft werden.
5.2 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, dass SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht, auf rechtliches Ge-
hör sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts verletzt. Es hätte gemäss geltender Rechtsprechung
– und mit Verweis auf ein anderes Asylverfahren – eine Aktennotiz betref-
fend die Verweiserdossiers erstellen müssen. Es sei jedoch nicht ersicht-
lich, ob und wo im Aktenverzeichnis eine solche Notiz erfasst worden sei.
Nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs
zur Aktennotiz, sei ihr eine angemessene Frist zu einer Beschwerdeergän-
zung zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP ausdrücklich darauf ver-
wiesen, dass ihre beiden Brüder – denen Asyl gewährt worden sei – in der
Schweiz lebten. Demnach hätte das SEM deren Dossiers beiziehen und in
seinem Entscheid würdigen müssen. Die Beschwerdeführerin verweist auf
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen die Beschwerdeführen-
den ausdrücklich und glaubhaft den Verfolgungszusammenhang mit den
Fällen enger Familienangehöriger geltend gemacht hätten, der vom SEM
zu Unrecht nicht berücksichtigt oder nicht als glaubhaft oder asylrelevant
betrachtet worden sei. Der Anspruch auf Akteneinsicht setze eine geord-
nete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus. In den Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts D-2068/2019 und D-2071/2019 vom
9. Mai 2019 sei festgehalten worden, dass das SEM keine Akte des Dos-
siers des entsprechenden Verwandten ins Dossier der Beschwerdeführen-
den aufgenommen und auch keine entsprechende Notiz erstellt habe, so
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dass unmöglich sei zu kontrollieren, ob und inwiefern das entsprechende
Dossier überhaupt geprüft worden sei. Der Beizug der Akten der beiden
Brüder, zusammen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, hätte erge-
ben, dass ihre Vorbringen im Zusammenhang mit dem politischen Profil
der gesamten Familie stünden. Das SEM habe es zudem unterlassen, an
der Anhörung Fragen zu den beiden Brüdern zu stellen.
Ferner sei es vor einigen Wochen zu einer völkerrechtswidrigen Invasion
Nordsyriens durch die Türkei gekommen. Die YPG habe eine Vereinbarung
mit dem syrischen Regime getroffen, wonach syrische Regierungstruppen
nach Rojava einrückten und die YPG in die syrische Armee integriert wer-
den solle. Auch islamistische Dschihadisten rückten in die kurdischen Ge-
biete in Rojava ein. Die Situation sei derzeit sehr volatil. Die massive Ver-
änderung der Situation in Syrien verlange eine Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und eine Rückweisung an das SEM zur vollständigen und
richtigen Abklärung des aktuellen rechtserheblichen Sachverhalts.
Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer Weigerung, in den bewaffneten Dienst einzutreten und zu kämpfen,
und aufgrund des politischen Profils ihrer Familie, von der YPJ als Verräte-
rin betrachtet und deshalb gezielt asylrelevant verfolgt werden. Sie ver-
weist dazu auf ein Consulting aus einem anderen Asylverfahren. Ferner
habe der Rekrutierungsdruck seitens der YPG aufgrund der aktuellen Lage
weiter zugenommen. Da ihr sich in der Schweiz befindende Bruder für die
Partiya Demokrata Kurdistanê (KDP) gearbeitet habe, die mit der PYD ver-
feindet sei, würde sie auch unter einer asylrelevanten Reflexverfolgung lei-
den. Zudem nehme der Einfluss des syrischen Regimes in Rojava anhal-
tend zu. Wegen den beiden als Flüchtlinge anerkannten Brüdern in der
Schweiz würde die Beschwerdeführerin – die als Rückkehrende zusätzlich
als Verräterin angesehen und verhört würde – und ihre Familie auch in das
Visier der syrischen Behörden rücken. Die Beschwerdeführerin verweist
diesbezüglich auf verschiedene Internetartikel. Wegen des politischen Pro-
fils ihrer Familie stelle die Rückkehrer-Befragung für die Beschwerdeführe-
rin eine ausserordentliche Gefahr dar. Sollte die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien verneint werden,
wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustel-
len. Ferner drohten ihr asylrelevante Verfolgung durch das türkische Militär
und die dschihadistischen Milizen. Insgesamt seien die Voraussetzungen
der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung erfüllt, weshalb sie
als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei.
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Seite 7
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe in formeller
Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtli-
ches Gehör, sowie der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungs-
pflicht, weil die Vorinstanz die Verweiserdossiers in der angefochtenen Ver-
fügung nicht gewürdigt und keine entsprechende Aktennotiz erstellt, sowie
die aktuelle Lage in Syrien nicht berücksichtigt habe. Dieser Antrag wird
vorab behandelt, da eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise
Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen
könnte.
6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört
die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufas-
sen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen
die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt
werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom
17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
6.3 Die Rüge der mangelhaften Darstellung der Asylvorbringen vermag
nicht zu überzeugen. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in obge-
nannter Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Dass den Brüdern
der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt wurde und sie selber
eine militärische Ausbildung der YPJ abgebrochen hat, wird von der Vor-
instanz nicht in Frage gestellt.
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Gemäss Rechtssprechung dränge sich bei konkretem Geltendmachen ei-
ner entsprechenden Reflexverfolgung, zuerkannter Flüchtlingseigenschaft
von engen Verwandten, aber auch aus objektiven Gründen ein Aktenbei-
zug der Verweiserdossiers auf und müsste auch seinen Niederschlag im
Asylentscheid respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs finden, dies mittels Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie
der Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses (Urteil des BVGer
E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Aus den vorinstanzlichen Ak-
ten ist ersichtlich, dass das SEM für den vorliegenden Asylentscheid die
Asylverfahrensakten der Brüder beigezogen hat. Die Beschwerdeführerin
machte im vorinstanzlichen Verfahren in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht
nicht geltend, ihre eigenen Asylgründe stünden in einer Verbindung zu ei-
ner allfälligen durch ihre Familie erlebte Verfolgung, sondern führte ledig-
lich aus, dass ihre Familie nicht gewollt habe, dass sie länger bei der YPJ
bleibe (vgl. SEM-Akte A7 S. 8). Ebenso legte sie nicht dar, welche Schwie-
rigkeiten die Familienmitglieder genau gehabt und wie sich diese auf sie
(im Sinne einer Reflexverfolgung) ausgewirkt hätten. Sie erwähnt lediglich,
dass ihr Bruder, der in der Schweiz lebe, früher bei der Al-Parti (KDP) ge-
wesen sei und ihr Bruder, der noch in Syrien lebe, bei der YPG sei (A20
F55 f.). Ihre beiden Brüder, welche in der Schweiz leben, sind bereits im
Oktober 2011 in die Schweiz eingereist, so dass – trotz der zuerkannten
Flüchtlingseigenschaft – auch nicht von einem kausalen Zusammenhang
der Vorbringen auszugehen ist. Entsprechend hatte die Vorinstanz keinen
Anlass, weitere Abklärungen zu einem möglichen Verfolgungszusammen-
hang zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern zu
tätigen, erschliesst sich doch auch aus den weiteren Vorbringen der Be-
schwerdeführerin an der BzP und der Anhörung kein solcher Zusammen-
hang (siehe unten). Andere objektive Gründe für eine Mitteilung und Be-
gründung des Beizugsergebnisses sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das
SEM hat demnach zu Recht keine Aktennotiz erstellt und war auch nicht
gehalten, der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung das recht-
liche Gehör zu seiner Einschätzung zu gewähren. Sie vermag auch mit
ihrem Hinweis auf andere Asylverfahren, in welchen das SEM zu Unrecht
den Verfolgungszusammenhang mit den Fällen enger Familienangehöriger
nicht berücksichtigt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz
hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich dargelegt, weshalb
es die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant erachtet.
Auch eine sachgerechte Anfechtung war – wie die Beschwerde zeigt –
ohne weiteres möglich. Soweit die Beschwerdeführerin die drohende Rek-
rutierung durch die YPJ betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt
darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine
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Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rah-
men der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Auf die veränderte Lage
im Heimatstaat ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar
nicht ausführlich eingegangen, hat dieser jedoch im Rahmen der Prüfung
der Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen.
Dem Anhörungsprotokoll sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asyl-
gründe darzulegen. Dem Protokoll sind denn auch keine Korrekturen oder
Anmerkungen während der Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb
nichts auf Schwierigkeiten während den Befragungen hindeutet. Es kann
deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre
Asylgründe vollständig hat darlegen können.
6.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der An-
spruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt,
der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt
und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergege-
ben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan.
Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
Rückweisungsbegehren und die Gesuche um Gewährung von Aktenein-
sicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zur Aktennotiz, sowie um
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sind abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
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Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
8.2
8.2.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Wei-
teres zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3
E. 5.9). Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in die-
ser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) we-
gen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu ge-
wärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkommt.
8.2.2 Für den vorliegenden Fall liegen sodann keine konkreten Anzeichen
für die Annahme vor, die YPJ würden Personen wie die Beschwerdeführe-
rin als Verräterin an der kurdischen Sache betrachten und sie einer poli-
tisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Der derzeiti-
gen Quellenlage kann nicht entnommen werden, dass bei einer Desertion
Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert] und
dort zitierte Quellen). Insbesondere ergibt die Quellenlage nicht das Bild
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Seite 11
eines systematischen Vorgehens gegen Deserteure, welches die Schwelle
zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Zwar spricht der Danish Immig-
ration Service davon, dass die betreffende Person dem Gericht zugeführt
werde und es zu einer Gefängnisstrafe kommen könne (vgl. Danish Immig-
ration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and
Recruitment to the YPG, Copenhagen, 26. Februar 2015, Ziff. 2.3.4, gefun-
den auf
syriennotat26feb2015.pdf>, letztmals abgerufen am 10.02.2020). Selbst im
Fall einer Bestrafung wäre wohl die zugrundeliegende Motivation jedoch
nicht asylrelevant, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre
würden im Zusammenhang mit der YPG, welcher die YPJ angegliedert ist,
als „Staatsfeinde“ betrachtet und daher einer politisch motivierten drakoni-
schen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfol-
gungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem As-
pekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs relevant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung an-
geordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand
ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Insgesamt ist folglich man-
gels anderweitiger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer Desertion asylrechtlich relevante Konse-
quenzen seitens der YPJ zu befürchten hat. Daran ändert auch die aktuelle
Lage (Zunahme des Einflusses des syrischen Regimes in Rojava, Angriff
der Türkei) nichts, welche eine Zunahme des Rekrutierungsdrucks seitens
der YPG zur Folge habe. C._______, von wo die Beschwerdeführerin
stammt, befindet sich nicht innerhalb des von der Türkei geplanten Sicher-
heitsstreifens. Nachdem Mitte Oktober 2019 die kurdischen Streitkräfte mit
der syrischen Regierung ein Abkommen abschlossen, rückten die syri-
schen Truppen in das kurdische Gebiet, um die türkischen Attacken abzu-
halten (vgl. Easo Country of Origin Information Report – Syria: Security
Situation, November 2019, S. 39 f.). Wie sich die Situation in Nordsyrien
weiter entwickeln wird, wird sich zeigen (vgl. Urteil des BVGer D-5367/2019
vom 2. Dezember 2019 E. 6.4).
8.3 Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, seitens der Türkei und
der dschihadistischen Milizen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, ist
festzuhalten, dass dieses Vorbringen auf den (Bürger-)Krieg in ihrem Hei-
matstaat zurückzuführen und für die Beschwerdeführerin nicht von asyl-
rechtlicher Relevanz ist.
8.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
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Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heu-
tigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion zu bejahen wäre.
8.5 Den Akten sind schliesslich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Daran vermag
auch der Einwand auf Beschwerdeebene, sie würde bei einer Rückkehr
nach Syrien aufgrund des politischen Profils der gesamten Familie, insbe-
sondere der beiden in der Schweiz lebenden Brüder, als Verräterin betrach-
tet, nichts zu ändern. Die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brü-
der sind bereits im Jahr 2011 in die Schweiz eingereist. Seit der Ausreise
ihrer Brüder hat die Beschwerdeführerin noch mehrere Jahre in Syrien ge-
lebt, ohne je ernsthafte Probleme mit den Behörden aufgrund der politi-
schen Einstellung ihrer Familie gehabt zu haben, so dass sich aus diesem
Vorbringen keine zukünftige asylrelevante Reflexverfolgung ableiten lässt.
Ihr Vater war im Übrigen bis zu seiner Pension im Jahr 2014 als Staatsan-
gestellter für das syrische Regime tätig, so dass nicht davon auszugehen
ist, dass die Familie den syrischen Behörden als regimefeindliche Perso-
nen aufgefallen sind (A20 F26). Zwar ist der in Syrien verbleibende Bruder
Mitglied der YPG. Dass sie selbst oder ihre Familie konkrete Probleme des-
wegen mit den syrischen Behörden erhalten hätten oder die Behörden in
Kenntnis über diesen Umstand seien, zeigt sie jedoch nicht auf. Da keine
Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vor-
belastung vorliegen, ist schliesslich eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung der Beschwerdeführerin allein aufgrund der illegalen Ausreise aus
Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland im
Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrunds gemäss konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u.a. Urteil
des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.).
8.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklun-
gen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG
einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rech-
nung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden
Entscheid formell in Kraft.
9.4 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer
alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegwei-
sung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.5 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
würde der betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in je-
nem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe
der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen
sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
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11.
11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
11.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gege-
ben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
Versand: