Abtei lung V
E-4532/2007
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Richter Dubey, Richterin Kojic
Gerichtsschreiberin Jorns Morgenegg
X._______, Geburtsdatum unbekannt, angeblich geboren am (...), unbekannter
Herkunft, angeblich Elfenbeinküste,
(...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 28. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. Mai 2007 in die Schweiz
einreiste, wo er am gleichen Tag - ohne Einreichung von Identitätspapieren - im Emp-
fangszentrum A._______ um Asyl ersuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte,
er sei Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, gehöre der Ethnie der Dioula an und sei
am (...) in B._______ geboren,
dass er mit seinen Eltern bis im Jahre 2005 in C._______ und danach bis zu seiner
Ausreise in B._______ gelebt habe,
dass er - nachdem sein Vater im November 2006 nach C._______ zurückgekehrt und
danach nicht mehr auffindbar gewesen sei - seine Mutter und seinen Bruder habe
ernähren müssen, wozu er jedoch nicht im Stande gewesen sei und er deshalb seinen
Heimatstaat am 22. April 2007 verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll gab, sein Geburtsdatum im Alter von 14
Jahren von seiner Mutter erfahren zu haben,
dass eine durch das BFM in Auftrag gegebene radiologische Handknochenanalyse vom
21. Mai 2007 ergab, dass das Knochenwachstum der Hand des Beschwerdeführers ab-
geschlossen und dessen Alter bei 19 Jahren oder mehr sei,
dass dem Beschwerdeführer unter anderem zu diesem Ergebnis beziehungsweise zu
der von ihm behaupteten Minderjährigkeit am 4. Juni 2007 durch das BFM mündlich das
rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Al-
tersangaben festhielt,
dass eine im Auftrag des BFM am 5. Juni 2007 mit dem Beschwerdeführer telefonisch
durchgeführte landeskundlich-kulturelle Analyse (LINGUA-Analyse) gemäss Auswertung
des Experten vom 13. Juni 2007 ergab, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen
Angaben eindeutig nicht primär in der Elfenbeinküste sozialisiert worden sei,
dass der Werdegang des LINGUA-Experten sowie der wesentliche Inhalt erwähnter
Analyse dem Beschwerdeführer durch das BFM mündlich am 21. Juni 2007 mitgeteilt
und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer wieder-
holt darlegte, er stamme aus der Elfenbeinküste,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwie-
sen wird,
dass das BFM mit deutschsprachiger Verfügung vom 28. Juni 2007 - dem Beschwerder-
führer am gleichen Tag ausgehändigt und mündlich auf Französisch eröffnet - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2007 nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf die
LINGUA-Expertise könne festgestellt werden, dass die Hauptsozialisation des Be-
schwerdeführers - der die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft ma-
chen können - nicht im geografischen beziehungsweise sozialen Milieu der Elfenbein-
3küste stattgefunden habe und er daher die Behörden über seine Identität im Sinne er-
wähnter Bestimmung getäuscht habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der
Wegweisungsvollzug zulässig, möglich und zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei hauptsächlich
argumentierte, am (...) in B._______, Elfenbeinküste, geboren zu sein und die Gründe
für die Ablehnung seines Asylgesuches nicht zu kennen,
dass für den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 5. Juli 2007 und die Originalakten am 9.
Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173. 32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs im Empfangszentrum
angab, er sei am (...) geboren, so dass er - würden diese Angaben zutreffen - auch im
heutigen Zeitpunkt minderjährig wäre,
dass der Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich des ihm durch die Vorinstanz ge-
währten rechtlichen Gehörs vom 4. und 21. Juni 2007 entsprechend seinen Altersanga-
ben minderjährig oder aber entgegen diesen Angaben volljährig war, bei der Beurtei-
lung, ob ihm im betreffenden Zeitpunkt und für die weitere Dauer des Asylverfahrens
eine rechtskundige Vertrauensperson hätte beigeordnet werden müssen, von rechtlicher
Bedeutung ist (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Art. 12 und 22 KRK, vgl. zu den Voraussetzungen
im Einzelnen die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr.
13, 2003 Nr. 1, 2004 Nr. 30),
dass gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG die betreffende Asyl suchende Person gestützt auf
Art. 8 ZGB die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, wobei es
aber genügt, dass die Minderjährigkeit glaubhaft (im Sinne der allgemeinen Regel von
Art. 7 AsylG) gemacht wird (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2. und
5.3.3. S. 208 ff., m.w.H.),
dass dabei als den Beweiswert der Altersangaben reduzierendes Indiz gewertet werden
kann, wenn die ihre Minderjährigkeit behauptende Person zu den Gründen für die
unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren, zu ihren persönlichen Lebensumständen
sowie zum Reiseweg Aussagen macht, die nicht schlüssig beziehungsweise ganz offen-
sichtlich unzutreffend sind,
4dass bei einer Asyl suchenden Person, die ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der
Personalien im Empfangszentrum nicht oder nur in ungenügendem Masse nachkommt
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG), so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur
unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren völlig unsubstanziiert bleiben, es grund-
sätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörden vor dem Entscheid über die Not-
wendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson keine weiteren Altersabklärungen
vornehmen, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung der betroffenen Person
einstweilen von der Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von
Art. 8 ZGB - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausge-
hen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 S. 210 ff. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht aus der Elfenbeinküste
stammen kann und damit von Vornherein seine Angaben, nie Identitätspapiere beses-
sen zu haben und ohne solche am 22. April 2007 von der Elfenbeinküste nach Libyen
und von dort via Italien in die Schweiz gereist zu sein, nicht glaubhaft erscheinen,
dass er denn auch völlig unsubstanziierte, widersprüchliche und unrealistische Angaben
zu diesem Reiseweg machte, indem er lediglich D._______, eine Stadt in Libyen als
Durchreiseort benennen konnte, die gesamten Reisekosten nicht zu beziffern vermochte
und angab, insgesamt etwas mehr als fünf Wochen unterwegs gewesen zu sein, was
jedoch nicht mit seinem Vorbringen, am 22. April 2007 seinen vermeintlichen
Heimatstaat verlassen zu haben und am 7. Mai 2007 in die Schweiz eingereist zu sein,
übereinstimmen kann (vgl. A1, S. 6 ff.),
dass angesichts der insbesondere im EU-Raum und an der Schweizer Grenze
herrschenden strengen Grenzkontrollen seine Aussage, er sei auf der ganzen Reise nie
kontrolliert worden und im Zug habe man lediglich sein Ticket kontrolliert, hingegen nicht
nach "seinen" Identitätspapieren gefragt, als unrealistisch erscheint (vgl. A1, S. 6 und
7),
dass er darüberhinaus Fragen zu seiner Person und seinem familiären Umfeld detailarm
und ausweichend beantwortete, da er auf entsprechende Fragen hin erklärte, sich nicht
an das Geburtsdatum seines Vaters zu erinnern und seine Mutter nicht nach deren Ge-
burtsdatum gefragt zu haben (vgl. A1, S. 6),
dass mithin auch seine Erklärung, sein Geburtsdatum erst im Alter von 14 Jahren auf
Frage hin von seiner Mutter erfahren zu haben, nicht zu überzeugen vermag (vgl. A1 S.
4),
dass selbst von einer tatsächlich minderjährigen Person zu diesen verschiedenen Punk-
ten substanziiertere Angaben erwartet werden könnten,
dass schliesslich auch die vom BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse, nach
welcher das Alter des Beschwerdeführers bei 19 Jahren oder mehr liege, auf die Un-
glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters hindeutet,
dass der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit auch in seiner mündlichen
Stellungnahme vom 4. Juni 2007 nicht hat beweisen oder glaubhaft machen können,
sondern sich dabei zusätzlich widersprach, indem er darlegte, er habe vor drei Jahren,
respektive im Alter von 13 Jahren sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren und
dieses Datum auch schriftlich auf einem Papier seines Freundes gesehen (vgl. A13, S.
1 und 2), was jedoch nicht mit seiner Aussage anlässlich der Erstanhörung, sein
5Geburtsdatum im Alter von 14 Jahren erfahren zu haben, übereinstimmt (vgl. A1, S. 4),
dass demnach festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjäh-
rigkeit nach der Befragung im Empfangszentrum unbewiesen geblieben und von ihm
auch im weiteren Verlauf des Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht worden ist,
dass demnach nicht zu beanstanden ist, dass ihm das BFM keine Vertrauensperson bei-
geordnet hat,
dass vor diesem Hintergrund offen bleiben kann, ob im Sinne der Ausführungen des
BFM das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers nicht dem eines Minderjährigen von
(...) Jahren entspricht, zumal aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes das Alter nur
sehr grob geschätzt werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit, namentlich die Behandlung
als volljähriger Gesuchsteller, zu tragen hat,
dass auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, da die blosse Wiederholung in der Beschwer-
deschrift, er sei am (...) in B._______ geboren, nicht geeignet ist, zu einem anderen
Schluss zu führen,
dass der mündige (vgl. Art. 14 ZGB) und offensichtlich urteilsfähige Beschwerdeführer
(vgl. Art. 16 ZGB) partei- und prozessfähig ist,
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung respektive Änderung hat und demzufolge zur Beschwerde berechtigt
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108a
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.Vm. Art. 52 VwVG) einzutreten ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer die in deutscher Sprache verfasste Verfügung am
28. Juni 2007 persönlich ausgehändigt sowie zugleich mündlich auf Französisch, und
damit in einer ihm verständlichen Sprache, eröffnet hat (vgl. S. 1 der angefochtenen
Verfügung und die durch den Beschwerdeführer unterschriebene Eröffnungs- und Emp-
fangsbestätigung vom 28. Juni 2007), weshalb sich die sinngemässe Rüge des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, die Verfügung sei ihm nicht respektive man-
gelhaft eröffnet worden, als unbegründet erweist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentschei-
den darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
gehen zu lassen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens sind, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges
dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte von
der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht - einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens - die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
6dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird,
wenn die Asyl suchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täu-
schung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehö-
rigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst
(vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass der Nachweis der Täuschung der schweizerischen Asylbehörden unter anderem auch
durch eine Herkunftsanalyse der BFM-Fachstelle LINGUA (LINGUA-Analyse) erbracht
werden kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 27, m.w.H.).
dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die
LINGUA-Analyse vom 13. Juni 2007 nicht, wie von ihm angegeben, in der Elfenbein-
küste sozialisiert worden sein kann, da er als häufig vorkommendes Wildtier seiner
vermeintlichen Herkunftsregion (...) angab, was jedoch nicht zutrifft, er weder die Lage
der (...) oder des (...)zentrums in B._______, seinem letzten Wohnort, richtig einzu-
ordnen noch das dortige Viertel, in welchem das Stadion sich befindet, noch die gröss-
ten Märkte von B._______ zu nennen vermochte, keine Kenntnisse über das
dominierende Volk in C._______, seinem ehemals langjährigen Wohnsitz, oder den
Wasser- und Stromversorger seines Heimatstaates hatte, nicht im Stande war, die
richtige Anzahl Fernsehkanäle anzugeben, die Nationalhymne (oder Teile davon) nicht
kannte, verschiedene Fragen zu Nahrungsmitteln, wie etwa zu (...) oder (...) falsch
beantwortete, die Farben der hauptsächlichen Verkehrsmittel, (...), nicht korrekt angab,
ihm beliebte weitere öffentliche Fortbewegungsmittel nicht bekannt waren, er nicht
wusste, ob es in C._______ eine Eisenbahn gibt, und auch nicht das Zentrum von
C._______ zu benennen vermochte (vgl. A21, S. 1 f.),
dass im Weiteren - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Vorinstanz - nicht nach-
vollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer, der angeblich auf dem Markt von
B._______ Wasser verkauft haben will (vgl. A1 S. 2), nach Angaben des LINGUA-
Experten kein Wort Dioula, (...), spricht oder aber zumindest über rudimentäre
Kenntnisse der Sprachverwendung, wie sie auf den Märkten vorkommt, verfügt, und ihm
zudem auch keine (...) des in der Elfenbeinküste gesprochenen Französisch bekannt
sind (vgl. A21, S. 2),
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers, in der Elfenbeinküste gebe es ausser
(...) auch noch Giraffen und Löwen, (...) sei ein Fernsehkanal, die (...) hätten keine
bestimmte Farbe, die (...) seien blau-grün, (...) werde am häufigsten gegegessen, er
könne nicht alle Märkte seines Heimatstaates, auf welchen nebst den ethnischen
Dialekten hauptsächlich Französisch und manchmal auch Dioula gesprochen werde,
kennen und wisse auch nicht, ob in C._______ eine Eisenbahn existiere (vgl. A21, S. 1
f.), keine stichhaltige Erklärung für dessen mangelhafte Landes- und Sprachkenntnisse
darstellen, zumal nebst dem von ihm angegebenen Fernsehsender noch ein weiterer
existiert, auch erwähnte Angaben zu den (...) nicht zutreffen, er angesichts seines
langjährigen Aufenthaltes in C._______ wissen müsste, dass es dort (...) Eisenbahnlinie
7gibt und vor dem Hintergrund, dass er angab, seine Eltern hätten zu Hause Dioula
gesprochen, um so weniger erhellt, weshalb er über keinerlei Kenntnisse in dieser
Sprache verfügt (vgl. A13, S. 5),
dass diese Feststellung durch weitere tatsachenwidrige und unsubstanziierte Aussagen
des Beschwerdeführers bekräftigt wird, indem er anlässlich der vorinstanzlichen Anhö-
rungen als Nachbarländer der Elfenbeinküste Senegal, Nigeria, Kamerun und Guinea,
aufzählte, (...), er zudem den (...) des allgemein bekannten Präsidenten nicht wusste,
das Datum des (..) der Elfenbeinküste nicht zu bezeichnen vermochte, die Farbe der (...)
nicht korrekt angab und die (...) nicht kannte (vgl. A1, S. 5, vgl. A13, S. 3 f. ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 4. Juli 2007 nicht weiter
auf die vorinstanzlichen Argumente hinsichtlich seiner geltend gemachten Herkunft
einging, sondern lediglich wiederholt darlegte, er sei am (...) geboren und stamme aus
B._______, Elfenbeinküste,
dass es dem Beschwerdeführer daher und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die
geltend gemachte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch die LINGUA-Ana-
lyse vom 13. Juni 2007 in nachvollziehbarer, überzeugender und schlüssiger Weise wi-
derlegt wurde, nicht gelingt, die zutreffende Einschätzung des BFM zu entkräften,
dass der Beschwerdeführer demnach durch tatsachenwidrige Angaben die Asylbehör-
den über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a
AsylV 1 getäuscht hat und das Bundesamt folglich zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat und vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbe-
willigung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestä-
tigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Frage des tatsächlichen Heimatstaates des Beschwerdeführers, obwohl an sich
von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges, vorliegend
offen bleiben kann, da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei klar irreführenden Anga-
ben der betroffenen Person nach allfälligen, sich aus der allgemeinen politischen und
menschenrechtlichen Situation in hypothetischen Herkunftsländern ergebenden Voll-
zugshindernissen zu forschen,
dass in solchen Fällen von der Vermutung auszugehen ist, es würden einer Wegwei-
sung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr.
1, E. 3.2.2.),
dass sich im Übrigen auch aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für die Annah-
me ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gegen völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstiesse oder er bei einer Rückkehr einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre,
8dass der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig und zumutbar sowie auch als mög-
lich zu erachten ist, obliegt es doch dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr in sei-
nen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat notwendigen Papiere zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass demnach der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unange-
messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollstän-
dig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, (...); Beilage:
Einzahlungsschein)
- Vorinstanz, (...) (vorab per Telefax), mit den Akten (...) und der Bitte, dem
Beschwerdeführer das Urteil gegen Unterzeichnung der Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Akten
zuzustellen.
- (...) (per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand am:
10
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
E-4532/2007
(...)
X._______, Geburtsdatum unbekannt, angeblich geboren am (...), unbekannter
Herkunft, angeblich Elfenbeinküste,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007
Ort: .............................................
Datum: ............................................
Unterschrift: ……………………………….
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden
Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen.