B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4532/2012
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 24. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 20. oder 21. Juni 2012 verliess und am 22. Juni 2012 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 5. Juli 2012 und der einlässlichen Anhörung zu den
Gesuchsgründen vom 22. August 2012 im Wesentlichen geltend machte,
als ethnische Roma in Mazedonien zahlreiche Schwierigkeiten zu haben,
so sei ihr der Zugang zu Bars, Discos, dem Schwimmbad oder zum Arzt
verwehrt,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2012 – eröffnet am
28. August 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Mazedonien
sei ein im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG verfolgungssicheres Land
(safe country), die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant, so dass es ihr nicht gelungen sei, die
Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. August 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihr sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Undurchführ-
barkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass sie ferner beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, und bei ei-
ner bereits erfolgten Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass auf die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf
Asylgewährung somit nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung infolge Gegenstandslosigkeit nicht ein-
zutreten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Asylgesuche von Asylsuchenden
aus vom Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssi-
cher bezeichneten Ländern nicht einzutreten ist, ausser es gebe Hinwei-
se auf eine Verfolgung,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige
von Mazedonien ist,
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (mit
Wirkung ab 1. August 2003) als verfolgungssicheren Staat (safe country)
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
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dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwen-
dung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
(BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verur-
sachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich ge-
prüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (zum Gan-
zen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.),
dass für eine materielle Prüfung der Vorbringen (Überprüfung auf die
flüchtlings- bzw. asylrechtliche Relevanz) im Rahmen eines Nichteintre-
tensentscheides kein Raum besteht (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1
m. w. H. auf die Praxis der ARK [Bestätigung seiner Praxis]),
dass das BFM im vorliegenden Fall das Vorliegen von Hinweisen auf Ver-
folgung wegen fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz verneinte,
dass es damit einerseits einen zu engen Verfolgungsbegriff anwandte und
andrerseits bereits eine materielle Prüfung der Vorbringen vornahm,
dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hin-
weise auf eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes bestehen, somit zu-
rückzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten aufzuheben, die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen ist,
dass der Eventualantrag (Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) bei die-
sem Ausgang des Verfahrens hinfällig wird,
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dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat, wenn dadurch die
betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, nicht bekannt
gegeben werden und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht wer-
den dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend mit der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die
formalen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 2 AsylG indes nicht erfüllt
sind und der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiterga-
be an denselben zu unterlassen, folglich gutzuheissen ist,
dass aus den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe zu entnehmen sind, so dass der Antrag, eine allfällig erfolgte Da-
tenweitergabe sei offenzulegen, gegenstandslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erhe-
ben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), so dass das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, während das Gesuch
um Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Direktentscheid hin-
fällig geworden ist,
dass der Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens eine angemes-
sene Entschädigung für notwendige Vertretungskosten zu entrichten wäre
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 37 VGG; Art. 7ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sie jedoch unvertreten ist, so dass ihr keine Vertretungskosten ent-
standen sind und ihr folglich auch keine Parteientschädigung auszurich-
ten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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