B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4532/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Ghana,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 illegal in die Schweiz einreiste
und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM ihn am 18. Juni 2015 verzkürzt zur Person befragte (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten A6/10 und A5/1),
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er habe seinen Heimatstaat 1993
verlassen, habe dann während sechseinhalb Jahren in Deutschland, wäh-
rend vierzehn Jahren in Spanien und danach wieder in Deutschland gelebt,
bevor er 2015 nach Schweden gelangt sei,
dass Schweden ihn an Spanien überstellt habe, von wo er schliesslich mit
dem Bus über Frankreich in die Schweiz gelangt sei,
dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit
von Spanien, Deutschland, Schweden oder Frankreich zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt
wurde und er angab, er habe nach seiner Rücküberstellung aus Schweden
in Spanien drei Tage lang draussen übernachten müssen und er sei wieder
von derselben Gruppe von 25 Personen (…) Herkunft attackiert und ver-
letzt worden wie früher schon,
dass sie seine Tasche mit einem Messer zerstört hätten und er dadurch
wichtige Dokumente verloren habe,
dass diese Bedrohung in Spanien immer noch vorhanden sei,
dass er sich nicht an die spanischen Behörden gewandt habe, da es in
Spanien keine Gerechtigkeit gebe und die spanische Polizei bestechlich
sei,
dass er nach seinem Gesundheitszustand befragt angab, er habe Be-
schwerden am Bein gehabt, weshalb er nicht habe gehen können, doch
jetzt gehe es ihm besser,
dass der Beschwerdeführer nebst seinem Reisepass zahlreiche Akten zu
seinem Aufenthalt in Spanien und in Schweden einreichte,
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dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015
zum weiteren Aufenthalt dem Kanton Bern zugewiesen wurde,
dass er am 22. Juni 2015 handgeschriebene Dokumente betreffend seine
Lebensgeschichte sowie seine Probleme mit Personen (…) Herkunft an
der Loge des EVZ Kreuzlingen zu den Akten reichte,
dass das SEM die spanischen Behörden am 2. Juli 2015 um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen am 14. Juli 2015
gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO akzeptierten und um Bekanntgabe
der Überstellungsmodalitäten ersuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2015 – Ausgang beim SEM am
15. Juli 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer all-
fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Spanien sei für die
Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig, da die
spanischen Behörden das Ersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 1
Dublin-III-VO gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit zur Durch-
führung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Spanien liege,
dass seine Einschätzung, in Spanien gäbe es keine Gerechtigkeit, unsub-
stanziiert bleibe und die Vermutung des SEM, Spanien sei ein Rechtsstaat,
welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als
schutzwillig wie auch schutzfähig gelte, nicht umzustossen vermöge,
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dass er sich in Spanien an die zuständigen staatlichen Stellen wenden
könne, sollte er sich dort vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten o-
der solche erleiden,
dass er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizini-
sche Institution in Spanien wenden könne,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 20.
Juli 2015 (beim SEM abgegeben spätestens am 21. Juli 2015) ans SEM
gelangte und sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben, da er weder in Spanien noch in Ghana sicher leben könne und er
ein normales Leben in der Schweiz führen wolle,
dass er das SEM gleichzeitig um Herausgabe der bei ihm eingereichten
Dokumente ersuchte,
dass das SEM die Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber zusam-
men mit den vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht zu-
stellte und diese am 23. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf
(Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Schweizerischen Amtssprache abgefasst ist,
dass sich ihr indessen die Rechtsbegehren und deren Begründung hinrei-
chend klar entnehmen lassen, weshalb praxisgemäss aus prozessökono-
mischen Gründen auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden
kann,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs.
2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
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eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass, wenn ein Antragssteller einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, derje-
nige Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 1 Dublin-
III-VO),
dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen seitens des SEM
vom 2. Juli 2015 am 14. Juli 2015 gestützt Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gut-
hiessen (vgl. A13/1) und die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde gar nicht geltend
macht, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und ohne Weiteres davon aus-
zugehen ist, sie kämen ihren Verpflichtungen nach,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Über-
stellung aus Schweden in Spanien drei Tage lang draussen übernachten
müssen, noch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan sind,
Spanien würde ihm – sollte er trotz dem Umstand, dass er bereits während
vierzehn Jahren legal in Spanien gelebt und aktenkundig zumindest teil-
weise gearbeitet hatte – dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
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dass das SEM bezüglich eines allfällig benötigten Schutzes vor Übergriffen
seitens dritter Personen zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich der
Beschwerdeführer an die spanische Polizei wenden kann,
dass sich aus den Akten keine Anhaltpunkte für Zweifel an der grundsätz-
lich bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der spanischen Behörden
im Falle des Beschwerdeführers ergeben, zumal seine Vorbringen durch-
wegs pauschal ausfielen und er sich laut seinen Angaben gerade nicht an
die spanischen Behörden gewandt habe, um entsprechenden Schutz ein-
zufordern,
dass das SEM dem Beschwerdeführer die eingereichten Originalakten und
handschriftlichen Notizen herauszugeben hat,
dass die geltend gemachten Beinbeschwerden einer Überstellung nach
Spanien offensichtlich nicht entgegenstehen und sich der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich falls erforderlich an eine medizinische Institution in Spa-
nien wenden kann,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
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dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das SEM zuständig ist,
soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Juli 2015 um Her-
ausgabe der eingereichten Originalakten ersucht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: