B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4533/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der (…) Glaubensrichtung
aus dem (...), eigenen Angaben zufolge Pakistan im (…) verliess und am
17. Mai 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2010 in Anwendung von
aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Griechenland so-
wie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht beantragte,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom
18. Februar 2011 den angefochtenen Entscheid wiederwägungsweise auf-
hob und anführte, angesichts der anhaltend unbefriedigenden Situation in
Griechenland werde das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder
aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsbeschluss vom
22. Februar 2011 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab-
schrieb,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im B._______
vom 19. Mai 2010 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 5. März
2013 zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er stamme aus
C._______ im (...), wo er seit (…) oder (…) gelebt und das Gymnasium
besucht habe, wo die beiden verfeindeten Parteigruppen Muslim League
Quaid-e-Azam (ML-Q) einerseits und die Muslimliga Nawaz Sharifs (ML-
N) aktiv gewesen seien,
dass er im Jahr (…) Mitglied der ML-Q-Partei geworden sei und später in
der Parteiführung mitgewirkt habe,
dass die Polizei ihn wegen seinen Aktivitäten für die Partei im (…) oder (…)
2008 festgenommen und nach (…) oder (…) wieder freigelassen habe,
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dass Mitglieder der ML-N-Partei ihn im (…) zuerst (…) und später Anzeige
gegen ihn erstattet hätten, woraufhin er polizeilich gesucht worden sei,
dass er Anfang (…) nach D._______ zu einem Bekannten des Parteifüh-
rers gereist und im (…) für (…) zurück nach C._______ gegangen sei, um
sich vor seiner Ausreise von seinen Familienangehörigen zu verabschie-
den,
dass die Polizei ihn nach seinem Weggang mehrere Male zu Hause ge-
sucht und beim letzten Mal, ungefähr Ende (…), seine Reisepapiere be-
schlagnahmt habe,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie sei-
ner pakistanischen Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM mit am 16. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2014
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 17. Mai 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten,
weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass er sich insbesondere in verschiedene Widersprüche verwickelt habe,
indem er zu Beginn der Kurzbefragung zuerst geltend gemacht habe, bis
Anfang (…) in C._______ gelebt zu haben, und im weiteren Verlauf sowie
bei der Anhörung diesbezüglich ausgesagt habe, von (…) bis (…) in
D._______ gewesen zu sein,
dass seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er sei nicht danach gefragt
worden, nicht zu erklären vermöge, weshalb er zuerst angegeben habe,
von (…) oder (…) bis Anfang (…) in C._______ gelebt zu haben,
dass er zudem als Dauer seines (…) bei der Erstbefragung einige Tage
und bei der Anhörung lediglich einen Tag angegeben habe, weshalb seine
diesbezüglichen Angaben bezweifelt werden müssten,
dass in Ergänzung zu den aufgezeigten Unstimmigkeiten festzustellen sei,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in weiten Teilen realitäts-
fremd seien und teilweise jeglicher Logik menschlichen Handelns wider-
sprechen würden,
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dass es beispielsweise angesichts seiner Aussage bei der Anhörung, er
habe gewusst, dass er gesucht werde, weil er (…) worden sei, jeglicher
Logik widerspreche, dass er sich nach der (…) noch bis zu seiner Reise
nach D._______ zu Hause aufgehalten habe,
dass in dieser Hinsicht auch nicht nachvollziehbar sei, dass er nach seinem
(…) Aufenthalt in D._______ erneut einmal nach C._______ zurückgegan-
gen sei, obwohl er Angst um sein Leben gehabt und bei der Anhörung zu
Protokoll gegeben habe, während seines Aufenthaltes in D._______ (…)
zu Hause in C._______ polizeilich gesucht worden zu sein,
dass vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen wäre, dass er sich von
seinen Familienangehörigen an einem anderen Ort verabschiedet hätte,
sollte er tatsächlich Angst um sein Leben gehabt haben,
dass eine solche Vorgehensweise nicht derjenigen einer tatsächlich ver-
folgten Person entspreche,
dass es des Weitern jeglicher Logik widerspreche, dass die Polizei den
Beschwerdeführer wiederholt zu Hause gesucht und erst ungefähr Ende
(…), also über (…) Jahre nach der angeblichen Anzeige gegen ihn, seine
Reisepapiere beschlagnahmt habe,
dass die Polizei nämlich seine Reisepapiere viel früher beschlagnahmt
hätte, wenn sie ein Interesse daran gehabt hätte, dass er das Land nicht
verlasse,
dass dem Beschwerdeführer angesichts dieser Sachlage nicht geglaubt
werden könne, er werde in seinem Heimatland gesucht,
dass hinzu komme, dass seine Schilderungen zu zentralen Elementen sei-
ner Fluchtgründe vage und unsubstanziiert ausgefallen seien und zu kei-
nem Zeitpunkt den Eindruck erweckt hätten, er habe das Erzählte tatsäch-
lich erlebt,
dass er beispielsweise auf die Frage, wo er gewesen sei, als er zum ersten
Mal gesucht worden sei, erklärt habe, er sei unterwegs gewesen, und auf
erneute Nachfrage ausgeführt habe, er habe gehört, dass er in Gefahr sei,
weshalb er unterwegs (…) gewesen sei,
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dass er aber in der Folge nicht imstande gewesen sei, anzugeben, woher
er dies wisse, sondern plakativ ausgesagt habe, er habe das selber ge-
wusst,
dass er zudem in Bezug auf seine Festnahme lediglich ausgesagt habe,
es sei ihm vorgeworfen worden, Unruhe zu stiften, ohne indessen weitere
Angaben zu den Haftgründen und zum Haftablauf machen zu können,
dass dem Beschwerdeführer angesichts seiner widersprüchlichen, reali-
tätsfremden und unsubstanziierten Aussagen weder die geltend gemachte
Haft noch der Übergriff auf ihn und die anschliessende polizeiliche Suche
nach ihm geglaubt werden könnten,
dass er aufgrund der Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise ver-
pflichtet und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte,
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Pakistan
sprechen,
dass sich der junge und gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr
auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen könne, zumal in C._______
(…) und weitere (…) leben würden,
dass er über eine gute Ausbildung verfüge und angesichts seiner Reise in
die Schweiz auf beträchtliche finanzielle Mittel zurückgreifen könne,
dass er somit in Pakistan auf eine gesicherte Wohnsituation treffen werde
und die Möglichkeit habe, sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage auf-
zubauen,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitte-
leingabe vom 14. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und unter Aufhebung dieser Verfügung die Gewährung von Asyl, eventua-
liter das Absehen von einer Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters gestützt
auf Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu bewilligen,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere fremdsprachige Doku-
mente zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 18. September 2014 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten,
dass sie ihn gleichzeitig aufforderte, bis zum 3. Oktober 2014 entweder
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse ein-
zuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen und die fremdspra-
chigen Dokumente in eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzu-
reichen, widrigenfalls das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt
werde,
dass der Kostenvorschuss am 1. Oktober 2014 fristgerecht bezahlt wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 nach
Gutheissung mehrerer Gesuche um Erstreckung der Frist für die Überset-
zung der fremdsprachigen Dokumente ein erneutes Fristerstreckungsge-
such des Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2014 ablehnte,
dass sie den Beschwerdeführer aufgrund seiner am 21. April 2015 vor dem
Zivilstandsamt E._______ erfolgten Eheschliessung mit einer Schweizer
Bürgerin mit Verfügung vom 7. Juli 2015 einlud, sich bis zum 22. Juli 2015
dazu zu äussern, ob er an seiner Beschwerde festhalte oder diese zurück-
ziehe,
dass im Falle eines Beschwerderückzugs ausnahmsweise und ohne Aner-
kennung einer präjudiziellen Wirkung die Abschreibung des Verfahrens
ohne Kostenauferlegung und die Rückzahlung des geleisteten Kostenvor-
schusses von Fr. 600.– in Aussicht gestellt werden könne,
dass sie ihn für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde aufforderte,
innert gleicher Frist einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung
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einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbe-
hörde zu den Akten zu reichen, und festhielt, bei ungenutzter Frist werde
davon ausgegangen, er verzichte auf die Geltendmachung eines allfälligen
aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Juli 2015 das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2015 (Datum Poststempel) um Erstre-
ckung der Frist für eine allfällige Rückzugserklärung bis zum 22. August
2015 ablehnte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit in der Tat nicht zu genügen vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die
mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Begründung seines
Asylgesuchs zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
indessen auch nur ansatzweise zu den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung Stellung zu nehmen,
dass sich das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner poli-
tischen Aktivitäten mehrmals von der Polizei in Haft gesetzt worden, nicht
mit seiner mündlichen Aussage bei der Anhörung, er sei einmal von der
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Polizei mitgenommen und für (…) oder (…) festgehalten worden (Akten
SEM A34/14 S. 7), vereinbaren lässt,
dass es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung und
mehrmaliger Gewährung einer Fristerstreckung in Verletzung seiner Mit-
wirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG) unterlassen hat, Übersetzungen
der gleichzeitig mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten fremdsprachi-
gen Dokumente in eine Amtssprache des Bundes einzureichen, und er we-
der Ausführungen zum Inhalt noch dazu macht, wie er in deren Besitz ge-
langt ist,
dass festzustellen ist, dass die Schriftstücke lediglich in Kopie eingereicht
worden sind, weshalb ihnen angesichts der damit verbundenen Manipula-
tionsmöglichkeiten ohnehin kein Beweiswert zukommt,
dass der Beschwerdeführer zudem aus den englischsprachigen Dokumen-
ten nichts für sich abzuleiten vermag, zumal er weder im vom (…) datierten
Schriftstück noch in demjenigen vom (…) namentlich erwähnt wird,
dass unbesehen davon eine Durchsicht der vom Zivilstandsamt E._______
am (…) im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens zuhanden des SEM
sichergestellten Dokumente (worunter ein pakistanischer Reisepass)
ergibt, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer vor sei-
ner Ausreise am (…) einen Reisepass ausstellten, was sich nicht mit der
angeblichen polizeilichen Suche nach ihm vereinbaren lässt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG) und vorliegend – soweit aus den Akten ersichtlich – der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat,
dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, der Aufforderung in der
Verfügung vom 7. Juli 2015 nachzukommen, im Falle des Festhaltens an
der Beschwerde einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbe-
hörde zu den Akten zu reichen, weshalb praxisgemäss davon auszugehen
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ist, er verzichte auf die Geltendmachung eines allfälligen aus der Ehe-
schliessung resultierenden Wegweisungshindernisses (vgl. EMARK 2001
Nr. 21, BVGE 2013/37 E. 4.4.2),
dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorab festzustellen ist, dass sich das SEM entgegen der nicht weiter
begründeten Behauptung in der Beschwerde in rechtsgenüglicher Weise
mit der allgemeine Situation in Pakistan auseinandergesetzt hat, weshalb
der diesbezügliche Rückweisungsantrag abgewiesen wird,
dass in Pakistan grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, aber der pakistanische Staat Minderheiten wie beispielsweise An-
gehörige der Ethnie der (…), insbesondere in der Provinz (…), nicht oder
nur gänzlich unzulänglich vor religiös motivierter Gewalt sunnitischer Ext-
remisten zu schützen vermag (vgl. BVGE 2014/32 E.6),
dass der Beschwerdeführer indessen nicht einer ethnischen beziehungs-
weise religiösen Minderheit angehört,
dass auch sonst keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, und
diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der
Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzu-
weisen sind, weil die prozessuale Bedürftigkeit angesichts des bezahlten
Kostenvorschusses nicht belegt ist und die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der
am 1. Oktober 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird für deren Bezah-
lung verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4533/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines
amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters werden
abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt, und der einbezahlte Kostenvorschuss wird für deren
Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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