B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4533/2018
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 ein Asylgesuch in der
Schweiz einreichte,
dass die Vorinstanz mit positivem Asylentscheid vom 1. März 2016 den
Beschwerdeführer gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] als
Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte,
II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2018 ein Gesuch
um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau B._______, geboren am
(…), einreichte, die sich im Sudan aufhalte,
dass das SEM mit Schreiben vom 29. März 2019 (recte: 2018) den Be-
schwerdeführer aufforderte, Beweismittel im Original nachzureichen sowie
eine Liste von spezifischen Fragen im Zusammenhang mit dem Gesuch
um Familienzusammenführung zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2018 auf die Fragen
des SEM antwortete und als Beweismittel acht Fotos, die ihn und seine
Frau oder seine Frau alleine zeigen, einen Whatsapp-Konversationsaus-
druck mit seiner Frau und eine Kopie einer Doppelseite aus seinem Reise-
ausweis mit Stempeleinträgen zu seiner Reise in den Sudan im April 2018
einreichte,
dass am 9. Mai 2018 beim SEM ein Schreiben eines eritreischen Kollegen
des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018 einging, welcher bestätigt, er sei
bei der Hochzeit des Beschwerdeführers im Jahr 2012 anwesend gewe-
sen,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2018 – eröffnet am 14. Juli 2018
– die Einreise von B._______ verweigerte und das Gesuch um Familien-
zusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ablehnte,
dass das SEM in seiner Entscheidbegründung zum Schluss kam, die Be-
dingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzu-
sammenführung seien nicht gegeben,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, es sei seiner Ehefrau B._______ die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen und es sei das Gesuch um Familienzusammenführung ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG gutzuheissen,
dass das Gericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 14. Au-
gust 2018 bestätigte,
dass mit Eingabe vom 29. August 2018 eine weitere Übersetzung eines mit
der Beschwerde eingereichten Beweismittels eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und deren
minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall bedingt,
dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat
verlassen hat,
dass Personen, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen
sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreise-
bewilligung haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten und die Familie
durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.1),
dass das SEM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, die
Identität der angeblichen Ehefrau könne nicht als festgestellt betrachtet
werden, da der Beschwerdeführer bis heute keinerlei rechtsgenüglichen
heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten gegeben habe, weshalb er
letztlich nicht habe glaubhaft machen können, dass es sich bei der Person,
für die er eine Einreisebewilligung beantrage, um seine Ehefrau handle,
dass die vom Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren angegebenen
Personalien der Frau und Ort und Datum der Eheschliessung zwar mit den
Angaben auf dem eingereichten Eheschein übereinstimmen würden, dass
indes diese Urkunde alleine keine Identifikation der Person zulasse, für
welche die Einreisebewilligung ausgestellt werden solle, da es sich dabei
nicht um ein rechtsgenügliches heimatliches Identitätsdokument handle
und solche Urkunden ferner erfahrungsgemäss käuflich leicht seien,
dass das SEM zudem festhielt, es lägen keinerlei Dokumente und Beweis-
mittel vor, die belegen oder glaubhaft machen könnten, dass es sich bei
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der nachzuziehenden Frau um die Ehefrau des Beschwerdeführers han-
deln würde, welche er in Eritrea geheiratet und mit welcher er anschlies-
send bis zu seiner Flucht aus Eritrea zusammengewohnt haben soll,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb weder der Beschwerdeführer
noch seine Verwandten oder Bekannten in Eritrea weitere Dokumente oder
Beweismittel zu seiner Ehefrau, seiner Eheschliessung und seinem Fami-
lienleben hätten beschaffen können,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch die mit seiner Ehefrau ge-
lebte und durch seine Flucht getrennte Familiengemeinschaft, den seither
anhaltenden Kontakt und seine Absicht, den getrennten Familienverband
wieder aufzubauen, nicht habe glaubhaft machen können,
dass er anlässlich seiner Bundesanhörung vom 19. November 2014 im
Rahmen seines eigenen Asylverfahrens in der Schweiz zu Protokoll gege-
ben habe, nach seiner Ausreise während eines Jahres keinen Kontakt mit
seiner Familie mehr gehabt zu haben, und dass er den angeblich an-
schliessenden täglichen Kontakt mit seiner Frau nicht habe belegen kön-
nen,
dass er ferner sein Gesuch um Familienzusammenführung erst viereinhalb
Jahre nach seiner Ausreise aus Eritrea eingereicht habe,
dass vor dem genannten Hintergrund nicht geglaubt werden könne, dass
für den Beschwerdeführer die Wiederherstellung seiner kurz vor seiner
Ausreise aufgebauten Familiengemeinschaft unentbehrlich sei und in der
Schweiz tatsächlich auch angestrebt werde,
dass das Gericht nach Sichtung der Akten und in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass die Vorausset-
zungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG nicht erfüllt sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanz-
lichen Erwägungen verwiesen werden kann und das SEM etwa zu Recht
zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfah-
ren auf die verschiedenen Nachfragen des SEM zu seiner Ehe und Ehefrau
keine substantiierten Antworten und Beweismittel einzureichen vermocht
(vgl. Stellungnahme vom 2. Mai 2018),
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dass die auf Beschwerdeebene gegen den negativen Entscheid des SEM
erhobenen Einwände das Gericht nicht zu überzeugen vermögen,
dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, der Beschwer-
deführer und seine Ehefrau hätten keine eritreischen Identitätspapiere be-
sessen, da dies in Eritrea nicht üblich sei und die Flucht aus Eritrea nicht
geplant gewesen sei,
dass sie leider über keine Fotos der Hochzeit verfügen würden, stattdes-
sen dem SEM aber das Bestätigungsschreiben eines Freundes des Be-
schwerdeführers über die stattgefundene Hochzeit eingereicht hätten,
dass der Beschwerdeführer als Grund, weshalb er nach seiner Ankunft in
der Schweiz im Januar 2014 während eines Jahres keinen Kontakt mit sei-
ner Familie gehabt habe, vortrug, seine Familie in Eritrea habe kein eige-
nes Telefon und keinen Internetzugang gehabt, bis er ihr schliesslich mit
dem in der Schweiz verdienten Geld ein Telefon habe finanzieren können,
wobei diese Umstände in der Anhörung nicht detailliert protokolliert worden
seien,
dass die vorstehenden Erklärungen im Zusammenhang mit den Identitäts-
papieren, den fehlenden Fotos und den fehlenden Kommunikationsmög-
lichkeiten nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid umzustossen,
dass auch der im Beschwerdeverfahren nunmehr eingereichte sudanesi-
sche Flüchtlingsausweis der angeblichen Ehefrau nicht als ausschlagge-
bendes Beweismittel für die Identität gelten kann, zumal es sich offenbar
um ein lediglich für einen Monat gültiges Dokument („Ausstellungsdatum
1.8.2018; Verlängerungsdatum vom 1.8.2018 bis 1.9.2018“) handeln soll
und der Beschwerdeführer bisher geltend gemacht hatte, seine Frau – die
sich angeblich bereits seit 2017 im Sudan aufhalten soll – habe keine Do-
kumente (vgl. B8/15),
dass ferner der Flüchtlingsausweis lediglich eine Fotokopie (fotokopierte
Foto) mit Originalstempel und Fingerabdruck ist,
dass das Gericht ferner – in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen
– insbesondere auf die vom Beschwerdeführer als zentrales Beweismittel
zu den Akten gereichte Heiratsurkunde (eingereicht mit dem Gesuch um
Familiennachzug vom 15. Januar 2018; vgl. F1/24) näher eingeht,
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dass nämlich diese beim SEM eingereichte Heiratsurkunde aus dem Jahr
2012 beziehungsweise 2013 erhebliche Ungereimtheiten aufweist,
dass auf dem fraglichen Dokument namentlich zwei von drei Stempeln gra-
vierende Englisch-Schreibfehler aufweisen („FORENIN AFFAIRS“ statt
„FOREIGN AFFAIRS“; „Shera Court“ statt „Sharia Court“),
dass auf dem Stempel des „Ministry of Forenin Affairs“ zusätzlich „Consular
& Community“ steht, wobei eine solche Bezeichnung für eine Stelle bezie-
hungsweise eine Abteilung innerhalb eines Aussendepartements unge-
wöhnlich erscheint,
dass das amtliche Dokument sodann merkwürdigerweise über keinen
Briefkopf verfügt,
dass zwei der auf der Heiratsurkunde angebrachten Stempel vom eritrei-
schen Aussendepartment stammen und einer vom Schariagericht; diese
Stempelkombination entbehrt inhaltlich allerdings jeglicher Sachlogik, da
ein Aussendepartement in der Regel nicht für zivilrechtliche Angelegenhei-
ten zuständig ist,
dass schliesslich angesichts des auf dem Dokument aufgeführten Ausstel-
lungsorts (Scharia-Gericht in C._______), eine weitere Ungereimtheit mit
Bezug zu den beiden Stempeln des Aussendepartments augenfällig wird,
da das Aussendepartment seinen Hauptsitz bekanntlich in Asmara und
nicht in C._______ hat,
dass unter den gegebenen Umständen der Beweiswert der eritreischen
Heiratsurkunde als äusserst gering einzustufen ist und sich der entspre-
chende Hinweis des SEM auf die käufliche Erwerbbarkeit solcher Doku-
mente in Eritrea vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt erweist,
dass der Beschwerdeführer demnach seine Vorbringen aufgrund verschie-
dener Ungereimtheiten nicht glaubhaft darzutun vermochte, und dass das
SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, es könne nicht von einer seit
2012 bestehenden und durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennte
Ehe zwischen ihm und B._______ ausgegangen werden,
dass demnach der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist und die Ein-
reise von B._______ zu Recht verweigert sowie das Gesuch um Familien-
zusammenführung zu Recht abgelehnt abgelehnt wurde,
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dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen als anerkannter Flüchtling über ei-
nen Asylstatus in der Schweiz verfügt und es ihm somit offenstünde, ge-
stützt auf sein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz ein Gesuch
um Familiennachzug bei den ausländerrechtlichen Behörden des Kantons
zu stellen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: