B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4534/2014
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Hansjörg Leutwyler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 7. September 2008 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. März 2012 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. April 2012
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2077/2012 vom
28. Januar 2014 vollumfänglich abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 15. April 2014 ersuchte der damalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, ein Mitarbeiter von Caritas Schweiz, unter Beila-
ge einer Vollmacht sowie eines ärztlichen Attestes der (…), Klinik
B._______, vom 15. April 2014 unter Hinweis auf gesundheitliche Prob-
leme des Beschwerdeführers und dessen Hospitalisierung um einstweili-
ge Sistierung des Vollzugs- und Wegweisungsverfahrens sowie um Ver-
zicht auf alle Zwangs- und Vollzugsmassnahmen.
C.
Das BFM ersuchte mit Verfügung vom 25. April 2014 das (…) des Kan-
tons C._______, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. Mai 2014 beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, bis zu einem Entscheid über sein Wieder-
erwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ergänzte
und präzisierte der Beschwerdeführer die Begründung seines Wieder-
erwägungsgesuchs. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er einen ärztli-
chen Bericht der Klinik B._______ vom 28. April 2014 zu den Akten.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, der
Wegweisungsvollzug sei aus medizinischen Gründen unzumutbar.
Gemäss dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis könnte es bei der Rückkehr
in den Heimatstaat zu einer Retraumatisierung kommen, und er habe
glaubwürdig ausgesagt, sich im Falle der Rückschaffung umbringen zu
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wollen. Aufgrund der akuten Notlage sei eine dauerhafte und langfristige
stationäre Therapie dringend notwendig, und im Falle einer Unterbre-
chung derselben wäre sein Leben stark gefährdet. Ein dauerhafter
Verbleib in der Schweiz sei notwendig um ihm die notwendige medizini-
sche Behandlung zukommen zu lassen. Eine Stabilisierung seiner ange-
schlagenen psychischen Verfassung sei nur in der Schweiz unter weiterer
stationärer Behandlung möglich. Die Frage der im Heimatstaat Iran zur
Verfügung stehenden medizinischen Behandlung sei daher nicht aus-
schlaggebend. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass im Iran auch bei
bestehendem Versicherungsschutz Medikamente grundsätzlich selber
bezahlt werden müssten und Patienten massive Vorauszahlungen leisten
müssten, damit eine Behandlung eingeleitet werde. Da er seit fünf Jahren
landesabwesend sei und seine Familie nicht für die Kosten einer Behand-
lung aufkommen könnte, bestehe die Gefahr, dass ihm die benötigte Be-
handlung und Medikation im Iran aus finanziellen Gründen nicht zugäng-
lich wäre.
E.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass seine Verfügung
vom 22. März 2012 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei und dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner
wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben.
F.
Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 14. August 2014 (Poststempel) beantragte der Beschwerde-
führer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Im Wei-
teren sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselbe zu unterlassen und im Falle bereits erfolgter Da-
tenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informie-
ren. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein ärzt-
liches Zeugnis von Dr. med. D._______, vom 6. August 2014, eine Kopie
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des Arztberichts der Klinik B._______ vom 28. April 2014 sowie zahlrei-
che Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten.
G.
Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax-Verfügung vom 15. August 2014
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort super-
provisorisch aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.
1.3 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-
teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-
breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand
kann enger als der Anfechtungsgegenstand sein aber nicht über diesen
hinausgehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätz-
lich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
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das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52;
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3
S. 777).
Nachdem im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Mai 2014 nur die Feststel-
lung der wiedererwägungsweisen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs beantragt wurde, war die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014
auf die Überprüfung seiner Verfügung vom 22. März 2012 im Wegwei-
sungspunkt beschränkt. Entsprechend kann Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage sein, ob bezüglich der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine
nachträglich erheblich veränderte Sachlage vorliegt. Soweit in der Be-
schwerdeeingabe vom 14. August 2014 die Gewährung des Asyls und die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt werden, liegt eine un-
zulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor, und auf diese Anträge
kann somit nicht eingetreten werden. Entsprechend haben auch die mit
der Eingabe vom 14. August 2014 eingereichten Unterlagen betreffend
die Exilaktivitäten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren kei-
ne Relevanz.
1.4 Allfällige nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Ja-
nuar 2014 eingetretene, für die Frage der Asylgewährung beziehungs-
weise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Umstände wä-
ren mittels eines zweiten Asylgesuchs beim BFM geltend zu machen. Ei-
ne Überprüfung der Sachumstände, welche Gegenstand des ersten, ab-
geschlossenen Asylverfahrens waren, wäre – bei Vorliegen von Revisi-
onsgründen im Sinne von Art. 121 ff. BGG – nur im Rahmen eines Revi-
sionsverfahrens möglich.
1.5 Soweit in der Beschwerde sinngemäss auf eine persönliche Notlage
des Beschwerdeführers Bezug genommen wird (vgl. Beschwerde S. 2 ff.)
kann an dieser Stelle auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG ver-
wiesen werden. Gemäss dieser kann der zugewiesene Aufenthaltskanton
einer Person, die sie sich seit Einreichen des Asylgesuchs mindestens
fünf Jahre lang in der Schweiz aufhält mit Zustimmung des BFM eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn – nebst anderen Voraussetzungen
– wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
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Seite 6
cher Härtefall vorliegt. Auch diesbezüglich kann sich das Bundesverwal-
tungsgericht mangels Zuständigkeit nicht inhaltlich äussern.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Für die in der Beschwerde beantragte vorsorgliche Anweisung der zu-
ständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu
unterlassen, besteht angesichts der nachfolgenden Ausführungen (und
der Formulierung der Bestimmung von Art. 97 AsylG) keine Veranlas-
sung. Die Frage einer Information über bereits erfolgte Weitergabe von
Daten stellt sich schon deshalb nicht, weil sich solches aus den vorlie-
genden Akten nicht ergibt.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wieder-
erwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung
an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde
Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – kön-
nen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
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Seite 7
6.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 28. Januar 2014 geltend gemachten nachträglich veränderten
tatsächlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern.
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, nachdem sich
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen hät-
ten, müsse die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstö-
rung eine andere als die angegebene Ursache haben und die Befürch-
tung einer Retraumatisierung im Falle der Rückkehr in den Iran müsse re-
lativiert werden. Es falle zudem auf, dass bei ihm während des ordentli-
chen Verfahrens keine psychischen Probleme aufgetreten seien, sondern
diese erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht worden sei-
en. Es komme nicht selten zu depressiven Verstimmungen bei Asyl-
suchenden nach Ablehnung ihrer Asylgesuche, wobei auch suizidale Ge-
danken auftreten könnten. Alleine das Auftreten von Suizidgedanken sei
kein Wegweisungshindernis, da eine Behandlung solcher psychischer
Leiden im Heimatstaat möglich und zumutbar sei und es nicht dem Willen
des Gesetzgebers entspreche, alle Personen in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen, die sich auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbst-
mordgefahr berufen würden. Im Herkunftsort E._______ des Beschwer-
deführers gebe es mehrere Kliniken, in welchem psychische Probleme
der vorgebrachten Art behandelt werden könnten. Ferner verfüge der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein dichtes familiäres Bezie-
hungsnetz, welches ihn falls notwendig unterstützen könne. Schliesslich
könne er allenfalls einen Antrag auf Rückkehrhilfe stellen.
7.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe
bereits in der Befragung zur Person vom 13. Oktober 2008 erwähnt, dass
er "einen psychischen Schaden" habe, sich aber beherrschen könne.
Diese Probleme hätten sich über die Jahre immer wieder manifestiert,
aber er habe kein grosses Aufhebens darum gemacht. Er habe aufgrund
seiner Probleme die Erlaubnis erhalten, statt in der zugewiesenen Unter-
kunft bei seiner Freundin in F._______ zu wohnen. Er habe seine Schlaf-
probleme und seine Traumatisierung verschiedentlich bei seinem Haus-
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arzt vorgebracht und das Augenzentrum G._______, an welches er zur
Behandlung seiner Sehstörung verwiesen worden sei, habe festgestellt,
dass diese auf eine massive Schlagwirkung zurückzuführen sei. Seine
Suizidalität bestätige die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs-
störung, und eine Heilung sei nur bei stabilen Verhältnissen möglich. Er
müsse im Iran mit einer Gefängnisstrafe sowie mit Misshandlung und Fol-
ter rechnen. Es sei unwahrscheinlich, dass er im Gefängnis eine psychi-
atrische Behandlung erhalten würde. Zudem seien gerade die in Haft er-
littenen Misshandlungen der Ursprung seiner Traumatisierung. Die Ge-
fahr einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr in sein Herkunfts-
land sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus gegeben, weil
aufgrund seiner umfangreichen exilpolitischen Aktivitäten eine ernstzu-
nehmende Gefährdung bestehe. Er könne ferner nicht mit Unterstützung
durch seine Familie rechnen. Da er seinem Umfeld mit seinem Verhalten
hohe Kosten und viel Leid verursacht habe, müsse er von diesen gar
Vergeltungsmassnahmen befürchten. Aufgrund seiner langen Auslands-
abwesenheit seien ihm zudem nur noch wenige Freunde geblieben und
einige von diesen seien zwischenzeitlich auch ausgereist oder verhaftet
worden.
8.
8.1 Dem Arztbericht vom 28. April 2014 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer wegen akuter Suizidalität ab 13. April 2014 in stationärer
psychiatrischer Behandlung war. Es wurde eine posttraumatische Belas-
tungsstörung (ICD-10, F43.1) mit chronischer Symptomatik diagnostiziert.
Weiter wurde festgehalten, dass eine längerfristige stationäre Behandlung
dringend empfohlen werde und im Anschluss eine traumaspezifische
ambulante Therapie indiziert sei. Im Arztzeugnis des Hausarztes des Be-
schwerdeführers vom 6. August 2014 wurde festgehalten, dass der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers labil sei und er der Betreuung
und Zuwendung durch eine vertraute Bezugsperson in einer ruhigen Um-
gebung bedürfe. Zudem wurde ihm eine latente Suizidgefährdung attes-
tiert.
8.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur führen nur dann zur An-
nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn die auslän-
dische Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
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einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der In-
validität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52
E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748).
8.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese
Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind.
8.3.1 Was die vorgebrachte akute Suizidgefahr betrifft, so ist auf die kon-
stante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach von
einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen
ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der
Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012 E. 6.5). Im vorlie-
genden Fall wurde nicht substanziiert dargelegt, dass die Möglichkeit sol-
cher Massnahmen ausgeschlossen wäre. Die konkrete Ausgestaltung
geeigneter Massnahmen ist eine Frage der Vollzugsmodalitäten und ist in
diesem Verfahren nicht näher zu erörtern. Demnach stellt die vorgebrach-
te Suizidgefahr vorliegend keine wiedererwägungsrechtlich wesentlich
veränderte Sachlage dar. Daran ändert entgegen der Beschwerde auch
nichts, wenn es sich bei der Selbstmordgefahr nicht um eine blosse Dro-
hung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug
handelt.
8.3.2 Im Iran und namentlich im Herkunftsort E._______ des Beschwer-
deführers bestehen diverse Einrichtungen, die eine Behandlung für psy-
chische Erkrankungen anbieten und die gängigen Medikamente sind im
Iran erhältlich; zudem kann der Beschwerdeführer bei Bedarf einen Vorrat
an Medikamenten mitnehmen, der bis zu einer allenfalls notwendigen
weiteren Behandlung beziehungsweise Umstellung der Medikamente
ausreicht. Es besteht ferner kein Grund zur Annahme, dass eine erfolg-
reiche Behandlung im Heimatstaat aufgrund einer zu erwartenden Re-
traumatisierung ernsthaft gefährdet wäre. Mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 28. Januar 2014 wurde rechtskräftig festgestellt, die
vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrach-
ten, angeblich im Heimatstaat erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien
unglaubhaft, und er habe auch wegen seiner exilpolitischen Aktivtäten
keine Verfolgung zu befürchten. Eine erneute Prüfung dieser Sachver-
haltselemente ist im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht mög-
lich. Somit liegen keine ernsthaften Hinweise dafür vor, der Beschwerde-
führer habe im Falle der Rückkehr in den Iran eine Behandlung durch die
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Seite 10
heimatlichen Behörden zu erwarten, welche zu einer erheblichen Ver-
schlimmerung seiner psychischen Beschwerden führen könnte.
8.3.3 Hinsichtlich der in der Eingabe vom 1. Mai 2014 vorgebrachten
möglichen Probleme bei der Finanzierung einer medizinischen Behand-
lung im Heimatstaat ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer in
Anbetracht seiner Mittelschulausbildung und beruflichen Erfahrung mög-
lich sein sollte, im Iran wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so
wieder in den Genuss einer Krankenversicherung zu kommen. In Anbe-
tracht der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen muss im Übrigen auch
die Darstellung bezweifelt werden, er habe wegen seiner Handlungen vor
der Ausreise den Unwillen seiner Familienangehörigen auf sich gezogen
und könne deshalb nicht auf deren Unterstützung zählen. Zudem ist dar-
auf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführenden offensteht, ein ent-
sprechendes Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG).
8.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorlie-
gend keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtli-
chen Sinne vorliegt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: