B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4534/2019
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N (…).
E-4534/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, ethnische Ti-
beterin, die Volksrepublik China am 21. Juni 2017 in Richtung Nepal. Am
27. Mai 2019 gelangte sie in die Schweiz, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde sie dem Bundesasylzentrum der
Region B._______ zugewiesen. Am 29. Mai 2019 mandatierte sie die rubri-
zierte Rechtsvertretung. Am 3. Juni 2019 wurde die Personalienaufnahme
(PA) durchgeführt.
B.
Am 20. Juni 2019 wurde das Dublin-Verfahren beendet.
C.
Am 15. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an-
gehört. Im Rahmen dieser Anhörungen machte sie im Wesentlichen gel-
tend, aus dem Dorf C._______, Kreis D._______, Gebiet E._______, Au-
tonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, zu stammen, wo sie bis zu ihrer
Ausreise gelebt habe. Ihre Mutter sei früh verstorben. Die Schule habe sie
auf eigene Entscheidung hin nie besucht und sie sei Analphabetin. Einen
Beruf habe sie nicht erlernt, sie habe aber im Restaurant ihrer Familie in
C._______ ausgeholfen. Im (…) sei ein Freund von ihr mit zwei Mönchen
in ebendieses Restaurant gekommen und habe sie gebeten, den Mönchen
zu helfen. Er habe ihr mitgeteilt, dass die Mönche sich politisch betätigt
hätten und auf der Flucht seien. Nachdem die Mönche sich umgezogen,
gegessen und getrunken hätten, habe sie die beiden zu einem Abstellraum
gebracht, wo sie ein paar Stunden lang geschlafen hätten. Am gleichen
Abend seien die Mönche vom Restaurant aus weitergereist. Am nächsten
Tag hätten chinesische Polizisten das Restaurant aufgesucht und sich
nach ihr erkundigt. Sie sei jedoch an diesem Tag nicht zuhause gewesen.
Nachdem sie vom Besuch der Polizei erfahren habe, habe sie grosse Angst
bekommen und sich so schnell wie möglich zu ihrer Tante begeben, um
sich zu verstecken. Ihr Vater habe ihr geraten, das Dorf so schnell wie mög-
lich zu verlassen und ihre Ausreise aus dem Heimatstaat organisiert. Sie
sei nach Nepal ausgereist, wo sie sich etwa eineinhalb Jahre aufgehalten
habe. Danach sei sie via Griechenland in die Schweiz gereist.
D.
Am 24. Juli 2019 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des
SEM im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlich-kulturellen Kennt-
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nisse und ihres linguistischen Profils ein Telefoninterview durch. Die sach-
verständige Person kam aufgrund dieser Analyse in ihrem Gutachten vom
7. August 2019 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahr-
scheinlich nicht wie von ihr angegeben im Kreis D._______, Gebiet
E._______ in Tibet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen
Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
E.
Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin am 19. August
2019 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Lingua-Ana-
lyse gewährt.
F.
Am 26. August 2019 wurde der Entscheidentwurf des SEM inklusive aller
entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt. Sie nahm dazu
mit Schreiben vom 27. August 2019 fristgerecht Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 28. August 2019 – gleichentags unter Aushändigung
der editionspflichtigen Akten eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin an. Aufgrund Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete sie die vorläufige Auf-
nahme an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der
vorläufigen Aufnahme.
H.
Mit Eingabe vom 6. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Pro-
zessual ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Am 10. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
E-4534/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt das Gericht
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
6.1.1 Zunächst verwies es im Detail auf die Ergebnisse der LINGUA-
Analyse: Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der
Beschwerdeführerin habe ergeben, dass sie einige Angaben zur
Heimatregion habe machen können. Aber ihre Schilderungen hätten auch
einige Unstimmigkeiten aufgewiesen, die vor dem von ihr angegebenen
biografischen Hintergrund nicht zu erklären seien. So habe sie die Lage
des nahegelegenen Dorfes F._______ nicht korrekt anzugeben vermocht.
Weiter habe sie nichts von der Existenz eines von der sachverständigen
Person erwähnten Nachbarkreises gewusst. Auch habe sie Mühe gehabt,
Distanzen korrekt einzuschätzen. Ausserdem habe sie angegeben, dass
das Restaurant ihrer Familie keinen Namen gehabt habe. Dies entspreche
nicht den Bestimmungen vor Ort, wonach die Namensgebung von
Restaurants zwecks Registrierung notwendig sei. Weiter habe sie wenige
ungenügende Angaben zum Ausstellungsverfahren ihres Personalien-
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ausweises und dessen Gültigkeitsdauer sowie zum Erscheinungsbild des
Familienbüchleins gemacht. Die Beschwerdeführerin sei zu Beginn des
Gesprächs explizit gebeten worden, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Aus
linguistischer Sicht hielt die sachverständige Person fest, dass die Sprache
der Beschwerdeführerin auf phonetisch / phonologischer, lexikalischer und
morphologischer / morphosyntaktischer Ebene Einflüsse exiltibetischer
Sprachen sowie auch anderer tibetischer Dialekte aufweise. So zeige sich
in ihrer Sprech- und Ausdrucksweise beispielweise – entgegen den
aufgrund der von ihr angegebenen Biographie zu erwartenden Ergebnisse
– auf keiner Ebene eine überwiegende Ähnlichkeit mit dem Tibetisch ihrer
Herkunftsregion, sondern vielmehr eine Prägung zu gleichen Teilen durch
das D._______- und das G._______-Tibetische. Solche Einflüsse seien
nicht allesamt durch die angegebenen, etwas über eineinhalbjährigen
Aufenthalte in Nepal und in der Schweiz erklärbar. Zudem habe sie
angegeben, nur wenig Chinesisch zu sprechen. Laut Einschätzung der
sachverständigen Person sei dies zwar möglich, angesichts ihres jungen
Alters sowie ihres Zugangs zu sozialen Medien hätten ihre Antworten auf
die gestellten Fragen die Anforderungen an ihre Chinesisch-Kenntnisse
jedoch nur teilweise erfüllt. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen
Evaluation sowie der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht wie angegeben
im Kreis D._______, Gebiet E._______ sozialisiert worden sei, sondern in
einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
6.1.2 Die Vorinstanz führte weiter aus, im Rahmen der Anhörung vom
19. August 2019 sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt
worden. Auf die landeskundlich-kulturellen Wissenslücken angesprochen,
habe sie geantwortet, sehr wohl angegeben zu haben, dass es Gemeinden
gebe; es müsse sich um ein Missverständnis gehandelt haben. Dass ihr
aber die Namen dieser Gemeinden auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung
dennoch nicht in den Sinn gekommen seien, erstaune. Vom Nachbarkreis
H._______ habe sie tatsächlich noch nie etwas gehört. Auch die fehler-
hafte Lokalisierung des Dorfes F._______ habe sie nicht aufzuklären ver-
mocht. Ihre Angabe, dass F._______ auf dem Weg von C._______ nach
D._______ liege, sei angesichts ihrer Schilderungen während der Anhö-
rung, wonach sie bereits in D._______ gewesen sei, jedoch noch nie in
F._______, nicht nachvollziehbar. Bezüglich der fehlerhaften Angaben be-
treffend die Distanzen habe sie lediglich erwidert, dass ihr eine genaue An-
gabe aufgrund der fehlenden Relevanz von Daten und Uhrzeiten in ihrer
Heimatgegend nicht möglich sei. Befremdlich sei auch ihre Angabe, sie
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habe den Berg I._______ nie selbst besucht, weil sie früher noch klein ge-
wesen sei, da sie erst im Alter von dreissig Jahren ausgereist sei. Von einer
Ausreise im jungen Alter könne somit nicht die Rede sein. Auf die Farbe
ihres Familienbüchleins angesprochen, habe sie erwähnt, dass sie entge-
gen der Aussage der sachverständigen Person nicht die Farbe (…), son-
dern (…) genannt habe. Dies solle laut Beschwerdeführerin auf ein Miss-
verständnis zurückzuführen sein. In Anbetracht der Tatsache, dass sie die
Farbe des Familienbüchleins bereits während der ersten Anhörung nicht
habe benennen können, sei diese Erklärung jedoch wenig überzeugend.
Schliesslich habe sie auch in Bezug auf ihre fehlenden Kenntnisse der Te-
lefonvorwahl, die inkorrekten Angaben zur Ausstellung des Personalien-
ausweises, den fehlenden Namen des Restaurants und die Ungereimthei-
ten betreffend ihrer Sprech- und Ausdrucksweise auf Tibetisch und Chine-
sisch nichts Substantielles vorzubringen vermocht, um ihre behauptete
Herkunft zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund ih-
rer Biografie und ihres Alters seien diese Lücken und Unstimmigkeiten we-
der erklärbar noch aufgelöst worden.
6.1.3 In dieses Abklärungsergebnis würden sich sodann ihre widersprüch-
lichen Aussagen anlässlich der Anhörungen einfügen. Die Beschwerdefüh-
rerin habe angegeben, dass sie die beiden sich auf der Flucht befindlichen
Mönche auf Bitte eines Freundes hin beherbergt habe. Sie habe sich nichts
dabei gedacht und einfach zugestimmt. Angesichts ihres vorgebrachten
langjährigen Aufenthaltes in Tibet mute ihre Unbedarftheit und ihr angebli-
ches Unwissen betreffend allfälliger Konsequenzen befremdlich an. Dies
umso mehr, als sie gleichzeitig angegeben habe, den Mönchen aufgrund
der ihnen drohenden Probleme mit den chinesischen Behörden geholfen
zu haben. Weiter habe sie zuerst erwähnt, dass die Mönche spät am Abend
im Restaurant angekommen seien. Im Widerspruch dazu habe sie später
ausgeführt, es sei am frühen Nachmittag gewesen. Ihre Erwähnung der
kulturell bedingten unterschiedlichen Zuordnungen von Tageszeiten sei
wenig überzeugend. Weiter habe sie widersprüchliche Aussagen zu ihrer
illegalen Ausreise gemacht und diese Widersprüche auch auf Nachfrage
hin nicht erklären können. Sowohl ihre Asylgründe als auch die geltend ge-
machte illegale Ausreise aus Tibet seien aufgrund ihrer widersprüchlichen,
unkonkreten und nicht nachvollziehbaren Aussagen nicht glaubhaft. Daran
würde auch die nachträgliche Einreichung zweier Fotos, bei welchen es
sich um eines vom (…)-Kloster und eines vom Dorf C._______ handeln
solle, nichts ändern, zumal diese beiden Fotos keinerlei spezifische Merk-
male aufweisen würden, anhand welcher sie den genannten Orten zuge-
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ordnet werden könnten. Vielmehr falle anhand der auf dem Foto ersichtli-
chen Geschäfte und Strassen auf, dass die abgebildete Ortschaft einen
gewissen Entwicklungsstandard zeige. Dies gehe nicht mit ihrer Beschrei-
bung einher, wonach es sich beim Dorf C._______ um einen kleinen, ein-
fachen Ort handle, wo die Menschen eigentlich nichts hätten, die Häuser
aus Stein gebaut seien und es lediglich ein paar wenige Geschäfte für den
Kauf von Gemüse und Kleidern gäbe.
Bezeichnenderweise habe sie bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Ver-
fahrens auch keine Ausweispapiere zum Beleg ihrer geltend gemachten
Identität zu den Akten gereicht.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaub-
haftigkeit ihrer Aussagen fest und rügt eine Verletzung von Art. 7 AsylG.
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass sie nicht aus dem Dorf C._______ stamme respektive
nicht dort sozialisiert worden sei. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
7.
Vorab sind die formellen Rügen und der damit verbundene Rückweisungs-
antrag zu prüfen, welcher auf Beschwerdeebene vorgebracht wird.
7.1 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Eth-
nie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Ausland-
aufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu
rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund war
das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin auf-
grund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit
Art. 12 VwVG) gehalten, die Herkunft und den Sozialisierungsraum der Be-
schwerdeführerin festzustellen. Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend unter
anderem dadurch nachgekommen, dass es zur Abklärung der Herkunft
und des Sozialisierungsraums der Beschwerdeführerin eine LINGUA-Ana-
lyse in Auftrag gab.
7.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) gerügt,
weil der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt des LINGUA-Berichts
nicht ausreichend zur Kenntnis gebracht worden sei (vgl. Beschwerde,
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Ziff. 5). Zwar habe die Vorinstanz anlässlich der zweiten Anhörung der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit geboten, sich mündlich zu den beanstande-
ten Punkten zu äussern. Aber insbesondere hinsichtlich des linguistischen
Teils seien ihr nicht ausreichend Informationen zur Verfügung gestellt wor-
den, um sich umfassend zu den Vorwürfen der Vorinstanz zu äussern. Dies
sei stossend. So seien Begriffe, welche die Beschwerdeführerin verwendet
haben soll, nicht bezeichnet worden, und im Allgemeinen habe das SEM
nur oberflächliche Informationen zum Inhalt des linguistischen Teils der
Analyse wiedergegeben. Der Beschwerdeführerin sei es mithin nicht mög-
lich, konkrete Einwände zu erheben, weshalb damit das rechtliche Gehör
verletzt worden sei.
7.3 Dieser formelle Einwand ist unzutreffend. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenste-
hender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterver-
wendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts)
keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen
oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass
hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b).
Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu
welchen sich die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz unzu-
treffend geäussert hat, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
am 19. August 2019 hinreichend detailliert offengelegt wurden und ihr Ge-
legenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Sofern in der Beschwerde
eingewandt wird, hinsichtlich der linguistischen Analyse seien im Rahmen
des rechtlichen Gehörs keine ausreichenden Informationen zur Verfügung
gestellt worden, um sich umfassend zu den Vorhalten der Vorinstanz äus-
sern zu können (Beschwerde Ziff. 5 mit Verweis auf A28 F30), ist Folgen-
des festzustellen. Die linguistische Analyse untersucht die Phonetik / Pho-
nologie, Morphologie / Morphosyntax, Lexikon und Semantik / Pragmatik.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde gegenüber der Beschwerdefüh-
rerin in diesem Zusammenhang festgestellt, ihre Sprech- und Ausdrucks-
weise liesse nicht darauf schliessen, dass sie ihr bisheriges Leben wie be-
hauptet in Tibet im Kreis D._______, Gebiet E._______ verbracht habe. Ihr
Dialekt weisse gleichermassen Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von
D._______ und dem Dialekt von G._______ auf. Die Sprech- und Aus-
drucksweise weise zudem eine exiltibetische Färbung auf, welche sich mit
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Seite 10
einem Aufenthalt von eineinhalb Jahren in Nepal nicht erklären lasse (A28
F30). Der Beschwerdeführerin wurde sodann entgegengehalten, dass sie
über geringe Kenntnisse des Chinesischen verfüge. Auch Wörter, die aus
ihrer Lebenswelt stammen würden, habe sie nicht übersetzen können (A28
F31). Die Vorhalte sind angesichts der sehr wissenschaftlichen Darstellung
der Phonetik / Phonologie, Morphologie / Morphosyntax auf zwei einfache
Aussagen heruntergebrochen worden. Die Beschwerdeführerin hat zu die-
sen Vorhalten im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung genommen.
Weder sie noch die anwesende Rechtsvertretung haben diesbezüglich im
vorinstanzlichen Verfahren weiteren Erklärungsbedarf angemeldet. Die Vo-
rinstanz geht auch in der angefochtenen Verfügung nicht über den im Rah-
men des rechtlichen Gehörs angebrachten Vorhalt hinaus. Die Beschwer-
deführerin wurde in der Verfügung nicht mit neuen Erkenntnissen zur lin-
guistischen Analyse konfrontiert (vorinstanzliche Verfügung S. 4). Die lin-
guistischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin waren für das Untersu-
chungsergebnis sodann zwar ein Aspekt, aber weder allein noch im We-
sentlichen ausschlaggebend. Aus der Verfügung der Vorinstanz geht her-
vor, dass sie am Ergebnis der LINGUA-Analyse festhält; sie stellt ihre Be-
gründung aber hauptsächlich auf die nicht den Erwartungen entsprechen-
den landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin ab, zu
welchen sehr ausführlich die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen
des rechtlichen Gehörs gewährt wurde. Als wesentlich erachtete die Vo-
rinstanz sodann auch die vorgebrachten Gründe für die Flucht und die
Schilderungen der Ausreise, die die Vorinstanz aufgrund unsubstanziierter
und mit Widersprüchen behafteter Aussagen als unglaubhaft erachtete.
Die Beschwerdeführerin hatte ferner die Gelegenheit, in den Räumlichkei-
ten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich die Lingua-Expertise
stützt, anzuhören. Dass sie diese Möglichkeit nicht nutzte, ist nicht dem
SEM anzulasten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorlie-
gend nicht auszugehen.
7.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Beschwerdeführerin be-
gründet ihre Rüge damit, dass das SEM seine Abklärungspflicht verletzt
habe, weil es kaum auf ihre Vorbringen eingegangen sei (vgl. Beschwerde,
Ziff. 7). Dies sei deutlich aus dem Protokoll der zweiten Anhörung ersicht-
lich, an deren Ende die befragende Person bereits vorweggenommen
habe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme das Ergebnis
des LINGUA-Gutachtens nicht habe umstossen können. Eine weitere Prü-
fung oder Stellungnahme der sachverständigen Person zu den Angaben
der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Dies obwohl die Vorinstanz den
E-4534/2019
Seite 11
Sachverhalt selbst nicht abschliessend beurteilen könne, wie sich dies aus
der Antwort (act. A28, F57) der befragenden Person ergebe. Eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes lässt sich diesbezüglich nicht fest-
stellen. Die Aussage F57 bezieht sich auf eine Anmerkung der Beschwer-
deführerin, in Frage 56, mit folgendem Wortlaut: "Ich finde es eigenartig,
dass die Spezialistin sagt, dass ich nicht aus Tibet bin. Ich bin aus Tibet,
und man sieht es mir ja auch an: Schauen Sie mein Gesicht an! Wenn ich
ausserhalb Tibets aufgewachsen wäre, könnte ich ja ein wenig schreiben
oder lesen oder so, aber ich kann das nicht." Daraufhin antwortete die be-
fragende Person "Ich kann das nicht abschliessend beurteilen, denn es
übersteigt bei weitem meine Kenntnisse über die tibetischen Verhältnisse.
Ich kann das anhand ihrer Aussagen von jetzt allerdings nicht entkräften,
und geh daher davon aus, dass ihre Sozialisierung nicht ganz so abgelau-
fen ist, wie sie es darstellen." Der Antwort F57 ist nach Ansicht des Gerichts
nicht zu entnehmen, dass die befragende Person davon ausging, der
Sachverhalt sei nicht genügend erstellt und eine materielle Beurteilung
nicht möglich. Eine erneute Konsultation der sachverständigen Person auf-
grund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin drängt sich entgegen
der Meinung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziff. 7) nicht auf. Die
Beschwerdeführerin vermengt vielmehr die sich aus dem Untersuchungs-
grundsatz ergebende Pflicht der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die
materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Das
SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen
Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die
Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes darstellt.
7.5 Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, man erlaube sich die
Anmerkung, dass das Verfahren angesichts des Sachverhalts respektive
den dazu erfolgten Abklärungen mit zwei Anhörungen sowie einer Sprach-
und Herkunftsanalyse im erweiterten Verfahren hätte abgehandelt werden
müssen. Es handle sich vorliegend nicht mehr um einen einfachen Fall wie
vom Gesetzgeber vorgesehen, und die kurze Beschwerdefrist von nur sie-
ben Arbeitstagen berge die Gefahr einer Verletzung von Verfahrensgaran-
tien der asylsuchenden Person, unabhängig davon, wie das Prozessergeb-
nis rechtlich liquid erscheine. In der Stellungnahme vom 27. August 2019
sei die Vorinstanz bereits auf diesen Umstand hingewiesen worden
(vgl. Beschwerde, Ziff. 16).
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Seite 12
7.5.1 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylver-
fahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im soge-
nannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für die-
ses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die
Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen ei-
nem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungs-
phase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz
dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vor-
zunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret er-
hebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotographien.
Es kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstel-
len, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts-
sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In
die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen
Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in
Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens
10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren
umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Im beschleunigten
Verfahren werden gemäss Art. 20c AsylV1 insbesondere folgende Verfah-
rensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asyl-
gründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob
die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt oder der Wechsel in
das erweiterte (Bst. d), die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die
Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asyl-
entscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröffnung des Entscheids
(Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von
acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen
(Art. 37 Abs. 2 AsylG).
Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entschei-
det sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG).
Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein
Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, na-
mentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung
ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Geset-
zeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche
Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der
E-4534/2019
Seite 13
Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderli-
chen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungs-
grundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Ent-
scheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Um-
stände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der ge-
nannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige
Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich
grundsätzlich nicht per se auf die Rechtsmässigkeit des materiellen Ent-
scheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen
triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getrof-
fen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden
(Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: CARONI MARTINA, Das neue
Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl
2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durch-
führung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese
Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehen-
den Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt
werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen.
7.5.2 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 27. Mai 2019 gestellt. Die an-
gefochtene Verfügung datiert vom 28. August 2019, mithin 91 Tage später.
Im Verfahren selbst fand die Anhörung zu den Asylgründen am 15. Juli
2019 statt, dies von 9.00 Uhr – 17.20 Uhr. Daraufhin wurde zur Abklärung
der Herkunft der Beschwerdeführerin eine LINGUA-Analyse in Auftrag ge-
geben, die am 24. Juli 2019 stattgefunden hat. Schon nach Durchführung
der Anhörung musste klar sein, dass die erwähnten Verfahrensschritte und
die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse nicht innert
der gesetzlich vorgegebenen Fristen erfolgen können. Die Gewährung des
rechtlichen Gehörs erfolgte schliesslich am 19. August 2019, in einem zeit-
lichen Umfang von 9.05 Uhr bis 12.20 Uhr.
7.5.3 Wie bereits festgestellt, hat die Überschreitung der in Art. 37 Abs. 2
AsylG festgelegten Fristen nicht per se die materielle Unrechtmässigkeit
des Entscheids zur Folge. Sie kann aber eine Verletzung von Verfahrens-
rechten und damit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Folge haben. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist der Rechtsvertretung
zuzustimmen, dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfah-
ren eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben
Arbeitstage im beschleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegen-
über 30 Tagen im erweiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2 und 3 AsylG]).
E-4534/2019
Seite 14
Nicht zuletzt, um in komplexen Fällen die Parteirechte zu gewährleisten,
hat das SEM einen solchen Fall dem erweiterten Verfahren zuzuweisen.
7.5.4 Im vorliegenden Fall wurde keine konkrete Verletzung von Verfah-
rensgarantien geltend gemacht. Die Beschwerde, welche unter Einhaltung
der nur kurzen Beschwerdefrist verfasst wurde, setzt sich sodann auch mit
den wesentlichen Aspekten der angefochtenen Verfügung einlässlich aus-
einander. Eine Aufhebung der Verfügung rechtfertigt sich daher vorliegend
zwar nicht. Das SEM ist jedoch mit Blick auf zukünftige Verfahren mit Nach-
druck anzuhalten, im Falle solcher, welche sich nicht mehr unter die ge-
setzliche Normierung eines beschleunigten Verfahrens fassen lassen, eine
Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen. Andernfalls wird dem
gesetzgeberischen Gedanken, welcher der Neustrukturierung des Verfah-
rens zugrunde lag, nicht Genüge getan. So ist das neue Verfahren zwar
auf eine Verfahrensbeschleunigung angelegt. Es ergibt sich aber aus dem
Gesetz deutlich, dass der unterschiedlichen Komplexität von Verfahren
Rechnung zu tragen ist und die Parteirechte, insbesondere der Rechts-
schutz in den Zentren des Bundes im erforderlichen Umfang (vgl. Art. 102f
– Art. 102k AsylG) zu gewährleisten ist.
7.6 Gesamthaft ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten
Prüfung abzuweisen.
8.
8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt sodann in materieller Hinsicht, dass das
SEM vorliegend die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu Recht verneint
hat. Dies aus den nachfolgenden Gründen.
8.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Ab-
klärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsu-
chende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, wel-
chen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei-
erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
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der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög-
licht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
8.3 Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie hat im bishe-
rigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel einge-
reicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihrer Her-
kunft beizutragen. Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht.
8.3.1 Dabei kann zur Hauptsache auf die LINGUA-Analyse verwiesen wer-
den, wonach sie sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exilti-
betischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei. Eine LINGUA-Analyse
stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57
ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft
einer Drittperson dar (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind,
ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E.
4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
8.3.2 Die vorliegend vorgenommene LINGUA-Analyse stammt von einer
qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen, wohingegen
es der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht
gelungen ist, die Schlussfolgerungen zu entkräften. Inhaltlich erscheint der
LINGUA-Bericht vom 24. Juli 2019 ausgewogen. In diesem
Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die
Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen
Ausdrucks der Beschwerdeführerin dem von ihr behaupteten biografischen
Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine
linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der
angeblichen Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ausging, wurden
Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon ihres effektiven
Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil
abgeglichen.
Auch auf Beschwerdeebene wird den Schlüssen im LINGUA-Gutachten
nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Die Beschwerde erschöpft sich viel-
mehr in einer Wiederholung des Standpunkts, den die Beschwerdeführerin
schon im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-
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Analyse eingenommen hat. Diese Bedenken wurden aber in der angefoch-
tenen Verfügung schon berücksichtigt. Es trifft zwar zu, dass, wie die Be-
schwerdeführerin mit Hinweis auf den von ihr eingereichten Bericht der
SFH vom 10. Dezember 2015 in der Beschwerde einwandte, nicht alle Ti-
beter und Tibeterinnen in der Lage sind, Chinesisch zu sprechen. Indessen
führte die Vorinstanz in differenzierter und überzeugender Weise aus, wes-
halb sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lebensum-
stände nicht mit ihren minimalen Kenntnissen der chinesischen Sprache
vereinbaren lassen, sondern darüber hinausreichen müssten, wenn sie tat-
sächlich aus der von ihr angegebenen Herkunftsregion stammen würde.
Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die geografischen Gegeben-
heiten ihrer angeblichen Herkunftsregion weisen markante Lücken respek-
tive Fehler auf, die bei einer tatsächlich dort erfolgten Sozialisation nicht zu
erwarten wären. Die in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen angerufene
Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihr Haus und ihr Heimatdorf
selten verlassen und verfüge über keine Schulbildung, greift als Erklärung
zu kurz. Dem Fazit der sachverständigen Person, die Beschwerdeführerin
sei sehr wahrscheinlich nicht in C._______, Kreis D._______, Gebiet
E._______ in Tibet sozialisiert worden, sondern in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, kommt vor diesem Hinter-
grund erhebliches Gewicht zu.
8.3.3 Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft
verschleiert, wird letztlich dadurch bestärkt, dass auch ihre Ausführungen
zum fluchtauslösenden Ereignis, wonach sie zwei politisch verfolgte
Mönche verköstigt und ihnen einen Platz zum Schlafen anboten haben soll,
widersprüchlich ausgefallen sind. In Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Ausführungen und unter Verweis auf eben diese, ist
festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Zeitangabe, wann
sich dieser Vorfall ereignet habe, mehrfach widersprochen hat. Der
Beschwerdeeinwand, die Zeitangaben in Tibet seien anders als in der
Schweiz, weshalb es möglicherweise Missverständnisse gegeben habe,
überzeugt nicht. Auffallend ist sodann, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin zum angeblichen Vorfall detailarm ausgefallen sind
(vgl. act. A20, F126 ff., F141 ff.). Auch war sie nicht in der Lage zu
beschreiben, wie sie sich gefühlt hat, als sie von der persönlichen Suche
nach ihr erfahren habe (vgl. act. A20, F162 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht teilt sodann die Auffassung der Vorinstanz,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Ablauf ihrer Ausreise
unstimmig sind. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend verschiedene
Widersprüche festgestellt, denen die Beschwerdeführerin im vorliegenden
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Seite 17
Verfahren nichts Substanziiertes entgegenhält. Zur Vermeidung von
Wiederholungen ist diesbezüglich auf die wohlbegründete Verfügung der
Vorinstanz zu verweisen (angefochtene Verfügung S. 6). Vor diesem
Hintergrund scheint die Schlussfolgerung in der Tat zutreffend, dass die
Beschwerdeführerin an der Bekanntgabe ihres tatsächlichen
Herkunftsortes nicht interessiert ist.
8.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
den Erwägungen bezüglich ihrer mangelhaften geographischen
Kenntnisse, kaum vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse, der
unsubstanziierten und auch widersprüchlichen Schilderung der
Verfolgungsvorbringen sowie ihrer widersprüchlichen Angaben zur Flucht
nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. Schliesslich vermögen
auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel diese
Schlussfolgerungen nicht umzustossen.
8.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und ihr Asylge-
such abgelehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
E-4534/2019
Seite 18
11.
Ein Vollzug der Beschwerdeführerin nach China ist explizit auszuschlies-
sen. Aufgrund der tibetischen Ethnie der Beschwerdeführerin kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sie unter Umständen die chinesische
Staatsangehörigkeit besitzt (BVGE 2014/12 E. 5.11).
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde jedoch mit Beschwerde vom 6.
September 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung er-
sucht. Da – ex ante betrachtet – die gestellten Rechtsbegehren als nicht
aussichtslos zu bezeichnen sind und die Beschwerdeführerin, die sich im
Bundesasylzentrum aufhält und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann,
auch als mittellos zu erachten ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Ein Vollzug in die Volksrepublik China ist ausgeschlossen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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