B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4535/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit einer schriftlichen Sachverhaltsschilderung suchte der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 31. Juli 2012 auf der schweizerischen Botschaft in
Khartoum um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung für die
Schweiz. Am 26. Januar 2015 wurde er aufgefordert zu bestimmten Fragen
schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 2. März 2015 reichte der
Beschwerdeführer sein Antwortschreiben ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Aus-
land ab.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Juli 2015 auf der Botschaft in Khar-
toum Beschwerde ein, welche an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leitet wurde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1
AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist keine
Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Überset-
zung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in
Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015
E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
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2.5 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat den Massstab der Asylrelevanz und des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswür-
digung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht
verletzen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Er erschöpft sich viel-
mehr in der Wiederholung und Vertiefung des bereits bekannten Sachver-
halts. In der angefochtenen Verfügung wird hingegen richtig erkannt, dass
die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung schon deshalb nicht ge-
geben sind, weil der Antrag nicht in kausaler Relation mit der Ausreise und
den angeblichen Problemen in Eritrea steht. So ist der Beschwerdeführer
vor über 30 Jahren aus Eritrea ausgereist, lebt seither in Sudan, wo er ge-
mäss eigenen Angaben als Flüchtling anerkannt wurde, geheiratet und
eine Familie gegründet hat. Hinzu kommt die offensichtlich mangelnde Be-
zugsnähe zur Schweiz. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen sein soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Aus-
führungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
3.2 Das Gericht anerkennt die grundsätzlich schwierige Lage für eritrei-
sche Flüchtlinge im Sudan. Indes legt der Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe nicht dar, inwiefern ihm persönlich ein weiterer dortiger Auf-
enthalt nicht zumutbar und möglich ist. Reine wirtschaftliche Sorgen genü-
gen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Es sind keine Benachteili-
gungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes
angeführt. Was die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea anbelangt – so-
fern eine solche überhaupt stattgefunden hat – ist der Beschwerdeführer
insbesondere als im Sudan anerkannter Flüchtling (SEM-Akten, A 1 S. 3)
nicht gehalten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und geniesst gebüh-
rend Schutz.
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der
weitere Verbleib in Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz
nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abge-
lehnt.
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Seite 5
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Kharthoum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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