B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4535/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016 / N (…).
E-4535/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2007 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 stellte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Entsprechend lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2010
lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-47/2010 vom 30. Juni
2011 ab.
B.
Mit schriftlicher Eingabe an das BFM vom 29. November 2013 stellte der
zu jenem Zeitpunkt rechtsvertretene Beschwerdeführer ein "neues Asylge-
such", mit welchem er im Wesentlichen die Gewährung von Asyl, sinnge-
mäss seine Anerkennung als Flüchtling und eventualiter den Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung beantragte. In der Begründung machte der
Beschwerdeführer unter anderem sein aktivistisches und exponiertes exil-
politisches Engagement in der Schweiz gegen die kurdische Regionalre-
gierung und seine darauf basierende begründete Furcht vor Verfolgung
geltend.
C.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 – eröffnet am 17. Oktober 2015 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte dessen zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem erhob das SEM vom
Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.–.
D.
Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Ok-
tober 2015 ein. Darin beantragte er im Wesentlichen deren Aufhebung, die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
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Seite 3
E.
Mit Urteil E-7311/2015 vom 30. März 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht diese Beschwerde soweit ab, als darin die Verweigerung des Asyls
und die Wegweisungsanordnung als solche angefochten wurden. Weiter
hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut, indem es die Verfügung
vom 8. Oktober 2015 hinsichtlich ihrer Dispositivziffern 1 (Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft), 4–5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) und
6 (Gebührenerhebung) aufhob und die Sache zur vollständigen und richti-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückwies. Die Aufhebung der Dispositivziffer 1
(Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) und die darauf basierende
Rückweisungsfolge begründete das Gericht damit, dass betreffend die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine ordentliche Anhörung
des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei.
F.
Im Rahmen des entsprechend diesem Urteil teilweise wiederaufgenomme-
nen erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens führte das SEM am 9. Juni
2016 eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den im zweiten Asylge-
such geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitisches
Engagement in der Schweiz gegen die kurdische Regionalregierung im
Nordirak und darauf basierende begründete Furcht vor Verfolgung) durch.
G.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 – eröffnet am 23. Juni 2016 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut (Dis-
positivziffer 1) und lehnte dessen zweites Asylgesuch wiederum ab (Dispo-
sitivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz
an (Dispositivziffer 3), verzichtete aber auf deren Vollzug und gewährte
dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges (Dispositivziffern 4-7). Auf eine Gebührener-
hebung verzichtete das SEM.
H.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 reichte der zwar noch über einen bevoll-
mächtigten Rechtsvertreter verfügende, aber auf Beschwerdestufe nun-
mehr in eigenem Namen auftretende Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung vom 21. Juni 2016
ein. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffer 1 (Nichterfüllung
der Flüchtlingseigenschaft), die Rückweisung der Sache an das SEM zur
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Neubeurteilung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und in pro-
zessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten
inklusive eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Bei dem in die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2016 mündenden
Verfahren handelt es sich um ein multiples Asylverfahren, das vor der am
1. Februar 2014 in Kraft gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Än-
derungen vom 14. Dezember 2012) eingeleitet wurde. Diese Fassung ent-
hält unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und
eben zu Mehrfachasylgesuchen (insb. Art. 111b und 111c AsylG). Die Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ih-
rem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachasylgesuchen
weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) an-
wendbar bleibt.
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Seite 5
1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.6 Mit dem Direktentscheid in der Sache wird der prozessuale Antrag be-
treffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
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Seite 6
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch vom
29. November 2013 unter anderem mit seinem aktivistischen und expo-
nierten exilpolitischen Engagement in der Schweiz gegen die kurdische
Regionalregierung im Nordirak. Dieses habe mit seinem nach der Einreise
in die Schweiz erfolgten Beitritt zur Goran-Partei eingesetzt und seither
zahlreiche ernsthafte Drohungen gegen ihn zur Folge gehabt. Parteiinfor-
mationen sowie seine Aktivitäten und insbesondere die gegen ihn gerich-
teten Drohungen seien auf der beiliegenden CD sowie auf Screenshots
des Wikipedia-Internetportals und von Zeitungsartikeln dokumentiert. Sein
Engagement sei den heimatlichen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit
bekannt geworden, weshalb er eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung in seiner Heimat zu befürchten und Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe habe.
4.2 Betreffend die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtründe stellte das Bundesverwaltungsgericht im Kassationsurteil
E-7311/2015 vom 30. März 2016 fest, dass hierzu keine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG durchgeführt worden sei. Das SEM sei gehalten, den rechts-
erheblichen Sachverhalt insbesondere mittels Durchführung einer Anhö-
rung im erwähnten Sinne abzuklären und einen neuen Entscheid zu fällen.
Den festgestellten Mangel hat das SEM mit der Anhörung des Beschwer-
deführers vom 9. Juni 2016 behoben. Im Rahmen dieser Anhörung machte
der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters im Wesentlichen
Folgendes geltend: Er sei seit dem Jahre 2009 Mitglied der Goran-Partei,
für welche er bereits verschiedene Medienberichte zusammengefasst
habe, damit sie auf Facebook veröffentlicht werden konnten; selber habe
er keine Berichte verfasst. Er habe beim Organisieren von Demonstratio-
nen mitgeholfen, aber keine besondere Funktion innegehabt, zumal er we-
der die hierzu notwendigen sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten
noch einen gefestigteren Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe. An ver-
schiedenen Demonstrationen habe er selber teilgenommen und an einer
Kleinkundgebung vom (...) in Bern ein kurze Rede gehalten, in der er den
Präsidenten der Autonomen Region Kurdistans (ARK), Masud Barzani, kri-
tisiert und dessen Portrait verbrannt habe. Das Ereignis sei gefilmt und auf
Youtube und Facebook veröffentlicht worden, was zahlreiche Drohungen
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gegen ihn nach sich gezogen habe. Er sei namentlich und persönlich iden-
tifiziert worden, weshalb die heimatlichen Behörden nun über seine regime-
kritische Haltung und Aktivitäten in der Schweiz Bescheid wüssten. Die ge-
gen ihn gerichteten und vor allem auf Facebook, aber auch telefonisch oder
per SMS ausgesprochenen Drohungen seien im Oktober 2015 erneut auf-
geflammt, als im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verlängerung der
Amtszeit Barzanis das Video von der Kundgebung in Bern wieder auf Fa-
cebook aufgetaucht sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat müsse er mit
ernsthaften Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte der KDP rechnen.
Diese hätten seinen Vater zu Hause denn auch vor seiner Rückkehr nach
Kurdistan gewarnt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine CD zu
den Akten, auf welcher sich veröffentlichte Videosequenzen betreffend (ge-
mäss Beschwerdeführer) die ungerechte Behandlung von aktivistisch auf-
getretenen Drittpersonen in Kurdistan befänden, deren Schicksal auch er
im Falle einer Rückkehr zu erwarten habe.
4.3 Zur Begründung seines Entscheides vom 21. Juni 2016 erwog das
SEM, bei der Goran-Partei handle es sich um eine legale Partei. Die blosse
Mitgliedschaft führe zu keinen Repressalien. Innerhalb der Partei habe der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine speziellen Funktionen
innegehabt. Es sei zwar bekannt, dass die kurdische Regierung sich für die
exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessiere. Die Über-
wachung konzentriere sich aber auf Personen, die aus der Masse der re-
gimekritischen Personen hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für
das Regime im Nordirak wahrgenommen würden. Massgebend sei nicht in
erster Linie die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern
eine öffentliche Exponierung dergestalt, dass die Auftritte den Eindruck er-
weckten, die Person stelle eine Gefahr für das politische System dar. Zwar
habe er an der Demonstration vom (...) in Bern ein kurze Rede gehalten,
sich dabei gegen den Präsidenten der ARK geäussert und dessen Foto
verbrannt. Angesichts der mit rund zwölf Teilnehmern bescheidenen
Grösse der Kundgebung habe diese aber kaum besondere Aufmerksam-
keit erweckt. Die Aufzeichnung und Veröffentlichung auf Facebook und Y-
outube sowie die daraufhin erhaltenen Drohungen seien zwar mit Beweis-
mitteln dokumentiert. Diese Drohungen seien aber nicht staatlicher Natur,
besagten ferner nichts über die Urheber oder Ernsthaftigkeit der Drohun-
gen und ihre Authentizität sei nicht eindeutig belegt. Aus den in der Anhö-
rung geltend gemachten und ebenfalls auf CD dokumentierten Nachrich-
tensendungen aus dem kurdischen Gebiet betreffend zu Unrecht verurteil-
ter regimekritischer Drittpersonen seien sodann keine direkten Zusammen-
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hänge mit dem Beschwerdeführer oder auch nur Rückschlüsse auf ihn eru-
ierbar. Seine Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die ARK zu begründen. Es sei
nicht davon auszugehen, dass er mit diesem nicht qualifizierten politischen
Profil die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden erweckt habe. Die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anfor-
derungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
4.4 In seiner Rechtsmitteleingabe bemängelt der Beschwerdeführer, dass
sich die Vorinstanz zu wenig mit seinem individuellen politischen Profil aus-
einandergesetzt habe und sich mit einer allgemeinen Begründung be-
gnüge. Es treffe zwar zu, dass er keine speziellen Funktionen in der legalen
Goran-Partei innegehabt habe. Das SEM gehe aber auf die politische Ak-
tion vom (...) und deren Folgen – dabei handle es sich um das Kernstück
seiner Vorbringen – nur oberflächlich ein. Obwohl der Anlass nur von we-
nigen Personen besucht worden und am Tag selber nicht besonders auf-
gefallen sei, seien die Reaktionen auf die Ausstrahlung des Videos auf Y-
outube, Facebook und weiteren Portalen (insb. gegen ihn gerichtete mas-
sive Drohungen) immens gewesen. Es seien Zehntausende Aufrufe des
Videos zu verzeichnen gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass auch die
Behörden der ARK Kenntnis davon erhalten hätten – beispielsweise nach
Hinweisen von verärgerten Anhängern der regierenden KDP – sei hoch.
Seine Familie sei denn auch bereits von Sicherheitskräften der KDP be-
droht worden, wie er in der Anhörung erwähnt habe; dies werde vom SEM
gar nicht gewürdigt. Das SEM habe sich nicht bemüht, sich mit den bereits
im November 2015 dokumentierten Drohungen gegen ihn zu befassen und
ihn im Rahmen der Anhörung hierzu gezielt zu befragen, was seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletze. Zudem verkenne das SEM die Re-
levanz der bei der Anhörung vom 6. Juni 2016 eingereichten CD mit darauf
gespeicherten Videos. Auch diesbezüglich fehle eine Auseinandersetzung
in der angefochtenen Verfügung, was ebenso eine Gehörsverletzung und
einen Ermessensmissbrauch darstelle. Mit seiner Kritik an Barzani habe er
die Würde des Präsidenten verletzt, damit eine „rote Linie“ überschritten
und somit durchaus begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung. Die Sa-
che sei daher an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder ihm
sei direkt die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
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sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1, m.w.H.).
5.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Das SEM ist mit
überzeugender, gesetzes- und praxiskonformer Begründung sowie unter
rechtskonformer Beachtung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Auf diese Erwägun-
gen (vgl. angefochtene Verfügung E. II und Zusammenfassung E. 4.3
oben) kann zur Vermeidung von Wiederholungen integral verwiesen wer-
den. Es ist darin kein Grund zur Beanstandung zu erblicken und der Inhalt
der Beschwerde lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Das SEM hat
sich in durchaus angemessener Weise mit der politischen Aktion vom (...)
und deren Folgen für den Beschwerdeführer befasst und sich mit den do-
kumentierten Drohungen auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs oder ein Ermessensmissbrauch sind nicht zu erkennen und
die Anhörung vom 6. Juni 2016 hat in genügender Weise zur Vervollstän-
digung und Klärung des Sachverhalts beigetragen. Eine vertieftere Ausei-
nandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln war nicht indiziert. Die
blosse Möglichkeit oder gar die Wahrscheinlichkeit, dass die ARK im Aus-
land Informationen über regimekritische Personen sammelt, vermag eine
Furcht vor Verfolgung nicht als begründet erscheinen. Hierzu müssen viel-
mehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass
die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der Behörden auf sich
gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert wurde.
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Für die Annahme begründeter Furcht ist auch im Kontext der nordiraki-
schen ARK nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend ist viel-
mehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des qualitativen Mit-
teilungsgehalts den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht
des Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl.
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [betr. Syrien] E. 6.3.1 f., m.w.H.). Es
ist höchst unwahrscheinlich, dass die Regierung der ARK über die logisti-
schen Ressourcen und Möglichkeiten verfügt, um regimekritische exilpoli-
tische Tätigkeiten ihrer Angehörigen im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
heimatlichen Behörden in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeit schlies-
sen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn damit objektiv der Eindruck
einer potenzielle Bedrohung für den Staat und das politische System er-
weckt wird. Der Aktivismus und Exponierungsgrad des Beschwerdeführers
genügt in der vorliegenden Qualität und Quantität aber offensichtlich nicht.
Wie bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellt,
konnte der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Ver-
folgung aufgrund von Vorfluchtgründen glaubhaft machen. Es kann daher
ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Nordiraks als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist und insoweit
eine gewisse Vorbelastung aufweisen würde. Aufgrund der Akten und ins-
besondere des Anhörungsprotokolls vom 6. Juni 2016 drängt sich alsdann
der klare Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von
Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil
als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksam-
keit der Behörden auf sich gezogen haben könnten. Selbst unter der An-
nahme, er sei durch seine auf Video aufgezeichnete und veröffentlichte
Exponierung bei der Kleinkundgebung in Bern vom (...) in einen engeren
Aufmerksamkeitsfokus der KDP-Regierung oder ihrer Anhänger geraten,
ist nicht wahrscheinlich, dass von staatlicher Seite ein besonderes Inte-
resse an ihm bestehen könnte. Es handelt sich bei ihm nicht um eine in der
exilpolitischen Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und
Umfang der exilpolitischen Tätigkeit als engagierter und mit einer gewissen
Permanenz agierender Regimegegner aufgefallen wäre. Ein weitgehendes
Desinteresse an einer Habhaftmachung des Beschwerdeführers durch die
Behörden der ARK manifestiert sich nicht zuletzt durch die angebliche War-
nung seines Vaters durch die Sicherheitskräfte der KDP, wonach der Be-
schwerdeführer gar nicht nach Kurdistan zurückkehren solle. Allfälligen von
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Seite 11
bekannten oder anonymen Drittpersonen ausgehenden Drohungen in der
Schweiz könnte der Beschwerdeführer mit strafrechtlichen Mitteln entge-
gentreten; solche Drohungen entfalten keine flüchtlingsrechtliche Bedeut-
samkeit.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus subjektiven Nach-
fluchtgründen und mithin seinen behauptungsgemässen Anspruch auf Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er-
übrigt sich auf deren Inhalt weiter einzugehen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der geltend gemach-
ten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehen-
den Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer
gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4535/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David