B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4535/2017
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende – Testbetrieb VZ Zürich,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (…).
E-4535/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 11. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl
und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen.
Anlässlich einer summarischen Befragung vom 28. Juni 2017 wurde ihr
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches Land gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Be-
schwerdeführerin nicht bestritten. Sie machte geltend, während ihrer Zeit
in Libyen gesundheitliche Probleme gehabt zu haben. Diese seien in Italien
nicht ernst genommen worden und sie sei auch nicht behandelt worden.
Zudem habe sie von den italienischen Behörden keine Unterkunft erhalten.
Niemand habe sich in B._______ für sie zuständig erklärt und sie habe auf
der Strasse leben müssen. Seit dem Vorfall in Libyen habe sie Schmerzen
an den Rippen und könne deshalb kaum schlafen. Sie habe in der Schweiz
Medikamente erhalten, welche jedoch nicht genützt hätten. Über die Ereig-
nisse in Libyen wollte sie nur mit ihrer Rechtsvertreterin sprechen.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2017 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 3. Juli 2017 ersuchte das SEM die
italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ge-
mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. Ju-
li 2017 entsprochen.
C.
Am 10. Juli 2017 wurde zufolge eines Verdachts auf Menschenhandel eine
erweiterte Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, anlässlich welcher
die Beschwerdeführerin erklärte, ihre Heimat aufgrund familiärer Probleme
verlassen zu haben, um nach Europa zu gelangen. Durch eine Freundin
habe sie Kontakt zu einer Frau namens C._______ erhalten, welche ihr bei
der Ausreise geholfen habe. Auf der Reise sei sie in Libyen in einem Haus
festgehalten, geschlagen, vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen
E-4535/2017
Seite 3
worden. Ein Landsmann namens D._______ habe ihr geholfen, von dort
zu fliehen und habe ihre Reise nach Italien organisiert und finanziert. Bei
ihrer Ankunft in Italien hätte sie ihn kontaktieren sollen, jedoch habe sie
seine Nummer verloren. Sie wisse nicht, weshalb er ihr geholfen habe. Sie
habe ihre Freundin in Nigeria angerufen, um ihr zu erzählen, was
C._______ ihr angetan habe. Zwei Tage später sei sie von C._______ te-
lefonisch kontaktiert worden. Diese habe ihr gedroht, sie zu jagen und
Geister einzusetzen. Danach habe sie Albträume gehabt. Ansonsten sei ihr
in Italien nichts passiert oder angetan worden. Sie habe sich in Italien we-
der an die Polizei noch an eine Nichtregierungsorganisation (NGO) ge-
wandt. Dorthin wolle sie nicht zurückkehren und nichts mit diesem Land zu
tun haben. Sie wolle auch nicht, dass Italien irgendwelche Informationen
über sie erhalte. Dort habe sie nur einen Termin nach dem anderen erhal-
ten, jedoch sei ihr keine Unterkunft zugewiesen worden. Sie wolle nicht bei
einer NGO registriert werden, vor allem nicht in Italien.
D.
Von der Vorinstanz erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Ent-
wurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu neh-
men. Am 27. Juli 2017 reichte sie ihre Stellungnahme ein. Darin führte sie
ergänzend aus, D._______ habe ihr in Italien eine Arbeit versprochen. Aus-
serdem habe er ihr gesagt, in Italien einen Cousin zu haben, welcher ihr
eine Arbeit geben würde, bei welcher sie ganz ohne Dokumente leicht Geld
verdienen könne. Sie habe D._______ ihren Facebook-Namen gegeben,
damit er sie nach seiner Ankunft in Italien kontaktieren könne. Das Netz-
werk der Nigerianer in Italien sei gross und diese seien in viele krumme
Geschäfte verwickelt. Sie fürchte sich deshalb davor, von C._______ auf-
gespürt zu werden sowie davor, dass D._______ sie eines Tages kontak-
tiere und Forderungen stelle. Mit Eingabe vom 2. August 2017 an die Vo-
rinstanz teilte sie mit, dass sie von D._______ via Facebook kontaktiert
worden sei und er ihr seine Ankunft in Italien mitgeteilt habe. Die Nachricht
habe sie ohne darauf zu antworten gelöscht.
E.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-4535/2017
Seite 4
F.
Mit Beschwerde vom 15. August 2017 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventu-
aliter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei diese anzuweisen, bei
den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang
zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater
medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz und
die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen
unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechts-
mittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihr die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen.
Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben der Fachstelle Frauenhandel
und Frauenmigration in Zürich (FIZ) vom 10. August 2017 ins Recht, worin
ein Bericht über ein Abklärungsgespräch in Aussicht gestellt wurde, sowie
einen Country of Origin Information Report des European Asylum Support
Office (EASO) zu Nigeria/sex trafficking of women vom Oktober 2015.
G.
Am 16. August 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 erteilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess es gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin
wurde aufgefordert, den in Aussicht gestellten Bericht der FIZ sowie allfäl-
lige weitere Beweismittel innert 7 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
einzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 30. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen
ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. E._______, F._______, vom 15. Au-
gust 2017 zu den Akten und nach Fristerstreckung mit Schreiben vom 8.
September 2017 einen Bericht der FIZ vom 7. September 2017.
E-4535/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Seite 6
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, aufgrund der Aussagen der
Beschwerdeführerin würden Hinweise vorliegen, dass sie in Libyen Opfer
von Menschenhandel geworden sei. In Italien sei sie von C._______ tele-
fonisch bedroht worden, ansonsten sei ihr dort nichts passiert. Italien habe
das Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschen-
handels (EMK, SR 0.311.543) ratifiziert. Es obliege deshalb der Beschwer-
deführerin, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Men-
schenhandel bei den zuständigen Behörden in Italien vorzubringen. Sie
habe dort ebenfalls die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu
wenden, welche sich Opfern von Menschenhandel annehmen würden. Es
sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Italien
gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine exis-
tenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter
Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Her-
kunftsstaat überstellt würde. In Italiens Asyl- und Aufnahmesystem würden
zudem keine systemischen Mängel vorliegen. Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sei genügend abgeklärt. Italien habe die Richtlinie
2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
(sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Sie könne sich daher an die
zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche
Unterstützung zu erhalten. Zusätzlich könne sie bei einer der zahlreich vor-
handenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Es sei davon aus-
zugehen, dass Italien ihr die erforderliche medizinische Versorgung ge-
währe. Unter Berücksichtigung der bestehenden Akten würden sodann
keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel
der Schweiz rechtfertigen würden.
3.2 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin aus, der Zugang
zur Gesundheitsversorgung sei angesichts der Lage Italiens ungewiss. Es
sei völlig unklar, wann dieser Zugang möglich wäre. Vor dem Hintergrund
der unkoordinierten und unvorbereiteten Situationen beim Empfang der
Dublin-Rückehrenden an den dortigen Flughäfen und in den Unterkünften
sei es höchst unwahrscheinlich, dass eine Therapie überhaupt möglich sei.
Ungeklärt seien sodann die Rollen von C._______ und D._______. Es sei
anzunehmen, dass aufgrund von D._______ Versprechungen und der Tat-
sache, dass er sich nach seiner Ankunft in Italien bei der Beschwerdefüh-
rerin gemeldet habe, ebenfalls zum Menschenhändlernetzwerk gehören
E-4535/2017
Seite 7
könnte. C._______ habe der Beschwerdeführerin Vergeltungsmassnah-
men angedroht und habe Zugang zu den Angehörigen und Freunden der
Beschwerdeführerin in Nigeria, womit C._______ ein potenzielles Druck-
mittel gegen sie habe. Erschwerend falle ins Gewicht, dass das Identifika-
tionssystem in Italien für Opfer von Menschenhandel nach wie vor grosse
Schwachstellen aufweise. Bei einer Rückkehr nach Italien bestehe die Ge-
fahr, in der Prostitution zu landen und erneut Opfer von Menschenhandel
zu werden. Dies sei umso wahrscheinlicher, als der Identifizierungsprozess
in der Schweiz noch nicht abgeschlossen sei. Es würden somit zwingende
Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen.
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin die unter Buchstabe
F. aufgelisteten Beilagen ein.
3.3 Dem Arztbericht vom 15. August 2017 lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin an einer (…) leidet und der Beginn einer (…)therapie
dringend empfohlen wird. Im Bericht der FIZ vom 7. September 2017 wird
ausgeführt, die Beschwerdeführerin glaube, dass D._______ ein Ge-
schäftspartner der „Madam“ in Libyen sei und er ihre Verzweiflung ausge-
nutzt habe, um sie zu täuschen und in Europa weiter auszubeuten. Sie sei
nur durch Glück entkommen, da er nicht im gleichen Boot wie sie das Meer
habe überqueren können. Sodann befürchte sie, von Cultists (kriminelle
Organisation mit Mafia ähnlichen Strukturen, welche in Drogengeschäfte,
Waffen- und Menschenschmuggel sowie weitere kriminelle Aktivitäten ver-
wickelt ist und deren männliche Mitglieder häufig hinter einer „Madam“ ste-
hen) aufgesucht zu werden, welche Vergeltung üben könnten, sollte sie
sich nicht bei D._______ melden. Bei einer Rückkehr nach Italien wäre sie
D._______ und dessen Leuten ausgeliefert. Die FIZ stufte die Aussagen
der Beschwerdeführerin anlässlich der Beratungssitzungen als schlüssig
und glaubhaft ein. Unabdingbar seien weitere Abklärungen betreffend die
Gefährdungssituation in Italien und möglicherweise in der Schweiz.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
E-4535/2017
Seite 8
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zu dessen Bestimmung
wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge-
stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden,
wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mit-
gliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
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Seite 9
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass sie am 8. Mai 2017 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden
am 3. Juli 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten am 11. Juli 2017 zu.
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates blieb unbestritten.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden. Es ist der Frage nachzugehen, ob betreffend die Be-
schwerdeführerin bei einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung
nach Art. 3 EMRK gegeben ist.
6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
E-4535/2017
Seite 10
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletz-
liche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an (vgl. Urteil des
BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6). Sodann liegen keine
wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschen-
rechte [EGMR]: Entscheidungen Ali und andere gegen Schweiz und Italien
vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33; N.A. und andere gegen Dänemark
vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27).
6.3 Italien hat sodann auch die EMK ratifiziert und in Kraft gesetzt. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass Italien schutzwillig und schutzfähig ist
und Menschenhandel strafrechtlich verfolgt. Die Beschwerdeführerin kann
auch in Italien ihre Rechte aus diesem Übereinkommen wahrnehmen.
6.4 Aufgrund des Verdachts des Vorliegens von Menschenhandel führte
die Vorinstanz eine vertiefte Befragung durch. Die Beschwerdeführerin
machte nicht geltend, in Italien Opfer von Menschenhandel geworden zu
sein, sondern bemerkte, es sei abgesehen von der Kontaktaufnahme
durch C._______ nichts passiert. Dem eingereichten FIZ-Bericht lässt sich
keine konkrete Gefahr entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien
Opfer von Menschenhandel werden könnte. Aus den Akten ist sodann er-
sichtlich, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall intern der OMH-Feder-
führung (Federführung für Opfer von Menschenhandel) weiterleitete, diese
jedoch keine weiteren Schritte für nötig erachtete (SEM-Akten A29 und
A30). Sodann vermerkte die Vorinstanz bei den Überstellungsmodalitäten,
dass Hinweise vorliegen würden, wonach die Beschwerdeführerin Opfer
von Menschenhandel geworden sei. Festzuhalten bleibt, dass sie anläss-
lich der Anhörung mit einer Weiterleitung dieser Information an die italieni-
schen Behörden nicht einverstanden war, wodurch die Handlungsmöglich-
keiten zu ihrem Schutz erheblich eingeschränkt werden. Zusammenfas-
send ist die Vorinstanz aber ihrer Identifikationspflicht nachgekommen und
hat alle nötigen Abklärungen getroffen, welche bei einem Verdacht des Vor-
liegens von Menschenhandel notwendig sind.
E-4535/2017
Seite 11
6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin fordert aufgrund der Befürchtung, auch in Ita-
lien Opfer von Menschenhandel zu werden und wegen ihres Gesundheits-
zustandes, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkre-
tisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das
Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
Wie bereits ausgeführt, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, in
Italien Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Den Akten sind so-
dann keine hinreichend konkreten Hinweise zu entnehmen, diese Befürch-
tung könnte bei einer Überstellung nach Italien eintreten. Voraussetzung
für die Beantragung von Schutz durch die italienischen Behörden ist je-
doch, dass diese darüber informiert werden können, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handelt. Dazu
wird das Einverständnis der Beschwerdeführerin benötigt. Weiter hat sie
kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden
würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf inter-
nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu
prüfen. Aus den Akten sind denn auch keine Gründe ersichtlich für die An-
nahme, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan,
die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien seien
derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise vorgebracht
für die Annahme, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer
allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nö-
tigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
E-4535/2017
Seite 12
7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam-
mer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
7.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwer-
deführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine
Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr angeschlage-
ner Gesundheitszustand ([…] und weniger gravierende Probleme gemäss
Arztbericht vom 15. August 2017) vermag eine Unzulässigkeit im Sinne
dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheit-
lichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus
humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
7.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische
Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit
dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den me-
dizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italieni-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
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7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.6 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen.
7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.8 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-
VO wieder aufzunehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
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(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit
Zwischenverfügung vom 22. August 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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