B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4536/2011
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dominique Guidon, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Jaffna), eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat mit einem gefälschten Pass am 12. November 2008 per
Flugzeug verliess und über Syrien, die Türkei und nach einem Aufenthalt
in Griechenland von ungefähr sechs Monaten über Italien am 22. Juni
2009 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass infolge seiner Schilderungen zu seinem Reiseweg und dem sechs-
monatigen Aufenthalt in Griechenland anlässlich der Kurzbefragung im
EVZ C._______ vom 30. Juni 2009 und aufgrund eines Fingerabdruck-
vergleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit
Eurodac) sein Gesuch vorerst im Rahmen des Dublin-Verfahrens behan-
delt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung nach Griechenland sowie deren Vollzug
anordnete,
dass nach erhobener Beschwerde vom 13. Januar 2010 an das Bundes-
verwaltungsgericht und einem Schriftenwechsel das BFM angesichts der
anhaltend unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland sei-
ne Verfügung vom 22. Dezember 2009 wiedererwägungsweise aufhob
und das nationale Verfahren aufnahm,
dass infolge der wiedererwägungsweisen Aufhebung des erstinstanzli-
chen Entscheids, das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfah-
ren mit Entscheid vom 8. März 2011 als gegenstandslos geworden ab-
schrieb,
dass das BFM am 14. Juli 2011 eine direkte Anhörung durchführte, bei
welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei
(…) und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit sei-
ner Familie in B._______ (Jaffna) gelebt,
dass einer seiner Brüder (X.) ungefähr im Jahre 1997 von den LTTE (Li-
beration Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden sei, weshalb er
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(der Beschwerdeführer) wiederholt von Soldaten der SLA (Sri Lankan
Army) wegen Verdachts, mit den LTTE kollaboriert zu haben, kurzzeitig
festgenommen und geschlagen worden sei,
dass sein zweiter Bruder (Y.) im Jahre 2005 in Colombo wegen Verdachts
der Zusammenarbeit mit den LTTE von den sri-lankischen Sicherheits-
kräften ebenfalls festgenommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2006 zusammen mit ungefähr 15
anderen Kamraden, von der sri-lankischen Marine verhaftet und an-
schliessend den Soldaten der SLA übergeben worden sei, die sie ge-
schlagen und beschuldigt hätten, den LTTE Nahrungsmittel geliefert zu
haben,
dass die Eltern der 15 Verhafteten vor dem Gerichtsgebäude protestiert
hätten, woraufhin diese nach zwei Tagen Haft unter der Auflage, sich je-
weils einmal pro Monat auf dem Civil Office der Armee in B._______ zu
melden, entlassen worden seien,
dass am 24. Dezember 2007 beziehungsweise 2006 zwei Kameraden
nach ihrer Meldung auf dem Civil Office getötet worden seien, weshalb er
aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, untergetaucht sei,
dass der katholische Pfarrer der Ortsgemeinde ihn am 1. April 2008 re-
spektive 2007 nach Colombo zu einem Parlamentsmitglied (S.) gebracht
habe, bei welchem der Beschwerdeführer im Personalhaus habe wohnen
können,
dass die SLA in Colombo Nachforschungen über den Beschwerdeführer
veranlasst habe, woraufhin er sich bis zu seiner Ausreise am 12. Novem-
ber 2009 versteckt habe,
dass er zum Beleg seiner Identität seine sri-lankische Identitätskarte ins
Recht legte,
dass für weitere Einzelheiten auf die Protokolle in den Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Juli 2011 – eröffnet am 18. Juli 2011 – feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denen an die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Verfolgungs-
vorbringen glaubhaft darzutun, da er hinsichtlich der geltend gemachten
zweitägigen Haft und des Zeitpunkts seiner Reise nach Colombo wider-
sprüchliche Angaben gemacht habe,
dass zudem seine Schilderungen zum Ereignisverlauf auf dem Civil Office
der Armee in B._______, am Tag als seine zwei Kameraden getötet wor-
den seien, auffällig detailarm ausgefallen seien,
dass ferner auch seine Darstellungen zu den Reiseumständen nach Co-
lombo durch die Checkpoints realitätsfremd und widersprüchlich ausge-
fallen seien, zumal er anlässlich der direkten Anhörung zu Protokoll ge-
geben habe, er habe bei der Reise nach Colombo keinen Passierschein
gehabt, wohingegen er im Rahmen der Befragung zu Protokoll gegeben
habe, einen solchen auf sich getragen zu haben,
dass des Weiteren eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes zu verneinen sei, denn hätten die srilankischen Behörden
den Beschwerdeführer ernsthaft eines militanten Engagements zuguns-
ten der LTTE verdächtigt, wäre er mit Bestimmtheit nicht nach zwei Tagen
aus der Haft entlassen worden,
dass der Wegweisungsvollzug sodann zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
17. August 2011 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Ent-
scheid des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdefüh-
rer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
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verbunden mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragen liess,
dass ferner beantragt wurde, es sei festzustellen, dass die Beschwerde
aufschiebende Wirkung habe und ihm sei zu allfälligen Stellungnahmen
ein Replikrecht zu gewähren,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 22. August 2011 feststellte, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung auf einen späteren Zeitpunkt verwies und antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag,
es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zukomme, nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher
Nachteile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
scheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5 S. 52),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
werden und somit den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln,
dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer
Gesamtwürdigung der Gründe, die für die Richtigkeit des Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren
Hinweisen),
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu den Ereignissen auf dem Civil Office der Armee in
B._______ widersprüchlich ausgefallen sind, zumal er einerseits zu Pro-
tokoll gegeben hat, zwei Kollegen seien während der Befragung erschos-
sen worden (vgl. Akten BFM A1/11 S. 5), um anlässlich der Anhörung
auszusagen, sie seien nicht im Office der Armee sondern erst zwei Stun-
den später, nachdem sie auf dem Civil Office unterschrieben hätten, um-
gebracht worden (vgl. A 43/11 S. 3),
dass ebenfalls die Aussage anlässlich der Anhörung, wonach einige Ar-
beitskollegen von ihm am (Datum) auf das Civil Office der Armee mitge-
nommen worden seien, während er gearbeitet habe (vgl. A 43/11 S. 2), im
Widerspruch zu seiner darauf folgenden Antwort steht, er sei an jenem
(Datum) ebenfalls auf dem Civil Office der Armee anwesend gewesen
(vgl. A 43/11 S. 3),
dass seine Vorbringen in Bezug auf die Chronologie der angeblichen Er-
mordung seiner beiden Kollegen und seiner Ausreise nach Colombo nicht
nachvollziehbar und unglaubhaft sind, weil er anlässlich der Befragung
und der Anhörung deckungsgleich ausführte, das Militär habe seine Kol-
legen am (Datum) umgebracht, um auf Nachfrage hin anzugeben, dieses
Ereignis habe sich im Jahr 2006 ereignet (vgl. A1/11 S. 5, A 43/11 S. 3),
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dass, indem er einerseits zu Protokoll gab, er sei am 1. April 2007 nach
Colombo ausgereist, und andererseits geltend machte, dies sei am 1. Ap-
ril 2008 gewesen (vgl. A 43/11 S. 2-4), auch diese Angaben nicht stimmig
ausgefallen sind, so dass seine geltend gemachten Fluchtgründe zweifel-
haft sind,
dass vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, dass er solch
zentrale und für sein Verlassen seines Heimatlandes ausschlaggebende
Ereignisse zeitlich genau hätte einordnen können,
dass daran seine Einwände in der Beschwerde, es sei bekannt, dass bei
Befragungen Daten oft verwechselt würden, und dass er den Schulab-
schluss falsch datiert habe, sei für die Frage der Asylgewährung nicht re-
levant, nichts an der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen zu den zentra-
len Punkten zu ändern vermag,
dass ferner der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu den Reiseumständen nach Colombo und nament-
lich das Passieren der Checkpoints der sri-lankischen Sicherheitskräfte
seien detailarm realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen,
dass die Erklärung in der Beschwerde in Bezug auf den Widerspruch im
Zusammenhang mit dem Passierschein, der Beschwerdeführer sei mit
dem Bischof gereist, der alles organisiert und ihm zum Schutz das ge-
naue Vorhaben nicht erzählt habe, wenig überzeugt,
dass das angeblich hohe Ansehen des Bischofs seitens der Regierung
nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, zumal die sri-lankische
Verfassung vorsieht, dass der Staat für den Schutz und die Pflege
des Buddhismus verantwortlich ist und nicht für das Christentum (vgl.
etwa, Sri Lanka: Christentum in Schulbüchern diffamiert, in http://koptisch.
/2010/08/07sri-lanka-christentum-in-schulbuchern-diffa-
miert/ vom 7. August 2010),
dass des Weiteren seine Darstellung zu seinem Aufenthalt in einem Per-
sonalhaus des Parlamentsmitglieds S. in Colombo (vgl. A 1/11 S. 5) nicht
geglaubt werden kann, zumal wenig überzeugend ist, dass sich ein Re-
gierungsmitglied selbst dem Risiko aussetzen würde, wegen Verdachts
auf Unterstützung der LTTE ins Visier der Sicherheitskräfte zu geraten,
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dass aufgrund dieser nicht nachvollziehbaren Schilderungen mit dem
BFM davon auszugehen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
dass sodann mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
sei aufgrund seines Persönlichkeitsprofils seitens der sri-lankischen Be-
hörden nicht ernsthaft verdächtigt worden, mit den LTTE zu kollaborieren,
da er selbst zu Protokoll gegeben hat, den LTTE kein Essen gegeben zu
haben respektive das für ihn zur Arbeit mitgenommene Essen habe er ih-
nen abgeben müssen (vgl. A1/11 S. 5, A 43/11 S. 5), was – entgegen der
Ansicht in der Beschwerde – nicht als ernsthaft militantes Engagement für
die LTTE qualifiziert werden kann,
dass ferner seine Schilderung, er sei von Seiten der Armee immer wieder
bedroht worden, weil sein Bruder zu den LTTE gegangen sei, eine durch
nichts belegte Behauptung ist, wodurch er nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten vermag,
dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Ausführungen
auf Beschwerdeebene – unter Verweis auf die als zutreffend erkannten
Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung, auf die an dieser Stelle
verwiesen werden kann – nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, weshalb das BFM
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im unter BVGE 2011/24 zur Publika-
tion vorgesehene Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 ei-
ne aktuelle umfassende Analyse der allgemeinen Situation in Sri Lanka
vorgenommen hat, gemäss welcher zwischen der Ostprovinz, in die der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen
Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist, zu unterschei-
den ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna
(Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt
– im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1.), dort ha-
be sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und
die Versorgungslage sei entspannt,
dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden über-
nommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie
die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen
Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem
Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen sei,
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise
bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch an-
derweitig nichts entgegenstehe (BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1. f.),
dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im
Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände da-
für hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich
verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohn-
verhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hin zu überprüfen seien,
dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht na-
mentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die kon-
kreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
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Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche
begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumut-
barkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsge-
biet zu prüfen sei (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.3.),
dass der Beschwerdeführer aus der Stadt Jaffna stammt, wo noch seine
(Angaben zu Familienangehörigen) leben und aufgrund seiner Schulzeit
sowie seiner Tätigkeit als (…) (vgl. A 1/11 S. 3) davon ausgegangen wer-
den kann, er verfüge dort auch über Freunde und Bekannte,
dass er damit in Jaffna über ein soziales Netz verfügen dürfte und auch
angenommen werden kann, er könne sich aufgrund seines sozialen Um-
feldes und seiner Berufserfahrung eine Existenz aufbauen,
dass somit – obwohl der Beschwerdeführer sein Heimatland Sri Lanka
bereits im November 2008 verlassen hat – begünstigende Faktoren im
Sinne des zitierten Grundsatzentscheides vorliegen und im Übrigen auf
die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist,
zumal die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass
des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden konnten und von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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