B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4537/2012
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 23. August 2012 / N (…).
E-4537/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. November 2008 in der Schweiz ein
erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dieses Gesuch mit Entscheid vom 3. März 2009 ablehnte
und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers samt Vollzug
verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerich-
tete Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2012 abwies (E-2203/2009),
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Juni 2012 eine Bestätigung
über die Mitgliedschaft bei der [iranische Partei] vom 5. Mai 2009, Inter-
netfotos einer Kundgebung aus dem Jahre 2009, eine Taufurkunde vom
29. März 2009, eine Bewilligung für eine politische Standaktion am 4. De-
zember 2010 sowie ein Pressecommuniqué der [iranische Partei]
[Schweizer Sektion] aus dem Jahre 2009 zu den Akten reichte,
dass er dazu geltend machte, das Profil des Beschwerdeführers sei im In-
ternet abrufbar und auf seine Aktivitäten seien schwere Strafen ausge-
setzt, weshalb er darum ersuche, dass die Eingabe als neues Asylgesuch
entgegengenommen werde,
dass das BFM die Eingabe zwecks Prüfung unter revisionsrechtlichen
Aspekten dem Bundesverwaltungsgericht überwies, dieses jedoch seine
Zuständigkeit negierte, da mit der Eingabe ausdrücklich keine Revisions-
gründe geltend gemacht würden, sondern um Behandlung als erneutes
Asylgesuch gebeten werde, und da die eingereichten Beweisunterlagen
allesamt aus der Zeit vor dem Beschwerdeurteil datierten und stellenwei-
se mit diesem bereits beurteilt worden seien, weshalb es sich bei der
Eingabe offensichtlich nicht um ein Revisionsgesuch handle (vgl. E-
3424/2012),
dass das BFM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Juli 2012 mit-
teilte, seiner Eingabe könnten keine genügend substanziierten neuen
Asylgründe und auch keine Wiedererwägungsgründe entnommen wer-
den,
dass der Rechtsvertreter in einer weiteren Eingabe vom 23. Juli 2012 gel-
tend machte, der Beschwerdeführer habe sehr wohl neue Tatsachen vor-
gebracht, und er sei als bekannter Sportler in seiner Provinz bekannt,
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weshalb seiner Konvertierung und seinem politischen Engagement mehr
Gewicht zuzuschreiben sei,
dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers in seiner
Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 als aussichtlos bezeichnete und
einen Gebührenvorschuss erhob, welcher in der Folge fristgerecht geleis-
tet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2012, eröffnet am 27. Au-
gust 2012, auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat,
dass es ausführte, der Beschwerdeführer habe bereits erfolglos ein Asyl-
gesuch durchlaufen und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant seien,
dass es das zweite Asylgesuch als nicht näher substanziiert, höchst pau-
schal und summarisch bezeichnete,
dass der Rechtsvertreter geltend gemacht habe, die politischen Aktivitä-
ten, unter anderem die Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei, die
Konvertierung, die verschiedenen Demonstrationsteilnamen und nicht zu-
letzt die Bewilligungen für politische Veranstaltungen seien allesamt im
Internet abrufbar,
dass der Eingabe verschiedene Kopien von Dokumenten (Parteibestäti-
gung, Taufurkunde, Bewilligung Stadtpolizei) und Internetausdrucke bei-
gelegen hätten, die aus den Jahren 2009 und 2010 datierten,
dass der Rechtsvertreter damit Sachverhalte geltend gemacht habe, die
dem Beschwerdeführer seit Jahren bekannt waren und im ordentlichen
Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen und teilweise auch be-
reits geltend gemacht worden seien,
dass es sich aber klarerweise nicht um Ereignisse handle, welche sich
seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 ergeben
hätten, und daher die Eintretensvoraussetzungen fehlten,
dass das BFM weiter erwog, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zu-
mutbar und möglich,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31.
August 2012 unter Beilage diverser Beweismittel beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragte, die Verfügung des BFM vom 23. August 2012 sei
aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei die auf-
schiebende Wirkung herzustellen und es seien kein Kostenvorschuss und
keine Gerichtsgebühren zu erheben,
dass auf die Begründung der Eingabe in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 4. September 2012 den
Eingang der Beschwerde bestätigte und für die Begehren auf einen spä-
teren Zeitpunkt verwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde – unter nachfolgen-
dem Vorbehalt – legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
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dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei herzu-
stellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings-
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eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufe-
nen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2008 mit Verfü-
gung vom 3. März 2009 abwies und dieser Entscheid mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2203/2009 vom 5. Juni 2012 in Rechtskraft
erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK 1998 Nr.
1 E. 5 S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und
30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor
Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretens-
entscheides das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM diesem Gebot mit der Zwischenverfügung vom 27. Juli
2012 nachgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. August 2012
geltend macht, er sei politisch sehr aktiv,
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dass es nicht nur um seine früheren Aktivitäten, sondern vielmehr auch
um seine aktuellen intensiven Bemühungen mit [oppositionelle Bewe-
gung] gegen das iranische Regime gehe,
dass eine Wegweisung deshalb einem Geschenk an die aggressive isla-
mische Regierung gleichkomme,
dass [oppositionelle Bewegung] verhasst seien und intensiv verfolgt wür-
den,
dass selbst die Moslembrüder in Ägypten mit Präsident Ahmadinejad und
Ayatollah Khamenei klarkämen,
dass rein spekulativ sei, dass von einem verständnisvollen Umgang mit
abgewiesenen Asylbewerbern ausgegangen werden könne, zumal das
aktuell herrschende Klima besonders gewalttätig und grob sei,
dass Folter und Misshandlung das Wenigste sei, das auf die Heimkehrer
warte,
dass die beiliegenden Bilder, die polizeilichen Bewilligungen, die Weblo-
gartikel, die weiteren Kommentare und die DVD das intensive Engage-
ment des Beschwerdeführers belegen würden,
dass der Beschwerdeführer sehr bekannt und als Anhänger [oppositionel-
le Bewegung] für das iranische Regime besonders attraktiv sei,
dass der Beschwerdeführer bereits eine dritte Standaktion für den (…)
September 2012 geplant habe,
dass der Beschwerdeführer insgesamt an unzähligen Demonstrationen
der [oppositionelle Bewegung] sowie an allen sonstigen Aktionen gegen
das iranisch-islamische Regime teilgenommen habe,
dass die eingereichten Bilder bloss ausgewählte Belege darstellten und
keinesfalls abschliessend seien,
dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr daher mit schlimmsten
Folgen wie Übergriffen an Leib und Leben zu rechnen habe.
dass der Rechtsvertreter seine Vorbringen mit einer DVD, beinhaltend ei-
nen Bericht vom (…). Juli 2012 eines lokalen welschen Fernsehsenders
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über (…), sowie mit Auszügen aus dem Internet betreffend eine Kundge-
bung vom (…). August 2012, ebenfalls im Zusammenhang mit (…), zu
untermauern versuchte,
dass der Beschwerdeführer in beiden Beweismittel unter vielen anderen
Teilnehmern abgebildet ist,
dass der Rechtsvertreter als weiteres Beweismittel der politischen Aktivi-
tät des Beschwerdeführers zwei Bewilligungen des Polizeiamtes (…) für
den (…). Juli und (…). August 2012, ausgestellt auf seinen Namen, für
einen Infostand über das Regime im Iran und den "Tod Aytollah Khamnej"
einreichte,
dass der Rechtsvertreter sodann weitere Fotos aus dem Internet betref-
fend eine Standaktion einreichte, auf welchen der Beschwerdeführer teil-
weise abgelichtet ist,
dass der Eingabe weiter ein Infoblatt (in doppelter Ausführung), ein Inter-
netbericht über Ali Chamene'i, ein Infoblatt "vierunddreissig Jahre Massa-
ker und Folter einer Nation" beilagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass das politische Enga-
gement des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits zentraler Bestand-
teil des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war
und die im zweiten Asylverfahren eingereichten Beweismittel sich inhalt-
lich kaum von den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln
unterscheiden (Fotos von Kundgebungen, Infoblätter) oder sogar iden-
tisch sind (Taufbescheinigung),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juni
2012 einlässlich mit dem Vorbringen des Glaubenswechsels einerseits
und dem exilpolitischen Engagement andererseits auseinandergesetzt
hat,
dass das Gericht bei der Würdigung des exilpolitischen Engagements
insbesondere auch bereits den Umstand mitberücksichtigt hat, dass es
sich beim Beschwerdeführer um ein bekanntes ehemaliges Mitglied der
[Sport]mannschaft handeln soll,
dass das Gericht in Würdigung des eingereichten Beweismaterials erwo-
gen hat, das Dossier des Beschwerdeführers zu den exilpolitischen Aktivi-
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täten in der Schweiz hebe sich nicht von den üblichen exilpolitischen Tä-
tigkeiten einer Vielzahl seiner Landsleute ab,
dass er insbesondere keine markanten Führungsaufgaben wahrgenom-
men habe,
dass die öffentlich vorgetragene Kritik am Regime insgesamt nicht den
nötigen Exponierungsgrad aufweise, um bei den iranischen Behörden
den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefahr
für den Bestand des Regimes werden könnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach den Eingaben im Rah-
men des zweiten Asylgesuchs und denjenigen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren an dieser Betrachtungsweise festhält,
dass hinsichtlich der eingereichten Beweismittel mit dem BFM festzustel-
len ist, dass ein Grossteil auf die Jahre 2009 und 2010 zurückdatiert und
diesen Dokumenten somit hinsichtlich der Prüfung der Frage der zwi-
schenzeitlichen Ereignisse seit dem Urteilsdatum (5. Juni 2012) von
Vornherein keine Relevanz zukommen kann,
dass aber auch die die Zeitspanne nach dem Urteilsdatum betreffenden
Beweismittel, so die eingereichte DVD, die Internetauszüge von Kundge-
bungen und Standaktionen sowie die jüngsten Standbewilligungen, zu
keiner anderen Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers
führen,
dass der Beschwerdeführer in den eingereichten Beweismitteln unter ei-
ner Vielzahl anderer Kritiker figuriert und allein aus den Bildern nicht auf
die Identität des Beschwerdeführers geschlossen werden kann,
dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, die an den Be-
schwerdeführer erteilten Standbewilligungen würden den heimatlichen
Behörden bekannt, und der Rechtsvertreter diesbezüglich keine näheren
Angaben macht,
dass aus dem dreissig Sekunden dauernden Beitrag im [lokales Fernse-
hen] vom (…). Juli 2012, in welchem der Beschwerdeführer während we-
nigen Sekunden ohne Namensnennung bei einer Kundgebung (…) zu
sehen ist, praxisgemäss ebenfalls nicht auf eine Verfolgungsgefahr ge-
schlossen werden kann,
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dass an dieser Stelle nochmals an die konstante Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu erinnern ist, welche davon ausgeht, den
iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betä-
tigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme
respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt
einsetze, diese durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch
engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf
anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden,
und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen
Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter realistischer
Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglich-
keit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren,
dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypi-
schen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen,
dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen op-
positionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisati-
onen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die da-
bei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen
verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exil-
behörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als poli-
tisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische Sys-
tem im Iran wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28
E. 7.4.3 S. 364 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene bezie-
hungsweise ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen,
dass das im zweiten Asylgesuch erwähnte und dokumentierte exilpoliti-
sche Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE
2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste iranischer Staatsangehöriger – wie vom BFM zu Recht
festgestellt – offensichtlich nicht übersteigt,
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dass demnach die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
auch bei einer Gesamtbetrachtung keine Ereignisse darstellen, die ge-
eignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass daran die durch keinerlei konkrete Indizien gestützte Behauptung,
der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten den Behörden sei-
nes Heimatstaates – zumal noch als früher bekannter Sportler - bekannt,
nichts zu ändern vermag,
dass es sich zudem erübrigt, auf die weiteren teils polemisch abgefassten
und – was das Risiko, welches der Beschwerdeführer mit seinen exilpoli-
tischen Aktivitäten angeblich eingehen soll – weitgehend spekulativen
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da auch diese nicht zu ei-
ner anderen Beurteilung führen,
dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich
aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni
2012 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit – seit dem Urteil E-
2203/2009 vom 5. Juni 2012 – eingetretene Ereignisse ergeben, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Iran droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf ei-
ne konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
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Seite 13
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht
unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: