B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4537/2015
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______,
B._______, und die Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
alle Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. März 2010 an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer
für sich und seine Familie um Asyl.
B.
B.a Mit Schreiben vom 8. März 2010 gab die Botschaft den Beschwerde-
führenden Gelegenheit, ihre aktuelle Situation ausführlich darzulegen so-
wie allfällige weitere Gesuchsgründe einzubringen.
B.b Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. März 2010 sowie Ergänzung
vom 31. Mai, 22. Oktober und 10. November 2010 äusserten sich die Be-
schwerdeführenden zu ihren Gesuchsgründen und reichten verschiedene
Dokumente in Kopie ein.
Zudem setzten ein Bekannter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
10. Oktober 2010 sowie der Onkel des Beschwerdeführers mit Telefax vom
12. Oktober 2010 (Eingang bei der Botschaft) die Botschaft über die aktu-
elle Situation des Beschwerdeführers in Kenntnis.
C.
C.a Mit Schreiben vom 15. August 2013 teilte die Botschaft dem Beschwer-
deführer mit, er werde demnächst zu einer Befragung eingeladen und da-
rum ersucht, sachdienliche Unterlagen einzureichen.
C.b Mit Schreiben vom 28. August 2013 bestätigte der Beschwerdeführer,
dass er an seinem Gesuch festhalte sowie weiterhin unter Beobachtung
stehe und zu seinen früheren Aktivitäten immerwährend befragt werde.
D.
Am 10. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Botschaft zu sei-
nen Asylgründen angehört. Anlässlich der Anhörung sowie in seinen
schriftlichen Eingaben – ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 17. Juni
2014 – machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, Christ und
stamme aus F._______, Jaffna Distrikt. Im Jahr [90er Jahre] sei er aufgrund
der kriegerischen Auseinandersetzungen von F._______ nach G._______,
Kilinochchi Distrikt vertrieben worden; anschliessend sei er in ein nahege-
legenes Dorf namens H._______ gegangen. Im Jahr [90er Jahre] habe er
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die Beschwerdeführerin geheiratet und in der Folge Kinder mit ihr bekom-
men. Wegen des Krieges sei er mit seiner Familie einige Male umgezogen;
sie seien von Ort zu Ort gezogen und auf der Flucht gewesen. Später sei
er nach G._______ zurückgekehrt und [höhere Position], (…) dazumal un-
ter der Kontrolle der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gestanden
sei. Im Jahr [2000er Jahre] habe er Zivilisten motivieren müssen, an LTTE-
Meetings teilzunehmen, sowie über 18-jährige alleinstehende [Männer] der
LTTE anzeigen müssen. Abgesehen von [Verwandte], die gezwungen ge-
wesen seien, der LTTE beizutreten, sei ihm und seiner Familie eine
Zwangsrekrutierung (unter anderem aufgrund des Alters) erspart geblie-
ben. Er selber sei nie Mitglied der LTTE gewesen und habe diese, abgese-
hen davon, dass er ihnen kostenlos [Güter] habe liefern müssen, auch nicht
anderweitig unterstützt. Er befürchte aber, dass die Behörden ihn verdäch-
tigen könnten, mit der LTTE in Verbindung zu stehen.
Seit Januar [2000er Jahre] seien er und seine Familie auf der Flucht gewe-
sen. Im Jahr [2000er Jahre] seien seine Mutter und [sein Kind] durch ein
Artilleriefeuer verletzt worden, wobei [das Kind] in der Folge (…) Verletzun-
gen erlegen sei. Er habe das Kriegsende unter schwierigsten Umständen
im Vanni-Gebiet erlebt. [Verwandter] sei aufgrund einer Kriegsverletzung
verstorben und der Beschwerdeführer selber sei verletzt worden. Die Ar-
mee habe ihn daraufhin in ein Krankenhaus gebracht; anschliessend habe
er mehrere Monate in Spitalpflege verbracht und sei mehrmals versetzt
worden, wobei ihn die Armee ständig befragt habe. Seine Ehefrau und Kin-
der seien in dieser Zeit in Camps gewesen; später seien sie nach
I._______ geschickt worden. Als der Beschwerdeführer aus dem Kranken-
haus entlassen worden sei, habe er von der Polizei die Erlaubnis erhalten,
seine Familie zu sehen. Er sei weiterhin von der Polizei immerzu befragt
worden.
Seit [2000er Jahre] lebe er wieder in G._______. (…) Kinder würden der-
zeit aus Sicherheitsgründen [Verwandter] in J._______, Jaffna Distrikt le-
ben. Aufgrund seiner Verletzungen könne er nicht mehr als [Beruf] arbeiten
und sei deshalb als Angestellter in [Firma] tätig. Die Armee zwinge ihn, sie
kostenlos [mit Gütern] zu beliefern. Er werde weiterhin von Sicherheitskräf-
ten kontrolliert, bedroht und verhört, wobei sie ihn jeweils [Vorgang bzgl.
Verhör]. Die Sicherheitskräfte seien der Ansicht, dass die [Berufsgruppe]
am besten Bescheid wisse über die LTTE-Geschäfte – namentlich (…).
Derzeit werde er wöchentlich – auch nachts – aufgesucht und verhört. Man
werfe ihm namentlich vor, hinter den angeblich neu formierten LTTE zu
stecken. Ferner müsse er sich abmelden, wenn er das Dorf verlasse; er
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habe sich – unter einem Vorwand – auch abgemeldet, um an der Anhörung
in der Botschaft teilnehmen zu können. Er sei im Übrigen nie verhaftet wor-
den, weil er durchwegs (…) gewesen sei. Weiter sei ihm mehrmals ange-
droht worden, er müsse ins Camp kommen und solle genug Kleider mit-
nehmen, da er für immer dort bleiben müsse. Bis anhin habe er jedoch
nicht dort bleiben müssen.
Schliesslich habe er Angst um seine Töchter, da viele Mädchen und Frauen
von den Sicherheitskräften sexuell missbraucht würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seines Passes zu den
Akten.
E.
E.a Mit Schreiben vom 9. April 2015 teilte die Botschaft den übrigen Be-
schwerdeführenden mit, sie würden demnächst zu einer Befragung einge-
laden und darum ersucht, sachdienliche Unterlagen einzureichen.
E.b Am 27. sowie 28. April 2015 wurden die Beschwerdeführerin und die
Kinder durch die Botschaft zu ihren Asylgründen angehört und machten
insbesondere Folgendes geltend:
Seit Kriegsende würden sie aus Sicherheitsgründen nicht in G._______
wohnen, sondern seien bei einem Verwandten in J._______ untergebracht.
Der Ehemann beziehungsweise Vater sei immer wieder aufgesucht und
befragt worden. Aus Angst, dass ihnen etwas zustossen könnte, habe er in
G._______ eine Stelle angenommen und sei dorthin gezogen. Die Be-
schwerdeführerin besuche ihren Ehmann immer wieder in G._______. Zu-
dem würden, jedes Mal wenn die Kinder den Vater besuchen würden, Si-
cherheitskräfte ihn aufsuchen und befragen. Bis auf eine Befragung des
Sohnes in G._______ durch das Criminal Investigation Departement (CID)
vor etwa [wenigen] Jahren seien sie jedoch nie von Sicherheitskräften be-
helligt worden.
F.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 – eröffnet am 12. Juni 2015 – lehnte das
SEM die Einreise- und Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Beschwerdeführenden
seien nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Angesichts der zahl-
reichen Gewaltereignisse der letzten Jahre sowie aufgrund der von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfälle sei es verständlich,
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dass sie sich um ihre Sicherheit fürchten würden und Angst vor staatlichen
Verfolgungsmassnahmen hätten. Bei einer objektiven Betrachtung müsse
jedoch die erwähnte Furcht vor zukünftiger Verfolgung als nicht begründet
im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden.
Namentlich sei der Beschwerdeführer nie festgenommen, angeklagt oder
verurteilt worden. Es würden daher keine Anhaltspunkte bestehen, dass er
in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er seit Kriegsende unter
Bobachtung der sri-lankischen Behörden stehe und vom CID kontrolliert
sowie befragt worden sei. Derartigen Massnahmen, die im Zusammen-
hang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die
sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund man-
gelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen
Behörden überzeugt, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Si-
cherheit des sri-lankischen Staates darstelle, wäre er zweifellos inhaftiert
worden, was jedoch nie der Fall gewesen sei. Den Akten sei denn auch
nicht zu entnehmen, dass es in den vergangenen fünf Jahren – abgesehen
von den angeblichen Erkundigungen nach dem Aufenthaltsort – zu konkre-
ten Übergriffen gekommen wäre oder ihm solche drohen würden. Auch ge-
genüber den übrigen Beschwerdeführenden sei es zu keinen ernsthaften
Übergriffen gekommen. Das SEM gehe insgesamt davon aus, dass die Be-
schwerdeführenden ihre Situation übersteigert dargelegt hätten. Ferner
könnten sie auch aus dem Umstand, dass mehrere Familienangehörige
gewaltsam ums Leben gekommen seien und sie materielle Nachteile erlit-
ten hätten – auch wenn dies für sie von grosser persönlicher Tragik sei –,
keine Einreiserelevanz herleiten.
Im Übrigen solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die geltend gemach-
ten Kontrollen und Befragungen Eingriffe in die persönliche Bewegungs-
freiheit darstellen würden. Eine Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt
werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Ge-
fährdung der gesuchstellenden Personen bei einem Verbleib in Sri Lanka
ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe im vorliegenden Fall nicht zu.
An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente
nichts zu ändern, würden sie doch lediglich Vorbringen stützen, deren
Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde.
In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstands, dass
die Beschwerdeführenden kein Gefährdungsprofil aufweisen würden, das
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im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfol-
gung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lasse, seien die geltend
gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
G.
Mit englischsprachiger Beschwerde vom 29. Juni 2015 (Eingang bei der
Botschaft: 13. Juli 2015), welche zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er führte ins-
besondere aus, er erhalte seitens der Armee Todesdrohungen respektive
Warnungen, stehe unter strenger Beobachtung und werde täglich über
seine Aktivitäten ausgefragt, weshalb er bestürzt sei über den negativen
Entscheid der Vorinstanz. Er und seine Familie hätten keine Sicherheit. Er
frage sich, wie lange sie diese Behelligungen noch ertragen müssten. Im
Übrigen würden die Sicherheitskräfte mittelbar hinter allen verachtenswer-
ten Taten (insbesondere Mord und das Verschwindenlassen von Perso-
nen) stehen. Auch der Beschwerdeführer sei davon betroffen beziehungs-
weise in dieser Lage. Weshalb befrage ihn die Armee täglich, was sei der
Hintergrund? Ihr Ziel sei sein Tod. Sie hätten zudem offen gesagt, dass
wenn irgendetwas in der (...)-Gegend geschehen würde, der Beschwerde-
führer tot wäre. Im Übrigen hätten Familien und Frauen ohne die Unterstüt-
zung ihrer Ehemänner verschiedene Arten von Belästigungen von der so-
genannten sri-lankischen Armee zu erdulden. Aus diesen Gründen flehe er
das Gericht an, seine Ehefrau und Kinder – unter Berücksichtigung ihrer
humanitären Notlage – von weiteren Gräueltaten der Armee zu bewahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so
auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Aus-
wirkung der Streichung von aArt. 106 Abs.1 Bst. c AsylG [Beschwer-
degrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Aus-
land-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2015/2 E. 4 ff.).
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
4.
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4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaub-
haft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachver-
halts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG,
vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Asyl –
und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder
der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E.
3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist
nicht gegeben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl
nicht die Abgeltung erlittenen Unrechts, sondern den Schutz von Personen
vor einer gegenwärtigen Verfolgungsgefahr bezweckt.
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5.2 Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer, welcher
sich eigenen Angaben zufolge im Einflussgebiet der LTTE aufgehalten
habe und als [höhere Position] tätig gewesen sei, regelmässig einer schar-
fen Polizeikontrolle ausgesetzt zu sein scheint und Sri Lanka durch derartig
repressive Kontrollmassnahmen in die Richtung eines Polizeistaates steu-
ert. Dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Belästi-
gungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte nicht zuletzt vor dem Hin-
tergrund der furchtbaren Ereignisse in den Kriegsjahren subjektiv als Be-
drohung wahrnimmt, ist durchaus nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz in-
des zu Recht festhielt, weisen diese Vorkommnisse in einem objektiven
Licht betrachtet nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf.
Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind auch keine Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass er an Leib und Leben respektive mit einem Frei-
heitsentzug bedroht wurde. Sodann dürften ihn die Behelligungen aus ob-
jektiver Sicht nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt
haben, welche ihm und seiner Familie ein menschenwürdiges Leben in Sri
Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl.
BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Im Übrigen steht sein Vorbringen, er werde mit-
unter verdächtigt, hinter einer angeblich neu formatierten LTTE zu stehen,
im Widerspruch zum Umstand, dass es niemals zu einer Verhaftung – ins-
besondere auch nicht nach Kriegsende – gekommen ist.
Weiter machen die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers weder ei-
gene Asylgründe noch eine direkte Behelligung ihrer Person – abgesehen
von einer Befragung des Sohnes durch das CID auf der Strasse
in G._______ – gelten. Da dem Beschwerdeführer – wie soeben aufgezeigt
– keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG droht, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und
die Kinder aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes beziehungsweise
Vaters begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung haben.
Ferner vermag auch die Rechtsmitteleingabe keine neuen Erkenntnisse im
Zusammenhang mit Massnahmen oder Übergriffen des CID oder der Ar-
mee aufzuzeigen. Die gelten gemachten Behelligungen fallen ohnehin we-
nig konkret aus, weshalb ihnen die Intensität einer asylrelevanten Verfol-
gung abzusprechen ist. Im Übrigen ist es zwar nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer Angst hat, seine Töchter könnten allfälligen sexuellen
Übergriffen ausgesetzt sein. Konkrete Vorfälle werden jedoch seitens der
Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht.
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5.3 Die Beschwerdeführenden vermögen somit nicht nachvollziehbar dar-
zulegen, inwiefern ihre Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einem Ver-
bleib in Sri Lanka aus objektiver Sicht konkret begründet wäre. Aufgrund
dieser Sachlage ist das Vorliegen einer einreiserelevanten Gefährdung zu
verneinen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den Beschwerdeführen-
den die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche
abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4537/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic