Abtei lung V
E-4538/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic.iur. Matthias Münger,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Juni 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4538/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine zum Zeitpunkt des Asylgesuchs min-
derjährige Tigrinerin äthiopischer Staatsangehörigkeit, mit letztem
Wohnsitz in Addis Abeba – verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 1. Oktober 2004 und gelangte am 4. Oktober 2004 in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangszentrum (EZ; heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) in B._______ um Asyl nach-
suchte.
B.
Am 7. Oktober 2004 erfolgte die summarische Befragung im EZ und
am 24. Februar 2005 – in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsver-
treterin – die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige
kantonale Behörde sowie am 30. Mai 2005 eine ergänzende Anhörung
beim BFM. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei
geltend, ihre Eltern hätten ihr im Monat Juni/Juli 2004 (Sene 1996)
eröffnet, sie werde im November 2004 einen Mann heiraten, der um
ihre Hand angehalten habe, weshalb sie vorgängig beschnitten werde.
Sie habe den Eltern geantwortet, sie sei noch nicht bereit, denn sie
wolle zuerst die Schule beenden. Sie habe aber auch keinen Mann
heiraten wollen, den sie nicht liebe. Dreimal hätten die Eltern versucht,
sie beschneiden zu lassen, letztmals am 30. September 2004
(20. Meskerem 1997). Die beiden ersten Male habe sie bei ihren
Tanten Zuflucht gefunden, um sich der Beschneidung zu entziehen;
vor dem letzten Versuch habe sie mit Hilfe ihrer Freundin und ihrer in
den USA lebenden Schwester das Heimatland verlassen können. Für
den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Juni 2005 – gleichentags er-
öffnet – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und ihre Vorbringen seien aufgrund der undifferenzierten und er-
fahrungswidrigen Angaben unglaubhaft. Es könne ihr daher nicht ge-
glaubt werden, dass ihre Eltern sie gegen ihren Willen hätten be-
schneiden lassen wollen, beziehungsweise ihr eine Beschneidung bei
einer Rückkehr nach Äthiopien drohen würde. Das Bundesamt lehnte
das Asylgesuch somit ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung.
Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erachtete das BFM als
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zulässig und zumutbar sowie als technisch möglich und praktisch
durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2005 an die vormals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheides, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als un-
zulässig bzw. unzumutbar zu erachten und die Beschwerdeführerin in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vor-
bringen fest und wendete ein, es habe keine konkreten Widersprüche
in ihren Aussagen gegeben und die Vorinstanz habe diese in subjekti-
ver Weise pauschal als unglaubhaft bewertet. Aus diesem Grund drän-
ge sich eine Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen durch
eine Fachperson und Spezialistin für frauenspezifische Flucht-
geschichten auf, weshalb Terre des femmes (Tdf) mit einem „Gut-
achten“ beauftragt worden sei.
Zur Stützung der Vorbringen gab der Rechtsvertreter ein „Kurz-Gut-
achten“ von Tdf, einen Bericht der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) betreffend Programme gegen weibliche Genitalver-
stümmelungen in Äthiopien, eine Fürsorgebestätigung und eine
Kostennote zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2005 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt. Gleichentags lud die ARK die Vorinstanz ein, Stellung zur Be-
schwerde zu nehmen, insbesondere zum „Gutachten“ von Tdf.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2005 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei nahm sie zum „Kurz-Gutachten“ von Tdf ausführlich
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Stellung. Auf diese wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Replik vom 8. August 2005 liess der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin der ARK eine weitere Stellungnahme der Ge-
schäftsführerin von Tdf Schweiz vom 6. August 2005 zukommen. Auf
deren Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2009 wurde die Be-
schwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bis
zum 18. Dezember 2009 das Formular „Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege“ wahrheitsgetreu auszufüllen, im Unterlassungsfall
würde von deren Zahlungsfähigkeit ausgegangen.
I.
Das innert Frist ausgefüllte Gesuchsformular ist am 16. Dezember
2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art.
53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Mit der Rechtsmitteleingabe wurde ein „Kurz-Gutachten“ von Tdf
vom 4. Juli 2005 zu den Akten gereicht, in welchem gerügt wird, das
BFM habe, insbesondere bei der dritten Anhörung, von einer „Verhör-
taktik“ Gebrauch gemacht, welche aufgrund der abrupten Themen-
wechsel eher verwirren und selbst redegewohnte Personen ver-
unsichern würde.
3.2 Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt, weshalb dieser Einwand vorab zu beurteilen ist, da bei einer
allfälligen Bejahung dadurch allenfalls eine Kassation der an-
gefochtenen Verfügung bewirkt werden kann.
3.3 Das BFM hielt diesem Vorwurf in seiner Vernehmlassung ent-
gegen, dass an den Anhörungen jeweils eine Vertreterin einer Hilfs-
werksorganisation anwesend sei, deren Aufgabe es sei, darauf zu
achten, dass die Anhörung fair und korrekt durchgeführt werde. Die bei
der ergänzenden (dritten) Anhörung des BFM vom 30. Mai 2005 an-
wesende Hilfswerksvertreterin habe zu keinerlei Bemerkungen Anlass
gehabt.
3.4 Aus den Akten gehen keine Hinweise auf eine verhörartige Be-
fragungsmethode hervor, auch wenn es zutrifft, dass die Beschwerde-
führerin wiederholt aufgefordert wurde, sich ausführlicher zu äussern.
Indessen brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen
weder Einwände noch diesbezügliche Bemerkungen an. Vielmehr un-
terzeichnete sie die Protokolle vorbehaltslos und gab an, die Über-
setzung jeweils gut verstanden zu haben. Dieser formellrechtliche Ein-
wand der Beschwerdeführerin erscheint somit als ungerechtfertigt,
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weshalb die Aussagen in den Protokollen für die Beurteilung der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin volle Verwendung finden dürfen.
3.5 Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Vor-
gaben von Art. 17 Abs. 2 AsylG und 6 AsylV 1 (Verfahren bei ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung, wie sie bei einer angeblichen dro-
henden Geschlechtsverstümmelung vorliegt) eingehalten wurden, da
die zweiten und dritten Anhörungen – wie den Protokollen zu ent-
nehmen ist – nur in Anwesenheit von Frauen stattfanden (vgl. die
weiterhin geltende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5b.dd und 5c S. 19 f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführerin
aufgrund von undifferenzierten und erfahrungswidrigen Angaben als
unglaubhaft, weshalb sie das Asylgesuch ablehnte. Die Be-
schwerdeführerin habe ausser Gemeinplätzen und allgemein ge-
haltenen Angaben zu gesundheitlichen Nachteilen, die eine Be-
schneidung mit sich bringen könnte, kein konkretes Bild ihres persön-
lichen Meinungsbildungsprozesses zeichnen können, der sie dazu
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gebracht habe, ihr Elternhaus und ihre Heimat zu verlassen. Auch die
Schilderungen der konkret geltend gemachten Ereignisse im Jahr
2004, die zur Ausreise aus Äthiopien geführt hätten, seien
oberflächlich und undifferenziert ausgefallen und liessen keinen
konkreten Handlungsablauf erkennen. Teilweise seien die Angaben der
Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich der Eltern, die nach
dem ersten Fluchtversuch der Beschwerdeführerin keine
Vorsichtsmassnahmen getroffen hätten, um die Beschneidung
sicherzustellen, realitätsfremd. Es sei weder aus ihren Erklärungen,
noch aus dem soziokulturellen Hintergrund heraus plausibel, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester ungestört am Telefon ihre
Ausreise habe besprechen können, ohne dass die Eltern etwas davon
bemerkt hätten. Des Weitern sei von der Beschwerdeführerin nicht
schlüssig erklärt worden, wie die in den USA lebende Schwester die
Reise organisiert und finanziert habe, oder weshalb sie keine
Telefonnummer von der Schwester besitze. Schliesslich sei die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der
Angaben, die sie in Bezug auf ihre Bemühungen, ihre Identität zu
belegen, machte, in Frage gestellt. Insbesondere habe sie ihre Eltern –
vor denen sie geflohen sein will – als mögliche Kontaktpersonen
angegeben, um Identitätspapiere zu beschaffen.
5.2 Demgegenüber wird seitens der Beschwerdeführerin an ihren
Vorbringen festgehalten und darauf aufmerksam gemacht, dass die
Vorinstanz nur wenig konkrete Widersprüche habe feststellen können,
sondern vielmehr pauschal die Unglaubhaftigkeit der Aussagen fest-
gestellt habe. Um einen subjektiv pauschalen Gegenschlag zu ver-
meiden, seien die Aussagen durch eine Fachperson und Spezialistin
für frauenspezifische Fluchtvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu
prüfen. Die Geschäftsführerin von Tdf Schweiz habe sich im Bericht
vom 4. Juli 2005 zu den Fragen geäussert, ob die Aussagen der Be-
schwerdeführerin als „glaubwürdig“ und typisch im Vergleich zu Tdf
bekannten, ähnlich gelagerten Fällen zu erachten seien, und ob die
Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin und ihres Umfelds in Bezug
auf die Zwangsheirat und insbesondere in Bezug auf die Be-
schneidung derjenigen entsprächen, die Tdf aufgrund ihrer Er-
fahrungen habe feststellen können. Die „Privatgutachterin“ komme in
ihrem Bericht zum Schluss, dass die im Verständnis der Vorinstanz
banalen Aussagen der Beschwerdeführerin als durchaus glaubhaft zu
bewerten seien, weil die Beschneidung in Äthiopien eben etwas
erschreckend Banales sei. Bis zu 90 Prozent der weiblichen
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Bevölkerung sei von dieser Tradition betroffen. Etwas das so
unreflektiert betrieben werde, werde möglicherweise auch unreflektiert
erzählt. Die von der Regierung und NGO's durchgeführten
Aufklärungskampagnen würden nur langsam ins Bewusstsein der
Bevölkerung eindringen, und dann vor allem bei der jüngeren urbanen
Bevölkerung. Die Beschwerdeführerin bringe in den Protokollen ihre
diesbezüglichen gemischten Gefühle zum Ausdruck. Sie habe gehofft,
dass ihre Eltern etwas von den Massenmedien lernen und sie vor
einer Beschneidung verschonen würden. Genau solche Aussagen
seien für äthiopische Mädchen, denen eine Beschneidung drohe,
typisch. Dem Bericht von Tdf ist im Weiteren zu entnehmen, dass in
Afrika die gewohnte Kommunikationsstruktur oft einfach sei und in den
patriarchalen Familien das Individuum wenig zähle, weshalb die
Mädchen gelernt hätten, dass es nicht so wichtig sei, was sie sagen
würden und wie es ihnen gehe. Das BFM habe eine falsche Erwartung
gegenüber der Beschwerdeführerin an den Tag gelegt, indem es auf
einen höheren Bildungsstand geschlossen habe als vorhanden sei,
weshalb auch die Anforderungen an das Verhalten der Beschwerde-
führerin gesteigert gewesen seien. Weiter sei das der Beschwerdefüh-
rerin vom BFM vorgeworfene unkooperative Verhalten bezüglich der
Offenlegung ihrer Identität gestützt auf die Protokolle unzutreffend, da
die Beschwerdeführerin, wie versprochen, die Schülerinnenkarte be-
schafft und eingereicht habe. Auf weitere Einzelheiten wird, soweit ent-
scheidrelevant, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
5.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, gemäss den Er-
fahrungen des BFM sei es durchaus nicht so, dass von Personen aus
afrikanischen und einfachen Verhältnissen punkto Substanz und Be-
gründetheit ihrer Vorbringen weniger erwartet werden dürfe. Im
Gegenteil habe die Erfahrung gezeigt, dass Personen aus einfachen
Verhältnissen durchaus in der Lage seien, in ihrer Sprache und mit
ihren eigenen Worten konkrete und ausführliche Angaben zu Ereig-
nissen, die ihnen ganz persönlich geschehen seien oder sie persönlich
betreffen würden, zu machen. Auf weitere Erwägungen wird, soweit
entscheidrelevant, weiter unten eingegangen.
5.4 Im Rahmen der Replik kam die „Privatgutachterin“ von Tdf nach
einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin – in ihrem zweiten Be-
richt – zum Schluss, dass diese doch profundere Kenntnisse über die
Beschneidung aufweise, als es beim BFM den Anschein gemacht
habe. Die Haltung der Beschwerdeführerin sei eine Mischung
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zwischen naiver trotziger Überzeugung im Recht zu sein und einer
gewissen geistigen Schwerfälligkeit. Einerseits fehle es ihr an
Weitläufigkeit, da sie sich ja fast ausschliesslich im kleinen
Familienkreis aufgehalten habe. Andererseits habe sie aber einen
recht eigensinnigen Charakter, der ihr geholfen habe, den Mut
aufzubringen, einfach das Nächstliegende zu tun, um die Gefahr einer
Beschneidung abzuwehren, ohne gross differenziert zu planen und
vorauszuschauen. Sie habe im Gespräch ebenfalls festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin ein naives, realitätsfremdes Verhalten an den
Tag lege, welches einen gewissen Mangel an persönlichem und
ausführlichem Erzählen zur Folge habe.
5.5 Ohne eine abschliessende Beurteilung der Frage nach der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin vorzunehmen,
greift das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend einzelne gewichtige
Argumente der Vorinstanz und Gegenargumente seitens der Be-
schwerdeführerin auf und geht vertieft auf diese ein.
5.5.1 In der Tat erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin
insgesamt nicht sehr substanziiert und ohne persönliche Bezugnahme.
In ihren Aussagen über das Erlebte sind indessen keine Widersprüche
auszumachen. Auch vermochte sie anlässlich der Befragungen auf
konkrete Fragen ohne Zögern – wenn auch eher knapp – zu
antworten. Den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung,
wonach die Erfahrung gezeigt habe, dass Personen aus einfachen
Verhältnissen substanziierte und ausführliche Angaben – wenn auch in
einfachen Worten – über Persönliches und selbst Erlebtes machen
könnten, ist durchaus Rechnung zu tragen. Die Argumentation der
„Privatgutachterin“, wonach Frauen aus patriarchalen Kulturen gelernt
hätten, ihre Gefühle und Meinungen für sich zu behalten, da sie nicht
danach gefragt würden, und ihre Klientinnen erst noch lernen
müssten, sich differenziert auszudrücken und Reflektiertes in Worte zu
fassen, ist indessen ebenfalls zu hören. Im Konkreten ist zu beachten,
dass es sich vorliegend um eine – zum Zeitpunkt der Auseise und Be-
fragung – noch minderjährige, junge Frau handelt, welche sich
ausserhalb der Schule und dem Besuch von einigen Freundinnen vor
allem im familiären Umfeld aufgehalten hatte (vgl. A18, S. 12, 13 und
25). Im Übrigen wird sie von Tdf als eine Person beschrieben, welche
von sich behauptet, lieber zuzuhören als selber zu sprechen, die sich
der Familie gegenüber hingegen pflichtbewusst und ansonsten teil-
weise naiv und realitätsfremd verhalte (vgl. Stellungnahme von Tdf
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vom 6. August 2005, S. 2 f.). Dem Aussageverhalten der
Beschwerdeführerin anlässlich der drei Befragungen ist klar zu
entnehmen, dass sie offensichtlich Mühe bekundet, nicht nur ihre
Emotionen sondern allgemein das Erlebte gegenüber Fremden
ausführlich zu erzählen. Da sie sowohl weniger intime Gegebenheiten,
wie beispielsweise den Inhalt der Telefonate mit ihrer Schwester in den
USA (A 18 S. 22) oder die Besuche bei den Tanten (A 18 S. 21, 22 und
24), als auch Persönlicheres, wie ihre Beweggründe sich der
Beschneidung zu entziehen, auf die selbe oberflächliche, scheinbar
emotionslose Art wiedergab, ist davon auszugehen, dass dies ihrem
persönlichen Erzählstil entspricht, weshalb die Schilderungen der
Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihres Stils nicht als unglaubhaft
erachtet werden können.
5.5.2 Die Beurteilung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe
kein konkretes Bild ihres Meinungsbildungsprozesses zeichnen
können, ist nicht überzeugend, denn die Beschwerdeführerin vermag
plausibel darzustellen, wie sich ihre Meinung über die Beschneidung
und mögliche negative Folgen gebildet hat. Sie gab an, eine an
informativen TV- und Radiosendungen sowie an Büchern interessierte
Person zu sein (vgl. A 18 S. 12 und 13). Überdies habe sie sich in der
Schule Basiswissen über die negativen Folgen von Beschneidungen
angeeignet. Es ist durchaus vorstellbar, dass sie sich bereits aufgrund
des rudimentären Wissens, aber genügender Ängste, – trotz des
Risikos der sozialen und familiären Ächtung und des Verlassens der
vertrauten Umgebung – dem Willen der Familie, sie zu beschneiden,
und der angeblich von 90 Prozent der Bevölkerung diskussionslos
angenommenen Tradition widersetzt haben könnte. So wird die Be-
schwerdeführerin von Tdf zwar als naive junge Frau beschrieben. Es
wird ihr jedoch auch eine gewisse Eigensinnigkeit zugeschrieben (vgl.
Stellungnahme TdF vom 6. August 2005 S. 2). Dieser Charakterzug –
welcher auch ihrem Alter zugeschrieben werden kann – hat sicher
dazu beigetragen, den mutigen Schritt der Abwehr der Beschneidung
durch die Flucht – auch ohne grosse Planung und Vorausschau – zu
wagen. Ihr lediglich vages Wissen über mögliche Folgen einer Be-
schneidung, namentlich dass Frauen beim Gebären und mit sexuellen
Gefühlen Probleme erhalten könnten, und ihre Aussage, sie wisse
nicht, worum es sich bei der eigentlichen Beschneidung handle, da sie
selbst nicht beschnitten worden sei (vgl. A18, S. 13), bestätigen ledig-
lich, dass es in der äthiopischen Gesellschaft nicht einfach sein dürfte,
über Beschneidungen zu sprechen, und es durchaus realitätsnah er-
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scheint, dass auch die Massenmedien das – höchstwahrscheinlich
noch immer tabuisierte – Thema mit Vorsicht behandeln, also eher vor
den Folgen warnen als Details über die Praxis darstellen.
5.5.3 Hingegen ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass das
Verhalten der Beschwerdeführerin, die ihre Heimat ohne Adresse ihrer
in den USA lebenden Schwester verlassen haben will, schwer ver-
ständlich ist. Hätte die nicht weltgewandte Beschwerdeführerin doch
alles daran setzen müssen, um nach Verlassen ihres vertrauten Um-
felds mit ihrer einzigen Bezugsperson weiterhin in Kontakt bleiben zu
können. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass seit ihrem
Entschluss, das Land zu verlassen, bis zur Ausreise rund zwei Monate
vergingen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin auf Nachfrage, sie
sei zu nervös gewesen, weshalb sie die Nummer vergessen habe,
beziehungsweise sie habe geglaubt, der Schlepper könne sie ihr
geben, muss als unbehelflicher Erklärungsversuch beurteilt werden
(A11 S. 14, A18 S. 10). Es trifft schliesslich zu, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschaffung der Identitätspapiere
unterschiedlich ausfielen. Bei der ersten Befragung gab sie als
Kontaktpersonen ihre Eltern an (A1 S. 4), was seltsam anmutet, ist sie
doch vor ihnen geflohen. Bei den weiteren Angaben wich sie davon ab
und gab die äthiopische Botschaft als Kontaktbehörde an, um einen
Identitätsausweis zu erlangen (A11 S. 16). Darauf angesprochen, sie
habe bei der Erstbefragung die Eltern als Kontaktpersonen an-
gegeben, verneinte sie dies, obwohl das Protokoll, welches in ihre
Sprache rückübersetzt worden ist und sie unterzeichnet hat, dies-
bezüglich klar ist (A18 S. 11).
5.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserwägungen teilweise
stützt, hinsichtlich des erwähnten Meinungsbildungsprozesses der Be-
schwerdeführerin indessen der Auffassung ist, dieser sei in plausibler
Weise dargelegt worden. Hingegen bestehen erhebliche Zweifel hin-
sichtlich der Beschaffung der Identitätspapiere der Beschwerde-
führerin und der vergessenen Kontaktadresse ihrer Schwester. Ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich die geltend gemachten Be-
schneidungsversuche befürchten musste, braucht aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen letztlich nicht abschliessend beurteilt zu
werden, denn selbst eine Bejahung einer asylrelevanten Bedrohung
zum Zeitpunkt der Ausreise würde – wie nachfolgend die Asyl-
relevanzprüfung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigt – zum heutigen
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Zeitpunkt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
ziehungsweise zur Gewährung von Asyl führen.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in be-
gründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen,
ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden kann
(BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt sodann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
letztere hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungs-
weise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
6.3 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Ausreise knapp
17-jährig und lebte bei ihren Eltern, welche die gesetzliche Obhut
innehatten. Selbst wenn die Eltern tatsächlich versucht hätten, die
Beschwerdeführerin – wie geltend gemacht – zu beschneiden, was
unbestrittenermassen einem asylrelevanten Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkäme, fehlt es vorliegend aus mehrfacher Hinsicht
an der erforderlichen Aktualität einer asylrelevanten begründeten
Furcht vor künftigen Nachteilen.
6.4 Mädchen werden in Äthiopien regional zu einem unterschiedlichen
Zeitpunkt ihres Lebens beschnitten. Gemäss dem Bericht von The
United Nations Children's Fund (Unicef) „Female Genital
Mutilation/Cutting in Ethiopia,“ (2006) werden in den Regionen Amhara
(Region unterhalb von Tigray) und Tigray die Mädchen in ihren ersten
10 Tagen ihres Lebens beschnitten. In Somali, Afar (nördlich von
Somali) und Oromia (Zentraläthiopien) werden sie im Alter zwischen 7
und 9 oder kurz vor ihrer Heirat im Alter von 15 bis 17 einem solchen
Eingriff unterzogen.
6.5 Die Praxis beziehungsweise die Häufigkeit von Genitalver-
stümmelungen („female genital mutilation“ [FGM]) ist in Äthiopien
regional sehr unterschiedlich. Im Hochland des nördlichen Äthiopiens
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(Tigray) ist die Prävalenz (relative Größe; sie wird bestimmt durch die
Zahl der beschnittenen Frauen im Verhältnis zur Zahl der Frauen in
der jeweiligen Region) am tiefsten und liegt bei zirka 25 Prozent. Im
Südwesten (Gambela) liegt sie bei 27 Prozent. Hingegen erreicht die
Region Somali im Osten von Äthiopien eine Prävalenz von 97 Prozent
oder die Region Afar im Nordosten eine Prävalenz von 92 Prozent (vgl.
Unicef, Ethiopia: A Comparative Analysis of the Social Dynamics of
Abandonment of Harmful Practices in four Locations, Mai 2009, S. 5;
Gesellschaft für technische Zusammenarbeit [GTZ], Weibliche
Genitalverstümmelung in Äthiopien, November 2007). In Addis Abeba
ist die Prävalenz von FGM bei 66 Prozent (schriftliche Auskunft eines
Mitarbeiters von Unicef Äthiopien vom 12. Juni 2009). Eine Erhebung
der Nachfolgeorganisation des „National Commitee on Traditional
Practises of Ethiopia“, „Ye Ethiopia Goji Limadawi Diritoch Aswoqaj
Mahiber“ (EGLDAM), aus dem Jahre 2007 hat ergeben, dass die
Prävalenz von FGM seit 1997 in ganz Äthiopien gesunken ist. Im Jahre
1997 lag sie bei 61 Prozent, im Jahre 2007 bei 46 Prozent. In der
Region Tigray (im Norden von Äthiopien) und in Addis Abeba ist die
grösste Verbesserung zu verzeichnen. Die Unicef hielt aufgrund einer
Datenerhebung aus dem Jahre 2005 fest, dass nur 5 Prozent der
Frauen mit einem Sekundarschulabschluss oder höheren Ausbildung,
hingegen 41 Prozent der Frauen ohne Ausbildung die Praxis von FGM
befürworteten. Nur 10 Prozent der Frauen, die in städtischen Gebieten
leben, indessen 36 Prozent der Frauen, die in ländlichen Gegenden
leben, würden die Praxis von FGM stützen (vgl. Unicef, a.a.O., S. 4).
Aus diesen Angaben ist zu erkennen, dass in Äthiopien Be-
schneidungen an Mädchen bis zum 17. Lebensjahr durchgeführt
werden, die Praxis von FGM hingegen generell zurückgeht. Mit einer
Prävalenz von über 90 Prozent weist Somali weiterhin die höchste
Quote von FGM auf. Die relativ hohe Prävalenz von 66 Prozent in Ad-
dis Abeba ist auf die Zuwanderung von Personen aus Somali oder Afar
zurückzuführen. Des Weitern ist ersichtlich, dass mit höherer Schul-
bildung die Akzeptanz der Praxis von FGM sinkt und diese in Städten
geringer ist als auf dem Land.
6.6 Aus dem Vorgenannten kann geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin sich nicht mehr in einem Alter befindet, in dem
Beschneidungen durchgeführt werden. Ferner kann davon aus-
gegangen werden, dass die Gesellschaft hinsichtlich der Praxis von
FGM kritischer beziehungsweise gegenüber der Möglichkeit, keine
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Beschneidungen mehr durchzuführen, aufgeschlossener geworden ist.
Sollte der Beschwerdeführerin trotz ihren 22 Jahren und somit ihrer
Volljährigkeit weiterhin eine Beschneidung durch ihre Eltern drohen,
müsste der Staat – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – in der Lage sein,
der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
6.7 Hinsichtlich der Verfolgung ist vorab festzuhalten, dass die vor
dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 18) langjährige
schweizerische Asylpraxis die so genannte Zurechenbarkeitstheorie
kannte. Nach dieser setzte eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung voraus, dass die von einer asylsuchenden Person erlittenen
Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittel-
bar in einer Weise zugerechnet werden konnten, so dass dieser dafür
zumindest mitverantwortlich erschien (vgl., jeweils mit weiteren Hin-
weisen, EMARK 2004 Nr. 14 E. 6d S. 92, EMARK 2004 Nr. 3 E. 4d S.
24, EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c/cc S. 133, EMARK 1996 Nr. 16 E. 4c/aa
S. 146).
6.7.1 Mit ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 hat die ARK eine
Änderung dieser Praxis vorgenommen. Sie hat festgehalten, dass eine
völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der
Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergibt, dass neben
der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Ver-
folgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser
Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits-
zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt die
flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung also nicht von der Fra-
ge ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat (beziehungsweise – unter gewissen
Umständen – durch einen so genannten Quasi-Staat) ab (vgl. EMARK
2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). Nichtstaatliche Verfolgung ist nach
der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat
(bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist,
adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die Flüchtlingseigenschaft
von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im
Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung be-
droht sind, ist in jedem Fall zu bejahen, wenn in diesem Staat kein
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist.
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6.8 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als adäquat zu erachten
ist und damit – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes – eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach
dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 nicht eine faktische Garantie
für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Ver-
folgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen
kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen
jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe
sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effekti-
ve Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme
eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugäng-
lich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Ein-
zelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts
zu beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität
des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzu-
klären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2.).
6.8.1 Die Beschneidung von Mädchen beziehungsweise Frauen ist in
Äthiopien gemäss dem revidierten Strafgesetzbuch von 2004 unter
Strafe gestellt worden. So wird die Genital-Beschneidung einer weib-
lichen Person mit mindestens 3 Monaten Gefängnis oder mit einer
Busse bestraft. Die Infibulation, die schwerste Form der
Genitalverstümmelung, wird mit Gefängnis zwischen 5 bis 10 Jahren
sanktioniert. Trotz dieser fortschrittlichen Gesetzgebung ist es bisher
noch zu keiner strafrechtlichen Verurteilung wegen FGM gekommen,
obschon die Regierung die Verbreitung von Medienkampagnen und
Aufklärungsprogrammen in Schulen zur Eindämmung von FGM fördert
und finanziert (US Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2007, Ethiopia, 11. März 2008). Dies ist darauf
zurückzuführen, dass einerseits tief verwurzelte Traditionen und Werte
vorherrschend sind, andererseits die Bevölkerung zu wenig über die
Rechtslage informiert ist und weiter das Vertrauen in die
Gerichtsbarkeit fehlt (GTZ Äthiopien, Addis Abeba: schriftliche
Auskunft vom 17. Februar 2009 für das Bundesverwaltungsgericht).
Der politische Jahresbericht Äthiopien 2007/2008 der Heinrich Böll
Stiftung vom Juli 2008 beschreibt die Gerichtssituation in Äthiopien
wie folgt: „Lokale Gerichte gelten als notorisch korrupt und höhere
Gerichtinstanzen sind vielfach überlastet, weil es an Richtern fehlt und
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zuviele Bagatellfälle verhandelt werden müssen.“ Es sind somit trotz
fortschrittlicher Gesetzgebung relativ schwache Strukturen vorhanden,
um die Frauen zu schützen. Bemühungen zur Verbesserung werden
jedoch durch die Regierung angestrebt und es gibt in einigen
Gemeinden Komitees beziehungsweise Räte, die die Frauen im
Streitfall schützen. Eine Kooperation von UNICEF, einer lokalen
Frauenrechtsorganisation und dem Justizministerium trägt zur
Verbesserung der Ausbildung von Polizisten und Richtern bei, damit
der Schutz der Kinder gegen Gewalt erhöht werden kann (schriftliche
Auskunft der GTZ Addis Abeba vom 17. Februar 2009 für das
Bundesverwaltungsgericht).
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt, dass Äthiopien zwar über eine
Schutzinfrastruktur verfügt, die Gerichte indessen teilweise korrupt
oder überlastet sind. Dennoch liegen dem Bundesverwaltungsgericht
keine Kenntnisse vor, dass der Staat aufgrund dieser Strukturmängel
den um Recht suchenden Frauen nicht den notwendigen Schutz ge-
währen würde. Allein gestützt auf die fehlenden Verfahren darf ein
solcher Schluss zumindest nicht gezogen werden, insbesondere dann
nicht, wenn ersichtlich ist, dass sich der Staat bemüht, die Mängel zu
beheben. Ferner unterstützt die Regierung Aufklärungskampagnen
gegen FGM und in Zusammenarbeit mit Unicef Projekte zur Schulung
von Gerichtspersonal, woraus ergeht, dass Äthiopien auch schutz-
willig ist. Sollte die Beschwerdeführerin sich in der Situation befinden,
in der sie um staatlichen Schutz ersuchen müsste, wäre es ihr zuzu-
muten, sich an die zuständigen äthiopischen Behörden zu wenden.
6.8.2 Es ist somit zusammenfassend festzuhalten: Eine begründete
Furcht vor einer künftigen geschlechtspezifischen Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG liegt zum heutigen Zeitpunkt nicht vor, weil die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihres Erwachsenenalters grundsätzlich
keine FGM mehr zu befürchten hat und die Akzeptanz der Praxis von
FGM insbesondere in der Stadt Addis Abeba zurückgegangen ist.
Sollte ihr trotz ihres Alters eine Beschneidung drohen, wäre ihr zuzu-
muten den adäquaten Schutz des äthiopischen Staates in Anspruch
zu nehmen. Des Weiteren wäre auch eine innerstaatliche Fluchtalter-
native nicht auszuschliessen, da die Beschwerdeführerin als Er-
wachsene nicht gezwungen ist, wieder zu ihrer Familie heimzukehren.
Aus diesen Gründen erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, weshalb die Beschwerde im Asylpunkt abgewiesen
wird.
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6.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz im Er-
gebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen
hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Obwohl Äthiopien während einiger Jahre bis 2008 einen Wirt-
schaftsboom erlebte und grosse Wachstumsraten zu verzeichnen
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hatte, ist es heute eines der ärmsten Länder der Welt und nimmt
gemäss dem aktuellsten Human Development Index (HDI) des UNDP
von 179 Staaten Platz 169 ein (vgl. UNDP, Human Development
Indices: A statistical update 2008 – HDI rankings). Vom
Wirtschaftswachstum konnte vorwiegend die urbane Mittelschicht
profitieren. Seit 2008 bereitet die stark ansteigende Inflationsrate,
welche durch den hohen Ölpreis und die astronomischen
Preiserhöhungen bei Nahrungsmitteln verursacht wurden, Besorgnis.
Die Inflationsrate stieg im ersten Quartal 2009 gegenüber dem letzten
Quartal 2008 um 2,5 Prozent auf 21 Prozent an. Im Januar 2009 war in
der Entwicklung der Nahrungsmittelpreise gegenüber derselben
Vorjahresperiode gar ein Anstieg von 60 Prozent zu verzeichnen. Trotz
dieser enormen Inflationsrate ist festzuhalten, dass die äthiopische
Wirtschaft in den letzten drei Jahren stark gewachsen ist und eine
begrenzte Liberalisierung erfahren hat. Diese begrenzte
Liberalisierung eröffnet zwar aus dem Ausland zurückkehrenden
Personen, die gut qualifiziert sind, gewisse Perspektiven, dennoch
bleiben die Arbeitsplätze in Äthiopien insbesondere in den Städten rar
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Äthiopien, Update: Aktuelle
Entwicklungen bis Juni 2008, Peter K. Meyer, 11. Juni 2009). Gemäss
Auskunft der GTZ für das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni
2009 ist es für Frauen generell schwer ihren Lebensunterhalt allein zu
bestreiten. Ihre Verdienstmöglichkeiten sind im Bereich des Verkaufs
von Gemüse auf den Strassen oder als Haushaltshilfe oder als
Hilfsarbeiterin auf Baustellen oder im Führen eines kleinen Ladens zu
finden. Die vom Bundesamt für Migration publizierten Erfolge von
freiwilligen Rückkehrenden nach Äthiopien nennen die Beispiele von
Personen, die in Addis Abeba ein Internet-Café oder einen
Kosmetikshop eröffnet haben (vgl. dazu
rderung/rueckkehrhilfe_kommunikation/rueckkehrhilfe_konkret.html ).
Die SFH Schweiz hält in ihrem Update vom Juni 2009 fest, eine
Rückkehr nach Äthiopien sei nur dann möglich, wenn die Person in ih-
rer Heimat auf ein intaktes familiäres und soziales Netzwerk zurück-
greifen könne und über finanzielle Mittel verfüge.
8.4.2 Es ist davon auszugehen, dass die inzwischen 22-jährig ge-
wordene, gesunde Beschwerdeführerin, die bis zum 17. Lebensjahr in
Addis Abeba gelebt hat, bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien trotz ihrer
gut fünfjährigen Landesabwesenheit auf ein intaktes Beziehungsnetz
zurückgreifen kann. Sollte sie nicht zu ihren in Addis Abeba lebenden
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Eltern zurückkehren wollen, kann sie sowohl auf ihre Tanten und Onkel
(vgl. A11 S. 3 und 4) wie auch auf ihre Freundin sowie deren
Schwester zurückgreifen, die sie beim Verlassen ihres Heimatlandes
unterstützten. Die in Äthiopien absolvierte gute Schulbildung der
Beschwerdeführerin sowie deren in der Schweiz erlangten beruflichen
Kenntnisse im Pflegebereich können sich für die Beschwerdeführerin
begünstigend auswirken. So ist anzunehmen, dass sie trotz der
insbesondere für Frauen schwierigen wirtschaftlichen Situation in
Addis Abeba, eine Erwerbstätigkeit findet, mit der sie sich ihre
Existenzgrundlage zu sichern vermag. Ferner ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin beim BFM eine individuelle
Rückkehrhilfe beantragen kann. Aufgrund dieser begünstigenden
Faktoren kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich in
Äthiopien eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung deshalb auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Das mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2005 auf einen späteren
Zeitpunkt verschobene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist zum heutigen Zeitpunkt zufolge mangelnder Be-
dürftigkeit abzuweisen. Aus dem ausgefüllten Formular „Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege“ der Beschwerdeführerin geht hervor,
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dass diese erwerbstätig ist und einen positiven Saldo auszuweisen
hat.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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