B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4538/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 30. November
2017 und gelangte am 11. Mai 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren wurde er
in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb Zürich zuge-
wiesen.
B.
Am 16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und
zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme).
C.
Am 20. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitäts-
karte (im Original), seinen Führerausweis (in Kopie) und eine Wahlkarte
(im Original) zu den vorinstanzlichen Akten. Am 27. Juni 2018 wurde so-
dann ein Schreiben des Polizeizentrums B._______, Kirkuk, betreffend
eine Anzeigeerstattung (in Kopie) nachgereicht.
D.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juli 2018 zu seinen Gesuchsgründen
befragt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______,
wo er bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Ab dem Jahr 2006 bis 2012
habe er für einen Onkel mütterlicherseits gearbeitet, welchem eine Stein-
fabrik in der Nähe von Kirkuk gehört habe. Nachdem der Onkel seine Fab-
rik verkauft habe, sei er, der Beschwerdeführer, während eines Jahres ar-
beitslos gewesen. Danach habe er bis im August 2017 bei der "Parti-Partei"
(Demokratische Partei Kurdistans, kurdisch: Partiya Demokrata Kur-
distanê; PDK) in B._______ als Wächter gearbeitet und in dieser Funktion
den Parteisitz bewacht. Am 10. August 2017 habe er zusammen mit fünf
Arbeitskollegen Nachtdienst gehabt. Er habe sich während des Dienstes in
ein nahegelegenes Einkaufszentrum begeben und für sich und seine Ar-
beitskollegen kalte Getränke und Kuchen gekauft. Nachdem sie die Ware
konsumiert hätten, hätten alle erbrechen müssen. Weil es ihnen schlecht
gegangen sei, hätten sie sich umgehend in das nächste Krankenhaus be-
geben. Während er und weitere Arbeitskollegen noch in derselben Nacht
wieder zum Parteisitz hätten zurückkehren können, seien zwei Arbeitskol-
legen, R. A. und S. B., denen es trotz einer ersten Behandlung weiterhin
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sehr schlecht gegangen sei, in die Notaufnahme nach Erbil (kurdisch Haw-
ler) gefahren worden. In den Räumlichkeiten des Parteisitzes seien er und
seine Arbeitskollegen von Parteimitgliedern zum Vorfall befragt worden.
Ihm, dem Beschwerdeführer, sei aufgrund des Umstandes, dass seine Ver-
wandten einer anderen Partei als der "Parti-Partei" angehören würden, vor-
geworfen worden, die Arbeitskollegen absichtlich vergiftet zu haben. Er sei
deshalb in ein Zimmer eingesperrt und am nächsten Tag zum Sicherheits-
amt der "Parti-Partei" nach Erbil verbracht worden, wo er bis am 13. No-
vember 2017 inhaftiert gewesen und während der ersten zehn Tage der
Haft massiv geschlagen, malträtiert und mit dem Tod bedroht worden sei.
Man habe ihn jeweils aufgefordert, zuzugeben, dass er seine Arbeitskolle-
gen absichtlich vergiftet habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die
Getränke nicht vergiftet, sondern abgelaufen gewesen seien, habe man ihn
zwar noch bis am 13. November 2017 in Haft behalten, jedoch nicht mehr
geschlagen. Nach seiner Haftentlassung habe er sich bei einem Onkel in
Erbil aufgehalten und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er sei aus
dem Irak ausgereist, weil er befürchtet habe, wegen der Anschuldigung,
Mitarbeiter der "Parti-Partei" vergiftet zu haben, erneut verhaftet zu wer-
den. Sodann hätten Familienangehörige von R. A. und S. B. noch während
seiner Inhaftierung über seinen Vater Todesdrohungen ausgesprochen.
Schliesslich habe ihm seine Familie mitgeteilt, dass er wegen der zwi-
schenzeitlichen Präsenz der irakischen Armee und der Errichtung von
Checkpoints ohnehin nicht mehr nach B._______ zurückkehren könne,
nachdem die "Parti-Partei" dort viele Armeeangehörige getötet habe und
er als Mitglied dieser Partei deshalb Vergeltungsmassnahmen befürchtet
habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zu-
sätzlich seinen irakischen Pass, seinen Nationalitätenausweis, eine Wohn-
sitzbestätigung und eine Lebensmittelkarte seiner Familie, Pässe und
Identitätskarten der Eltern und des Bruders (je in Kopie) sowie diverse Bil-
der zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 liess das SEM dem Beschwerdeführer
beziehungsweise dessen Rechtsvertretung einen Entwurf seines Entschei-
des zukommen, zu welchem am 30. Juli 2018 Stellung genommen wurde.
F.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2018, gleichentags eröffnet, stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
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sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen
Unzumutbarkeit schob es indes den Vollzug der Wegweisung auf und ord-
nete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
G.
Mit Eingabe vom 9. August 2018 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragt er sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung von Asyl.
H.
Mit Schreiben vom 15. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Ein-
gang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz verfügt hat, weil es den Wegweisungsvollzug in den Zentralirak
als unzumutbar erachtete, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens auf die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
des Asyls und der Wegweisung.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder solche im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsu-
chenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive dro-
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hen oder zugefügt worden sein. Eine vergangene Verfolgung ist grundsätz-
lich nur insofern beachtlich, als diese noch andauert oder – falls sie bereits
ihren Abschluss gefunden hat – die Furcht vor künftiger Verfolgung begrün-
det erscheinen lässt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung müssen sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.5). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus,
ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Betreffend die Befürchtung des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit der angeblichen Vergiftung seiner Arbeitskollegen erneut verhaf-
tet und in Haft misshandelt zu werden, kam das SEM in seinem Entscheid
zum Schluss, bei der Inhaftierung im August 2017 handle es sich um eine
abgeschlossene Verfolgungsmassnahme, weshalb diesem Vorbringen
keine Asylrelevanz zukomme. Hierzu führte das SEM aus, der Beschwer-
deführer habe selbst angegeben, nach zehn Tagen Inhaftierung erfahren
zu haben, dass die von ihm gekauften Getränke untersucht und darin kein
Gift festgestellt worden sei. Danach sei er in Haft nicht mehr misshandelt
worden. Am 13. November 2017 sei er schliesslich ohne weitere Auflagen
entlassen worden (unter Verweis auf A22, F67, F8286). Die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Drohungen, wonach er jederzeit wieder
festgenommen werden könne, seien in den ersten zehn Tagen seiner In-
haftierung und damit zu einem Zeitpunkt, wo seine Unschuld noch nicht
belegt gewesen sei, ausgesprochen worden (unter Verweis auf A22,
F8688). Es gebe keine Hinweise, dass ihm trotz der mittlerweile belegten
Unschuld erneut eine Festnahme drohe, ansonsten er wohl kaum freige-
lassen worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringe, er sei
von Familienangehörigen von R. A. und S. B. mit dem Tod bedroht worden,
würden sich diese Vorbringen ebenfalls als nicht asylrelevant erweisen,
seien diese doch ebenfalls während seiner Inhaftierung ausgesprochen
worden. Die Familien von R. A. und S. B. seien nach den Vorkommnissen
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in B._______ gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nach Erbil
umgezogen. Seither habe es keine weiteren Drohungen gegeben. So sei
weder sein Vater erneut kontaktiert worden noch sei der Beschwerdeführer
bei seinem Onkel in Erbil aufgesucht oder persönlich angegriffen worden
(unter Verweis auf A22, F95 f.). Es bestehe insgesamt keine begründete
Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der geltend ge-
machten Drohungen.
Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des
Einmarsches der irakischen Armee und der Errichtung von Checkpoints
nicht mehr nach B._______ habe zurückkehren können, weil er als Mitglied
der "Parti-Partei" befürchtet habe, getötet zu werden, sprach das SEM die
Asylrelevanz ab. Es führte hierzu aus, es bestünden in diesem Zusammen-
hang keine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten
Verfolgungsmassnahmen. Vielmehr handle es sich dabei um lokal bedingte
Nachteile, welche alle Parteimitglieder in gleichem Masse treffen und zu-
dem Ausdruck der allgemeinen schwierigen Lebensumstände und wech-
selnden Machtverhältnisse im Irak seien. Ohnehin sei nicht ersichtlich, wie
die irakische Armee ihn als Parteimitglied hätte identifizieren können. Es
bestehe auch kein Hinweis, dass er persönlich identifiziert und gezielt ge-
sucht worden wäre.
6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf den
Standpunkt, dass er im Irak nach wie vor an Leib und Leben bedroht sei.
Er führt aus, dass seine ehemaligen Arbeitskollegen weiterhin im Irak leben
würden, die von ihnen beziehungsweise von ihren Familienangehörigen
ausgesprochenen Drohungen weiterhin Bestand hätten und die irakischen
Behörden ausser Stande seien, ihn zu schützen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht verneint
hat.
7.1 Zutreffend hat die Vorinstanz zunächst festgestellt, dass die geltend
gemachte Inhaftierung im August 2017 und die während der Haft erlittenen
Misshandlungen – selbst bei Wahrunterstellung – nicht asylrelevant sind,
weil zwischen diesen Vorbringen und der Ausreise des Beschwerdeführers
aus dem Irak der erforderliche sachliche Kausalzusammenhang für die Be-
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gründung der Asylrelevanz fehlt. Der Umstand, der zur Verfolgung des Be-
schwerdeführers geführt hatte, namentlich der Verdacht, dass er seine Ar-
beitskollegen vergiftet hat, bestand zum Zeitpunkt der Flucht nicht mehr.
So verweist das SEM diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben hat, nach zehn Tagen Inhaf-
tierung erfahren zu haben, dass die von ihm gekauften Getränke unter-
sucht und darin kein Gift festgestellt worden sei und er zwar noch bis am
13. November 2017 in Haft verblieben, jedoch nicht mehr misshandelt wor-
den sei (A22, F67). Den Grund für den weiteren Verbleib in Haft erklärte
der Beschwerdeführer selbst einerseits damit, dass er noch Wunden am
Körper gehabt habe (A22, F82), womit er wohl darauf hindeutete, dass er
inhaftiert blieb, damit die Wunden nach der Haftentlassung nicht mehr er-
sichtlich waren. Als weiteren Grund gab er an, aufgrund der Vorkommnisse
mit der irakischen Armee in B._______ habe sich beim Sicherheitsamt
wohl niemand mehr für ihn interessiert (A22, F82). Zu keinem Zeitpunkt
machte er geltend, nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse weiterhin
beschuldigt worden zu sein, die Getränke absichtlich vergiftet zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde schliesslich bedingungslos auf freien Fuss
gesetzt (A22, F84, F86), was ebenfalls als Indiz gewertet werden kann,
dass die anfänglich bestehenden Verdachtsmomente sich nicht erhärten
liessen. Damit ist der geltend gemachte Vorfall als in sich abgeschlossen
zu werten, weshalb die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, aus
demselben Grund erneut verhaftet und misshandelt beziehungsweise gar
getötet zu werden (A22, F9799), nicht begründet erscheint, auch wenn
ihm mehrfach damit gedroht worden sein soll, ihn jederzeit wieder festneh-
men und schlagen zu können (A22, F86). Diesbezüglich merkt das SEM
richtigerweise an, dass die Drohungen in den ersten zehn Tagen der Inhaf-
tierung und damit bis zu einem Zeitpunkt, wo die Unschuld des Beschwer-
deführers noch nicht bewiesen war (A22, F87 f.), ausgesprochen worden
sein sollen.
Mangels Asylrelevanz kann die sich hier stellende Frage, ob die Inhaftie-
rung und die erlittenen Misshandlungen überhaupt von staatlichen Behör-
den ausgingen – der Beschwerdeführer machte nämlich geltend, er sei von
Parteivertretern der Parti-Partei und damit nicht durch die staatlichen Be-
hörden festgenommen worden – letztlich offen bleiben.
7.2 Sodann hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angeführte Be-
drohungslage durch die Familienangehörigen von R. A. und S. B. zu Recht
und mit zutreffender Begründung als ebenfalls asylunbeachtlich eingestuft
(vgl. hierzu angefochtene Verfügung, S. 4; vorstehende Erwägung 6.1).
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Ohnehin sind bezüglich dieser Vorkommnisse die Elemente des Flücht-
lingsbegriffs klarerweise nicht erfüllt, nachdem die angeblichen Drohungen
wegen des Verdachts, eine kriminelle Handlung begangen zu haben, und
nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotivs ausge-
sprochen worden sein sollen.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Furcht vor Verfolgung
durch die irakische Armee aufgrund seiner Parteizugehörigkeit zur PDK
geltend macht, ist diese mangels objektiver Begründetheit flüchtlingsrecht-
lich ebenfalls nicht relevant. Die überwiegende Mehrheit der Kurden im
Nordirak hat sich nach dem umstrittenen Unabhängigkeitsreferendum vom
25. September 2017, welches von der irakischen Zentralregierung verbo-
ten wurde, für die Abspaltung vom Irak ausgesprochen. In der Folge nah-
men die Spannungen mit der irakischen Zentralregierung zu. Insbesondere
steht heute noch der Konflikt um die Zukunft von Kirkuk im Raum, welches
sowohl von der Zentralregierung als auch von den Kurden beansprucht
wird, obwohl Kirkuk nicht Teil des nordirakischen Autonomiegebietes ist.
Nach dem Unabhängigkeitsreferendum rückten daher Truppen der Zent-
ralregierung nach Kirkuk vor, was eine Verschlechterung der allgemeinen
Sicherheitslage zur Folge hatte beziehungsweise heute noch hat. Diesem
Umstand hat die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers durch die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme bereits genügend Rechnung getragen.
Eine objektiv begründete Furcht vor konkret gegen den Beschwerdeführer
gerichteten Verfolgungshandlungen seitens der irakischen Armeekräfte
lässt sich hingegen nicht begründen, zumal der Beschwerdeführer sich of-
fensichtlich nicht politisch exponiert hat und die PDK, welcher er angehö-
ren will, keine verbotene oder gar verfolgte Partei ist.
7.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj