Abtei lung V
E-4539/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Matthias Münger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4539/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (...) und gelangte über Äthiopien und Italien am (...) in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Nach der summarischen Erstbefragung vom 27. Oktober 2005 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ wies das BFM die Be-
schwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 dem Kanton
Y._______ zu. Aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit
wurde für die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2006 durch den Für-
sorgeverband X._______ in der Person von W._______, Berner
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, eine Beistandschaft errichtet.
Am 19. Juni 2006 fand in Bern in Anwesenheit einer Hilfswerkver-
treterin und der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
die kantonale Anhörung zu den Asylgründen statt. Die Beschwerde-
führerin machte geltend, sie sei als Einzelkind in V._______ (Provinz
U._______) geboren. Im Jahre (...) oder (...) seien ihre Eltern während
des Krieges von Soldaten erschossen worden, während ihr die Flucht
gelungen sei. Auf dem Schiff, welches sie am (...) von V._______ nach
T._______ gebracht habe, sei sie S._______ und R._______ be-
gegnet, welche sie in der Folge bei sich aufgenommen hätten.
S._______ habe für sie beim Roten Kreuz eine Karte ausstellen
lassen, die sie als Kriegsvertriebene ausweise. Eines Tages sei sie im
Rahmen einer Routinekontrolle von der Polizei angehalten und, nach-
dem sie die Karte vom Roten Kreuz gezeigt habe, auf den Posten
mitgenommen worden. Am nächsten Morgen habe man sie zu
S._______ und R._______ begleitet, weil man habe überprüfen
wollen, ob sie tatsächlich an der angegebenen Adresse wohne. In der
Folge seien des Öfteren Polizisten nach Hause gekommen und hätten
ihr Fragen gestellt, was ihren "Pflegeeltern" Angst gemacht und nicht
gefallen habe. Deswegen hätten diese sie eines Tages vor die Tür
gesetzt. Sie habe sich zu einer Kirche in Q._______ begeben; im
September (...) habe sich dort eine katholische Schwester namens
P._______ ihrer angenommen, sie zunächst zu einer anderen Familie
in Q._______ gebracht und anschliessend bis nach Rom begleitet.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen
Verfahren eine "CARTE POUR DEPLACE DE GUERRE" des "COMITE
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DES DEPLACES DE LA GUERRE D'AGRESSION" (C.D.G.A.) und
eine "Attestation N° (...)", jeweils in Kopie, ein.
B.
Mit Anfrage vom 27. Februar 2007 veranlasste das BFM bei der
Schweizer Vertretung in Kinshasa eine Botschaftsabklärung gemäss
Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); die Antwort der Botschaft vom 30. März 2007 ging am
11. April 2007 beim Bundesamt ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2007 brachte das BFM der Be-
schwerdeführerin das Ergebnis der Botschaftsabklärung zur Kenntnis
und gab ihr Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern. Die
Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung ging am 15. Mai 2007 bei der Vorinstanz ein.
D.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007, welche der Beschwerdeführerin am
4. Juni 2007 eröffnet wurde, stellte das Bundesamt fest, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
E.
Am 4. Juli 2007 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In materieller Hinsicht beantragte sie – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge – die Aufhebung der den Wegweisungsvollzug be-
treffenden Ziffern des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 teilte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Rechts-
mittelverfahrens in der Schweiz abwarten, und der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde auf
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einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig verzichtete er auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin, wie in
der Beschwerde in Aussicht gestellt, eine Fürsorgebestätigung der
Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 19. Juli 2007 nach.
H.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 2. August 2007 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme des BFM wurde der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 9. August 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 31. Mai 2007 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung blieben
vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Weg-
weisung.
4.
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde-
führerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft durch das
BFM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik
Kongo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Demo-
kratische Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Da bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sich
auch aus den Akten keine Hinweise für eine konkrete Gefahr der Folter
oder unmenschlicher Behandlung finden, ist der Vollzug der Weg-
weisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 31. Mai 2007 zur Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, dass in der Demo-
kratischen Republik Kongo keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat sprechen
würden. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass sie entgegen
ihren Aussagen über ein Beziehungsnetz verfüge, wohin sie somit
auch zurückkehren könne.
5.2.2 In der Beschwerde hält der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin der Argumentation der Vorinstanz entgegen, bei seiner
Mandantin handle es sich um eine unbegleitete minderjährige Person,
weshalb im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Aspekt des
Kindeswohls vorrangige Bedeutung zukomme. Als junge und
alleinstehende Frau gehöre sie zu einer besonders verletzlichen
Personengruppe. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage im Heimat-
staat, dem fehlenden öffentlichen Sozialsystem und der geringen
Schulbildung würde es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein,
ohne familiäres Beziehungsnetz ihren Unterhalt zu bestreiten.
5.2.3 Für die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo
kann zunächst auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte
Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungs-
gericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19.
Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts-
und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein
Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschafts-
wahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite (Stichwahl) am
29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof
am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er
wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März
2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa
zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-
Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschafts-
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kandidat unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in
die nationale Armee zu integrieren, zu blutigen Auseinandersetzungen.
Nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach
Portugal beruhigte sich die Lage. Kinshasa ist von den Kriegswirren im
Osten des Landes, fast 2000 Kilometer entfernt, nicht direkt betroffen.
Seit den Kämpfen zwischen den Präsidialgarden Kabilas und Bembas
im Februar 2007 ist es in Kinshasa zu keinen grösseren, gewaltsamen
Auseinandersetzungen mehr gekommen, und es kann in Bezug auf
den Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht generell
von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden.
Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis
der ARK kann die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen
Republik Kongo nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen
als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohn-
sitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere,
über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war,
oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-
netz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen
Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzufüh-
rende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verant-
wortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, oder wenn es sich bei
ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (a.a.O. E. 8.3. S. 237 f.)
5.2.4 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörungen
geltend, in V._______ geboren worden zu sein und diesen Ort nach
dem gewaltsamen Tod ihrer Eltern am (...) verlassen und bis zur Aus-
reise am (...) in T._______ gelebt zu haben. Da es sich bei V._______
um eine über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen der
Demokratischen Republik Kongo handelt und sich die Beschwerde-
führerin zuletzt in T._______ aufhielt, ist im Einklang mit der vor-
stehend zitierten Rechtsprechung an sich von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen. Zu prüfen bleibt allerdings, ob sie
als alleinstehende junge Frau bei einer Rückkehr auf ein soziales oder
familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann.
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Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Erstbefragung aus, sie
sei Einzelkind und habe ihre Eltern im Alter von ungefähr 14 Jahren
verloren. Sowohl die Verwandten mütterlicherseits als auch diejenigen
väterlicherseits habe sie nie kennengelernt. Sie wisse, dass ihr Vater
Brüder und Schwestern habe, ihre Mutter jedoch sei Einzelkind ge-
wesen. Auf die Frage, ob sie denn nie versucht habe, die Familien-
angehörigen ihres Vaters zu finden, gab sie zur Antwort, sie habe ge-
hofft, diese in T._______ zu treffen, sie habe sie jedoch weder gesucht
noch gefunden (Akten BFM A1/11 S. 4).
Anlässlich der kantonalen Anhörung wiederholte die Beschwerde-
führerin, keine Verwandten mütterlicherseits zu besitzen und die Ge-
schwister ihres Vaters nur auf Fotos gesehen zu haben. Auf die Frage,
wie ihre Eltern gestorben seien, führte sie zunächst aus, sie wisse
nicht wie, und auf nochmaliges Nachfragen hin antwortete sie, es sei
Krieg gewesen. Auf die Frage, was sie über den Tod ihrer Eltern ver-
nommen habe, erklärte sie: "Nichts, ich habe es nicht gehört, ich habe
es gesehen. Sie haben sie erschossen. (Die GS zeigt keine
Emotionen)." (A12/20 S. 4). Nach der Aufforderung der Befragerin, im
Detail zu schildern, was an diesem Tag geschehen sei, ergänzte die
Beschwerdeführerin ihre Aussagen dahingehend, dass sie die Leute
nicht gekannt habe und es Soldaten gewesen seien. Nach mehr-
maligem Nachhaken sagte sie schliesslich aus, sie sei mit den Eltern
zuhause gewesen, als Soldaten ins Haus eingedrungen seien und ihre
Eltern erschossen hätten. Sie habe durch die Eingangstüre fliehen
können. Bezüglich der Tageszeit des Ereignisses gab sie zunächst den
Morgen und kurz darauf den Nachmittag an (A12/20 S. 6).
5.2.5 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
mit der Begründung ab, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Insbesondere seien die den
gewaltsamen Tod der Eltern betreffenden Schilderungen derart un-
substanziiert ausgefallen, dass in keiner Weise der Eindruck erweckt
werde, dieses Ereignis habe tatsächlich stattgefunden. Obschon sich
solche gewaltsamen Erlebnisse erfahrungsgemäss nachhaltig im Ge-
dächtnis einprägen würden, fehle es den entsprechenden Dar-
legungen augenscheinlich an spontan einfliessendem Detailreichtum
sowie Individualität.
Dieser Einschätzung stimmt das Bundesverwaltungsgericht zu. Die
Beschwerdeführerin wich den Fragen zur Tötung ihrer Eltern ständig
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aus und beschränkte ihre Antwort auf den Hinweis, es sei Krieg ge-
wesen. Zudem führte sie zunächst aus, sie wisse nicht, wie die Eltern
gestorben seien, obwohl sie später angab, bei der Erschiessung ihrer
Eltern dabei gewesen zu sein. Trotzdem konnte sie kein einziges Detail
nennen und zeigte überdies keinerlei Emotionen (E. 5.2.4).
Aufgrund der unsubstanziierten Angaben, des äusserst passiven und
unkooperativen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin sowie des
Umstandes, dass die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt nicht
angefochten wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass die Eltern der Beschwerdeführerin nicht auf die geschilderte Art
und Weise umgekommen, vielmehr noch am Leben sind. In dieselbe
Richtung weist auch das Ergebnis der durch das BFM veranlassten
Botschaftsabklärung, welches festhält, dass die von der Beschwerde-
führerin genannte und auf der "CARTE POUR DEPLACE DE
GUERRE" vermerkte Adresse der "Pflegeeltern" in T._______ nicht
existiere. Zudem hätten Abklärungen bei der C.D.G.A. ergeben, dass
die Eltern der Beschwerdeführerin mit der ehemaligen Vorsitzenden
der Organisation verhandelt hätten, um die eingereichte Bestätigung
N° (...) zu erhalten, welche nicht originalen Bestätigungen entsprechen
würde.
In der Beschwerde wird das Ergebnis der Botschaftsabklärung in
Zweifel gezogen und insbesondere als nicht nachvollziehbar erklärt,
weshalb Mitarbeiter der C.D.G.A. sich noch an ein Treffen zwischen
den Eltern und der ehemaligen Vorsitzenden erinnern sollten, welches
zum Befragungszeitpunkt (...) Jahre zurücklag und aufgrund der un-
rechtmässigen Ausstellung des Ausweises wohl auch in einem
geheimen Rahmen stattgefunden haben dürfte. Der Einwand des
Rechtsvertreters ist zwar nicht abwegig, geht aus der Botschafts-
antwort doch tatsächlich nicht hervor, dass ein Mitarbeiter der
C.D.G.A. die Beschwerdeführerin und deren Eltern hätte identifizieren
können. Dies ändert aber nichts daran, dass die von der Beschwerde-
führerin als Beweismittel eingereichten Dokumente von den Mit-
arbeitern der C.D.G.A. als nicht authentisch qualifiziert wurden und
sich entweder die Eltern oder andere Bezugspersonen der Be-
schwerdeführerin die Mühe machten, für letztere im Jahr ihrer Aus-
reise ein Gefälligkeitsschreiben zu beschaffen. Es ist deswegen davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat nicht – wie
von ihr behauptet – auf sich allein gestellt war. Ebenfalls für das Vor-
handensein von Verwandten oder Bekannten spricht, dass jemand die
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Reisekosten für die Beschwerdeführerin übernommen hat, da sie
selbst nach eigenen Angaben kein Geld dafür bezahlte.
Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht,
das gänzliche Fehlen eines familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
glaubhaft zu machen. Sowohl ihre Angaben zum Tod der Eltern als
auch ihre Aussagen, ausser den Eltern nie andere Verwandte
kennengelernt zu haben und als Einzelkind aufgewachsen zu sein,
müssen im vorliegenden Zusammenhang als unglaubhaft eingestuft
werden.
An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in keiner Art und
Weise nachgekommen ist und sich weder um die Beibringung
rechtsgenüglicher Identitäts- oder Reisepapiere bemühte noch sonst
gewillt war, konkrete und korrekte Angaben zu ihren Wohnorten zu
machen, was eine Überprüfung ihrer Aussagen ermöglicht hätte. Die
für das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltende
Untersuchungspflicht der Asylbehörden hat damit nach Treu und
Glauben ihre Grenze gefunden.
5.2.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gericht
aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zum
Tod ihrer Eltern und dem Vorhandensein von Verwandten, aber auch
wegen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht davon ausgeht, sie ver-
füge in ihrem Heimatstaat über ein familiäres oder soziales Be-
ziehungsnetz. Da die Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig ist und
die Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) somit nicht mehr zum Tragen kommt, erübrigt es sich
an dieser Stelle, auf die Ausführungen in der Beschwerde zum
Kindeswohl einzugehen. Des Weiteren sind auch keine anderen
individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen einen Wegweisungs-
vollzug sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich
um eine junge und offenbar gesunde Frau, welche nach eigenen An-
gaben von klein auf bis zu ihrem 14. Lebensjahr die Schule besuchte.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten somit
auch als zumutbar.
5.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich allenfalls bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen, da er zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet wurde. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte und die Beschwerdeführerin keiner bezahlten Tätigkeit nach-
geht, so dass von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind in Gutheis-
sung des in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2007 gestellten, noch
nicht entschiedenen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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