B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4540/2010
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie,
stammt ursprünglich aus Jaffna und wohnte zuletzt mit der Beschwerde-
führerin in Colombo. Nachdem er Sri Lanka gemäss seinen Angaben am
24. November 2007 über den Flughafen von Colombo auf dem Luftweg
verlassen hatte, gelangte er am 26. November 2007 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung erfolg-
te am 3. Dezember 2007, die einlässliche Anhörung am 9. Januar 2008.
Die Beschwerdeführerin, die bereits seit ihrem (…) in Colombo lebte, ver-
liess Sri Lanka ihren Angaben zufolge am 1. September 2008 und ge-
langte am 3. September 2008 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um
Asyl nachsuchte. Sie wurde am 11. September 2008 summarisch befragt
und am 23. September 2008 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
geltend, sie hätten wegen ihres Sohnes, der bei der Regierung gearbeitet
habe, Morddrohungen erhalten. Sie hätten sagen sollen, wo sich ihr Sohn
aufhalte, ansonsten würden sie umgebracht. In der Folge hätten sie An-
zeige bei der Polizei erstattet. Abgesehen davon hätten sie in ihrer Hei-
mat keinerlei Probleme gehabt; sie seien weder inhaftiert worden
noch seien sie jemals vor Gericht gestanden. Für die weiteren Aussagen
wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 - eröffnet am 1. Juni 2010 - lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton C._______
mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung der Verfügung
wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 22. Juni 2010 (Poststempel vom 23. Juni 2010) ) beim Gericht
gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragten in materieller Hin-
sicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten
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sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, die Be-
schwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in
der Schweiz abwarten.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 27. August 2010 hiess der Instruktions-
richter den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2010 hielt das Bundesamt
ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen im angefochtenen
Entscheid vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
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eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Le-
ben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM erwog zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs, die
Beschwerdeführenden würden dieses mit den politischen Aktivitäten ihres
Sohnes für die Sri Lanka Freedom Party und die ihnen daraus entstande-
ne Bedrohung durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) begrün-
den. Indessen würde sich die Situation in Sri Lanka heute ganz anders
darstellen als zum Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführenden. Da die
LTTE kaum mehr handlungsfähig seien, bestehe heute für eine Furcht vor
einer Verfolgung durch diese Organisation kein Anlass mehr. Aufgrund
der Aktenlage und der Vorgeschichte der Beschwerdeführenden, in wel-
cher es keinerlei Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Be-
hörden gebe, müsse das Vorbringen, sie hätten wiederholt Telefonanrufe
von Personen erhalten hätten, die sich als Mitglieder des Terrorist Investi-
gation Department (TID) ausgegeben und nach ihrem Sohn gefragt hät-
ten, bezweifelt werden. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit sei kein Anlass für
eine begründete Furcht vor einer zukünftigen, asylbeachtlichen staatli-
chen Verfolgung ersichtlich. Die Beschwerdeführenden seien als (…) be-
ziehungsweise (…) und (…) regierungstreue und privilegierte Mitglieder
der sri-lankischen Gesellschaft. Eine ähnliche Einschätzung gelte für ih-
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ren Sohn, der früher Mitglied des (…) gewesen sei. Das Asylgesuch sei
infolgedessen abzulehnen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Weg-
weisung aus er Schweiz. Diese sei vorliegend zulässig, zumutbar, tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar. Zwar erscheine ein Vollzug der
Wegweisung in den Norden und Osten des Landes nicht zumutbar. Ge-
stützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungs-
freiheit könnten sie jedoch in einem anderen Teil ihres Heimatlandes, et-
wa im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden der
Argumentation der Vorinstanz entgegen, sie hätten in ihrer Heimat unter
Reflexverfolgung gelitten. Sie seien gleichermassen von Seiten der LTTE
und der TID bedroht worden, weil ihr Sohn aus Sri Lanka geflüchtet sei.
Es sei bekannt, dass dort nicht davor zurückgeschreckt werde, die Ver-
folgung auf Familienmitglieder auszudehnen, wenn die Hauptverdächti-
gen nicht aufgefunden werden könnten. Dies werde von der Vorinstanz
denn auch nicht bestritten. Der ablehnende Entscheid stütze sich einzig
auf die Behauptung, die LTTE seien heute nicht mehr handlungsfähig,
weshalb von ihnen keine Gefahr mehr ausgehe. Die Beschwerdeführen-
den würden jedoch auch geltend machen, von staatlicher Seite, nämlich
von der Antiterroreinheit TID, bedroht worden zu sein. Die humanitäre Si-
tuation in Sri Lanka bleibe ungeachtet der Beendigung der Kampfhand-
lungen äusserst schwierig. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich
auch in den im Jahre 2010 gefällten Urteilen noch immer auf die Ein-
schätzung, welche es im Entscheid vom 14. Februar 2008 gemacht habe
und dabei zum Schluss gekommen sei, dass sich die Sicherheitslage in
Sri Lanka seit Januar 2006 kontinuierlich verschlechtert habe. Die Auf-
rechterhaltung des Ausnahmezustandes im Lande deute darauf hin, dass
die Regierung nicht davon ausgehe, die LTTE seien inzwischen vollstän-
dig handlungsunfähig.
Das Bundesverwaltungsgericht sei gemäss diesem Urteil der Ansicht,
dass bei der Frage des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamili-
schen Asylsuchenden in den Grossraum Colombo eine sorgfältige Prü-
fung verschiedener Faktoren vorzunehmen sei. Es bedürfe besonders
begünstigender Umstände, damit die Rückkehr in den Grossraum Co-
lombo und Umgebung heute als zumutbar qualifiziert werden könne. Der
Beschwerdeführer habe zwar (…), die in Colombo leben würden. Auf-
grund ihres hohen Alters seien diese aber kaum in der Lage, die Be-
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schwerdeführenden aufzunehmen und ihnen bei der Existenzsicherung
behilflich zu sein. Ein tragfähiges beziehungsnetz sei deshalb nicht vor-
handen, ausserdem habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu den
(…). Unklar sei auch, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine
Rente hätten. Nach dem Verkauf ihres Hauses würden sie auch über kei-
ne eigene Bleibe mehr verfügen. Der Vollzug der Wegweisung erweise
sich unter Beachtung der gesamten Umstände als nicht zumutbar.
5.
5.1 Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles
ist die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung ge-
langt. Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten
Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situ-
ation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert,
so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz
als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage
in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in
den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische
Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als gene-
rell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus dem
übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North
Central, North Western, Central, Western [namentlich: Grossraum Co-
lombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und
dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumut-
bar (vgl. a.a.O. E.13.3).
5.2 Gemäss dem Grundsatzurteil sind solche Personen einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören.
Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition
verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medien-
schaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer
Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge
schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristi-
sche Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
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5.3 Weiter ist festzustellen, dass die LTTE vernichtend geschlagen wor-
den sind und heute für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese Or-
ganisation kein Anlass mehr besteht. Sodann gehören die Beschwerde-
führenden zu keiner der obgenannten Risikogruppen. Sie haben als (…)
beziehungsweise (…) sowie als (…) gearbeitet, waren nie inhaftiert und
auch nicht Angeklagte in einem Gerichtsverfahren. Es ist kein Anlass für
eine begründete Furcht vor einer zukünftigen, asylbeachtlichen staatli-
chen Verfolgung ersichtlich. Weitergehend und zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden, die mit der Einschätzung des Gerichts
übereinstimmen.
5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass den Beschwerdeführenden nach
Auffassung des Gerichts auch vor dem Hintergrund seiner neuen Lage-
analyse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung droht.
Es ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zutreffend zum Schluss
gekommen ist, sie hätten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ge-
macht und würden somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3
AsylG nicht erfüllen. Die Asylgesuche wurden demnach zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Beschwerdeführenden wären – wie vorstehend dargelegt – in Sri
Lanka keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus ihren
Vorbringen ergeben sich auch unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit
zur tamilischen Ethnie keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. aus der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Ben-
said, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff. jeweils mit weiteren
Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Wie bereits ausgeführt, ist für Personen, die aus dem Grossraum Colom-
bo stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grund-
sätzlich zumutbar (vgl. vorstehend E.5.1). Aus den Akten sind sodann
keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wä-
ren. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe-
rin seit ihrem (…) in Colombo lebte. Rein wirtschaftliche Gründe – sollte
sich ihre finanzielle Situation tatsächlich so präsentieren, wie von den Be-
schwerdeführenden geltend gemacht – können die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug nicht begründen.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich quali-
fiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 27. August 2010 gutgeheissen wurde, ist jedoch
praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: