Abtei lung V
E-4541/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April
2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4541/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Heimat-
staat am 8. Oktober 2004 und gelangte am 11. Oktober 2004 in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangszentrum in Vallorbe ein
Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 14. Oktober 2004
wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau zugeteilt.
Die Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei fand am 15. No-
vember 2004 statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie gehöre der Ethnie der Oromo an und stamme
aus Addis Abeba. Sie sei seit dem Jahre 1996 Mitglied der Oromo
Liberation Front (OLF). Sie habe einer Gruppe von Personen angehört,
welche jeweils bei Parteianlässen Tänze aufgeführt habe, und habe
zudem Flugblätter für die Partei verteilt. Am 9. September 2004 seien
anlässlich einer Veranstaltung der OLF in B._______, an welcher sie
mit ihrer Tanzgruppe aufgetreten sei, Angehörige der Sicherheitskräfte
in das Veranstaltungslokal eingedrungen und hätten viele Anwesende
verhaftet. Sie habe zu fliehen vermocht und sei per Anhalter nach
Addis Abeba zurückgereist, wo sie sich bei der Mutter einer Freundin
versteckt habe. Da sie ihre Identitätskarte in B._______ habe zu-
rücklassen müssen, habe sie befürchtet, von den Behörden als OLF-
Mitglied identifiziert und verhaftet zu werden, weshalb sie sich zur
Ausreise entschlossen habe. Sie habe einen Bekannten zu ihren
Eltern geschickt, um die notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen,
und habe von diesem erfahren, dass sich die Behörden bei ihrer Fami-
lie nach ihr erkundigt hätten. Ein Schlepper habe ihr einen auf eine ihr
nicht bekannte Identität lautenden Reisepass beschafft und sie sei am
7. oder 8. Oktober 2004 in Begleitung eines weissen Mannes per Flug-
zeug von Addis Abeba nach Rom gereist und darauf von ihrem Beglei-
ter in einem Auto in die Schweiz gebracht worden.
C.
Mit Verfügung vom 25. April 2005 - eröffnet am 28. April 2005 - lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 (Poststempel: 20. Mai 2005) erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Ferner wurde der
Beschwerdeführerin eine Frist zur Nachreichung der in Aussicht
gestellten Dokumente (Parteiausweis) eingeräumt.
F.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2005 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
es ihr nicht voraussichtlich nicht möglich sein werde, die in Aussicht
gestellten Dokumente innert der eingeräumten Frist zu beschaffen,
und ersuchte um Berücksichtigung allenfalls verspätet eingereichter
Beweismittel.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2005 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin mit Sen-
dung vom 16. August 2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 16. August 2005 (Poststempel) reichte die Beschwer-
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deführerin ein Bestätigungsschreiben der OLF vom 29. Juni 2005
inklusive Zustellcouvert ein.
I.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das BFM mit Ver-
nehmlassung vom 27. September 2005 wiederum an seiner Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 3. November 2005 machte die Beschwerdeführerin
von dem ihr mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2005 eingeräum-
ten Recht zur Stellungnahme Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf
den Standpunkt, angesichts der unsubstanziierten und erfahrungswid-
rigen Angaben der Beschwerdeführerin sei die von ihr vorgebrachte
Mitgliedschaft bei der OLF sowie der angebliche Vorfall vom 9. Sep-
tember 2004 als unglaubhaft zu erachten. Die Angaben der Beschwer-
deführerin zur OLF, zu deren Programm sowie zu ihren Aktivitäten für
diese Partei seien erstaunlich oberflächlich und undifferenziert ausge-
fallen. Angesichts des Umstandes, dass die OLF eine illegale Partei
sei, erscheine es unwahrscheinlich, dass sie Versammlungen in dem
von der Beschwerdeführerin beschriebenen Umfang abhalte und dabei
Auftritte von Tanzgruppen stattfinden würden. Auf einer einschlägigen
Internetseite der OLF, auf welcher viele Meldungen über Verhaftungen
von OLF-Mitgliedern veröffentlichet würden, sei keine Meldung über
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den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall vom 9. Sep-
tember 2004 gefunden worden. Im Weiteren seien die Ausführungen
der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus B._______ und ihrem
darauffolgenden Aufenthalt in Addis Abeba undifferenziert ausgefallen.
Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sie in dieser Zeit keinen
Kontakt mit ihren Eltern gehabt habe und nichts unternommen habe,
um zu erfahren, wie es ihnen gehe, sowie dass sie ihr Heimatland ver-
lassen habe, ohne sich von ihnen zu verabschieden. Der Einwand, sie
habe befürchtet, ihre Eltern könnten ihren Aufenthaltsort verraten, ver-
möge angesichts der bestehenden Familienbeziehungen und des
Umstands, dass gemäss ihren Angaben ihre Eltern und ihr Bruder
Sympathisanten der OLF seien, nicht zu überzeugen.
4.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde
aus, ihre Kenntnisse der OLF würden denjenigen eines einfachen Par-
teimitglieds entsprechen. Immerhin habe sie den Vorsitzenden der Par-
teiversammlung benennen können. Bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit von Asylvorbringen gelte ein reduzierter Massstab, wonach es
genüge, wenn die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben zu erachten sei. Sie versuche, eine Mitglie-
derkarte oder ein Bestätigungsschreiben der OLF zu beschaffen, was
jedoch aus organisatorischen und finanziellen Gründen schwierig sei.
Ferner habe es sich bei der Veranstaltung vom 8./9. September 2004
nur um ein regionales Treffen gehandelt, weshalb nicht erstaunlich sei,
dass darüber auf der Website der OLF nicht berichtet worden sei.
Zudem sei die OLF eine der grössten Oppositionsparteien und verfüge
somit über genügende finanzielle Mittel, um Tanzaufführungen bei
ihren Versammlungen zu organisieren. Entgegen der Auffassung des
Bundesamts habe sie durch den Boten, welchen sie zu ihren Eltern
geschickt habe, Kontakt mit diesen aufgenommen und Bericht über
ihren Verbleib und ihr Wohlergehen erhalten. Ferner hätte ihre Familie
sie zwar wohl nicht freiwillig verraten, sie habe aber befürchtet, die Re-
gierungskräfte könnten entsprechende Informationen beispielsweise
durch Einschüchterung oder Folter erpressen. Da sie sich einer Op-
positionspartei angeschlossen habe, drohe ihr in Äthiopien eine unver-
hältnismässig hohe Strafe.
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsele-
mente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
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Vorbringen sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbe-
sondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragung-
en, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im
Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.),
Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit
und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offen-
heit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland be-
gonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweis-
mittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nach-
geschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung
dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibili-
tät reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter
Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Aus-
länderrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a.
2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die
Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt
werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen
Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen.
Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdi-
gung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen,
EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2 In Anwendung dieses Massstabs gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend
die Furcht vor Verfolgung durch die äthiopischen Behörden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu genügen vermö-
gen.
5.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bisher
keine Dokumente zum Beleg ihrer Identität eingereicht hat und diese
somit nicht feststeht. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise
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darauf, dass sie entsprechende Bemühungen unternommen hätte,
obwohl sich nach ihren Angaben zumindest ihr Geburtsschein noch
bei ihrer Familie befinden soll und sie die Möglichkeit hätte, mit dieser
Kontakt aufzunehmen, allenfalls mithilfe ihrer Freundin, deren Telefon-
nummer ihr bekannt ist. Angesichts dessen ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin diesbezüglich ihre Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG verletzt hat. Zudem müssen die Angaben der Beschwer-
deführerin zu ihrer Reise aus dem Heimatstaat in die Schweiz als un-
substanziiert und realitätsfremd und damit unglaubhaft bezeichnet
werden. Insbesondere ist wirklichkeitsfremd, dass ihr Begleiter stets im
Besitz des von ihr verwendeten Reisepapiers gewesen sein soll und
sie nicht angeben kann, auf welche Identität dieses ausgestellt war.
Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wahren
Umstände ihrer Ausreise und das von ihr verwendete Reisepapier zu
verheimlichen sucht. Diese Umstände sind geeignet, erhebliche
Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu wecken.
5.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzustel-
len, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten
für die OLF und insbesondere zu dem angeblich für die Ausreise aus-
schlaggebenden Vorfall vom 9. September 2004 auffallend oberfläch-
lich und unsubstanziiert ausgefallen sind und nicht die Kennzeichen
einer Schilderung realer Erlebnisse aufweisen. Da die Beschwerdefüh-
rerin nach eigenen Angaben ihre Identitätskarte nicht am Versamm-
lungsort, sondern in einem Privathaus in derselben Stadt zurückliess,
erscheint nicht plausibel, dass diese von den Behörden aufgefunden
und sie als Teilnehmerin der OLF-Versammlung identifiziert und in der
Folge gesucht worden wäre. Als unrealistisch zu bezeichnen ist eine
gezielte Fahndung nach der Beschwerdeführerin auch, weil sie sich
nach eigener Darstellung als einfaches Parteimitglied nur nieder-
schwellig für die OLF engagiert hat und keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sie sich in irgendeiner Weise besonders expo-
niert hätte. Ferner erscheint auch unter Berücksichtigung der von der
Beschwerdeführerin dargelegten Furcht vor Entdeckung ihres vorüber-
gehenden Aufenthaltsorts nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht
stärker darum bemüht hat, Informationen über das Schicksal ihrer
Familienangehörigen sowie der übrigen Teilnehmer an der Veran-
staltung vom 9. September 2004 zu erlangen, zumal solche Kennt-
nisse wichtig gewesen wären, um ihre eigene Gefährdung einzu-
schätzen.
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Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet,
diese Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Insbesondere wird in
dem eingereichten Bestätigungsschreiben der OLF vom 29. Juni 2005
zwar die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in dieser Partei be-
stätigt, jedoch kein Bezug auf den von ihr geschilderten Übergriff der
Behörden vom 9. September 2004 Bezug genommen. Ungeachtet der
Frage der Authentizität dieses Dokumentes ist demzufolge festzu-
stellen, dass dieses jedenfall nicht geeignet ist, die von der Beschwer-
deführerin vorgebrachten, angeblich für die Ausreise entscheidenden,
konkreten Ereignisse zu belegen. Alleine aufgrund der vorgebrachten
Mitgliedschaft bei der OLF kann im Übrigen nicht auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden,
zumal die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermag,
dass sie wegen ihrer Parteizugehörigkeit einer gezielten Verfolgung
ausgesetzt gewesen oder durch besondere Aktivitäten als Regimegeg-
nerin ins Visier der Behörden geraten wäre .
5.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Somit hat die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
Seite 10
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("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
[grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Wie
oben dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin indessen nicht gelung-
en, eine entsprechende konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückschie-
bung nach Äthiopien glaubhaft darzulegen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere
lassen die Berichte über die allgemeinen Lage in Äthiopien nicht auf
eine generelle Gefährdung aller Angehörigen der Ethnie der Oromo
schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Äthiopien herrscht heute - trotz weiterbestehender Grenzkonflik-
te mit Eritrea - kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung insgesamt oder insbesondere
Angehörige der Ethnie der Oromo als konkret gefährdet bezeichnet
werden müssten.
7.6 Die Beschwerdeführerin stammt aus Addis Abeba, wo sie nach
eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2004 gelebt und
die Schule besucht hat und über ein tragfähiges soziales Netz verfügt,
auf dessen Unterstützung sie wird zählen können. Auch wenn nicht in
Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwie-
rigkeiten konfrontiert sein könnte, ist unter diesen Umständen davon
auszugehen, dass sie nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten
wird. Im Übrigen sind keine gesundheitlichen Probleme der Beschwer-
deführerin aktenkundig.
Seite 11
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
indessen mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgehei-
ssen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre
finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Aufer-
legung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige Fremdenpolizeibehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Nicholas Swain
Versand:
Seite 13