Abtei lung V
E-4541/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...),
Bangladesch,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4541/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Bengali mit letztem Wohnsitz
in B._______ (Distrikt Munshigonj), verliess Bangladesch eigenen
Angaben zufolge am 2. Mai 2010. Ohne eigenen Reisepass sei er von
Dhaka nach Rom geflogen und per Auto am 10. Mai 2010 illegal in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Am 25. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer im D._______ zu
seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asyl -
gründen befragt und am 7. Juni 2010 einlässlich zu den Asylgründen
angehört.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, seit 2003 sei er Mitglied der Chatro Dol, einer
Studentenorganisation der „Bangladesch Nationalist Party“ (BNP), und
seit dem Wahlsieg der Awami League (AL) im Jahre 2008 würden
BNP-Mitglieder schikaniert. Er sei von einem Anführer der AL unter
Todes-Androhung aufgefordert worden, die BNP zu verlassen. Ende
des Fastenmonats (August/September 2009) sei er bei der E._______
von F._______ von einigen Personen angehalten worden. Sieben bis
acht weitere Personen seien zu den anderen hinzugestossen, hätten
ihn umkreist, Morddrohungen ausgesprochen und ihm Stockschläge
erteilt. Ihm sei schliesslich die Flucht vor den Angreifern gelungen.
Seither beziehungsweise seit Oktober/November 2009 sei er
regelmässig bei seinen Eltern von der Polizei aufgesucht worden.
Aufgrund der im Ausland lebenden Kinder würden seine Eltern
erpresst. Als einer der beiden Brüder im Februar 2009 nach
Bangladesch zurückgekommen sei, sei auch dieser mit
Geldforderungen seitens der AL konfrontiert worden. Weil sein Bruder
aber keine Geldzahlungen geleistet habe, sei dieser von Mitgliedern
der AL verprügelt worden. Im Januar/Februar 2010 sei er
(Beschwerdeführer) zu einem Freund nach Dhaka gegangen, wo er
sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Am (...) habe er
letztmals an einer Versammlung teilgenommen, an der die Mitglieder
der Chatro Dol bei einem Mahnmal im College in Munshigonj Kränze
hingelegt hätten. Von dort seien sie von Schlägertypen der AL
vertrieben worden. Sein Vater, der ihm geraten habe das Land zu
verlassen, habe ihm die Ausreise organisiert und finanziert.
Seite 2
E-4541/2010
C.
Das BFM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Juni 2010
und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob am 23. Juni 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und
beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache
sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, und (sinngemäss) es sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel legte er
der Beschwerde Kopien seiner Identitätskarte und von zwei Schreiben
seines Anwalts in Bangladesch vom 20. Juni 2010 bei.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Juni 2010 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 verschob die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses.
G.
Mit Eingabe vom 2. August 2010 reichte der Beschwerdeführer
folgende Unterlagen im Original nach: Bestätigung der (bereits in
Kopie eingereichten) Schreiben des in Bangladesch beauftragten
Anwalts des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2010, zwei Schreiben
vom 12. Juli 2010 angeblich der BNP, zwei Schreiben vom
28. September 20(??) angeblich der Chatro Dol, Brief des Vaters in
Bengali ohne deutsche Übersetzung und Briefumschlag der
eingereichten Dokumente.
Seite 3
E-4541/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des
Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide be-
trägt fünf Arbeitstage, die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Juni 2010 eingehalten wurde. Es ist somit auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Gestützt auf Art. 33A Abs. 2 1. Satz VwVG ergeht das Urteil in
deutscher Sprache.
1.5
1.5.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.5.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen
Seite 4
E-4541/2010
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
1.5.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welche sich
die angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In-
soweit bildet bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73).
1.6 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspa-
piere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspa-
piere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
2.2 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" fallen diejenigen
Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch
die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand
ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis
regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Neben "klassischen"
Identitätskarten können auch andere Ausweise - wie zum Beispiel ein
Inlandpass - taugliche Identitätspapiere darstellen. Andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
Seite 5
E-4541/2010
anderen Zweck dienen wie beispielsweise die Bestätigung namentlich
der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem
bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort oder des Schulbe-
suches stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen
Asylbehörden keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben hatte.
Folglich stellt sich die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist, indem es vorgängig feststellte, der Be-
schwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für die Nichtab-
gabe der Reise- oder Identitätspapiere innert 48 Stunden nach Ein-
gabe des Gesuchs.
3.2 Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Befragungen geltend gemacht, in seiner Heimat nie einen Reisepass,
sondern eine Identitätskarte besessen zu haben. Seine Aussage, nie
im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein, überzeuge nicht, zumal
er zwei in Europa lebende Brüder habe, welche einen geregelten
Aufenthalt hätten, und es in Bangladesch sehr einfach sei, einen
Reisepass zu organisieren. Die Schilderungen betreffend seine
Identitätskarte, die ihm im Mai/Juni 2009 zusammen mit seinem
Portemonnaie gestohlen worden sei und die er nicht erneuert habe,
seien widersprüchlich ausgefallen. Hinsichtlich des Diebstahlortes (in
Dhaka [A1 S. 4] beziehungsweise im Bus von Munshigonj nach Dhaka
[A8, S. 3]) und des Nichterneuerungsgrundes (er habe aufgrund der
damaligen Situation keine Identitätskarte bestellen können [A1 S.4]
beziehungseweise er habe keine neue gebraucht, da keine Kontrollen
stattfinden würden [A8 S.2, 4, 21]) habe er sich unterschiedlich
geäussert.
Aufgrund dieser Ausführungen kam das BFM zum Schluss, dass die
Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren
unglaubhaft seien. Dies werde durch das Verhalten des
Beschwerdeführers unterstrichen, der während knapp eines Monats
hinsichtlich der Papierbeschaffung untätig geblieben sei, obwohl er
einen in der Schweiz lebenden Bruder habe, der mit den Eltern
regelmässig in telefonischem Kontakt stehe. Die Aufforderung des
Beschwerdeführers, das BFM solle dem Bruder die Zustelladresse
Seite 6
E-4541/2010
übermitteln, an welche die Ersatzidentitätskarte geschickt werden
solle, lasse erkennen, dass sich der Beschwerdeführer nicht bemühe,
seine Identität gegenüber den Asylbehörden offenzulegen.
Weiter seien die tatsachenwidrigen, widersprüchlichen und
unsubstanziierten Angaben zu seiner Reise (Unkenntnis über den
benutzten Flug, dessen Dauer und Zwischenlandung sowie über den
Namen des Flughafens des Zielortes [Rom]) als ein Indiz für die
bewusste Nichtabgabe von Identitäts- und Reisepapieren zu werten.
Bei der Begründung, weshalb er keine genauen Angaben machen
könne, habe der Beschwerdeführer auch keine plausible Antwort
geben können, weshalb es sich offensichtlich um eine
Schutzbehauptung handle, insbesondere weil der Flug tagsüber
stattgefunden habe und eine Orientierung somit einfach gewesen
wäre. Nach gesicherten Kenntnissen des BFM habe es am 2. Mai
2010 keinen Flug von Dhaka nach Rom mit Zwischenlandung
gegeben. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse darauf
schliessen, dass er nicht nur beabsichtige, seine richtige Identität und
die wahren Umstände seines Reiseweges zu verheimlichen, sondern
auch nicht offenlegen wolle, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen
Reisepapieren er tatsächlich in die Schweiz eingereist sei. Es lägen
deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung des
BFM verwiesen, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).
3.3 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe ein, die Tatsache, zwei in Europa lebende Brüder
mit einem geregelten Aufenthalt zu haben, sei kein Grund für ihn
gewesen, einen Reisepass zu beantragen. Weiter stünden die
Aussagen, er habe „aufgrund der damaligen Situation“ keine neue
Identitätskarte beantragt beziehungsweise habe keine mehr
gebraucht, nicht im Widerspruch. Schliesslich sei es seinem Bruder in
der Zwischenzeit gelungen, mit seinem Vater Kontakt aufzunehmen.
Dieser habe in seinen Unterlagen eine Kopie der Identitätskarte
gefunden, welche ihm zugestellt worden und in der Beilage der
Rechtsmitteleingabe zu finden sei.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz im
Ergebnis das Vorliegen von entschuldbaren Gründen zu Recht ver-
Seite 7
E-4541/2010
neinte. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Indessen ist der in
der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Einwand, wonach zwei in
Europa lebende Brüder mit geregeltem Aufenthalt noch kein Grund
dafür sei, einen eigenen Reisepass zu bestellen, in einem gewissen
Sinne nachvollziehbar. Er vermag aber im Ganzen die vom Bundes-
verwaltungsgericht geteilte vorinstanzliche Einschätzung nicht umzu-
stossen. Zudem hätte der Beschwerdeführer spätestens beim Ent-
schluss, ins Ausland zu gehen, dank der Auslanderfahrung der Ge-
schwister wissen können, dass ein eigener Reisepass dafür unab-
dingbar ist. Sodann ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene
nachgereichte Kopie der Identitätskarte in keiner Weise rechtsgenüg-
lichen Identitäts- und Reisepapieren entspricht, da sie nicht im Original
vorliegt (vgl. E. 2.1 oben; Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1a
Abs. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 [SR; 142.311]). Überdies hat der
Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, wie beispielsweise
eine überstürzte Ausreise, die das Nichtabgeben solcher Dokumente
hätten entschuldigen können (vgl.BVGE 2010/2 E. 6.2; EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches
keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und dafür keine ent-
schuldbare Gründe glaubhaft machen kann. Damit ist die formelle Vo-
raussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt.
4.
4.1 Das BFM führte hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise allfällig zusätzlicher Abklärungen (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG) aus, aufgrund der tatsachenwidrigen Angaben hinsichtlich des
Reisewegs würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung entstehen, welche sich durch die fehlende
Logik in den Darlegungen des Beschwerdeführers, die verschiedenen
Widersprüche und unsubstanziierten Angaben verstärkten. So habe
der Beschwerdeführer zwar frei und ausführlich die Probleme, welche
er und die Familie mit den Mitgliedern der AL gehabt hätten,
geschildert. Jedoch habe er erst auf wiederholtes Nachfragen, warum
er Bangladesch erst im Mai 2010 verlassen habe (vgl. A1 S. 6-7), zur
Antwort gegeben, die AL habe die Polizei hinter ihm hergeschickt.
Zuvor sei nie von der polizeilichen Suche nach ihm die Rede gewesen.
Seite 8
E-4541/2010
Da es aber bei der Polizeisuche um den zentralen Sachverhalt seiner
Asylbegründung gehe, hätte dieser nicht erst auf mehrfaches
Nachfragen hin vorgebracht werden müssen. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer bei der Befragung beziehungsweise bei der
Anhörung unterschiedliche Angaben zum Beginn der polizeilichen
Suche gemacht (Oktober/November 2009, vgl. A1 S. 7) und Letztere
mit einem konkreten Ereignis (Zwischenfall mit dem Motorrad bei
Mukhatar Ende des Fastenmonats [August/September 2009] vgl. A8
S. 13-14) verknüpft habe. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der
Befragung zu Protokoll gegeben, die Polizei habe von seinen Eltern
regelmässig verlangt, dass er sich bei der Polizei melde, ansonsten sie
den Vater mitnehmen würde (vgl. A1 S. 8). An der Anhörung habe er
diese schwerwiegenden Drohungen mit keinem Wort mehr erwähnt,
sei vielmehr bei dieser Frage ausgewichen und habe wiederholt, die
Polizei habe den Auftrag von der AL erhalten, ihn festzunehmen (vgl.
A8 S. 10, 14).
Weiter sei es ihm nicht gelungen die Verbindung zwischen seinen
politischen Aktivitäten und der resultierenden Feindschaft mit der AL
glaubhaft zu machen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er
sei im Jahr 2003 bei seinem College-Eintritt einfaches Mitglied der
Chatro Dol geworden und habe bis zur Regierungsübernahme der AL
im Jahre 2008 aktiv an Versammlungen und Demonstrationen
teilgenommen. Danach hätten sie keine Demonstrationen mehr
organisiert. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des
letzten Studientages seien unterschiedlich ausgefallen (vgl. A1 S. 3,
A8 S. 9), wobei er auf Vorhalt hin eine weitere Version zu Protokoll
gegeben habe, wonach im März/April 2008 seine Abschlussprüfungen
stattgefunden hätten, an welchen er aus Furcht, von der AL
festgenommen zu werden, nicht teilgenommen habe. Demgegenüber
habe er anlässlich der gleichen Befragung aber angeführt, im Jahr
2008 während der Übergangsregierung wenig Probleme im College
gehabt zu haben. Ebensowenig erscheine glaubhaft, dass er zwar
einerseits als einfaches Mitglied überall bekannt gewesen sein wolle,
andererseits aber keinen von den AL-Anhängern, die ihn verfolgt
haben sollen, mit Namen gekannt habe.
Auch widerspreche das Verhalten des Beschwerdeführers, nachdem er
von der polizeilichen Suche nach ihm erfahren habe, jeglicher Logik.
Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen nichts
unternommen, um den Hintergrund der Polizeisuche abzuklären.
Seite 9
E-4541/2010
Ebensowenig habe er den Einfluss des Vaters auf die lokalen
Behörden spielen lassen, obwohl es diesem als ehemaliger „peshkar“
ein Leichtes gewesen wäre. Die auf Vorhalt hin zur Antwort gegebene
Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Vater als Pensionierter
kein Interesse daran gehabt habe, sei angesichts der Intensität der
Polizeisuche und der Furcht des Beschwerdeführers, von der Polizei
umgebracht zu werden, als unbehelflich zu qualifizieren. Dass der
Beschwerdeführer zudem nach dem Vorfall bei der E._______ bei
F._______ keine Anzeige gegen die Angreifer erstattet habe, obwohl
er der Geschädigte gewesen sei, sei unbegreiflich, zumal der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinerlei Probleme mit der
Polizei gehabt und nichts gegen ihn vorgelegen habe. Ebensowenig
vermöge das Verhalten des Beschwerdeführers, der am (...) trotz der
Todesdrohungen seitens der AL nach Munshigonj zurückgekehrt sei
und im College als Chatro Dol Mitglied einen Kranz niedergelegt habe,
zu überzeugen, zumal er anlässlich derselben Anhörung ausgesagt
habe, er habe sich seit Januar 2010 in Dhaka an ständig wechselnden
Orten versteckt, weil er sich in Munshigonj nicht mehr sicher gefühlt
habe, und deswegen auch seine Mutter vor seiner Ausreise nicht mehr
treffen können.
Folglich könne dem Beschwerdeführer die Polizeisuche aufgrund
seines politischen Engagements nicht geglaubt werden. Bei den
geltend gemachten Erpressungen, welche seine Eltern und seine im
Ausland lebenden Brüder durch die AL-Mitglieder erlebt hätten, handle
es sich um Übergriffe Dritter, die staatlicherseits geahndet würden. Der
Staat Bangladesch sei grundsätzlich sowohl schutzfähig wie
schutzwillig. Die Betroffenen hätten es indessen unterlassen, eine
Anzeige zu erstatten und bei den zuständigen Behörden
Unterstützung anzufordern. Die Erklärung des Beschwerdeführers für
dieses Verhalten, es sei nutzlos, eine Anzeige zu erstatten, weil das
Verfahren betreffend seinen Bruder gezeigt habe, dass die Verhafteten
anlässlich der Gerichtsverhandlung als unschuldig dargestellt und
deshalb freigesprochen worden seien, greife nicht, da die
Schilderungen keine nachvollziehbaren Unregelmässigkeiten der
involvierten staatlichen Behörden erkennen lassen würden.
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen erfülle der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht und es
seien keine zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Seite 10
E-4541/2010
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an
seinen Verfolgungsvorbringen fest und führte aus, er habe dank des
kürzlich zustandegekommenen telefonischen Kontakts mit seinem
Vater, einen in Bangladesch tätigen Anwalt damit beauftragen können,
seine Situation hinsichtlich eines gegen ihn gerichteten
Strafverfahrens zu überprüfen. Dabei habe dieser festgestellt, dass die
AL zu Unrecht gegen den Beschwerdeführer eine Klage eingereicht
habe, welche eine Morddrohung gegen ihn enthalte. Die Bestätigung
und der Brief des Anwalts, welche ihm per Telefax zugestellt worden
seien, würden das Vorgenannte bestätigen. Aus diesen Gründen sei es
offensichtlich, dass er nicht nach Bangladesch zurückkehren könne. Er
würde aufgrund von falscher Anschuldigung inhaftiert werden und
müsse die Todesstrafe beziehungsweise erbärmliche Haftbedingungen
befürchten.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt vorab die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch entsprechende Aktenhinweise
E. 4.2) und verweist zwecks Vermeidung von Wiederholung auf diese.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die vorinstanzliche
Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
polizeiliche Suche aufgrund seines politischen Engagements glaubhaft
zu machen. Insbesondere sind unplausible Angaben betreffend
Schuldaten, den letzten Schultag beziehungsweise die Prüfungen
sowie die Unterstützung der BNP gemacht worden. Die auf
Beschwerdeebene eingereichten Schreiben müssen als
Gefälligkeitsschreiben erachtet werden, denen zudem nicht
entnommen werden kann, was die teils widersprüchlichen, teils dem
Handeln der Logik widersprechenden wesentlichen Aussagen des
Beschwerdeführers widerlegen könnte. Dem Beschwerdeführer ist es
demnach auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen die
Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft
darzulegen. Der vom BFM rechtserheblich erstellte Sachverhalt wird
vom Bundesverwaltungsgericht als ausreichend beurteilt, weshalb
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als nicht nötig erachtet
werden. Folglich stellte das BFM zu Recht fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Seite 11
E-4541/2010
4.4 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht
eingetreten.
5.
5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch haben in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Kanton hat dem Beschwerdeführer
vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die
Wegweisung wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Seite 12
E-4541/2010
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend wurde bereits festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre.
Weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe
lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, verfügt über eine
überdurchschnittlich gute Ausbildung und ein gutes familiäres sowie
vermutungsweise – aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in
Bangladesch – grosses soziales Beziehungsnetz, weshalb es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten ist, eine neue Existenzgrundlage in
Bangladesch aufzubauen.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Bangladesch ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse
Seite 13
E-4541/2010
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
6.5 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen.
7.
Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen ist.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist zufolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-4541/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
Seite 15