B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4541/2011
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Walter Stöckli,
Richter Markus König,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
1. A._______, Geburtsdatum unbekannt,
2. B._______, Geburtsdatum unbekannt,
3. C._______, Geburtsdatum unbekannt,
4. D._______, Geburtsdatum unbekannt,
5. E._______, Geburtsdatum unbekannt,
6. F._______, Geburtsdatum unbekannt,
Pakistan,
p.A. Schweizerische Vertretung in Islamabad
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung vom 7. März 2011 / N (…).
E-4541/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. Dezember 2009 an das BFM
(Eingang 29. Dezember 2009) ersuchte der Beschwerdeführer 1 für sich
und seine Familie (Beschwerdeführende 2 bis 6) um Asyl in der Schweiz
nach.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er und seine Familie wür-
den in G._______, Belutschistan leben. Ihre Vorfahren würden aus Ost-
punjab, dem heutigen Indien stammen und seien in der ersten Hälfte des
20. Jahrhunderts nach G._______ gezogen. Seit mehreren Jahren gebe
es diverse Organisationen, welche eine feindliche Einstellung zu den pun-
jabischen Siedlern hätten, obschon sie seit Generationen dort leben wür-
den. Aktuell sei es zu einer Reihe von gezielten Tötungen ("target kil-
lings") von Siedlern gekommen, darunter Dozenten, Lehrer und andere
Personen, die entweder aus dem indischen oder pakistanischen Punjab
stammen würden. Dies habe zur Vertreibung von punjabischen Siedlern
und rund 120 Dozenten respektive Universitätsprofessoren geführt. In
G._______ würden Flugblätter verteilt, in welchen Personen mit punjabi-
scher Herkunft angedroht werde, dass sie mit schwerwiegenden Konse-
quenzen zu rechnen hätten, falls sie Belutschistan nicht verlassen wür-
den. Es sei zu verschiedenen Zwischenfällen in und um G._______ ge-
kommen, und das Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie sei
nicht mehr sicher. Man würde ihnen in G._______ auch keinen Schutz
gewähren. Aus diesen Gründen würden der Beschwerdeführer und seine
Familie gerne in die Schweiz kommen, um ein friedliches Leben führen zu
können.
Gleichzeitig wurden eine Aufstellung der Familienmitglieder und verschie-
dene Zeitungsartikel in Kopie eingereicht.
B.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 gab das BFM durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft in Islamabad den Beschwerdeführenden Ge-
legenheit, ihre aktuelle persönliche Situation darzulegen und allfällige
neue Gesuchsgründe einzubringen. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt,
dass es die Aktenlage erlaube, ohne Durchführung einer Befragung über
ihr Gesuch zu entscheiden.
Die Beschwerdeführenden haben auf das Schreiben nicht geantwortet.
E-4541/2011
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 7. März 2011 verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Die
in deutscher Sprache abgefasste Verfügung wurde den Beschwerdefüh-
renden gemäss Bestätigung von TCS Services (Delivery Confirmation;
Anhang zu Akte A9) am 15. April 2011 zugestellt.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2011 (Eingang Schweizerische Botschaft in Is-
lamabad: 21. April 2011), durch die Botschaft am 10. Mai 2011 an das
BFM übermittelt, ersuchten die Beschwerdeführenden um Übersetzung
der vorinstanzlichen Verfügung ins Englische.
E.
Das BFM ersuchte die Botschaft mit Mail vom 8. Juni 2011 darum, den
Beschwerdeführenden mitzuteilen, dass sie für die Übersetzung der vor-
instanzlichen Verfügung selber besorgt sein müssten. Zudem wurde die
Botschaft darum gebeten, die Beschwerdeführenden über den negativen
Einreiseentscheid und die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht zu orientieren.
F.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 teilte die Schweizerische Vertretung in
Islamabad den Beschwerdeführenden in englischer Sprache mit, dass sie
selber für die Übersetzung der Verfügung des BFM besorgt sein müssten.
Gleichzeitig wies sie auf die Beschwerdemöglichkeit hin.
G.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 (Eingang Botschaft in Islamabad: 25. Juli
2011) erhoben die Beschwerdeführenden (in englischer Sprache) Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
H.
Mit Begleitbrief vom 29. Juli 2011 übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung die Beschwerde dem Bundesamt (Eingang: 8. August 2011), wel-
ches die Unterlagen dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bun-
desverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang: 18. August 2011).
I.
Am 15. Februar 2012 erkundigte sich das BFM auf Anfrage der zuständi-
gen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts bei der Schwei-
E-4541/2011
Seite 4
zerischen Vertretung in Islamabad per E-Mail nach dem Verbleib des sei-
nerzeitigen Begleitschreibens der Botschaft vom 11. April 2011.
J.
Die Schweizerische Vertretung übermittelte eine Kopie dieses Begleitbrie-
fes gleichentags dem BFM (Eingang BFM: 24. Februar 2012), das diesen
am 8. März 2012 dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Beschwerdefrist
(vgl. Art. 50 VwVG) eingehalten haben. Dazu sind vorweg folgende Fest-
stellungen zu machen:
1.3.1 Aus der an die Schweizerische Vertretung in Islamabad gerichtete
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. April 2011 geht hervor, dass
sie ein Schreiben ("letter") der Botschaft vom 11. April 2011 zusammen
mit einem Brief ("letter") des BFM erhalten haben. Da Letzterer nicht in
den Akten war, ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundes-
verwaltungsgerichts das Bundesamt am 10. Februar 2012 telefonisch um
E-4541/2011
Seite 5
dessen Zustellung. Am 8. März 2012 (Eingang) wurde es dem Bundes-
verwaltungsgericht übermittelt.
Den nun vorliegenden Unterlagen kann entnommen werden, dass die
Botschaft den Beschwerdeführenden mit auf Englisch verfasstem Be-
gleitbrief vom 11. April 2011 die Verfügung des BFM vom 7. März 2011
("letter of the EJPD/BFM dated 07.03.2011") übermittelt hat mit der Auf-
forderung, den Zustellschein ("delivery slip") mit Datum und Unterschrift
an die Botschaft zurückzusenden. In der Folge haben sich die Beschwer-
deführenden mit Schreiben vom 18. April 2011 bei der Botschaft (Ein-
gang: 21. April 2011) implizit nach dem Inhalt des Schreibens ("letter")
des BFM vom 7. März 2011 erkundigt, indem sie deren Übersetzung be-
antragten. Die Eingabe wurde von der Botschaft am 10. Mai 2011 an das
BFM übermittelt. In der Folge ersuchte das BFM die Botschaft mit E-Mail
vom 8. Juni 2011 darum, den Beschwerdeführenden mitzuteilen, dass sie
für die Übersetzung der vorinstanzlichen Verfügung selber besorgt sein
müssten. Gleichzeitig wurde die Botschaft darum gebeten, die Beschwer-
deführenden über den negativen Einreiseentscheid und die Möglichkeit
einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu orientieren. Die
Botschaft machte die Beschwerdeführenden mit auf Englisch abgefass-
tem Schreiben vom 24. Juni 2011 auf die Rechtsmittelbelehrung in der
Verfügung des BFM aufmerksam. Schliesslich erhoben die Beschwerde-
führenden mit Eingabe vom 14. Juli 2011 (Eingang Botschaft in Islama-
bad: 25. Juli 2011) (in englischer Sprache) Beschwerde gegen die vor-
instanzliche Verfügung.
1.3.2 Gestützt auf das soeben Erwähnte stellt sich prioritär die Frage, ob
den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung rechtsgenüglich
eröffnet wurde. Vorweg ist festzustellen, dass mit der ordnungsgemässen
Zustellung die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt; die Eröffnung ist grund-
sätzlich Voraussetzung für die Gültigkeit einer Verfügung (vgl. JÜRG STA-
DELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Ge-
mäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung
kein Nachteil erwachsen. Dies stellt einen allgemeinen Grundsatz des öf-
fentlichen Prozessrechts dar, der aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV
enthaltenen Prinzip von Treu und Glauben abgeleitet wird (vgl. FELIX
UHLMANN / ALEXANDRA SCHWANK, zu Art. 38 VwVG, in: Bernhard Wald-
mann / Philippe Weissenberger [Hrsg]: Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Basel, Genf, 2009, Rz. 1, S.
822; LORENZ KNEUBÜHLER, zu Art. 38 VwVG, in: Christoph Auer / Markus
Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über
E-4541/2011
Seite 6
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen, 2008, Rz. 1, S. 527;
BGE 129 II 125 E. 3.3). Das Prinzip von Treu und Glauben verschafft den
Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Schutz berechtigten Ver-
trauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwar-
tungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die
betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht (vgl. BGE 130 I 60
E. 8.1, 129 I 161 E. 4.1). Aufgrund des Vertrauensschutzes hat die Ver-
waltung insbesondere jegliche Verhaltensweise zu unterlassen, die ge-
eignet wäre, die Betroffenen zu täuschen. Hauptsächliche Rechtsfolge
des Vertrauensschutzes ist die Bindung des Staates an die geschaffene
Vertrauensgrundlage. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies,
dass ein Rechtsmittel trotz Mängeln – typischerweise Verspätung – als
gültig anerkannt wird (vgl. KNEUBÜHLER, zu Art. 38 VwVG, a.a.O., Rz. 2,
S. 527).
1.3.3 Die mangelhafte Eröffnung umfasst alle formellen Fehler in der Aus-
fertigung und Bekanntgabe einer Verfügung (UHLMANN / SCHWANK, zu Art.
38 VwVG, a.a.O., Rz. 2). Welche Folge ein Eröffnungsfehler hat, lässt
sich nicht generell umschreiben, sondern muss durch eine Interessenab-
wägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des von einem Mangel Be-
troffenen und dem Interesse an Rechtssicherheit (Gewissheit über den
Eintritt der Rechtskraft) bestimmt werden. Gemäss der Rechtsprechung
ist dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan, wenn eine objektiv man-
gelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist im Ein-
zelfall zu prüfen, ob die betroffene Person durch den gerügten Eröff-
nungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist
(vgl. BGE 122 V 189 E. 2; BGE 122 I 97 E. 3a/aa, u.a.). Die Mangelhaf-
tigkeit der Eröffnung hat also nur Folgen, wenn die Betroffenen deswegen
erstens einem Irrtum unterliegen und wenn sie zweitens infolge dieses Irr-
tums einen Nachteil erleiden (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz. 364,
S. 131, 2. Auflage, Zürich, 1998; m.H.). Andererseits dürfen die Verfü-
gungsadressatinnen und –adressaten keine Mitverantwortung an der
mangelhaften Einreichung des Rechtsmittels tragen (vgl. KNEUBÜHLER, zu
Art. 38 VwVG, a.a.O., Rz. 5, S. 529) und sie alles ihnen Zumutbare zur
Behebung des Eröffnungsmangels ab Kenntnisnahme unternommen ha-
ben, um sich auf einen Eröffnungsfehler berufen zu können (vgl. UHL-
MANN / SCHWANK, zu Art. 38 VwVG, a.a.O., Rz. 8, S. 824). Es wird von ei-
ner Partei erwartet, dass sie ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom
Eröffnungsmangel innert zumutbarer Frist die ordnungsgemässe Eröff-
nung verlangt oder Beschwerde führt. Die zumutbare Frist entspricht nicht
E-4541/2011
Seite 7
zwingend der Rechtsmittelfrist; vielmehr wird auf die Umstände des Ein-
zelfalls abgestellt (Urteile EVG I 565/02 vom 6. Mai 2003, E. 3.1 m.w.H.,
und I 598/01 vom 6. August 2002, E. 2.2). Sind diese Voraussetzungen
gegeben, findet Art. 38 VwVG Anwendung (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, zu
Art. 38 VwVG, a.a.O., Rz. 13, S. 533). Die von Art. 38 VwVG vertrauens-
rechtlich geschützte Disposition liegt normalerweise darin, dass eine Be-
schwerde nicht oder in prozessrechtlich fehlerhafter Weise eingereicht
wird. Die Folge des Vertrauensschutzes muss also primär darin liegen,
das mängelbehaftete Rechtsmittel als formgültig zu anerkennen.
1.3.4 Vorliegend ist die Eröffnung der Verfügung des BFM vom 7. März
2011 mit unpräzisen Angaben im Schreiben der Botschaft vom 11. April
2011 behaftet. So bezeichnete die Botschaft die Verfügung des BFM in ih-
rem Begleitschreiben als "letter", was bewirkte, dass das Dokument für
die Beschwerdeführenden nicht als Verfügung erkennbar war. Die Be-
schwerdeführenden wurden dadurch in die Irre geführt. Ob deshalb von
einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom 7. März 2011 auszuge-
hen ist, kann offen bleiben. Indessen darf aufgrund der Vertrauensgrund-
lage, die durch das auf Englisch verfasste Schreiben der Botschaft ge-
schaffen wurde, indem die Zustellung der Verfügung des BFM lediglich
als Brief angekündigt wurde, den Beschwerdeführenden nicht zum Nach-
teil gereichen, dass sie diesen nicht als Verfügung erkennen konnten und
so ihr Rechtsmittel verspätet einreichten. Dies umso weniger, als sie sich
bereits am 18. April 2011 in einem Schreiben an die Botschaft (implizit
durch das Verlangen einer Übersetzung) nach dem Inhalt des "letters" er-
kundigten und wohl im Vertrauen darauf, dass die Botschaft ihnen rasch
eine Antwort zukommen lassen würde – was ihnen eine Beschwerdeer-
hebung innert Frist ermöglicht hätte –, mit weiteren Schritten zuwarteten.
Folglich kann ihnen keine prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden
(vgl. E. 1.3.3 hievor).
Die Beschwerdeführenden haben schliesslich, nachdem ihnen die Bot-
schaft am 24. Juni 2011 unter Hinweis auf die Rechtmittelbelehrung im
letzten Paragraph sinngemäss mitgeteilt hat, dass es sich bei der Einga-
be des BFM vom 7. März 2011 um eine Verfügung ("decision") handle
(vgl. Bst. I und J), am 14. Juli 2011 gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde erhoben. Daraus folgt, dass die Beschwerdeeingabe (Ein-
gang Botschaft: 25. Juli 2011) unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes
als fristgerecht anzuerkennen ist.
E-4541/2011
Seite 8
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerde nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst ist. Jedoch kann auf die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerde-
eingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu ent-
nehmen ist und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.6 Somit ist auf die frist- und – bis auf den sprachlichen Mangel – form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Indessen ergeht der vorliegende Ent-
scheid in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG;
vgl. E. 4 hienach).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen zunächst darum, den Beschwer-
deentscheid in französischer Sprache abzuhandeln.
4.2 Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt, dass das Verwaltungsverfahren in
einer der vier Amtssprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch, Italie-
nisch, Rumantsch Grischun) geführt wird, in der Regel in der Sprache, in
der die Parteien ihre Begehren gestellt haben. Dasselbe sieht Art. 54 Abs.
1 BGG (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG) für das Beschwerdeverfahren vor,
wobei jenes in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids
geführt wird. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann
das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
E-4541/2011
Seite 9
4.3 Die Entgegennahme von Beschwerden in englischer Sprache – so-
weit diese verständliche Anträge und Begründungen enthalten – kann
sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen, eine Verpflichtung
dazu besteht jedoch nicht. Hinsichtlich der Verfahrensführung – und damit
auch der Redaktion der Entscheide durch das BFM und das Bundesver-
waltungsgericht – bestehen mit Art. 33a VwVG und Art. 54 BGG aber kla-
re Regelungen. Der vorliegende Entscheid ist deshalb ebenfalls in deut-
scher Sprache zu verfassen.
5.
5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt mit der asyl-
suchenden Person in der Regel eine Befragung durch. Ist dies nicht mög-
lich, hat sie die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]). Neben organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Engpässen kann sich eine Befragung auch erübrigen, wenn
der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
rechtsgenüglich erstellt erscheint. Diesfalls ist der asylsuchenden Person
das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Verzicht auf eine Befragung ist
vom BFM zu begründen (vgl. BVGE 2007/30, E. 5).
5.2 Vorliegend wurde auf die Durchführung einer Befragung durch die
schweizerische Vertretung in Islamabad verzichtet (vgl. Akte A5), weil das
BFM nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangte, der entscheidrele-
vante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Begründung der
Asylgesuche und der eingereichten Beweismittel als erstellt zu erachten.
Über diesen Beschluss wurden die Beschwerdeführenden mit Schreiben
des BFM vom 27. Januar 2010 in Kenntnis gesetzt, wobei sie – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – vom BFM gleichzeitig zur Stellung-
nahme eingeladen wurden. Dabei wurde ihnen vom BFM eröffnet, dass
eine Abweisung der Asylgesuche in Erwägung gezogen werde, unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Gründe (kein notwendi-
ger Schutz im asylrechtlichen Sinn). Die Beschwerdeführenden haben
keine Stellungnahme eingereicht.
Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland und zur Einreisebewilligung sowie unter
Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vor-
liegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet
E-4541/2011
Seite 10
werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme vom
27. Januar 2010 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderun-
gen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, E 5.6 ff.).
6.
6.1 Es ist weiter zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführenden zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abge-
lehnt hat, weil sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt und damit nicht schutzbedürftig seien.
6.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächti-
gen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu
umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufent-
haltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann
(vgl. dazu BVGE 2011/10 E.3.3).
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Pakistan und lokalen
E-4541/2011
Seite 11
Machthabern in der Provinz Belutschistan sei im Jahre 2006 nach dem
Tod des Stammesführers Nawab Akhbar Khan Bugti, dem ehemaligen
Gouverneur und Chefminister von Belutschistan eskaliert. Seither sei es
seitens lokaler militanter Nationalisten regelmässig zu gezielten Übergrif-
fen auf unbeteiligte Siedler respektive zu ihrer Ermordung gekommen,
was zu Vergeltungsmassnahmen seitens der Zentralregierung geführt
habe. Dabei sei der pakistanische Staat selber an der Besiedlung von Be-
lutschistan durch Siedler aus dem Punjab, an der Besetzung von Schlüs-
selpositionen durch dieselben wie auch an einer Schwächung nationalis-
tischer Bewegungen und Gruppierungen Belutschistans interessiert. Er
sei grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig einzuschätzen. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Übergriffe
durch militante Gruppierungen und unbekannte Drittpersonen der Polizei
melden könnten, und dass der pakistanische Staat seine Schutzpflicht im
Rahmen des Möglichen wahrnehme. Im Einzelfall könne es zwar durch-
aus vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in
ausreichendem Mass gewährt werde. Eine faktische Garantie des
Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz der bedrohten
Personen könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die ab-
solute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
Von den in Belutschistan seitens der Zentralregierung eingesetzten
Sicherheitskräften könne beispielsweise nicht erwartet werden, dass sie
jeder Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen um-
fassenden Personenschutz zukommen lasse. Aus diesen Gründen seien
die von den Beschwerdeführenden befürchteten Übergriffe seitens mili-
tanter nationalistischer Belutschen nicht einreisebeachtlich. Im Weiteren
sei den Beschwerdeführenden gestützt auf die in der Verfassung Pakis-
tans verankerte Niederlassungsfreiheit zumutbar, sich allfälligen in Zu-
kunft befürchteten radikalen Vertreibungsmassnahmen in Belutschistan
mittels Verlegung ihres Wohnsitzes in eine andere Provinz Pakistans zu
entziehen, um dort ein ungestörtes Leben zu führen. Die Grundlagen für
den Aufbau einer neuen Existenz ausserhalb Belutschistans sei insofern
gegeben, als jedes Mitglied der Familie der Beschwerdeführenden über
eine hervorragende abgeschlossene Ausbildung verfüge oder sie gerade
durchlaufe, und mehrere Familienmitglieder über Berufserfahrungen ver-
fügten. Zudem hätten sie geltend gemacht, dass sie das Geld für die Rei-
se in die Schweiz aufbringen könnten, womit diese finanziellen Mittel
auch bei der Erschaffung einer neuen Lebensgrundlage an einem ande-
ren Ort in Pakistan zur Verfügung stehen würden.
E-4541/2011
Seite 12
7.2 Die Beschwerdeführenden führten demgegenüber in ihrer Beschwer-
de aus, aufgrund der unsicheren Situation sei es für sie schwierig, in ih-
rem Heimatstaat weiter zu leben. Demgegenüber würde die Schweiz von
ihrem hiesigen Aufenthalt profitieren.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass in den vorgebrachten Schilderungen der Beschwerdefüh-
renden keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorhanden sind. Es
besteht auch keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu
beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Die Beschwerdeführenden vermögen der Argumentation der
Vorinstanz auch nichts entgegenzusetzen. Vielmehr beschränken sie sich
auf die Aussage, wonach die Situation in ihrem Heimatstaat unsicher und
es für sie schwierig sei, dort weiter zu leben, ohne konkrete Hinweise auf
irgendeinen individuell zugefügten Nachteil oder eine akute gezielte Ge-
fahr für sie selber darzutun. Auch können den Akten keine Hinweise für
eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende,
begründete Verfolgungsfurcht entnommen werden.
8.2 Im Anschluss an die obgenannten Ausführungen ist zusammenfas-
send festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Pakistan nicht akut
gefährdet sind. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im
Sinne von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifi-
zieren. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerde-
führenden verweigert und ihre Asylgesuche abgewiesen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Seite 13
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden
Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4541/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Islamabad.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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