B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4541/2015
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte zum ersten Mal am 3. Januar 2012 in
der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. April 2012 stellte die
Vorinstanz die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens des Beschwerdeführers fest, trat auf sein Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien
an. Diese Verfügung erwuchs am 1. Mai 2012 unangefochten in Rechts-
kraft.
A.b Am 10. März 2014 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Tessin po-
lizeilich angehalten. Mit schriftlicher Eingabe vom 26. Juni 2014 stellte er
ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde vom damals zustän-
digen BFM am 25. Juli 2014 formlos abgeschrieben mit der Begründung,
es handle sich um ein unbegründetes Mehrfachgesuch. Mit Verfügung vom
28. Juli 2014 ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Italien an. Mit Urteil vom 3. September 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. August 2014 ab.
Am 15. September 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Italien über-
stellt.
B.
Am 28. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aar-
gau angehalten und am nächsten Tag dem Amt für Migration und Integra-
tion des Kantons Aargau zugeführt. Dort wurde er am 29. Mai 2015 zu den
Gründen seiner Wiedereinreise, dem Verstoss gegen das 2012 erlassene
Einreiseverbot und seinem erneuten Aufenthalt in der Schweiz befragt.
Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Italien gewährt.
Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, er habe sich seit seiner Rückkehr nach Italien immer dort aufge-
halten. Italien habe sein Asylgesuch jedoch abgelehnt. Er sei auf Methadon
angewiesen, die Ärzte in Italien würden ihm jedoch nicht helfen bezie-
hungsweise nur ein Arzt in B._______ sei bereit ihm Methadon abzugeben,
dort wohne er aber nicht. Diesen Arzt sehe er alle zwei Wochen. Er leide
auch an Asthma. Sobald sein Asthmaspray leer sei, hole er einen neuen.
Ansonsten gehe es ihm in gesundheitlicher Hinsicht sehr gut, er schlafe
und esse. Er wolle langsam mit dem Methadon aufhören; danach könne
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man ihn wieder aus der Schweiz wegschicken. Nach Tunesien könne er
allerdings nicht zurück, da er dort niemanden kenne.
Die Befragerin wies den Beschwerdeführer im Rahmen des Gesprächs da-
rauf hin, dass er, sollte er beabsichtigen ein neues Asylgesuch einzu-
reichen, dies schriftlich und begründet tun müsse. Zudem händigte sie ihm
ein Merkblatt betreffend Mehrfachgesuch in arabischer Sprache aus. Zur
Einreichung eines neuen Asylgesuchs setze sie ihm eine Frist an.
C.
C.a Gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 4. Januar 2012 und die Anga-
ben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz die zuständige italie-
nische Behörde am 2. Juni 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
C.b Am 15. Juli 2015 teilten die schweizerischen Behörden den italieni-
schen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 2. Juni 2015
erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des
Asylgesuches des Beschwerdeführers; gleichzeitig ersuchten sie um prak-
tische Angaben zum Transfer.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 (Ausgang SEM 15. Juli 2015) wies die
Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwer-
deführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei Italien zustän-
dig. Die Art und der Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien An-
spruch habe, richte sich nach der dortigen nationalen Gesetzgebung. Ita-
lien sei somit weiterhin für die sein Verfahren bis zu einem allfälligen Weg-
weisungsvollzug zuständig, selbst wenn er aufgrund eines bereits rechts-
kräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unter-
bringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung
habe. Es sei sodann davon auszugehen, dass Italien eine angemessene
medizinische Versorgungsleistung erbringen könne und den Zugang zu
notweniger medizinischer Behandlung gewährleiste. Das SEM trage sei-
nem aktuellen Gesundheitszustand zudem Rechnung, indem es die italie-
nischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische
Behandlung informiere.
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E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 mit-
tels vorgedrucktem Formular Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Weiter begehrte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei
bereits erfolgter Weitergabe sei er mittels separater Verfügung darüber zu
informieren.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei krank und stehe
in Behandlung. Dabei stellte er in Aussicht, (ärztliche) Unterlagen einzu-
reichen und beantragte eine mündliche Verhandlung zur weiteren Begrün-
dung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, wobei das Gericht
im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom-
men (Art. 64a AuG, SR 142.20) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Rechts-
mitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt und formgerecht
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(Art. 48 Abs. 1, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
5.
5.1 Die nicht weiter begründeten oder substanziierten Gesuche um Anset-
zen einer Nachfrist zur Einreichung weiterer (medizinischer) Unterlagen
sowie zur Ansetzung einer mündlichen Verhandlung sind abzuweisen, zu-
mal es sich vorliegend um ein schriftliches Verfahren handelt, das Gericht
die Begründung als knapp aber hinreichend klar erachtet und der Be-
schwerdeführer in seiner Eingabe nicht ansatzweise dartut, inwiefern sich
aus den angekündigten neuen ärztlichen Unterlagen in Bezug auf die vor-
liegende Sache Neues zu seinem gesundheitlichen Zustand ergeben
würde.
5.2 Soweit der Beschwerde ein an die Vorinstanz gerichtetes pauschales
und nicht weiter spezifiziertes Gesuch um Akteneinsicht beiliegt, ergibt sich
aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der angefoch-
tenen Verfügung bereits Einsicht in die Akten erhielt.
5.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.
5.4 Der Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens beschlägt die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf Art. 64a AuG sowie deren Vollzug. Auf die Anträge, die
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und dem Beschwerdeführer sei in
der Schweiz Asyl zu gewähren sowie die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
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Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unter-
lassen und bei bereits erfolgter Weitergabe sei er mittels separater Verfü-
gung darüber zu informieren, ist demnach nicht einzutreten.
6.
6.1 Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf
diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziie-
rungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfah-
rens voraus.
6.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie die Prozessgeschichte
zeigt, ohne weiteres erfüllt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit der Wiedereinreise (erneut) illegal in
der Schweiz auf, verfügt unbestrittenermassen über keine ausländerrecht-
liche Anwesenheitsbewilligung und es besteht derzeit auch kein Anspruch
auf die Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Zuständigkeit Italiens zur
Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung
der Vorinstanz vom 16. April 2012 rechtskräftig festgestellt. Diese wird
denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und von der Zustimmung
zur Wiederaufnahme ist auszugehen, nachdem Italien das Wiederaufnah-
meersuchen der Vorinstanz vom 2. Juni 2015 innert der vorgesehen Frist
unbeantwortet liess, womit von der Zustimmung auszugehen ist (vgl. Art.
24 Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist [Dublin-III-VO]).
Die Wegweisung ist demnach zu Recht angeordnet worden.
7.
7.1 Damit bleib zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1
AuG).
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7.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31.
Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und keine konkreten Hinweise dafür beste-
hen, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultieren-
den Verpflichtungen halten würde. Insbesondere hat das SEM in seiner
Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer
in Bezug auf das angeblich abgewiesene Asylgesuch an die italienischen
Behörden wenden und auf die ihm dort zur Verfügung stehenden Rechts-
mittel zurückzugreifen kann.
7.1.2 Darüber hinaus vermag er auch in gesundheitlicher Hinsicht keine
Gründe darzutun, welche die in Bezug auf Italien bestehende Regelvermu-
tung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 5 AuG) um-
zustossen vermöchten. So kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in Italien Zugang zur notwendigen medizinischen Be-
treuung hat, zumal seinen Aussagen ein regelmässiger Arztbesuch in
B._______ entnommen werden kann und demnach schon aus diesem
Grunde von der Sicherstellung der Methadonabgabe und des Asthmamedi-
kaments ausgegangen werden kann. Das dargestellte Krankheitsbild stellt
darüber hinaus offensichtlich keine medizinische Notsituation dar, welche
einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünde, gab er im
Rahmen der kantonalen Befragung doch zu Protokoll, gesundheitlich gehe
es ihm sehr gut, er wolle einfach von der Einnahme des Methadons weg-
kommen.
7.1.3 Nachdem Gesagten ist sowohl von der Zulässigkeit als auch von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 und 4
AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist zudem technisch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG)
8.
Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt jedoch
seim Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist unabhängig von der nicht
belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren aus
den erwogenen Gründen bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesu-
ches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben, wobei der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nichts
Gewichtiges entgegenhielt. Die Verfahrenskosten sind demzufolge vom
Beschwerdeführer zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: