B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-454/2014
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2013 / N (…).
E-454/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2010 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Er wurde am 1. Dezember 2010 zur Person (Protokoll: SEM-Akte A7) und
am 10. Dezember 2013 zu seinen Fluchtgründen (Protokoll: SEM-Akte
A20) befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde, ur-
sprünglich Maktumin, aber seit einigen Jahren im Besitz der syrischen
Staatsangehörigkeit. Er stamme aus B._______, wo er zusammen mit sei-
ner Mutter und seinen beiden Brüdern gewohnt habe. In den Jahren 2009
und 2010 sei er dreimal von den syrischen Sicherheitsdiensten vorgeladen
respektive verhaftet worden. Das erste Mal habe ihn sein Onkel freikaufen
können, das zweite Mal sei er mit mehreren anderen Personen zusammen
verhaftet worden. Das letzte Mal, im September 2010, sei er während zwei
Tagen gefangen gehalten, geschlagen und gefoltert worden. Zudem hätten
ihm die Beamten gedroht, ihm würde das gleiche passieren wie seinem
älteren Bruder Q., der während den kurdischen Protesten 2004 verhaftet,
sechs Monate festgehalten und gefoltert worden sei. Nach seiner Entlas-
sung habe der Bruder hospitalisiert werden müssen. Nachdem er sich eine
gewisse Zeit im Irak aufgehalten habe, sei er nach seiner Rückkehr nach
Syrien erneut vom Sicherheitsdienst vorgeladen und geschlagen worden.
Im November 2010 sei er schliesslich an Krebs gestorben. Er habe dem
syrischen Regime die Behandlung seines Bruders immer vorgeworfen,
auch öffentlich. Er habe mehrmals politische Parolen auf Wände geschrie-
ben und politische Plakate aufgehängt. Das sei auch der Grund, weshalb
er von den Sicherheitskräften vorgeladen worden sei. Anfang Oktober
2010 sei er aus Syrien ausgereist. Zudem sei er von der Schule verwiesen
worden und habe die neunte Klasse nicht abschliessen können, weil er das
Regime aufgrund der Probleme seines Bruders kritisiert habe.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete seine Wegweisung an. Gleichzeitig verfügte es seine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
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D.
Am 13. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um voll-
ständige Einsicht in die gesamten Akten seines Asylverfahrens, inklusive
in den Antrag auf vorläufige Aufnahme. Eventualiter ersuchte er um schrift-
liche Begründung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Am 16. Januar 2014 gewährte das BFM Einsicht in die Asylakten,
verweigerte jedoch die Einsicht in die Akten A8, A11, A12, A21 und A23.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2014
beantragte der Beschwerdeführer die Verfügung sei aufzuheben und zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei er als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in sämtli-
che Asylakten seines Vaters sowie in die Akten A14, A17, A18, A21 sowie
in sämtliche von ihm eingereichten Beweismittel. Eventualiter ersuchte er
um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Asylakten seines Vaters so-
wie zu den genannten Akten und Beweismitteln respektive um Zustellung
einer schriftlichen Begründung betreffend die Akte A21. Danach sei ihm
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Zudem sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung be-
treffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Rechtskraft erwachsen sei.
Neu macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zudem geltend,
er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, was seine drohende Ge-
fährdung bei einer Rückkehr nach Syrien massgeblich verstärke. Als Be-
weismittel reichte er die in der Beschwerde aufgeführten Beilagen 3–14 zu
den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A17
und A18, sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel und
in die Akten aus dem Asyldossier des Vaters, soweit diese Grundlage der
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angefochtenen Verfügung bildeten, zu gewähren. Im Übrigen wies es das
Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab. Dem
Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert 15 Tagen ab Ge-
währung der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Zu-
dem erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss und
setzte zu dessen Bezahlung eine Frist bis zum 28. Februar 2014 an.
G.
Am 25. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2014 hiess das
Bundesverwaltungsgericht diese Gesuche gut.
H.
Am 4. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung ein und gab als Beweismittel die Beilagen 15–20 zu den Akten.
I.
Am 7. März 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu Vernehm-
lassung ein. Am 21. März 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung
und am 31. März 2014 replizierte der Beschwerdeführer.
J.
Am 2. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein
(Beilagen 21–23).
K.
Am 11. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine wei-
tere Eingabe, in der er auf ein vor einiger Zeit ergangenes Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts verweist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten.
Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse ge-
mäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4), hat der Beschwerdeführer – anders als in Bezug
auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
(Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist da-
her nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, der Tod des Bruders Q. des Beschwerdeführers wegen Krebs könne
nicht direkt den während dessen Gefangenschaft erlittenen Misshandlun-
gen zugerechnet werden. Die drei Verhaftungen des Beschwerdeführers
für kurze Zeit, die keine juristische Verfolgung zur Konsequenz gehabt hät-
ten, wiesen keine genügende Intensität auf, als dass sie asylrechtlich rele-
vant sein könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Prob-
lemen, die sein Bruder Q. gehabt habe und bezüglich seines Aufenthaltes
im Irak enthielten Widersprüche. So sei insbesondere unklar, ob der Be-
schwerdeführer sich mit Q. im Irak aufgehalten habe und wie lange Q. im
Irak gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer einmal ausgesagt,
er sei noch am gleichen Tag aus Syrien ausgereist, an dem sein Bruder Q.
wieder freigelassen worden sei und ihn zur Ausreise aufgefordert habe,
einmal habe er jedoch ausgesagt, er sei nach der Freilassung von Q. noch
eine Woche in Syrien geblieben. Zudem habe er sich in Widersprüche dazu
verstrickt, ob er im März 2010 verhaftet oder ob er vorgeladen worden sei.
Deshalb könnten die angeblich im Heimatland erlebten Probleme nicht als
glaubhaft betrachtet werden.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, seine Ver-
folgung in Syrien stehe in Zusammenhang mit der von seinem Bruder Q.
erlittenen Verfolgung durch die syrischen Behörden nach dem Aufstand im
Jahr 2004. Zudem sei sein Vater am (...) 2004 in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt worden. Kurz vor seiner Ausreise sei er zweimal von den Behör-
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den einvernommen worden: Zum ersten Mal circa eine Woche vor der Aus-
reise, zum zweiten Mal unmittelbar vor der Ausreise. Seine Aussagen seien
von zahlreichen Realkennzeichen geprägt, so habe er etwa in der Erstbe-
fragung viele detaillierte Ausführungen in freier Rede gemacht und sei da-
nach – wie im Protokoll notiert worden sei – wiederholt sehr betroffen ge-
wesen. Er schildere zudem ausdrücklich, dass es sich bei einer der ihn in
Gefangenschaft befragenden Personen um einen gewissen C._______
gehandelt habe, bei dem es sich um einen Kurden aus (…) handle, der
bereits seinen Bruder Q. verhaftet und verfolgt habe. Die Unterscheidung
der Vorinstanz zwischen Vorladungen ("convocations") und Verhaftungen
("arrestation") sei spitzfindig, die Vorinstanz verkenne, dass sich diese Be-
griffe nicht zwingend ausschlössen, so könne eine Vorladung sehr wohl
eine Verhaftung mit sich bringen. Auch Q. habe man zudem mit Schlägen
und Verhaftung gedroht, ihm (dem Beschwerdeführer) drohe das gleiche
Schicksal, das Q. widerfahren sei. Die wiederholten Verhaftungen würden
durchaus eine asylrelevante Intensität erreichen. Im Falle einer erneuten
Einreise nach Syrien würde er verhaftet und nicht mehr freigelassen. Be-
richte würden belegen, mit welcher systematischen Gewalt das Assad-Re-
gime gegen Oppositionelle vorgehe. Er sei bis zu seiner Ausreise politisch
aktiv und – ebenso wie sein Bruder Q. und sein Vater – den Behörden als
Regimegegner bekannt gewesen.
Neu macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, er habe
sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, was seine drohende Gefährdung
bei einer Rückkehr nach Syrien massgeblich verstärke. Zudem sei auch
sein Vater durch seine regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz aufge-
fallen und deshalb als Flüchtling anerkannt worden. Er sei Mitglied der [kur-
disch-syrische Partei]. Er habe am (…) 2014 an einer Demonstration in (…)
teilgenommen. Fotos davon, die ihn zeigen würden, seien zusammen mit
einem Artikel über die Demonstration auf dem Internet aufgeschaltet wor-
den. Zudem gebe es davon einen Bericht auf (…), in dem er zu erkennen
sei. Am (…) sei es in D._______ anlässlich (…) zu einer Demonstration
von Assad-Anhängern gekommen. Der Beschwerdeführer habe seiner-
seits gegen diese Demonstration demonstriert und von der anderen Stras-
senseite her Parolen und Beschimpfungen gegen die Pro-Assad-Demonst-
ranten gerufen. Er sei derart aufgebracht gewesen, dass er von der Polizei
habe beruhigt und zurückgehalten werden müssen. Anschliessend habe er
gegenüber (…) Stellung zu seiner Wut genommen und ausgeführt, dass
die syrische Regierung sich schämen und abtreten sollte. Dieser Fernseh-
bericht sei prominent auf (…) gesendet worden und im Internet unter zahl-
reichen Links abrufbar. Er sei darin wiederholt und sehr lange im Interview
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zu sehen. Zudem sei es am gleichen Tag zu Übergriffen von Assad-Anhä-
ngern in E._______ gekommen, die im Internet ebenfalls gut dokumentiert
seien. Es sei offensichtlich, dass er durch seine exilpolitischen Tätigkeiten
in der Öffentlichkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich
gezogen habe. Es sei bekannt, dass Angehörige der syrischen Botschaften
als Spione bei regimekritischen Demonstrationen im Ausland eingesetzt
würden. Es sei offensichtlich, dass der syrische Staat ausländische De-
monstrationen gegen das syrische Regime überwachen lasse und die Teil-
nehmer identifiziere. Zudem sei zu beachten, dass bereits die Stellung als
abgewiesener Asylsuchender im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante
Verfolgung auslösen könne.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sei-
nen Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör verletzt, wes-
halb die Verfügung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. So habe die Vorinstanz die Akten seines
Vaters beigezogen, die entscheidrelevanten Akten jedoch nicht in sein Dos-
sier übernommen. Sein Vater sei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in
der Schweiz 2007 als Flüchtling anerkannt worden, was die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung jedoch weder erwähnt noch gewürdigt habe.
Die Vorinstanz habe zudem die Akten in rechtswidriger Weise geführt, weil
sie keinen Beweismittelumschlag erstellt habe, was insbesondere von Be-
deutung sei, da sie die Beweismittel in der angefochtenen Verfügung zwar
erwähnt, jedoch nicht gewürdigt habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht
erwähnt und gewürdigt, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei; dass er
auch nach seiner letzten Verhaftung überall herumerzählt habe, die syri-
schen Behörden seien für das Leid seines Bruders verantwortlich; dass er
aufgrund seines Verhaltens betreffend die Beschuldigung der Behörden
wegen den Problemen seines Bruders von der Schule ausgeschlossen
worden sei; dass er während seines Militärdienstes nicht gewagt habe, das
syrische Regime zu kritisieren, dies danach aber umso stärker gemacht
habe; dass er Kritik am Regime auf Papier gebracht und auf Mauern ge-
klebt habe; dass sein jüngerer Bruder 2011 verhaftet und inhaftiert worden
sei, und dass er selber bei seinen Verhaftungen gefoltert worden sei. Damit
habe die Vorinstanz nicht nur seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, sondern auch ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes. Zudem habe die Vorinstanz keine
Botschaftsabklärung durchgeführt und zwischen der Befragung zur Person
und der Anhörung seien drei Jahre verstrichen.
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4.3 In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer nichts
Neues, Entscheidwesentliches vor.
4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdefüh-
rer habe auf erstinstanzlicher Ebenen nie vorgebracht, seine Probleme in
Syrien würden mit dem Weggang seines Vaters zusammenhängen. Seine
Probleme stammten zudem aus den Jahren 2009 und 2010, während sein
Vater bereits 2007 als Flüchtling anerkannt worden sei. Er habe zudem in
der Befragung nichts von seinen regimekritischen Aktivitäten (Aufkleben
von Postern und Verteilen von Flugblättern) gesagt. Kein objektives Ele-
ment lasse darauf schliessen, dass die Behörden ihn als Kritiker identifiziert
haben könnten.
Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers machten nicht den
Eindruck als seien sie geeignet, ernsthaft die Aufmerksamkeit der syri-
schen Behörden auf ihn zu lenken. Obwohl er Mitglied der [kurdisch-syri-
sche Partei] sei, habe er nie eine Demonstration in der Schweiz organisiert
und weise kein speziell exponiertes politisches Profil auf. Auch die einge-
reichten Fotos und die auf dem Internet abrufbaren Aufnahmen seien nicht
geeignet, ihn in spezieller Weise zu exponieren und liessen nicht die Fest-
stellung zu, dass es sich bei ihm um einen Oppositionsführer handle. Zu-
dem seien keine Belege dafür vorhanden, dass das syrische Regime auf
ihn aufmerksam geworden sei oder seine Aktivitäten Konsequenzen für ihn
gehabt hätten.
4.5 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe von seiner
Mutter erfahren, dass sie zweimal von Unbekannten kontaktiert worden sei:
Einmal hätten Unbekannte sie angerufen und einmal hätten solche an die
Tür geklopft und ihr mitgeteilt, sie solle den Beschwerdeführer auffordern,
er solle schweigen, sonst könne ihm sogar in der Schweiz etwas passieren.
Zudem dürfe sie nicht vergessen, dass sie selber noch in Syrien sei. Die
Frage einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Vaters in der
Schweiz sei zwingend zu prüfen. Es stelle sich die Frage, ob es den syri-
schen Behörden möglich sei, die Verknüpfung zwischen dem Vater und
dem Beschwerdeführer zu machen, was eindeutig zu bejahen sei. Er habe
sich zudem ausführlich zu einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund sei-
nes Bruders geäussert, weshalb automatisch auch eine Reflexverfolgung
aufgrund seines Vaters hätte geprüft werden müssen. Als Beweismittel für
seine Aussagen verwies der Beschwerdeführer auf Videoaufnahmen, die
eine Auseinandersetzung zwischen Assad-Befürwortern und Assad-Geg-
nern anlässlich der (…) vom (…) zeige und in dem der Beschwerdeführer
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prominent zu erkennen sei (abrufbar auf ). Zu dieser
Auseinandersetzung sei es gekommen, nachdem er bei einer Demonstra-
tion in D._______ Anti-Assad Parolen gerufen habe. Als er sich von der
Demonstration entfernt habe, sei er von Anhängern des syrischen Regimes
angegriffen worden. Wie in den Videoaufnahmen ebenfalls zu erkennen
sei, habe einer der Regime-Anhänger nach den Auseinandersetzungen
den Beschwerdeführer mit einem Natel fotografiert. Einer der beiden Män-
ner, die aufgrund ihrer Jacken als Anhänger Assads identifiziert werden
könnten, sei zudem in einem Film mit (…) zu sehen.
4.6 Am 2. Juli 2014 reicht der Beschwerdeführer Fotos einer Demonstra-
tion gegen die syrische Regierung ein, an der er teilgenommen habe. Zu-
dem macht er geltend, er habe (…) ein Interview gegeben, das im Internet
abrufbar sei und reichte einen Ausdruck dieses Interviews ein.
5.
Vorab sind die prozessrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers auf Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.2 Soweit die prozessrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers die Ein-
sicht in die Asylakten seines Vaters, in seine eigenen Asylakten und in die
von ihm eingereichten Beweismittel betreffen, wurden sie in der Zwischen-
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verfügung des Gerichts vom 13. Februar 2014 behandelt und abschlies-
send beurteilt. Das SEM hat dem Beschwerdeführer in der Folge gemäss
den Anordnungen des Gerichts Einsicht gewährt. Damit hatte der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene angemessen Einsicht in alle rele-
vanten Akten.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung
der Begründungspflicht, da die Vorinstanz es unterlassen habe, gewisse
Elemente seiner Vorbringen in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen
und/oder zu würdigen.
5.3.1 Grundsätzlich ist bezüglich dieser Rügen auf Verletzung der Begrün-
dungspflicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde mit zum Teil sehr weit hergeholten Argumenten versucht, der
Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. Dazu
stützt er sich auch auf Elemente seiner Aussagen, die er im erstinstanzli-
chen Verfahren noch nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung in Verbin-
dung brachte. Es ist diesbezüglich zu betonen, dass die Vorinstanz nicht
verpflichtet ist, jeden einzelnen Satz eines Asylsuchenden in der Verfügung
zu nennen, sondern sie lediglich diejenigen Vorbringen zu erwähnen und
zu behandeln hat, die ihr aufgrund der gesamten Umstände relevant er-
scheinen. Auf die einzelnen Rügen ist im Folgenden einzugehen.
5.3.2 Da der Beschwerdeführer in erster Instanz keine Reflexverfolgung
aufgrund seines Vaters geltend gemacht hatte, kann der Vorinstanz nicht
vorgeworfen werden, dass sie eine solche nicht geprüft hat. Im Gegensatz
zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik hätte die
Vorinstanz aus der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des Bru-
ders Q. nicht ohne Weiteres schliessen müssen, dass auch eine Reflexver-
folgung aufgrund des Vaters vertieft zu prüfen sei. Zudem macht der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene nur geltend, die Verfolgungsgefahr,
die aus seinen eigenen exilpolitischen Aktivitäten herrühre, verstärke sich
aufgrund der Verfolgungsgefahr des Vaters. Die exilpolitischen Tätigkeiten
hatte er aber im erstinstanzlichen Verfahren noch gar nicht vorgebracht.
Eine bereits zuvor bestehende Reflexverfolgung aufgrund des Vaters
macht er nicht geltend.
5.3.3 Der Umstand, dass die Vorinstanz keinen Beweismittelumschlag er-
stellt hat, erscheint zwar verfahrenstechnisch heikel, aber in keiner Weise
so gravierend, dass dies ohne Weiteres die Verletzung prozessrechtlicher
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Seite 12
Normen begründen würde, zumal die Vorinstanz die Fotos des Beschwer-
deführers in der angefochtenen Verfügung erwähnt und damit zumindest
implizit als nicht weiter relevant beurteilt hat.
5.3.4 Bezüglich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien
ist festzuhalten, dass er diese im erstinstanzlichen Verfahren zwar erwähnt
hatte. Er machte diesbezüglich jedoch keine weiteren Ausführungen und
insbesondere nicht geltend, daraus resultiere eine spezifische, flüchtlings-
relevante Verfolgungsgefahr. Damit kann der Vorinstanz diesbezüglich
keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Ähnlich zu
beurteilen ist die Rüge, die Vorinstanz habe die Verhaftung des jüngeren
Bruders S. des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer
hatte dessen Verhaftung lediglich im Rahmen seiner Ausführungen zu sei-
ner Fluchtroute erwähnt, macht jedoch keine weiteren Ausführungen dazu
und insbesondere nicht geltend, daraus folge oder dies sei ein Indiz für
eine Reflexverfolgung.
5.3.5 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer bei seinen Verhaftungen gefoltert worden sei, ist darauf
hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus-
führt, der Beschwerdeführer sei während der Haft geschlagen worden. Da-
mit hat sie dieses Vorbringen immerhin erwähnt, auch wenn dies lediglich
in einem knapp genügenden Ausmass geschehen ist.
5.3.6 Betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe nicht aufgeführt, dass er
überall herumerzählt habe, die syrischen Behörden seien für das Leid sei-
nes Bruders verantwortlich, ist zu erwähnen, dass diese in der angefoch-
tenen Verfügung ausführt, der Beschwerdeführer habe das syrische Re-
gime für das Leid seines Bruders verantwortlich gemacht, was als genü-
gend zu beurteilen ist.
5.3.7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz erwähne
nicht, dass er seine Kritik am Regime auf Papier gebracht und auf Mauern
geklebt habe. Tatsächlich ist festzustellen, dass die Vorinstanz diesbezüg-
lich den rechtserheblichen Sachverhalt eher kurz zusammengefasst hat.
Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz die aus diesen Vor-
bringen folgenden Nachteile (die Verhaftungen des Beschwerdeführers)
erwähnte und würdigte, was genügend erscheint, insbesondere, da die
asylrelevante Motivation einer eventuellen Verfolgung nicht zur Diskussion
stand.
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Seite 13
5.3.8 Schliesslich ist grundsätzlich festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer trotz den von ihm geltend gemachten Mängeln in der Begründung
der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangrei-
che Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck ent-
steht, er sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und
umfassend anzufechten.
5.4 Die Vorinstanz hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
nicht verletzt.
Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt wäre, ob er also
asylrelevante Fluchtgründe (E. 6) oder zumindest flüchtlingsrechtlich rele-
vante Nachfluchtgründe glaubhaft machen kann (E. 7).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass der
Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsgründe für seine Aus-
reise aus Syrien glaubhaft machen konnte: Weder konnte er eine Re-
flexverfolgung glaubhaft machen (E. 6.2) noch eine Verfolgung aufgrund
seiner angeblichen politischen Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien
(E. 6.3).
6.2 Bezüglich der angeblichen Reflexverfolgung aufgrund der Verhaftung
seines älteren Bruders Q., ist darauf hinzuweisen, dass die Verhaftung von
Q. bereits 2004 stattfand, mithin circa sechs Jahre vor der Ausreise des
Beschwerdeführers aus Syrien im Oktober 2010. Zudem macht der Be-
schwerdeführer nicht geltend, er sei von den syrischen Behörden verhaftet
worden, weil diese über ihn Druck auf seinen Bruder hätten ausüben wol-
len, sondern, weil sie ihn, den Beschwerdeführer, im Verdacht gehabt hät-
ten, regimekritische Parolen an öffentliche Wände zu kleben. Der Be-
schwerdeführer macht damit nicht eine Reflexverfolgung geltend, sondern
eine Verfolgung aufgrund seiner eigenen (angeblichen) politischen Aktivi-
täten. Dass die syrischen Behörden (angeblich) schneller und eher bereit
waren, den Beschwerdeführer politischer Umtriebe zu verdächtigen, weil
bereits sein Bruder politisch aufgefallen war, wäre – gegebenenfalls – nicht
Ausdruck einer Reflexverfolgung, sondern davon, dass die syrischen Be-
hörden das regimekritische Potential des Beschwerdeführers aufgrund sei-
ner familiären Herkunft (angeblich) höher einschätzen. Dies wird, falls und
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soweit glaubhaft gemacht und relevant, im Rahmen der Prüfung der gel-
tend gemachten Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in Syrien zu berücksichtigen sein (siehe E. 6.3.4).
Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters an-
belangt, ist festzuhalten, dass dessen Flüchtlingseigenschaft 2007 auf-
grund seiner exilpolitischen Aktivitäten von den Schweizer Behörden aner-
kannt worden war. Der Beschwerdeführer macht jedoch erst Verfolgungs-
handlungen gegen ihn ab 2009 geltend, was gegen einen direkten Zusam-
menhang mit den Aktivitäten des Vaters spricht. Dies umso mehr als der
Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Be-
schwerdeebene irgendwelche Hinweise darauf macht, er sei im oben defi-
nierten Sinn einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen.
Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus
Syrien keiner asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt war.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vor seiner Ausreise aus
Syrien dreimal von den syrischen Behörden vorgeladen respektive verhaf-
tet worden, einmal 2009 und zweimal 2010. Bis im August oder September
2009 habe er seinen Militärdienst geleistet. Das erste Mal sei er nur wenige
Tage nach dem Ende des Militärdienstes verhaftet und befragt worden;
sein Onkel habe ihn schliesslich freigekauft. Das zweite Mal, ungefähr im
März 2010, sei er zusammen mit anderen Personen verhaftet, befragt und
wieder freigelassen worden. Das dritte Mal, ungefähr im September 2010
sei er während zwei Tagen festgehalten und geschlagen worden. Zudem
sei ihm gedroht worden, ihm könnte das gleiche passieren wie seinem Bru-
der und er würde getötet. Auch sei er gefoltert worden. Schliesslich sei er
aufgrund der Intervention seines Onkels freigekommen. Diese Verhaftun-
gen seien geschehen, weil er regimekritische Plakate aufgeklebt und Trak-
tate verteilt habe.
6.3.2 Die drei vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen in
den Jahren 2009 und 2010, angeblich aufgrund von kleineren politischen
Aktivitäten, vermögen keine asylrelevante Verfolgungsfurcht des Be-
schwerdeführers glaubhaft zu machen.
Erstens bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner po-
litischen Aktivitäten sehr oberflächlich und vage. So sagt er einzig aus, er
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"[écrivait] des choses contre le régime sur des murs, et avec des copains,
[distribuait] des tracts contre le régime" und er "[écrivait] des choses sur
des papiers et [les collait] sur des murs" (SEM-Akte A20 F35). Zudem
führte er in der Befragung aus, er habe nicht aufgehört, überall herumzu-
erzählen, dass die syrischen Behörden Schuld am Leiden seines Bruders
seien (A7 S. 5). Als Begründung für seine politischen Aktivitäten gibt er an,
er habe einen Hass auf die syrischen Behörden gehabt, weil diese seinen
Bruder schlecht behandelt hätten. Im Übrigen macht er keinerlei Ausfüh-
rungen zu seinen politischen Überzeugungen oder den darauf gestützten
Aktivitäten.
Zweitens wirkt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte flüchtlings-
rechtliche Relevanz der drei Verhaftungen wenig plausibel und aufge-
bauscht.
Zur angeblichen ersten Verhaftung im September 2009 führt er lediglich
aus, er sei verhaftet und befragt worden; Misshandlungen macht er keine
geltend. Er nennt die Verhaftung zwar im Zusammenhang mit seinen an-
geblichen politischen Aktivitäten, macht jedoch erst auf Nachfrage geltend,
er habe "collé des papiers contre les murs". Das Vorbringen erscheint zu-
dem insofern unplausibel, als diese erste Verhaftung gemäss den Aussa-
gen des Beschwerdeführers lediglich einige Tage nach seiner Entlassung
aus dem Militärdienst (A20 F56) erfolgt sein soll. Da der Beschwerdeführer
jedoch auch ausführte, während des Militärdienstes habe er sich mit politi-
schen Aussagen zurückgehalten (A20 F35), erscheint nicht glaubhaft, dass
diese erste Verhaftung aufgrund politischer Aktivitäten des Beschwerde-
führers erfolgte (so sie denn überhaupt erfolgte).
Die zweite Verhaftung galt offenbar nicht gezielt dem Beschwerdeführer
und erfolgte zusammen mit anderen Personen, der Beschwerdeführer
wurde offenbar nach kurzer Zeit wieder entlassen und er macht auch nicht
geltend, diese Verhaftung habe in Zusammenhang mit seinen angeblichen
politischen Aktivitäten gestanden.
Die Ausführungen zur dritten Verhaftung des Beschwerdeführers erschei-
nen über weite Strecken konstruiert und insgesamt nicht glaubhaft. Insbe-
sondere die Aussagen zur angeblichen Folter wirken auswendig gelernt
und enthalten teilweise Widersprüche. Es fällt zudem auf, dass er diesen
wesentlichen Punkt in der Befragung nicht erwähnte, und dass die Ausfüh-
rungen in ihrer steril erscheinenden Ausführlichkeit in auffälligem Kontrast
zu den übrigen, vagen und oberflächlichen Aussagen stehen, was darauf
E-454/2014
Seite 16
hindeutet, dass es sich dabei um erfundene und auswendig gelernte Aus-
führungen handelt. In der Beschwerde und den weiteren Eingaben auf Be-
schwerdeebene macht der Beschwerdeführer keinerlei weitere Angaben
zur angeblich erlittenen Folter. Er äussert sich auch nicht dazu, wieso die
syrischen Behörden ihn folterten und was sie von ihm wollten. Im Gegen-
teil, er führt im erstinstanzlichen Verfahren aus, man habe ihm nicht gesagt,
wieso er gefangen gehalten und gefoltert werde (A20 F60). Im Widerspruch
dazu antwortete er später auf die Frage, wie die Behörden gewusst hätten,
dass er die Plakate aufgehängt habe, diese seien bei dieser letzten Ver-
haftung überzeugt gewesen, dass er derjenige gewesen sei, der die Pla-
kate aufgehängt habe (A20 F70). Diese beiden Aussagen können nicht in
Übereinstimmung gebracht werden. Zudem zeigen die beiden Aussagen
auf, dass sich der Beschwerdeführer bei Nachfragen zu seinen Ausführun-
gen in Widersprüche verstrickt, was daraufhin deutet, dass er nicht die
Wahrheit sagt. Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, wieso die syri-
schen Sicherheitsbehörden zu diesem Zeitpunkt plötzlich ein so intensives
Interesse am Beschwerdeführer hätten haben sollen, dass sie ihn foltern
würden, nachdem sie ihn bei der Verhaftung wenige Monate zuvor angeb-
lich ohne Weiteres wieder gehen liessen und der Beschwerdeführer nicht
geltend macht, es habe sich in der Zwischenzeit etwas verändert.
6.3.3 Auch die Aussage des Beschwerdeführers, er werde politischer Akti-
vitäten verdächtigt, weil sein Bruder Q. 2004 aus politischen Gründen ver-
haftet worden sei, vermag unter diesen Umständen keine politische Verfol-
gung glaubhaft zu machen.
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aus Sy-
rien geflüchtet, weil seinem Bruder Q. gedroht worden sei, er, der Be-
schwerdeführer, solle verhaftet werden. Diese Aussage erscheint unglaub-
haft. Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er habe noch
am gleichen Tag Syrien verlassen, an dem der Bruder wieder entlassen
worden sei und ihn aufgefordert habe, zu fliehen. Er sei sofort geflohen,
weil dem Bruder gedroht worden sei, er, der Beschwerdeführer werde noch
am gleichen oder am darauffolgenden Tag verhaftet. In der Befragung zur
Person sagte der Beschwerdeführer jedoch aus, er sei erst eine Woche
nach der Entlassung des Bruders geflohen, weil er den Bruder eigentlich
nicht habe verlassen wollen. Diese beiden Aussagen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich eines zentralen Punktes seiner Vorbringen sind nicht mitei-
nander zu vereinbaren. Auf den Widerspruch hingewiesen, brachte der Be-
schwerdeführer vor, sein Bruder sei zweimal verhaftet worden, das letzte
E-454/2014
Seite 17
Mal am Tag seiner Ausreise. Diese Erklärung muss als nachgeschoben be-
trachtet werden, da auch dieses neue Vorbringen sich nicht widerspruchs-
los in die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Befragung einfügen
lässt. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend,
er selber sei kurz vor seiner Ausreise zweimal einvernommen worden, wo-
bei er sich dabei auf seine Aussagen in der Befragung zur Person beruft
(A7 S. 15). Diese Aussage ist jedoch in keiner Weise mit seinen vorherge-
henden Aussagen in Einklang zu bringen, machte der Beschwerdeführer
doch im erstinstanzlichen Verfahren stets geltend, er sei insgesamt dreimal
verhaftet worden, nämlich je einmal im September 2009, im März 2010 und
im September 2010. Zudem ist auch der Befragung, auf die er sich beruft,
nichts anderes zu entnehmen.
Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer, wie von ihm auf Beschwerde-
ebene behauptet und von der Vorinstanz bestritten, mit seinem Bruder Q.
im Irak aufgehalten habe, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer bringt
nämlich nicht vor, inwiefern sich aus dieser Behauptung eine asylrelevante
Gefährdung ergebe, womit das Vorbringen nicht entscheidrelevant ist, was
er im Übrigen in der Beschwerdeschrift selbst ausführt (S. 14).
6.3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei in der neunten Klasse von der Schule verwiesen
worden, weil er sich gegen das Regime geäussert habe, bereits deshalb
flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, weil es zeitlich so weit zurückliegt –
wahrscheinlich 2004 oder 2005, der Beschwerdeführer äussert sich dazu
nicht genau –, dass zeitlich kein Zusammenhang mit der Ausreise des Be-
schwerdeführers im Oktober 2010 erkennbar ist.
6.4 Damit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer vor beziehungsweise im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien kei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Der diesbezügliche Sachverhalt ist, entgegen der Rüge des Beschwerde-
führers, vollständig und richtig festgestellt worden respektive konnte – so-
weit notwendig – auf Beschwerdeebene festgestellt werden. Der Antrag auf
Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vo-
rinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes ist
deshalb ebenso abzuweisen, wie der prozessuale Antrag auf Einholung ei-
ner Botschaftsabklärung.
E-454/2014
Seite 18
7.
7.1 Zu prüfen bleibt damit, ob die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers in der Schweiz einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von
Art. 54 AsylG darstellen.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden deshalb als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Absatz 4 von
Art. 3 AsylG bestimmt, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge seien;
diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert, wenn nicht
gar neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Diese neue Gesetzesbe-
stimmung gilt gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012
grundsätzlich für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren
und mithin auch im vorliegenden Verfahren.
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei
grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeind-
lich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) in Bezug auf die Frage der
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syri-
schen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass
die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in ver-
schiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit
E-454/2014
Seite 19
dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle
Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsange-
hörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem
Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Si-
cherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten
an einen der Geheimdienste überstellt. Es sei vor diesem Hintergrund nicht
auszuschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staa-
tenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn
sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit –
aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Aus-
land aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, vermöge jedoch
nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informa-
tionen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im
Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als
begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit
hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulies-
sen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen
Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element na-
mentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht
diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als
Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi-
vidualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffent-
liche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden,
der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Re-
gime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f.,
m.w.H.).
Im erwähnten Urteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-
Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter
Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren.
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Seite 20
Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und ver-
meintliche Regimegegner vor. Entsprechend sei anzunehmen, dass aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört
würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen
wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar,
ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in
den Ländern Europas nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter be-
treiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage seien.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste im Ausland in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichten-
dienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten
aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben
könnten. Angesichts der grossen Zahl von Personen, die seit Ausbruch des
Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und
Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es könne davon aus-
gegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des
Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation in Syrien kon-
zentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die An-
nahme, jemand habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich
somit nur, wenn diese Person sich in besonderem Mass exponiert und aus
Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.).
7.4 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe am (…)
anlässlich einer Demonstration von Assad-Anhängern in D._______ Paro-
len und Beschimpfungen gegen die Pro-Assad-Demonstrationsteilnehmer
gerufen. Er sei derart aufgebracht gewesen, dass er von der Polizei habe
beruhigt und zurückgehalten werden müssen. Diese Vorgänge seien von
(…) gefilmt worden und die Aufnahmen seien im Internet einsehbar. Zudem
habe er anschliessend in einem Interview mit (…) Stellung zu seiner Wut
genommen und ausgeführt, dass die syrische Regierung sich schämen
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Seite 21
und abtreten sollte. Dieser Fernsehbericht sei auf (...) gesendet worden
und im Internet abrufbar. Er sei darin wiederholt und lange im Interview zu
sehen. Zudem sei er, als er sich anschliessend von der Demonstration ent-
fernt habe, von Anhängern des syrischen Regimes angegriffen worden.
Auch diese Vorgänge seien gefilmt worden und auf ab-
rufbar. Er sei auf den Videoaufnahmen prominent zu sehen. Zudem sei auf
den Aufnahmen zu erkennen, wie einer der Regime-Anhänger ihn nach
den Auseinandersetzungen mit seinem Natel fotografiere.
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind in verschiedener Hinsicht
durch Beweismittel, insbesondere die vom Beschwerdeführer genannten
im Internet verfügbaren Videoaufnahmen, belegt und deshalb grundsätz-
lich als glaubhaft einzustufen.
7.5 Der Beschwerdeführer ist auf den Videoaufnahmen von (...) klar er-
kennbar. Es ist darauf zu sehen, wie er mit einer anderen Person zusam-
men Parolen gegen die Pro-Assad-Demonstranten auf der Strasse ruft und
dazu wütende Handbewegungen macht. Der Beschwerdeführer ist nicht
Teil einer organisierten Demonstration, sondern äussert sich als einzelne,
sichtlich aufgebrachte Person gegen und gegenüber den Pro-Assad-De-
monstranten. Der Pro-Assad-Demonstrationszug besteht – soweit erkenn-
bar – aus circa 30 Personen, die Plakate haltend und Parolen rufend un-
terwegs sind. Der Beschwerdeführer ist nahe genug an den Demonstrati-
onsteilnehmerinnen und Demonstrationsteilnehmern, dass davon auszu-
gehen ist, dass diese ihn erkennen können. Der Beschwerdeführer äussert
sich im anschliessenden Interview klar gegen das Regime von Bashar al-
Assad. Damit handelt es sich bei dieser politischen Intervention des Be-
schwerdeführers sowohl in der Form als auch im Inhalt um einen heraus-
gehobenen Auftritt. Der Beschwerdeführer exponiert sich als Einzelperson
als Assad-Gegner, was für die Pro-Assad-Demonstranten klar erkennbar
ist.
Auf den zweiten vom Beschwerdeführer bezeichneten im Internet verfüg-
baren Videoaufnahmen ist zu sehen, wie – aufgrund ihrer Jacken klar er-
kennbare – Anhänger des syrischen Regimes den Beschwerdeführer phy-
sisch angreifen. Aufgrund der erkennbaren Umgebung ist klar, dass sich
die Szene in D._______ abspielt, nicht überprüfbar ist jedoch die Behaup-
tung des Beschwerdeführers, die Attacke habe sich im Anschluss an die
Demonstration abgespielt. Es bestehen allerdings auch keine Hinweise da-
rauf, diese Behauptung sei falsch. Diese Vorgänge zeigen damit klar, dass
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Seite 22
zumindest die in den Aufnahmen sichtbaren Anhänger Assads den Be-
schwerdeführer als Regimegegner wahr- und ernstgenommen haben und
dass der Beschwerdeführer sich damit durch seine Aktivitäten stark expo-
niert hat. Zudem ist auf den Aufnahmen tatsächlich zu sehen, wie einer der
Assad-Anhänger mit seinem Natel Aufnahmen macht, wobei nicht erkenn-
bar ist, ob die Person tatsächlich den Beschwerdeführer filmt oder fotogra-
fiert, was jedoch aufgrund der Umstände zumindest möglich erscheint. (…)
Es ist damit davon auszugehen, dass zu dieser Zeit die syrischen Geheim-
dienste in der Schweiz (…) vermehrt aktiv waren, was die Gefahr für den
Beschwerdeführer, als ernstzunehmender Regimegegner von den syri-
schen Sicherheitsbehörden registriert zu werden, erhöhen dürfte.
7.6 Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz als Regimegegner betrachtet würde und deshalb einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden
ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1A
Flüchtlingskonvention und Art. 3 AsylG. Da seine Flüchtlingseigenschaft
auf sein Verhalten nach der Ausreise zurückzuführen ist, wird ihm kein Asyl
gewährt (Art. 54 AsylG).
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Die Beschwerde ist soweit sie die Feststellung betrifft, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, gutzuheissen: Die Dispositivzif-
fer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und es ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Soweit die
Beschwerde die Dispositivziffern 2 (Abweisung des Asylgesuchs) und 3
E-454/2014
Seite 23
(Anordnung der Wegweisung) betrifft, ist sie abzuweisen. Die Dispositivzif-
fern 4–7 bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.
E. 1.3) und bleiben entsprechend unverändert.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG jedoch gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.
Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälftig
– für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Aufwand für die auf Be-
schwerdeebene gemachten, notwendigen Eingaben (Beschwerdeschrift
und Replik) ist auf 22 Stunden zu schätzen. Dieser ist aufgrund nicht not-
wendiger Ausführungen um 7 Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenan-
satz von Fr. 230.– ergeben sich daraus notwendige Parteikosten von
Fr. 3450.–. Die von der Vorinstanz auszurichtende, aufgrund des hälftigen
Obsiegens halbierte Parteientschädigung ist damit von Amtes wegen auf
Fr. 1800.– (inkl. Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-454/2014
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Nichtanerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Be-
treffend Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung wird die Be-
schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf