B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4542/2014, E-4539/2014
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A.______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2), und das Kind
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 3),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer 1, ein Araber mit
letztem Wohnsitz in D._______ (Gouvernement Idlib), seinen Heimatstaat
am 28. Februar 2012. Er reiste auf dem Landweg in die Schweiz und
suchte am 7. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin 2, eine Araberin mit letztem
Wohnsitz in E._______ (Gouvernement Hama), reiste Mitte August 2012
aus Syrien aus und gelangte am 11. Oktober 2012 von der Türkei aus auf
dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag ein Gesuch
um Gewährung von Asyl stellte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. März 2012 und der
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. September 2013
brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er sei von 1990 bis
2003 Mitglied einer kommunistischen Partei gewesen. Zudem habe er zur
Revolutionsorganisation von D._______ gehört, die sich aus Angehörigen
verschiedener Religionen zusammengesetzt habe. Mit dieser habe er seit
Beginn der Revolution Aktivitäten unternommen und Demonstrationen or-
ganisiert. Er habe Informations- und Kommunikationsarbeit geleistet; ins-
besondere habe er Informationsblätter hergestellt, Tafeln ausgedruckt,
Flaggen organisiert und aufgehängt sowie Leute zur Teilnahme an Mani-
festationen motiviert. Zunächst hätten sie vermummt an den Kundgebun-
gen teilgenommen. Nachdem es im ganzen Land Demonstrationen gege-
ben habe, hätten sie auch unvermummt öffentlich demonstriert. Der Ge-
heimdienst habe von seinen Aktivitäten gewusst. Während den Manifesta-
tionen seien jeweils Mitglieder des Geheimdienstes gekommen und hätten
nach ihnen gesucht; sie hätten aber Leute gehabt, die die Strassen beo-
bachtet und ihn und seine Kollegen rechtzeitig informiert hätten, weshalb
er sich habe verstecken können. Einmal sei die Shabha gekommen und
habe die Namen der Demonstranten aufgenommen; aufgrund dieser Lis-
ten habe der Geheimdienst einige seiner Freunde festgenommen, über de-
ren weiteren Verbleib er nichts wisse. Ferner habe die Al-Nusra Front ihn
verfolgt, weil sie ihn und die Mitglieder der Revolutionsorganisation zu ei-
nen extremen Islam habe zwingen wollen. Als Anhänger der Al-Nusra Front
ihn gesucht hätten, habe er sich ausserhalb von D._______ versteckt. Im
November 2011 sei bekanntgegeben worden, dass sich die Soldaten der
4. Division – zu der er gehört habe – bei der Rekrutenschule in D._______
melden müssten, um sich ihrer Einheit anzuschliessen. Er habe sich dort
nicht gemeldet. Im Dezember habe er in E._______ seine Frau (Beschwer-
deführerin 2) geheiratet. Nach etwa einer Woche sei er nach D._______
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zurückgekehrt. Kurze Zeit später sei er nach F._______ (an der türkischen
Grenze) gegangen und habe sich dort etwa zwei Monate lang bei einem
Freund versteckt. Am Tag seiner Reise nach F._______ sei der Geheim-
dienst gekommen und habe viele Leute verhaftet. Am 12. Februar 2012
habe er zum letzten Mal an einer Demonstration teilgenommen. Es habe
sich um eine bekannte Demonstration gehandelt, bei der eine Statue des
Präsidenten im Quartier G._______ zerstört worden sei. Ferner gab der
Beschwerdeführer 1 an, Syrien auch wegen seiner gesundheitlichen Prob-
leme verlassen zu haben. Schliesslich brachte er vor, er habe etwa zwei
Monate nach seiner Ausreise von seinen Eltern erfahren, dass er als Re-
servist ins Militär einberufen worden sei.
Die Beschwerdeführerin 2 führte bei der BzP vom 18. Oktober 2012 und
der Anhörung vom 18. September 2013 insbesondere aus, sie habe zu
Hause und an einer Schule (…) unterrichtet. Im Frühjahr 2011 habe sie
begonnen, die Eltern ihrer Schüler zu Hause zu besuchen und sie zu bitten,
ihre Kinder nicht mit zu Demonstrationen zu nehmen. Sie habe etwa 100
solcher Besuche gemacht und dadurch Probleme mit dem Schulleiter und
den Eltern ihrer Schüler bekommen. Ersterer habe ihre Aktivitäten unlo-
gisch gefunden und sie bedroht; letztere hätten gedacht, sie setze sich für
das Regime ein. Sie habe mitansehen müssen, wie mehrere ihrer Schüler
gestorben seien. Ebenfalls zu jener Zeit habe sie mitangesehen, wie bei
einer Demonstration einem Kind in den Nacken geschossen worden sei.
Sie sei zu den Sicherheitsbeamten auf den Posten gegangen und habe
gesagt, dass diese, wenn sie gegen Demonstrierende schon ihre Waffen
einsetzen müssten, auf die Beine und nicht auf den Kopf schiessen sollten.
Daraufhin hätten die Beamten ihren Namen aufgenommen. Da sie fortan
registriert gewesen sei, habe sie an jedem Kontrollpunkt befragt werden
können. Kurze Zeit nach ihrem Gespräch mit den Sicherheitsbeamten
habe sie gesehen, dass ihr Name aus der Liste der Lehrpersonen für das
neue Schuljahr entfernt worden sei; daher habe sie ihre Arbeit nicht fort-
führen können. Ende 2011 beziehungsweise Anfang 2012 seien mehrfach
Mitarbeiter des Geheimdienstes zur Familie ihres Mannes, bei der sie sich
zu jenem Zeitpunkt aufgehalten habe, nach Hause gekommen und hätten
nach ihrem Mann gefragt, weil dieser an Manifestationen teilgenommen
habe. Er sei zu jenem Zeitpunkt bereits geflohen gewesen. Als seine Mutter
den Beamten gesagt habe, er sei nicht da, seien diese wieder gegangen.
Ein Verwandter, der bei der allgemeinen Sicherheit arbeite, habe ihr ge-
sagt, der Name ihres Mannes stehe auf einer Liste gesuchter Personen.
Am 14. April 2012 habe sie in Aleppo eine Prüfung in Islamwissenschaft
ablegen wollen. Auf dem Weg dorthin sei aus einem Panzer auf ihren Bus
geschossen worden. Zwei Personen seien gestorben, mehrere weitere
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seien verletzt worden. Bei einem Checkpoint habe ein Offizier verlangt,
dass die Passagiere unterschriftlich bestätigten, dass die Freie Syrische
Armee (FSA) auf sie geschossen habe. Sie habe sich um eine kranke Frau
gekümmert und sich so um eine Unterschrift drücken können. Einen Tag
später sei ihr Vater an einem Herzanfall gestorben. Sie habe keine Hilfe
organisieren können, da gerade ein Angriff der FSA auf den Militärstütz-
punkt der Regierungsarmee stattgefunden habe.
Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde-
führenden diverse Dokumente zu den Akten: Kopien ihrer Reisepässe,
Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2, Geburtsurkunde der Beschwer-
deführerin 2 (in Kopie), zwei Studentenausweise und einen Bibliotheksaus-
weis betreffend die Beschwerdeführerin 2, fünf Fotografien, selbst gemalte
Kunstbilder, Auszug des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin 2, Ehe-
schein (Kopie) inklusive Übersetzung, Bestätigung der Absolvierung der
Universität Aleppo betreffend die Beschwerdeführerin 2 (in Kopie), Todes-
schein betreffend den Vater der Beschwerdeführerin 2 (in Kopie), Militär-
büchlein des Beschwerdeführers 1, einen Arztbericht betreffend den Be-
schwerdeführer 1 (samt CD-ROM), ein Schreiben einer Psychotherapeutin
betreffend die Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit einer Woh-
nungssuche vom 10. Juni 2013, sechs Sprachzertifikate (Deutsch bis Ni-
veau B1) betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie drei Dokumente be-
treffend den Masterabschluss der Beschwerdeführerin 2 in (…) und ihre
Unterrichtstätigkeit.
B.
Am 25. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin 3 geboren und in das
Asylverfahren ihrer Mutter einbezogen.
C.
Mit separaten Verfügungen vom 11. Juli 2014 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer 1 respektive die Beschwerdeführenden 2 und 3 würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzu-
mutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme.
D.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerden vom
14. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in ma-
terieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die
Rückweisung der Sache an das BFM unter Feststellung der Rechtskraft
betreffend die Dispositivziffern 4, eventualiter die Gewährung von Asyl,
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subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf
Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um Einsicht in die Akten A1/2 (Personalienblatt des Beschwerdeführers 1),
A6/1, A7/1 und A13/1 (Meldung von Kopfschmerzen durch den Beschwer-
deführer 1), A9/1 (Übersicht Personendaten), A18/1 (Information über
grenzsanitätsdienstliche Massnahmen betreffend die Beschwerdeführerin
2), A20/5 (Prüfbericht der durch die Beschwerdeführerin 2 eingereichten
Ausweisdokumente), A23/1 (Mailverkehr innerhalb des BFM), A36/1 (Er-
fassung der Beschwerdeführerin 3 im Zemis), sämtliche eingereichten Be-
weismittel, den Beweismittelumschlag und die internen Anträge betreffend
die Anordnung der vorläufigen Aufnahmen, eventualiter um Gewährung
des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen
Begründung betreffend den Inhalt dieser Akten und um Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung.
Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden auf Ur-
teile des Refugee Review Tribunal Australia vom 1. Mai 2012, des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012, Be-
richte des UK Home Office vom 21. Februar 2014, des UNHCR vom 22.
Oktober 2013, des Nachrichtendienstes des Bundes (Lagebericht 2013),
von Amnesty International vom Oktober 2011 und von Human Rights
Watch aus dem Jahr 2011, sowie 24 Internetartikel und -videos. Ausserdem
reichten sie einen Mitgliederausweis der Revolutionary Youth Union betref-
fend die Beschwerdeführerin 2 (in Kopie, mit englischer Übersetzung) und
einen Ausdruck einer Rede des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad
(mit deutscher Internetübersetzung) ein.
E.
Mit Zwischenverfügungen vom 21. August 2014 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführenden zur Leistung von Kostenvor-
schüssen in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf.
F.
Am 26. August 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Einrei-
chung von Fürsorgebestätigungen um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
G.
Am 9. September 2014 stellte das (…)amt der Stadt H. _______ gestützt
auf Art. 10 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zu Handen des BFM die Originale der
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Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden und der Geburtsurkunde der
Beschwerdeführerin 2 sicher.
H.
Mit Verfügungen vom 18. September 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung der Kostenvorschüsse. Die Gesuche
um Gewährung der Akteneinsicht hiess es teilweise gut und wies die Vo-
rinstanz an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten A1/2, A6/1,
A7/1, A9/1, A13/1, A18/1, A30/5 und A31 zu gewähren. Den Beschwerde-
führenden setzte es eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung an. Im Übrigen wurden die Gesuche um Gewährung der Aktenein-
sicht abgewiesen.
I.
Am 22. September 2014 reichte der Beschwerdeführer 1 einen Arztbericht
vom 9. September 2014 ein.
J.
Mit Eingaben vom 2. Oktober 2014 führte der Rechtsvertreter betreffend
die Beschwerdeführerin 2 aus, die Vorinstanz habe ihr trotz Anweisung sei-
tens des Gerichts keine Einsicht in die Akte A18/1 gegeben, weshalb die
Frist zur Beschwerdeergänzung noch nicht zu laufen begonnen habe. Be-
treffend den Beschwerdeführer 1 und gewisse Vorbringen der Beschwer-
deführerin 2 wurden ergänzende Ausführungen gemacht.
K.
Am 27. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin 2 einen Bericht ihrer
Psychotherapeutin vom 21. Oktober 2014 zu den Akten.
L.
Mit Eingaben vom 10. November 2015 machten die Beschwerdeführenden
weitere Ausführungen zu ihren Asylvorbringen sowie zur aktuellen Situa-
tion in Syrien. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf acht Internet-
artikel.
M.
Mit Verfügungen vom 4. Januar 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
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N.
Das SEM liess sich mit Eingaben vom 15. Januar 2016 – die den Be-
schwerdeführenden am 18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurden –
dahingehend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen o-
der Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gungen werde vollumfänglich festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den
Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges
gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Weg-
weisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine indi-
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Seite 8
viduelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicher-
heitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventu-
alanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfah-
ren des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführenden 2 und 3 ver-
einigt, und über die beiden Beschwerden wird in einem Urteil befunden.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen die
angefochtenen Verfügungen zu prüfen.
3.1 Am 9. Januar 2014 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführen-
den auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts hin Einsicht in die in
den Verfügungen vom 18. September 2014 genannten Akten (vgl. Sach-
verhalt Bst. H), mit Ausnahme der Akte A18/1 (Information über grenzsani-
tätsdienstliche Massnahmen betreffend die Beschwerdeführerin 2). Dabei
handelt es sich offensichtlich um ein Versehen des SEM. Da die Beschwer-
deführerinnen 2 und 3 bis dato darauf verzichteten, die nicht gewährte Ein-
sicht bei der Vorinstanz zu monieren beziehungsweise erneut einzufor-
dern, ist davon auszugehen, dass sie daran kein Interesse mehr haben.
Der Vollständigkeit halber wird ihnen mit vorliegendem Urteil eine Kopie
der Akte A18/1 zugestellt. Die Rüge, die angesetzte Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung habe nie zu laufen begonnen, stösst ins
Leere. Das Fehlen des Dokuments A18/1 hat es dem Rechtsvertreter we-
der verunmöglicht, eine Beschwerdeergänzung einzureichen noch ihn da-
ran gehindert, in verschiedenen Eingaben seit dem 2. Oktober 2014 – da-
runter auch in der Beschwerdeergänzung betreffend den Beschwerdefüh-
rer 1 – betreffend die Asylvorbringen und den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin 2 Stellung zu nehmen.
Nach dem Gesagten ist auf die in der Beschwerde erhobene Rüge betref-
fend Verweigerung der Akteneinsicht nicht weiter einzugehen.
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3.2 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtenen Ver-
fügungen aufzuheben seien und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen sei. Die erwähnten Verletzungen von Rechts-
grundsätzen würden ausserdem eine Verletzung des Willkürverbots be-
deuten.
Sie begründen ihre Rüge insbesondere damit, dass zahlreiche Beweismit-
tel weder erwähnt noch gewürdigt worden seien. So seien die Ausweisprüf-
berichte in der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 1 nicht erwähnt
worden. Das eingereichte Militärbüchlein sei abgesehen von einer pau-
schalen Behauptung nicht gewürdigt worden. Darin stehe jedoch, dass der
Beschwerdeführer 1 in der 4. Division Militärdienst geleistet habe. Diese
Gruppe sei zusammen mit den Soldaten der 10. Division aufgefordert wor-
den, sich ihrer Einheit anzuschliessen. Diese Einheiten seien verantwort-
lich für alle Anschläge auf Zivilisten in Syrien. Mit der Einreichung des Mili-
tärbüchleins sei der Beweis dafür erbracht, dass ihm im Fall der Rückkehr
nach Syrien der Einzug ins Militär drohe. Auch habe das BFM mit keinem
Wort zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers 1 Stel-
lung genommen und keine Abklärungen vornehmen lassen, obgleich es
dazu zwingend gehalten gewesen wäre. Den eingereichten Arztbericht
vom 11. April 2012 habe es zwar erwähnt, aber nicht gewürdigt. Dieses
widerrechtliche Ignorieren von Beweismitteln stelle eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Willkürverbots dar.
Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 auf-
grund seiner ständigen Kopfschmerzen bei der Anhörung Konzentrations-
schwierigkeiten gehabt habe, was sich auf die Befragung ausgewirkt habe.
Dies würden auch die Akten A6/1 und A13/1 (Meldung von Kopfschmerzen
durch den Beschwerdeführer 1) illustrieren. Ferner habe das BFM in der
angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass er bereits in Syrien gesund-
heitliche Probleme gehabt habe, aufgrund derer er seine politischen Akti-
vitäten habe einstellen müssen, und dass er während seines Militärdiens-
tes (Anfang der 1990er Jahre) aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer
kommunistischen Partei sechs Tage lang inhaftiert worden sei.
Die von der Beschwerdeführerin 2 beigebrachten Beweismittel habe die
Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt gelassen, obgleich sie die mit den Be-
weismitteln bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht be-
wiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung hätte würdigen müssen.
Beispielsweise habe das BFM einen von der Beschwerdeführerin 2 bei der
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Seite 10
Anhörung eingereichten Arztbericht in der sie betreffenden Verfügung we-
der erwähnt noch gewürdigt. Der Bericht sei nicht einmal in der Liste der
eingereichten Beweismittel aufgeführt worden. Auch seien der Beschwer-
deführerin 2 keine weiteren Fragen zu ihren psychischen Problemen ge-
stellt worden. Das BFM habe sie zudem nicht zur Einreichung eines psy-
chiatrischen Gutachtens aufgefordert, obwohl sie auf die Existenz eines
solchen hingewiesen habe. Damit habe es auch die Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwer-
wiegend verletzt. Für den Fall, dass die Verfügung betreffend die Be-
schwerdeführerin 2 nicht aufgehoben werden sollte, werde ausdrücklich
die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ärztlicher Be-
richte beantragt. Ausserdem habe das BFM auch durch den Beschwerde-
führer 1 eingereichte Beweismittel nicht ins Aktenverzeichnis aufgenom-
men und diese teilweise nicht auf der Liste der Beweismittel nachgeführt.
Dadurch sei es seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausrei-
chend nachgekommen.
Das BFM habe es überdies unterlassen, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden vollständig abzuklären und sich darauf beschränkt, ihre Asyl-
gründe als nicht glaubhaft und widersprüchlich beziehungsweise nicht
asylrelevant einzustufen. Schliesslich stelle es eine schwerwiegende Ver-
letzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz die Anhörung erst
ein Jahr nach der Einreichung der Asylgesuche durchgeführt habe. Es sei
willkürlich, die Asylverfahren zeitlich zu verschleppen und den Beschwer-
deführenden gleichzeitig vorzuwerfen, die anlässlich der Anhörung ge-
machten Aussagen seien zu allgemein.
3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent-
scheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
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sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1 S. 188).
3.3.1 Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen hatten die Beschwerde-
führenden Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen, womit der
Sachverhalt grundsätzlich als vollständig und richtig erstellt erscheint. Aus
der Zeitdauer von eineinhalb Jahren (Beschwerdeführer 1) beziehungs-
weise 11 Monaten (Beschwerdeführerin 2) zwischen der Einreichung des
Asylgesuchs und der Anhörung kann ebenfalls keine Verletzung der Abklä-
rungspflicht abgeleitet werden.
3.3.2 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer 1 eingereichten Be-
weismittel ist zu bemerken, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung im Sachverhalt sämtliche Beweismittel anführte. Die Berichte be-
treffend die Prüfung von Ausweispapieren durch das Urkundenlabor der
Kantonspolizei H._______, bei denen es sich nicht um durch die Be-
schwerdeführenden eingereichte Dokumente handelt, beziehen sich ledig-
lich auf die Beschwerdeführerin 2 und betreffen deren Identität, die durch
die Vorinstanz nicht infrage gestellt wird. Die Würdigung des beigebrachten
Militärbüchleins erfolgte im Rahmen der Beurteilung der Aussagen des Be-
schwerdeführers 1 zur Einberufung in die Armee, was nicht zu beanstan-
den ist. Den eingereichten Arztbericht vom 11. April 2012 musste die Vo-
rinstanz bei der Prüfung der Asylgründe nicht berücksichtigen, ergibt sich
doch daraus – ebenso wie aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten
weiteren Bericht – keine Einschränkung des Beschwerdeführers 1 im Hin-
blick auf seine Aussagefähigkeiten. Eine solche ergibt sich entgegen der
Behauptungen in der Beschwerdeschrift auch nicht aus der mehrmaligen
Meldung von Kopfschmerzen durch den Beschwerdeführer 1. Überdies
machte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung keine Konzentra-
tionsschwierigkeiten oder sonstigen Beeinträchtigungen geltend, sondern
gab vielmehr an, es gehe ihm mit seiner Medikamententherapie gesund-
heitlich gut (vgl. die vorinstanzliche Akte A33/13 F80 S. 10). In der Be-
schwerde betreffend den Beschwerdeführer 1 wird sodann nicht ausge-
führt, weshalb dessen Gesundheitszustand zwingend weiter hätte abge-
klärt werden müssen. Dass er bereits in Syrien gesundheitliche Probleme
gehabt hatte und in den 1990er Jahren einmal sechs Tage lang in Haft
verbrachte, ist für die Beurteilung des Asylgesuchs schliesslich nicht we-
sentlich (vgl. auch A8/13 Ziff. 7.02 S. 10, wonach die damalige Haft nichts
mit den aktuellen Problemen zu tun habe), so dass die Vorinstanz diese
Vorbringen nicht berücksichtigen musste.
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Die vorangehenden Ausführungen über den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers 1 gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeführerin 2.
Der Antrag um Einreichung eines weiteren Arztberichts ist abzuweisen, da
in der Beschwerde nicht begründet wird und überdies nicht ersichtlich ist,
welche asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 damit belegt
werden sollen. Im Übrigen führte das BFM einige der durch die Beschwer-
deführerin 2 eingereichten Beweismittel (Fotografien, Kunstbilder, Auszug
des Facebook-Profils, Bestätigung der Absolvierung der Universität Al-
eppo, Schreiben im Zusammenhang mit der Wohnungssuche, Sprachzer-
tifikate) in der angefochtenen Verfügung nicht auf. Dies ist zulässig, soweit
sich die durch das SEM offensichtlich als unwesentlich beurteilten Beweis-
mittel auf Tatsachen beziehen, die für die Prüfung des Asylgesuchs nicht
relevant sind. Auf die nicht benannten Beweismittel trifft dies zu.
3.3.3 Die Beschwerdeführenden rügen hingegen zu Recht, dass einige der
durch die Beschwerdeführerin 2 eingereichten Beweismittel weder ins Ver-
zeichnis des Beweismittelumschlags (A31) noch ins Aktenverzeichnis auf-
genommen wurden. Im Einzelnen handelt es sich um das Schreiben einer
Psychotherapeutin betreffend die Beschwerdeführerin 2 im Zusammen-
hang mit einer Wohnungssuche vom 10. Juni 2013 (vgl. A34/14 F46), die
Sprachzertifikate der Beschwerdeführerin 2 (vgl. A34/14 F80) und drei Do-
kumente betreffend den Masterabschluss der Beschwerdeführerin 2 in (...)
sowie ihre Unterrichtstätigkeit (vgl. A34/14 F16 und 79). Das Versäumnis
der Vorinstanz stellt eine Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden Pa-
ginierungs- und Aktenführungspflicht dar. Da es sich bei den nicht erfass-
ten Akten jedoch lediglich um Dokumente handelt, die für den Asylent-
scheid unwesentlich sind, erscheint eine Kassation der angefochtenen Ver-
fügung betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht gerechtfertigt.
3.4 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abklärte und sich in
den angefochtenen Entscheiden hinreichend mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden auseinandersetzte. Es ergeben sich – abgesehen von
der festgestellten Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht –
keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs oder des Willkürverbots. Bei dieser Sachlage besteht keine Veran-
lassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe-
ben, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-4542/2014, E-4539/2014
Seite 13
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Entscheide
insbesondere Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer 1 habe geltend gemacht, er sei ab 2011 in
D._______ regimekritisch aktiv gewesen; er habe regelmässig Demonst-
rationen organisiert und Informationsmaterial produziert. Aufgrund dieser
Aktivitäten sei er vom syrischen Geheimdienst und der Al-Nusra Front ge-
sucht worden. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien in wesentlichen
Punkten widersprüchlich. So habe er im Zuge der Erstbefragung zu Proto-
koll gegeben, er habe erst im Oktober 2011 begonnen, an Demonstratio-
nen teilzunehmen und sei zuletzt am 12. Februar 2012 an einer Kundge-
bung dabei gewesen (vgl. A8/13 S. 9). Bei der Anhörung habe er demge-
genüber angegeben, seit Juli 2011 an Demonstrationen teilgenommen zu
haben und bis zum 25. Dezember 2011 aktiv gewesen zu sein (vgl. A33/13
F40 und 65 f.). Da er bei der BzP angegeben habe, er erinnere sich sehr
gut an die letzte Demonstration, weil diese wichtig gewesen sei, sei der
E-4542/2014, E-4539/2014
Seite 14
Widerspruch in seinen Darstellungen nicht nachvollziehbar und lasse
grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen. Sodann
hätten sich auch seine Aussagen in Bezug auf das Untertauchen unter-
schieden. Bei der BzP habe er vorgebracht, er habe sich während 13 oder
14 Tagen versteckt gehalten (vgl. A8/13 S. 10), während er bei der Anhö-
rung angegeben habe, er sei während zweier Monate untergetaucht (vgl.
A33/13 F66). Es sei indessen davon auszugehen, dass ihm gerade die
letzte Zeit im Heimatstaat in nachhaltiger Erinnerung geblieben sei. Ferner
seien die Beschreibungen der ausgeführten Tätigkeiten (Organisation von
Demonstrationen) selbst auf Nachfrage hin oberflächlich geblieben (vgl.
A33/13 F35 f.). Da ihm die geltend gemachten politischen Aktivitäten nicht
geglaubt werden könnten, müsse auch die behördliche Suche nach ihm,
die er in einen kausalen Zusammenhang zu seinen regimekritischen Akti-
vitäten stelle, grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dieser Eindruck
werde dadurch erhärtet, dass er sich in seinen Schilderungen anlässlich
der Anhörung in Widersprüche verstrickt habe. Zunächst habe er gesagt,
ein maskierter Mann des Geheimdienstes sei zu ihm nach Hause gekom-
men und habe ihn dort gesucht (vgl. A33/13 F27). Als er aufgefordert wor-
den sei, die Suche detaillierter zu schildern, habe er angegeben, der Ge-
heimdienst sei nicht direkt zu ihm nach Hause gekommen; stattdessen
habe dieser einfach alle Demonstranten gesucht (vgl. A33/13 F49 f.). Aus-
serdem seien seine diesbezüglichen Erläuterungen stereotyp ausgefallen.
Seine Aussagen seien sehr allgemein gehalten und enthielten kaum per-
sönliche Erlebnisse (vgl. A33/13 F 49 f.). Dasselbe gelte für die angebliche
Suche durch die Al-Nusra Front, bei welcher er sogar angegeben habe, er
habe nur davon gehört, dass er gesucht werde (vgl. A33/13 F27). Nach
dem Gesagten könnten ihm die geltend gemachten regimekritischen Akti-
vitäten und die daraus resultierende Suche durch den Geheimdienst nicht
geglaubt werden.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, er sei von
der syrischen Regierung in den Militärdienst einberufen worden, habe die-
ser Aufforderung aber keine Folge geleistet. Auch diesen Asylgrund habe
er widersprüchlich dargelegt. Bei der Erstbefragung habe er zu Protokoll
gegeben, er habe im November 2011 eine schriftliche Aufforderung für den
Militärdienst erhalten (vgl. A8/13 S. 9). Bei der Anhörung habe er hingegen
ausgeführt, erst nach seiner Einreise in die Schweiz hätten seine Eltern in
Syrien eine Aufforderung erhalten, dass er in den Militärdienst einzurücken
habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er erklärt, es habe nur
eine Einberufung gegeben und zwar jene, von der er erst in der Schweiz
erfahren habe (vgl. A33/13 F79). Dies vermöge die unterschiedlichen Aus-
sagen nicht zu erklären. Die Einberufung in den Militärdienst könne ihm
E-4542/2014, E-4539/2014
Seite 15
daher nicht geglaubt werden, woran auch das eingereichte Militärbüchlein
nichts ändere.
Die Beschwerdeführerin 2 habe vorgebracht, sie habe aufgrund der krie-
gerischen Auseinandersetzungen in Syrien ihre Arbeit, ihre Ausbildungs-
möglichkeiten und ihren Vater verloren. Ausserdem sei sie wegen ihres
Einsatzes für das Wohl ihrer Schüler gesellschaftlich stigmatisiert und den
Behörden bekannt gewesen. Diese Vorbringen stellten keine Gründe dar,
die nach Art. 3 AsylG asylbeachtlich wären. Zwar mache sie diverse Nach-
teile geltend und es sei nicht in Abrede zu stellen, dass der Tod ihres Vaters
und der Verlust ihrer Arbeitsstelle und der Ausbildungsmöglichkeiten fol-
genschwere Erlebnisse darstellen würden. Von solch schwierigen Lebens-
bedingungen sei derzeit jedoch ein Grossteil der Bevölkerung in Syrien be-
troffen und diese Vorbringen würden die Anforderungen nicht erfüllen, die
an eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme gestellt würden. Es werde
anerkannt, dass die Beschwerdeführerin 2 couragiert gehandelt und sich
damit einem gewissen Risiko ausgesetzt habe. Dennoch seien ihren Schil-
derungen keine Indizien zu entnehmen, die auf eine gezielt gegen sie ge-
richtete Verfolgungsmassnahme durch die syrischen Behörden hindeuten
würden. So habe sie zwar angegeben, sie sei den Behörden bekannt und
auf einer Liste verzeichnet gewesen und die Personen auf dieser Liste
seien nach ihrer Ausreise festgenommen worden (vgl. A34/14 F48). Dass
es sich bei den Festgenommenen um genau jene Personen auf der Liste
gehandelt habe, beruhe jedoch vorwiegend auf Mutmassungen, und aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 seien keine Hinweise ersichtlich,
die darauf hindeuten würden, dass gerade sie ebenfalls festgenommen
werden sollte. Ausserdem seien auch keine Gründe erkennbar, weshalb
die Regierung ein Interesse daran gehabt haben sollte, sie zu verfolgen,
habe sie doch versucht, die Leute von der Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen abzuhalten. Schliesslich habe sie vorgebracht, den Be-
hörden bereits seit dem Besuch auf dem Sicherheitsposten im Frühjahr
2011 bekannt gewesen zu sein. Sollten diese tatsächlich ein grosses Inte-
resse an ihr gehabt haben, hätten sie sie (Beschwerdeführerin) bis zu ihrer
Ausreise im August 2012 auch finden können, zumal sie fast während der
ganzen Zeit an derselben Adresse in E._______ gewohnt habe.
Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive jene
der Beschwerdeführerin 2 den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
E-4542/2014, E-4539/2014
Seite 16
5.2 Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen des BFM im We-
sentlichen entgegen, der Beschwerdeführer 1 sei seit Beginn der Revolu-
tion politisch aktiv gewesen. Er habe Informationsblätter angefertigt, Flag-
gen aufgehängt und zunächst heimlich und anschliessend auch öffentlich
Demonstrationen organisiert. Zum ersten Mal an einer Demonstration teil-
genommen habe er im Oktober 2011, aber er habe schon vorher, im Juli
2011, damit begonnen, Flaggen zu produzieren und Leute für Demonstra-
tionen anzuwerben. Insofern würden keine Widersprüche zwischen seinen
Aussagen bestehen. Er habe bei der BzP und bei der Anhörung konsistent
ausgesagt, dass er schon zu Beginn der Revolution aktiv gewesen sei (vgl.
A8/13 S. 9 und A33/13 F22 f., F37 und F40). Seine letzte Teilnahme an
einer Demonstration sei am 12. Februar 2012 gewesen (vgl. A8/13 S. 9
und A33/13 F66). Er habe bei der Anhörung nicht gesagt, dass er am 25.
Dezember 2011 zum letzten Mal demonstriert habe, sondern dass der
Massakertag etwa am 25. Dezember gewesen sei. Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz habe er sodann detaillierte Angaben zu seiner Tätig-
keit gemacht. Er habe Informationsblätter und Flaggen produziert, Flaggen
aufgehängt und verteilt, Tafeln ausgedruckt, Plakate angefertigt und Leute
zur Teilnahme an Demonstrationen motiviert. Er habe auch genau angeben
können, wie viele Personen die Demonstrationen organisiert hätten und
wer die Entscheidungen bezüglich der Aufgabenteilung getroffen habe (vgl.
A8/13 S. 9 und A33/13 F23, F37, F39, F44 f.). Betreffend die Dauer des
Untertauchens sei davon auszugehen, dass es sich bei der Antwort von
zwei Monaten (statt zwei Wochen) um ein Missverständnis handle. Wie er-
wähnt, leide er aufgrund seiner ständigen Kopfschmerzen, ausgelöst durch
eine chronische, beträchtliche (…) (vgl. den Arztbericht vom 11. April 2012)
an Konzentrationsproblemen. Nachdem seine regimekritischen Aktivitäten
bekannt geworden seien, habe ihn der Geheimdienst gesucht. Anlässlich
der Demonstrationen hätten aber immer einige Personen die Strassen be-
obachtet und die Teilnehmer über allfällige Gefahren informiert. Darum
habe er sich stets verstecken können. Einmal sei die Shabha gekommen
und habe Namen von Demonstranten aufgenommen. Aufgrund der Listen
habe der Geheimdienst einige seiner Freunde festgenommen (vgl. A33/13
F 23 f. und F 49 ff.). Seine diesbezüglichen Vorbringen würden sich nicht
widersprechen. Mit der Aussage "Sie sind nicht gerade zu mir nach Hause
gekommen" (A33/13 F49 letzter Satz) habe er vielmehr gemeint, dass der
Geheimdienst ihn, anders als andere Personen, nicht mitgenommen habe.
Seine Aussagen seien im Übrigen weder allgemein gehalten noch stereo-
typ, sondern konsistent. Er habe detailliert geschildert, wie der Geheim-
dienst die einzelnen Demonstranten ausfindig gemacht habe. Auch die
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Seite 17
Verfolgung durch die Al-Nusra Front habe er detailliert und konsistent be-
schrieben. Er sei von dieser gesucht, aber nicht gefunden worden, weil er
sich ausserhalb von D._______ versteckt habe.
Hinsichtlich der Einberufung in den Militärdienst führt der Beschwerdefüh-
rer 1 aus, er habe in der 4. Division im Kurs (…) Dienst geleistet. Diese
Einheit sei (mittlerweile) verantwortlich für Anschläge auf Zivilisten und
habe die Aufgabe, Damaskus zu verteidigen. Er sei Mitglied der nationalen
Sicherheit in dieser militärischen Gruppe gewesen. Als er noch in Syrien
gewesen sei, sei er erneut zum Militärdienst aufgeboten worden; er sei die-
ser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Die schriftliche Vorladung sei
zur Rekrutenschule geschickt worden. Es sei bekanntgegeben worden,
dass sich die Soldaten der 4. und der 10. Division bei ihrer Rekrutenschule
in D._______ melden müssten, um sich ihren Einheiten anzuschliessen.
Die entsprechenden Abkürzungen würden im Militärbüchlein stehen. Er
habe sich nicht gemeldet. Die zweite Aufforderung sei erfolgt, als er sich
bereits in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. A8/13 S. 9 und A33/13 F5,
F67, F69 ff.). Es liege auf der Hand, dass er bei seiner Rückkehr nach
Syrien erneut rekrutiert beziehungsweise aufgrund seiner Flucht verhaftet
würde. Verschiedenen Medienberichten sei zu entnehmen, dass Syrien die
Mobilisierung von Reservisten stark intensiviert habe und Militärdienstver-
weigerer und Deserteure umgehend und auf brutale Weise töte (vgl. die
Beschwerdeschrift betreffend den Beschwerdeführer 1 S. 24 f. und S. 26–
28 sowie die Beschwerdeergänzung vom 10. November 2015 S. 2–4). Zu
seinem Status als Regierungsgegner komme jener des Dienstverweigerers
sowie des abgewiesenen Asylgesuchstellers hinzu. Die Voraussetzungen
der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien vor diesem
Hintergrund ohne weiteres erfüllt (vgl. die Beschwerdeschrift betreffend
den Beschwerdeführer 1 S. 28–30).
Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, bei ihr liege eine sehr spezifische Ver-
folgung vor. Sie habe mehrmals mitansehen müssen, wie Schüler von ihr
getötet worden seien. Deshalb habe sie versucht, Teilnahmen von Kindern
an Demonstrationen zu verhindern. Dies sei von den Familien als Einsatz
für das Regime gedeutet worden, obwohl sie mit dem Vorgehen der Regie-
rung nicht einverstanden gewesen sei. Sie sei von einigen Eltern be-
schimpft und aus den Wohnungen gewiesen worden. Sie sei den Sicher-
heitsbeamten bekannt, da diese ihren Namen registriert hätten, als sie sich
für einen ihrer Schüler eingesetzt habe, der am Nacken angeschossen
worden sei. Dieser Vorfall habe sie traumatisiert; sie leide seither an psy-
chischen Problemen und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Da sie als
Lehrerin Staatsangestellte gewesen sei, hätten die Sicherheitsleute ihre
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Seite 18
Bemerkung als Kritik gegen das Regime verstanden. Als sie einmal bei ei-
nem Kontrollpunkt im Taxi angehalten worden sei, hätten die Sicherheits-
leute ihren Ausweis kontrolliert und ihr gesagt, ihr Name sei auf einer Liste.
Dies bedeute, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet würde.
Bei der Ausführung des BFM, die Sicherheitsleute hätten sie gefunden,
wenn sie tatsächlich Interesse an ihr gehabt hätten, handle es sich um eine
schlichte Behauptung der Vorinstanz. Selbiges gelte für die Aussage, sie
habe Leute davon abgehalten, an Demonstrationen teilzunehmen. Sie
habe nicht allgemein Personen von der Teilnahme abgehalten, sondern zu
verhindern versucht, dass ihre 13- bis 14-jährigen Schüler sich daran be-
teiligten, weil sie sich für die Kinder verantwortlich gefühlt und sie habe
schützen wollen. Dass sie die Sicherheitsbeamten darum gebeten habe,
nicht auf die Köpfe der Kinder zu schiessen, sei als Opposition gegen die
Regierung gedeutet und ihr Name auf die besagte Liste aufgenommen
worden. Es sei willkürlich, eine asylrelevante Verfolgung mit Ausführungen
wie jenen der Vorinstanz zu verneinen. Es handle sich in ihrem Fall nicht
um allgemeine Nachteile, von denen die Mehrheit der Bevölkerung betrof-
fen sei, sondern um eine konkrete Verfolgung seitens der syrischen Sicher-
heitskräfte. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihr die Verhaftung
durch syrische Sicherheitsbeamte, Misshandlung, Folter, Hinrichtung oder
Verschwindenlassen. In der eingereichten Rede (Beweismittel 4 im Be-
schwerdeverfahren E-4539/2014) habe Baschar al-Assad angekündigt,
das syrische Regime verfolge sämtliche Personen, die sich, wie sie, vom
Regime abgewendet hätten. Dabei würden die syrischen Behörden äus-
serst menschenverachtend vorgehen (vgl. die Beschwerdeschrift betref-
fend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 S. 19–21). Das UNHCR stelle
sodann fest, dass eine asylsuchende Person aus Syrien weder das Krite-
rium einer bereits stattgefundenen noch jenes einer Bedrohung durch zu-
künftige Verfolgung erfüllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfül-
len (vgl. die Beschwerdeschrift betreffend die Beschwerdeführerinnen 2
und 3 S. 22 f.).
Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe es
unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung wegen subjektiver
Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Sie seien aus Sicht der syrischen
Behörden zweifelsohne Oppositionelle. Aufgrund der aktuellen Entwicklun-
gen in und in Bezug auf Syrien (vgl. die Beschwerdeschrift betreffend den
Beschwerdeführer 1 S. 30–37, die Beschwerdeergänzung S. 4–8 und die
Beschwerdeschrift betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 S. 27–
29 sowie die Eingabe vom 10. November 2015 S. 3-5) sei eine Besserung
der menschenrechtlichen Situation noch lange nicht absehbar, insbeson-
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Seite 19
dere für identifizierte Regimegegner wie sie, die nach ihrer Flucht ins Aus-
land wieder nach Syrien zurückkehren müssten. Nach einem längeren
Auslandsaufenthalt sei ausserdem mit einer ausführlichen, willkürlichen
Befragung bei der Wiedereinreise zu rechnen. Ferner seien die Beschwer-
deführerinnen 2 und 3 aufgrund der Verfolgung des Beschwerdeführers 1
der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Zudem müsse auch die Ge-
fahr berücksichtigt werden, die von islamistischen Gruppierungen in Syrien
gegen sie ausgehe.
6.
Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Ver-
fügungen auf ihre Rechtmässigkeit.
Vorgängig ist anzumerken, dass die Erwägungen des UNHCR zum Schutz-
bedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur
aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl.
, besucht am 26. Februar
2016) für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstel-
len, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile.
Die dort gemachte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flücht-
lingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder dro-
hende Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundes-
verwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Pra-
xis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg o-
der einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigen-
schaft zu erfüllen.
6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Asylgründe der Be-
schwerdeführerin 2 sind vollumfänglich zu bestätigen, weshalb auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann. Ebenso wie das BFM stellt das Gericht nicht in Abrede, dass
das Erlebte für die Beschwerdeführerin 2 psychisch belastend ist. Aus ih-
ren Aussagen lässt sich jedoch entgegen den Ausführungen auf Beschwer-
deebene keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ableiten, dass sie
im Falle einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und menschenunwürdig be-
handelt beziehungsweise in anderer Weise asylrelevant verfolgt würde. Für
diese Einschätzung spricht insbesondere der Umstand, dass sie bis zu ih-
rer Ausreise im August 2012 trotz mehrmaligen Behördenkontakts zu kei-
ner Zeit von den syrischen Behörden auf ihre Aktivitäten angesprochen o-
der deswegen behelligt wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
sie von diesen als Regimegegnerin eingestuft wird. Gegenteiliges lässt sich
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Seite 20
auch aus den beigebrachten Beweismitteln nicht ableiten. Vor diesem Hin-
tergrund erweist sich der Vorwurf der willkürlichen Argumentation durch die
Vorinstanz als haltlos.
6.2 Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Asylgründe des Be-
schwerdeführers 1 erweisen sich im Ergebnis ebenfalls als zutreffend.
6.2.1 Betreffend das geltend gemachte politische Engagement wendet der
Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene zwar zu Recht ein, er habe
keine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Beginns seiner Tätig-
keiten gemacht. Bei der Erstbefragung gab er an, im Oktober 2011 zum
ersten Mal an einer Demonstration teilgenommen zu haben (vgl. A8/13 Ziff.
7.02 S. 9). Anlässlich der Anhörung brachte er vor, im Juli 2011 mit der
Produktion von Flaggen und der Anwerbung von Leuten für Demonstratio-
nen begonnen zu haben (vgl. A33/13 F40 S. 6). Über seine erste Teilnahme
an einer Demonstration äusserte er sich hingegen nicht. Dagegen machte
er betreffend die letzte Demonstrationsteilnahme widersprüchliche Aussa-
gen. Im Rahmen der BzP führte er aus, die letzte Demonstration, an der er
teilgenommen habe, sei am 12. Februar 2012 gewesen. Es sei eine sehr
bekannte Kundgebung gewesen, weil dabei eine Statue des Präsidenten
zerstört worden sei (vgl. A8/13 Ziff. 7.02 S. 9). Bei der Anhörung brachte er
hingegen vor, er sei bis zum Massakertag aktiv gewesen. An jenem Tag
habe es einen Bombenanschlag gegeben und 12 Personen seien gestor-
ben. Dies sei Ende Dezember gewesen, etwa am 25. Dezember 2011. Da-
nach sei er nach F._______ geflohen und habe sich dort zwei Monate lang
versteckt, bis seine Reisepapiere in der Türkei bereit gewesen seien (vgl.
A33/13 F65 f. S. 8). Eine weitere Demonstration oder sonstige Aktivitäten
vor der Ausreise erwähnte er nicht, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen
Widerspruch in seinen Aussagen ausmachte. Nicht überzeugend ist so-
dann der Einwand auf Beschwerdeebene, bei der Angabe von zwei Mona-
ten für die Dauer des Untertauchens liege ein Missverständnis vor. Wie
erwähnt machte der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung geltend, sich
direkt nach dem Massakertag Ende Dezember 2011 bei einem Freund ver-
steckt zu haben, bis seine Ausreisedokumente bereit gewesen seien. Bei
der BzP gab er hingegen ausdrücklich an, er habe sich etwa 13 oder 14
Tage lang bei verschiedenen Freunden, Verwandten und Bekannten ver-
steckt (vgl. A8/13 Ziff. 7.02 S. 10). Die diesbezüglichen Vorbringen anläss-
lich der BzP und der Anhörung erscheinen je für sich nicht als widersprüch-
lich, wohl aber im Vergleich der beiden Befragungen. Ebenfalls wider-
sprüchlich schilderte der Beschwerdeführer 1 die angebliche Suche durch
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Seite 21
den Geheimdienst. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind un-
behelflich, da sie seine divergierenden Aussagen nicht zu erklären vermö-
gen.
Stärker als die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
1 ins Gewicht fällt indessen die unsubstanziierte Schilderung seiner Asyl-
gründe. So gab er auf die Frage zu seinen Organisationstätigkeiten für die
Revolutionsorganisation etwa an: "Wir fertigten Plakate an, ein anderer
stand mit dem Motorrad am Ende der Strasse und beobachtete die Ge-
heimdienstleute. Wir, die jungen Männer, halfen uns einfach gegenseitig"
(A8/13 Ziff. 7.02 S. 9). Bei der Anhörung antwortete er auf Fragen nach
konkreten Aktivitäten zunächst ausweichend (vgl. A33/13 F36 S. 5). Auf
Nachfrage hin brachte er vor, seine Aufgabe sei es gewesen, Flaggen zu
organisieren und zu produzieren. Er sei im Informationsbereich aktiv ge-
wesen. Er habe die Leute zu Manifestationen motiviert. Er wolle nicht viel
sagen. Es seien immer die gleichen Geschichten gelaufen: Manifestatio-
nen, Verfolgungsjagd, Geheimdienstauto, Probleme, Streit und spezielle
Probleme mit der Al-Nusra Front (vgl. A33/13 F37 ff. S. 6). Die Demonstra-
tionen seien von 50, 100 oder 150 Personen organisiert worden, wobei ein
Zahnarzt namens I._______, der zuvor ein Mitglied der Baath Partei gewe-
sen sei, über die Arbeitsverteilung entschieden habe (vgl. A33/13 F44 ff. S.
6 f.). Diese Aussagen erwecken nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer
1 habe sich tatsächlich organisatorisch betätigt und zuletzt täglich Aktivitä-
ten für die Revolutionsorganisation ausgeführt. Die angebliche Suche
durch den Geheimdienst schilderte er ebenfalls vage und oberflächlich
(vgl. A33/13 F49 ff. S. 7). Zudem antwortete er auf die Frage, wie er davon
erfahren habe, dass der Geheimdienst über seine Tätigkeiten Bescheid
gewusst habe, alle Leute hätten davon gesprochen, jeder habe es dem
anderen erzählt und so habe jeder davon gewusst (vgl. A8/13 Ziff. 7.02 S.
10). Die auf Beschwerdeebene behauptete Detailliertheit seiner Aussagen
ist aus den Befragungsprotokollen nicht erkennbar, weder betreffend seine
Aktivitäten noch die ihm angeblich drohende Verfolgung. Hinsichtlich der
angeblichen Bedrohung seitens der Al-Nusra Front bestätigt der Beschwer-
deführer 1 in seiner Beschwerdeschrift schliesslich lediglich seine bei den
Befragungen gemachten Ausführungen, wonach er und seine Kollegen von
der Al-Nusra Front verfolgt und bedroht worden seien. Worin diese Verfol-
gung und Bedrohung bestanden haben soll, bleibt hingegen offen.
Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt erweisen sich die Asylgründe
des Beschwerdeführers 1 als unglaubhaft. Zwar ist nicht auszuschliessen,
dass er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hat. Indes
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Seite 22
kann ihm aufgrund seiner oberflächlichen Darstellung nicht geglaubt wer-
den, dass er mit seinen allfälligen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syri-
schen Behörden auf sich gezogen hat respektive ihm von diesen Verfol-
gung drohte. Eine andere Einschätzung vermögen auch die Aussagen der
Beschwerdeführerin 2 und die angerufenen beziehungsweise eingereich-
ten Beweismittel nicht zu begründen.
6.2.2 Mit seinen Ausführungen, wonach er nach seiner Ausreise aus Syrien
in seiner Funktion als Reservist in den Militärdienst einberufen worden sei,
macht der Beschwerdeführer 1 das Vorliegen von objektiven Nachflucht-
gründen geltend. Solche sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf wel-
che die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohen-
den Verfolgung führen.
Die Einberufung in den Militärdienst kann dem Beschwerdeführer ebenfalls
nicht geglaubt werden. Die Aussage anlässlich der BzP, er sei im Novem-
ber 2011 aufgefordert worden, sich bei der Rekrutenschule in D._______
zu melden (vgl. A8/13 Ziff. 7.02 S. 9), widerrief er im Rahmen der Anhörung
ausdrücklich (vgl. A33/13 F78 f. S. 10). In diesem Zusammenhang mutet
ausserdem seltsam an, dass er bei der Erstbefragung geltend machte,
noch in Syrien im November 2011 als Reservist einberufen worden zu sein
(vgl. A8/13 Ziff. 7.01 und 7.02 S. 9), während er bei der Anhörung angab,
etwa zwei Monate nach der Ausreise – folglich erst etwa einen Monat nach
der BzP – einberufen worden zu sein (vgl. A33/13 F69 S. 9). Anlässlich der
Anhörung führte er weiter aus, die Aufforderung zum Militärdienst sei sei-
nen Eltern übermittelt worden. Jemand sei mit dem Auto zu diesen nach
Hause gegangen und habe gefragt, wo er sich befinde. Seine Mutter habe
gesagt, er sei unterwegs und komme später. Sie habe sich geweigert, den
Rekrutierungsbrief zu unterschreiben. Daraufhin hätten die Personen ge-
sagt, er solle sich bei der Abteilung in F._______ melden (vgl. A33/13 F68–
76 S. 9 f.). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu seinen Vorbringen
anlässlich der Erstbefragung. Zudem vermag der Beschwerdeführer 1 sie
nicht mit der Einreichung von Dokumenten zu belegen. Dem eingereichten
Militärdienstbüchlein sind diesbezüglich keine Informationen zu entneh-
men, bestätigt dieses doch lediglich, dass der Beschwerdeführer 1 – der
im Jahr (…) in die Rekrutenschule einberufen und (…) in die Reserve ein-
geteilt wurde – in der
4. Division Dienst geleistet hat. Die tatsächliche Einberufung des Be-
schwerdeführers 1 in den Militärdienst ist mithin weder belegt noch glaub-
haft gemacht.
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Seite 23
6.3 Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat im Februar be-
ziehungsweise August 2012, also nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges.
Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien an-
haltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten be-
züglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bun-
desverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Flucht-
gründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Be-
schwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
[als Referenzurteil publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der
aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Wie betreffend die
Beschwerdeführerin 2 bereits in Erw. 6.1 ausgeführt, ist auch für den Be-
schwerdeführer 1 – insbesondere vor dem Hintergrund der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen betreffend seine politischen Aktivitäten – keine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ersichtlich, dass er als Regime-
gegner eingestuft und asylrelevant verfolgt würde. Daraus ist nicht etwa zu
schliessen, die Beschwerdeführenden seien aktuell in ihrem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resul-
tierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch
die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispo-
sitivziffern 4–7 der angefochtenen Verfügungen).
Überdies ist nicht auszumachen, inwiefern die Flucht als solche im Falle
einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Die Stellung von Asylgesu-
chen in der Schweiz führt nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführen-
den bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist
aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass
sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimat-
lichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft ma-
chen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen
zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staats-
E-4542/2014, E-4539/2014
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gefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu be-
fürchten hätten. Eine gezielte Gefährdung seitens islamistischer Gruppen
machen die Beschwerdeführenden schliesslich ebenfalls nicht glaubhaft.
6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine
erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht ha-
ben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellen (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerden sind
daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Verfügungen
vom 18. September 2014 gutgeheissenen Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4542/2014, E-4539/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi